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Problem beschreiben
Norddeich 12 schrieb:
Wie sind seit letztem Jahr dabei , bei allen Patienten am Anfang die Rezeptgebühr zu kassieren. Nun auch bei den Dauerpatienten ,wir wollen ja nicht mit 2 verschiedenen Regeln arbeiten. Wir hatten in den letzten Jahren einfach zu oft das Problem ,das die Patienten zur letzten Behandlung nicht kam , weil dann ja auch bezahlt werden sollte. Damit ist nun Schluss. Nun will eine Dauerpatientin das nicht anerkennen, weil sie das nie so gemacht hat und sie die Behandlungen ja auch nicht bekommen hat. Wie kann ich argumentieren, das es legal ist. Oder dürfen wir das rechtlich gar nicht ?
Man muss ja nicht extra über die 10% Zuzahlung reden, die oben leider unerwähnt bleibt.
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Norddeich 12 schrieb:
Super !!! DAnke schön , genau das habe ich gebraucht
Da kassiere ich doch lieber zum Schluss und lasse ggf. den Betrag durch die Kasse einziehen.
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morpheus-06 schrieb:
in Grunde bedeutet das, die 10€ bei der ersten Behandlung und jeder Behandlung die 10% einziehen.
Da kassiere ich doch lieber zum Schluss und lasse ggf. den Betrag durch die Kasse einziehen.
Ich kassiere die Zuzahlung spätestens bei der zweiten Behandlung. Sollte das Rezept aus irgendeinem Grund abgebrochen werden, erhält der Patient natürlich die anteilige Zuzahlung zurück.
Funktioniert bisher ohne Probleme!
Wenn ein Dauerpatient dies nicht akzeptieren will, steht es ihm frei, in einer anderen Praxis unterzukommen. Hier sehe ich kein Problem.
In der Apotheke zahlt er seine Zuzahlung auch direkt und nicht erst, wenn er die Schachtel Tabletten o.ä. aufgebraucht hat.
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StefanP schrieb:
Man kann auch päpstlicher als der Papst sein.
Ich kassiere die Zuzahlung spätestens bei der zweiten Behandlung. Sollte das Rezept aus irgendeinem Grund abgebrochen werden, erhält der Patient natürlich die anteilige Zuzahlung zurück.
Funktioniert bisher ohne Probleme!
Wenn ein Dauerpatient dies nicht akzeptieren will, steht es ihm frei, in einer anderen Praxis unterzukommen. Hier sehe ich kein Problem.
In der Apotheke zahlt er seine Zuzahlung auch direkt und nicht erst, wenn er die Schachtel Tabletten o.ä. aufgebraucht hat.
Da habe ich den RV mit dem entsprechenden Passus für sie kopiert, 10€ bei der ersten Behandlung kassiert und zehn weitere Prozent bei jeder Behandlung. Dieser enorme Verwaltungsaufwand dauerte natürlich, ging alles von der Behandlungszeit ab.
Ab dem zweiten Rezept hat sie gleich bei der Terminvergabe den vollen Betrag auf den Tisch gelegt.
:smile:
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Ramona Völlkopf schrieb:
Wir hatten mal eine sehr penible paragraphentreue Patientin (Lehrerin!), die auch erst in der letzten Behandlung bezahlen wollte, weil das "in anderen Praxen auch so üblich sei".
Da habe ich den RV mit dem entsprechenden Passus für sie kopiert, 10€ bei der ersten Behandlung kassiert und zehn weitere Prozent bei jeder Behandlung. Dieser enorme Verwaltungsaufwand dauerte natürlich, ging alles von der Behandlungszeit ab.
Ab dem zweiten Rezept hat sie gleich bei der Terminvergabe den vollen Betrag auf den Tisch gelegt.
:smile:
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Norddeich 12 schrieb:
:blush: :blush: :blush: Super Idee
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Wonderwoman schrieb:
Ich bitte solche Patienten dann in die Praxis zu wechseln, wo sie die Zuzahlung am Ende zahlen konnte. Warum hat sie überhaupt gewechselt??? :unamused:
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Norddeich 12 schrieb:
Die Patientin hat nicht gewechselt, wir haben letztes Jahr unser System gewechselt und arbeiten darauf hin das alle Patienten am Anfang bezahlen. Sonst war es leider so , das einige bei der letzten Behandlung nicht mehr kamen , weil Zahltag war. Das soll komplett aufhören. Und es gibt nicht 2 Systeme mehr bei uns. Die , die garantiert bezahlen und die ,die man im Auge behalten muß. :wink:
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Wonderwoman schrieb:
Naja... zur Not muss die Kasse bezahlen. Dein Geld bekommst Du immer...
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Norddeich 12 schrieb:
aber ich will diesen ganzen Ärger nicht mehr !!!!!!!!!! Damit habe ich unzählige Stunden verbracht , mit Anrufen, Briefen, wieder Anrufen, vertröstet werden auf morgen , am Ende des Monats , usw. DAS NERVT TOTAL !!!
