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Denke, dass ist schikane, weil ich meine Mandantschaft bei ihm kündigte. Nun meine Frage, darf er unangekündigt und im Nachhinein ( Lohnbuchhaltungskosten Jan.-Apr. ) einfach seine Gebühren erhöhen oder hätte er sie vorher ankündigen müssen?
Danke fürs antworten
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo, mein alter Steuerberater hat für die Lohnbuchhaltung unangekündigt die Gebühren drastiach erhöht.
Denke, dass ist schikane, weil ich meine Mandantschaft bei ihm kündigte. Nun meine Frage, darf er unangekündigt und im Nachhinein ( Lohnbuchhaltungskosten Jan.-Apr. ) einfach seine Gebühren erhöhen oder hätte er sie vorher ankündigen müssen?
Danke fürs antworten
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
ich ja, Aldi auch. Nur Telefnanbieter oder Stromanbieter, Versicherungen müssen vorab informieren. Aber bei Steuerberater......????
Fragen, wieso Position X jetzt erhöht wurde...
Hab auch mal einen stinksauren Steuerberater - aus dem selben Grund wie du- erlebt. Der hat sogar "vergessene" Positionen aus dem Vorjahr auf die Abschlußrechnung gesetzt und mir gedroht, die Unterlagen erst nach Eingang selbiger herauszugeben.
Mein damaliger Anwalt hat ihm was gepfiffen....
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SuFi schrieb:
Ich würde einfach mal das Gespräch suchen....
Fragen, wieso Position X jetzt erhöht wurde...
Hab auch mal einen stinksauren Steuerberater - aus dem selben Grund wie du- erlebt. Der hat sogar "vergessene" Positionen aus dem Vorjahr auf die Abschlußrechnung gesetzt und mir gedroht, die Unterlagen erst nach Eingang selbiger herauszugeben.
Mein damaliger Anwalt hat ihm was gepfiffen....
Komisch finde ich, dass im Nachhinein erhöht wurde. Lohnbuchhaltungsrechnung kommt 1/4 jährlich, da habe ich ja bei Erhöhung der Gebühren nie eine Chance rechtzeitig zu reagieren.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich habe nun einfach mal die Rechnung gekürzt und werde es dem Steuerberater gleich mitteilen.
Komisch finde ich, dass im Nachhinein erhöht wurde. Lohnbuchhaltungsrechnung kommt 1/4 jährlich, da habe ich ja bei Erhöhung der Gebühren nie eine Chance rechtzeitig zu reagieren.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Selbstverständlich darf ein Steuerberater seine Gebühren erhöhen ohne Gott und alle Welt zu informieren. Witzig so eine Frage.
Gruß Britt
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
ja ist das rechtlich ok, wenn du z.B. einen Dauerprivatpatienten hast, den du das ganze Jahr einmal pro Woche therapierst und nur eine Rechnung am Jahresende ausstellst, die dann deutlich Höher ausfällt, als die Rechnungen der Jahre zuvor?
von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg
Auch nach der Erhöhung der StBGebV sind die Gebühren nicht in jedem Fall ausreichend. Dies gilt insbesondere für die Zeitgebühr (§ 13) oder die Gebühren für Lohnbuchführung (§ 34), aber auch für den Bereich der Abschlußarbeiten (§ 35). Da die Vertragsfreiheit grundsätzlich Vorrang hat vor den Regelungen der StBGebV, darf der Steuerberater nach § 4 Abs. 1 StBGeBV eine höhere Vergütung vereinbaren. Sie darf allerdings nicht unangemessen sein (§ 4 Abs. 2 StBGebV).
Formvorschriften beachten
Primär ist zu beachten:
Die Vereinbarung darf nicht in einer Vollmacht oder einem Vordruck enthalten sein, der auch andere Erklärungen umfaßt.
Die Einverständniserklärung des Auftraggebers muß schriftlich erfolgen.
Hat der Auftraggeber allerdings freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt, so kann er das Gezahlte nicht deshalb zurückfordern, weil die von ihm unterschriebene Erklärung die vorstehenden Formvorschriften nicht oder nicht vollständig enthält. Rückforderungsansprüche können sich aber z.B. ergeben bei Sittenwidrigkeit oder Wucher (§ 138 BGB).
Wann kann die Vereinbarung geschlossen werden?
Die Vereinbarung kann vor, während oder nach Erledigung der Angelegenheit getroffen werden. Es empfiehlt sich, die Vereinbarung frühzeitig, am besten vorher zu schließen. Denn der Steuerberater hat ohne Zustimmung des Mandanten nur Anspruch auf die übliche Gebühr nach der StBGebV, auch wenn ihm diese zu niedrig erscheint.
Was darf die Vereinbarung enthalten?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Honorarvereinbarung nach § 4 StBGebV
von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg
Auch nach der Erhöhung der StBGebV sind die Gebühren nicht in jedem Fall ausreichend. Dies gilt insbesondere für die Zeitgebühr (§ 13) oder die Gebühren für Lohnbuchführung (§ 34), aber auch für den Bereich der Abschlußarbeiten (§ 35). Da die Vertragsfreiheit grundsätzlich Vorrang hat vor den Regelungen der StBGebV, darf der Steuerberater nach § 4 Abs. 1 StBGeBV eine höhere Vergütung vereinbaren. Sie darf allerdings nicht unangemessen sein (§ 4 Abs. 2 StBGebV).
