Zur Unterstützung unserer
Physiotherapie in Gronau suchen wir
zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Physiotherapeuten (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit.
Du bist Physiotherapeut (m/w/d) mit
Leidenschaft und möchtest Teil
eines Teams werden, das Menschen
tagtäglich
hilft, ihre Mobilität und
Lebensqualität zu verbessern? Dann
haben wir die passende Stelle für
dich in unserer
modernen Therapiepraxis des Roten
Kreuzes im Kreis Borken. Bewirb
di...
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Ich bin auf TZ angestellt (20std) und möchte privat Massagen und PP (nicht die aus der Praxis) behandeln. Als kleines Zuckerl zum Gehalt. Nur leider finde ich keine richtige Aussage, wieviel das sein darf, sich selbst versichern zu müssen.
Bei den einen heisst es max. 350€ bei dem anderen heißt es gar nichts und die Kassen geben an nach Std/Woche.
Ich kenne mich jetzt gar nicht mehr aus. BG usw ist mir klar nur ab wann muss man sich selbst Krankenversichern und Renten versichern.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo und einen schönen Sonntag.
Ich bin auf TZ angestellt (20std) und möchte privat Massagen und PP (nicht die aus der Praxis) behandeln. Als kleines Zuckerl zum Gehalt. Nur leider finde ich keine richtige Aussage, wieviel das sein darf, sich selbst versichern zu müssen.
Bei den einen heisst es max. 350€ bei dem anderen heißt es gar nichts und die Kassen geben an nach Std/Woche.
Ich kenne mich jetzt gar nicht mehr aus. BG usw ist mir klar nur ab wann muss man sich selbst Krankenversichern und Renten versichern.
Bei der Krankenversicherung gilt die Haupttätigkeitsregel. Diese wird vorrangig nach der stundenmäßigen Belastung definiert, nachrangig mit der Höhe des Verdienstes. Ist die Haupttätigkeit die genannte 20 Wochenstunden sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bleibt also die Nebentätigkeit beitragsfrei, wenn diese deutlich und stabil unter 20 Wochenstunden bleibt und man damit nicht mehr verdient als mit dem Angestelltenjob. Eine Befreiung von der RV-pflicht wenn man über die genannte Grenze kommt, wäre möglich, wenn man nachweist, dass man mehr als 50% seines Einkommens nicht durch Behandlungen auf ärztliche Verordnung (egal ob PKV oder GKV) erzielt.
BG ist Pflicht und eine private Berufshaftpflicht ist unbedingt sinnvoll, wenn auch nicht vorgeschrieben.
Einschränkungen von Behandlungen ohne ärztliche Verordnung durch das Heilpraktikergesetz, sollte man bei den genannten Plänen ebenfalls bedenken. Hier bleiben streng genommen nur Patienten mit Privatverordnung oder die Behandlung von gesunden Patienten (Wellness, primäre Prävention) sowie Massagen die bislang durch Rechtsprechung und Gesetz einigermaßen gedeckt sind.
Viel Erfolg S.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke
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Shakespeare schrieb:
Besteht Rentenversicherungspflicht für die selbständige Nebentätigkeit, so gilt die allgemein bekannte 450€/Monat im Mittel als Grenze.
Bei der Krankenversicherung gilt die Haupttätigkeitsregel. Diese wird vorrangig nach der stundenmäßigen Belastung definiert, nachrangig mit der Höhe des Verdienstes. Ist die Haupttätigkeit die genannte 20 Wochenstunden sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bleibt also die Nebentätigkeit beitragsfrei, wenn diese deutlich und stabil unter 20 Wochenstunden bleibt und man damit nicht mehr verdient als mit dem Angestelltenjob. Eine Befreiung von der RV-pflicht wenn man über die genannte Grenze kommt, wäre möglich, wenn man nachweist, dass man mehr als 50% seines Einkommens nicht durch Behandlungen auf ärztliche Verordnung (egal ob PKV oder GKV) erzielt.
BG ist Pflicht und eine private Berufshaftpflicht ist unbedingt sinnvoll, wenn auch nicht vorgeschrieben.
Einschränkungen von Behandlungen ohne ärztliche Verordnung durch das Heilpraktikergesetz, sollte man bei den genannten Plänen ebenfalls bedenken. Hier bleiben streng genommen nur Patienten mit Privatverordnung oder die Behandlung von gesunden Patienten (Wellness, primäre Prävention) sowie Massagen die bislang durch Rechtsprechung und Gesetz einigermaßen gedeckt sind.
Viel Erfolg S.
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