Hallo.Wir suchen zur Verstärkung
unseres Teams einen
Physiotherapeuten/in in
Vollzeit,Teilzeit oder auch zur
Aushilfe.
Wir bieten gutes Gehalt,freie
flexible
Zeiteinteilung,Weiterbildungsmöglichkeiten,betriebliche
Altersvorsorge.
PKW und Führerschein nicht
unbedingt nötig,gute offentliche
Anbindung.
Viele Möglichkeiten sich als
Physiotherapeut zu verwirklichen.
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Physiotherapeuten/in in
Vollzeit,Teilzeit oder auch zur
Aushilfe.
Wir bieten gutes Gehalt,freie
flexible
Zeiteinteilung,Weiterbildungsmöglichkeiten,betriebliche
Altersvorsorge.
PKW und Führerschein nicht
unbedingt nötig,gute offentliche
Anbindung.
Viele Möglichkeiten sich als
Physiotherapeut zu verwirklichen.
Kann mir jemand sagen, welche Voraussetzungen Geräte erfüllen müssen, die man in einer Physiotherapiepraxis mit Kassenzulassung für ausschließlich Selbstzahlerleistungen verwenden möchte, erfüllen müssen?
In diesem Fall geht es um eine Kletterwand.
- Muss das vom TÜV abgenommen werden?
- Welche Behörde (?) gibt darüber Auskunft?
- Weiß eventuell jemand, wo man Richtlinien dafür nachlesen kann?
- Darf die Kletterwand in den Räumen stehen, die für die Kassenleistungen
zugelassen sind?
Vielen Dank für eure Hilfe!!
Ich wünsche allen ein schönes, trockenes und erholsames Wochenende
-
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Florian Piper schrieb:
Hallo alle zusammen!
Kann mir jemand sagen, welche Voraussetzungen Geräte erfüllen müssen, die man in einer Physiotherapiepraxis mit Kassenzulassung für ausschließlich Selbstzahlerleistungen verwenden möchte, erfüllen müssen?
In diesem Fall geht es um eine Kletterwand.
- Muss das vom TÜV abgenommen werden?
- Welche Behörde (?) gibt darüber Auskunft?
- Weiß eventuell jemand, wo man Richtlinien dafür nachlesen kann?
- Darf die Kletterwand in den Räumen stehen, die für die Kassenleistungen
zugelassen sind?
Vielen Dank für eure Hilfe!!
Ich wünsche allen ein schönes, trockenes und erholsames Wochenende
-
Link
Für den Bau einer Toprope-Wand gilt die Norm DIN EN 12572
„ Künstliche Kletterwände“. In erster Linie müssen hier die
erforderlichen Halte- und Belastungskräfte beim Installieren der
oberen Umlenkung und der Zwischensicherungen eingehalten
werden. Die Bestätigung, dass die statischen und
sicherheitstechnischen Bestimmungen der DIN EN 12572 eingehalten
wurden, erteilen die ausführenden Fachfirmen, evtl. auch auf Anfrage
das beteiligte Hochbauamt. Bei Einsatz einer durch Motorantrieb
beweglichen Kletterwand wird eine Überprüfung durch den TÜV oder
andere Prüfstellen erforderlich.
gilt auch für die Schule:
Wenn der UV-Träger bereits in die Bauplanung einbezogen wurde,
erübrigt sich eine „Abnahme“ der Wand (wie oft im Sinne einer TÜV-
Abnahme gewünscht). Sachkundige Ausführung des Baus,
Einhaltung der DIN und sichere Gestaltung der angrenzenden
Flächen (Sicherheitsabstände, Fallbereich, s. auch GUV 20.54) in
Abstimmung mit den beteiligten Stellen (Ämter, UV-Träger) reichen
für die Inbetriebnahme der Wand aus.
Haftungsrechtlich ist man mit der TÜV-Abnahme auf der sicheren Seite, falls mal etwas passiert (auch wenn die nicht zwingend vorgeschrieben ist). Verzichtet man darauf, sollte man sich von der beauftragten Firma unbedingt die Einhaltung der DIN-Norm und der GUV20.54 bestätigen lassen.
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Das ist weit mehr als ich gehofft hatte zu finden.
Respekt für die tolle Antwort :clap:
Einen schönen Abend und ein schönes Wochenende!
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Florian Piper schrieb:
Vielen Dank!!
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SGBV schrieb:
ist zwar für Kindergärten/Schulen, kann bestimmt analog angewendet werden - siehe Pkt. 4
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Für den Bau einer Toprope-Wand gilt die Norm DIN EN 12572
„ Künstliche Kletterwände“. In erster Linie müssen hier die
erforderlichen Halte- und Belastungskräfte beim Installieren der
oberen Umlenkung und der Zwischensicherungen eingehalten
werden. Die Bestätigung, dass die statischen und
sicherheitstechnischen Bestimmungen der DIN EN 12572 eingehalten
wurden, erteilen die ausführenden Fachfirmen, evtl. auch auf Anfrage
das beteiligte Hochbauamt. Bei Einsatz einer durch Motorantrieb
beweglichen Kletterwand wird eine Überprüfung durch den TÜV oder
andere Prüfstellen erforderlich.
gilt auch für die Schule:
Wenn der UV-Träger bereits in die Bauplanung einbezogen wurde,
erübrigt sich eine „Abnahme“ der Wand (wie oft im Sinne einer TÜV-
Abnahme gewünscht). Sachkundige Ausführung des Baus,
Einhaltung der DIN und sichere Gestaltung der angrenzenden
Flächen (Sicherheitsabstände, Fallbereich, s. auch GUV 20.54) in
Abstimmung mit den beteiligten Stellen (Ämter, UV-Träger) reichen
für die Inbetriebnahme der Wand aus.
Haftungsrechtlich ist man mit der TÜV-Abnahme auf der sicheren Seite, falls mal etwas passiert (auch wenn die nicht zwingend vorgeschrieben ist). Verzichtet man darauf, sollte man sich von der beauftragten Firma unbedingt die Einhaltung der DIN-Norm und der GUV20.54 bestätigen lassen.
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