Formvorschriften beachten
Primär ist zu beachten:
Die Vereinbarung darf nicht in einer Vollmacht oder einem Vordruck enthalten sein, der auch andere Erklärungen umfaßt.
Die Einverständniserklärung des Auftraggebers muß schriftlich erfolgen.
Hat der Auftraggeber allerdings freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt, so kann er das Gezahlte nicht deshalb zurückfordern, weil die von ihm unterschriebene Erklärung die vorstehenden Formvorschriften nicht oder nicht vollständig enthält. Rückforderungsansprüche können sich aber z.B. ergeben bei Sittenwidrigkeit oder Wucher (§ 138 BGB).
Wann kann die Vereinbarung geschlossen werden?
Die Vereinbarung kann vor, während oder nach Erledigung der Angelegenheit getroffen werden. Es empfiehlt sich, die Vereinbarung frühzeitig, am besten vorher zu schließen. Denn der Steuerberater hat ohne Zustimmung des Mandanten nur Anspruch auf die übliche Gebühr nach der StBGebV, auch wenn ihm diese zu niedrig erscheint.
Was darf die Vereinbarung enthalten?
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Langsam nervt es. Wenn du meinst, du bist im Recht, dann klage doch. Oder setze dich mit einem RA in Verbindung. Wir sind hier alles Laien in diesen Fragen und können nur unsere Meinung (egal wie falsch die evtl. ist) kundtun. Das nützt dir nichts und wenn du noch 1000mal hier fragst.
Gruß Britt
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
war doch jetzt keine Frage, sondern eine Klarstellung
war doch jetzt keine Frage, sondern eine Klarstellung
Aber hallo, für solche Fragen gibt es eine Steuerberaterkammer (!!!!). Diese regelt solche Dinge....und gibt neutral Auskunft. Dazu kostet das nichts.
Ich bin voller Erwartung über eine Therapeutenkammer.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 28.4.16 17:54:
war doch jetzt keine Frage, sondern eine Klarstellung
Aber hallo, für solche Fragen gibt es eine Steuerberaterkammer (!!!!). Diese regelt solche Dinge....und gibt neutral Auskunft. Dazu kostet das nichts.
Ich bin voller Erwartung über eine Therapeutenkammer.
stefan 302
Und wenn man mal was im Netz gefunden hat, was auch anderen Physios in ähnlicher Situation helfen könnte, als nervig abzutun, zeugt wohl eher von schlechter Kinderstube oder depressiven Verstimmungen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
es ist schon kalr, das das hier kein Steuerfachforum oder Steuerberaterkammer ist- hatte ich auch nicht erwartet. Obgleich ja einige soviel Fachwissen zu haben scheinen, das sie eine ernstzumeinende Frage als witzig einstufen können.
Und wenn man mal was im Netz gefunden hat, was auch anderen Physios in ähnlicher Situation helfen könnte, als nervig abzutun, zeugt wohl eher von schlechter Kinderstube oder depressiven Verstimmungen.
Ein Beispiel; beim Wechsel von einem Stbr zum nächsten hat der "alte" mir Kosten in Rechnung gestellt, für Bereitstellung, Übergabe etc.
Kammeraussage: Geht nicht siehe §.... ist bei der Quartalsberechnung includiert.
Schreiben der Kammer an den Brief geheftet, keine Rechnung mehr...
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Schon klar, nur eine korrekte Antwort bekommst du bei der Kammer, welche du auch benutzen kannst.
Ein Beispiel; beim Wechsel von einem Stbr zum nächsten hat der "alte" mir Kosten in Rechnung gestellt, für Bereitstellung, Übergabe etc.
Kammeraussage: Geht nicht siehe §.... ist bei der Quartalsberechnung includiert.
Schreiben der Kammer an den Brief geheftet, keine Rechnung mehr...
stefan 302
Aber nochmal, es hilft dir überhaupt nichts, wenn solche Fragen immer wieder gestellt werden in der Hoffnung, dass jemand das schreibt, was du gern hören möchtest.
Wirkliche Fragen von Bedeutung stellt man nicht absoluten Laien in dieser Fachrichtung, sondern einem RA oder, wie Stephan 302 empfohlen hat, der Kammer.
Du hast das Recht hier immer wieder zu fragen, egal ob sinnvoll oder nicht, wenn dir das Spaß macht und ich habe das Recht zu sagen, was mich nervt. Das nennt man freie Meinungsäußerung.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
@AT Ich weiß, es wird immer sauer reagiert, wenn man nicht so antwortet, wie es gewünscht ist.
Aber nochmal, es hilft dir überhaupt nichts, wenn solche Fragen immer wieder gestellt werden in der Hoffnung, dass jemand das schreibt, was du gern hören möchtest.
Wirkliche Fragen von Bedeutung stellt man nicht absoluten Laien in dieser Fachrichtung, sondern einem RA oder, wie Stephan 302 empfohlen hat, der Kammer.
Du hast das Recht hier immer wieder zu fragen, egal ob sinnvoll oder nicht, wenn dir das Spaß macht und ich habe das Recht zu sagen, was mich nervt. Das nennt man freie Meinungsäußerung.
Gruß Britt
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TheStonie schrieb:
Gegenfragt, darfst du einfach bei deinem Privatpatienten die Honorarsätze erhöhen, ohne ihn zu informieren?
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