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morpheus-06 schrieb:
eine Rechnung reicht, bleibt die unbezahlt geht sie an die Kasse. Mit wenigen Mausklicks erledigt. Kein Ärger, kein Streß....
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SGBV schrieb:
AOK Plus, Knappschafft und BKKn wollen Rechnung und Mahnung - ist zu viel Aufwand und dann dauert's auch ewig, bis man das Geld hat (zumal man bei der AOK Plus die Vo erst taxiert einreichen soll, wenn man die Mahnungsfrist abgewartet hat). Bezahlung vorab erhöht außerdem die Motivation der Patienten, alle Behandlungen wie vereinbart wahrzunehmen.
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Wonderwoman schrieb:
Jup... Patienten, die sich permanent weigern, fliegen bei uns raus.
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Norddeich 12 schrieb:
Das ist auch schwierig , wir brauchen ja auch unsere Patienten
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Wonderwoman schrieb:
Damit sagst Du, dass Du nur solche Patienten hast. Wenn man nur ein faules Ei entfernt, dürfte ja nichts passieren. :unamused:
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Norddeich 12 schrieb:
Was ???? Ich habe nicht geschrieben , das ich nur solche Patienten habe !!!!!!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Auf welche Rechtsgrundlage wollen die denn eine Mahnung?
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Wonderwoman schrieb:
§ 43 b SGB V
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Frank Sommer schrieb:
Wo steht das was von einer Mahnung?
Tatsächlich reicht eine (!) Zahlungaufforderung gemäß § 43 b SGB V.
Und für den mitlesende Kassenmitarbeiter: eine Rechnung ist juristisch gleichbedeutend mit eine Zahlungaufforderung. :kissing_closed_eyes: Daher entfällt per Gesetz die Notwendigkeit einer Mahnung. :point_up:
Aber weil das häufig nicht verstanden werden will, steht bei uns auf der Eigenanteilsrechnung auch der Begriff "Zahlungsaufforderung gem. § 43 b SGB V". Das reicht sogar die Knappschaft.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Sorry, aber da steht nix von Mahnung!
Tatsächlich reicht eine (!) Zahlungaufforderung gemäß § 43 b SGB V.
Und für den mitlesende Kassenmitarbeiter: eine Rechnung ist juristisch gleichbedeutend mit eine Zahlungaufforderung. :kissing_closed_eyes: Daher entfällt per Gesetz die Notwendigkeit einer Mahnung. :point_up:
Aber weil das häufig nicht verstanden werden will, steht bei uns auf der Eigenanteilsrechnung auch der Begriff "Zahlungsaufforderung gem. § 43 b SGB V". Das reicht sogar die Knappschaft.
[bearbeitet am 28.07.13 17:51]
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SGBV schrieb:
Das sieht das Bundesversicherungsamt anders. Das ist nämlich gemeinsam mit den Kassen der Auffassung, dass eine Zahlungsaufforderung nur dann eine "gesonderte"(§ 43 b SGB V) ist, wenn sie unabhängig von der Rechnungslegung erfolgt --> also Zahlungserinnerung + Rechnung. Nachdem man mir das ellenlang begründet schriftl. gegeben hat (nach Beschwerde über eine Kasse, die das so wollte), habe ich den Weg zum Gericht gescheut :anguished:
[bearbeitet am 28.07.13 17:51]
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morpheus-06 schrieb:
hier hätte eine Klage für Klarheit gesorgt. Die gesonderte Aufforderung wie der §43 SGB V fordert ist die Rechnung an den Versicherten.
Irgendwann trifft's Dich vielleicht auch mal, dann kannst Du das mit der Klage für uns alle erledigen.
[bearbeitet am 28.07.13 16:58]
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SGBV schrieb:
Das stimmt, denn das Bundesversicherungsamt geht fälschlicherweise davon aus, dass wir dem Patienten eine schriftl. Rechnung vorlegen, wenn wir die Zuzahlung kassieren. Das tun wir aber nicht, sondern stellen eine Quittung aus, wenn er zahlt (und nichts, wenn er nicht zahlt). Wenn man sich die Nicht-Zahlung schriftl bestätigen lassen würde, in dem Moment, wo man die Zuzahlung verlangt + nicht gezahlt wird), würde dann wieder 1 gesonderte Zahlungsaufforderung reichen, sofern das als "qualifizierte Rechnungslegung" angesehen werden würde, wie es das Bundesversicherungsamt formulierte (wie Du ja weißt).
Irgendwann trifft's Dich vielleicht auch mal, dann kannst Du das mit der Klage für uns alle erledigen.
[bearbeitet am 28.07.13 16:58]
Wieder typisch (deutsch :hushed: :smile: ) : wer viel fragt bekommt viele Antworten. :scream:
Daher mein Tipp: Eigenanteilsrechnung direkt als schriflichen Zahlungsaufforderung formulieren. Schließlich ist die erste Aufforderung mündlich geschehen :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes:
Und das klappt dann auch seit viele, viele Jahren ohne Problemen bei allen (sic!!) Kassen. :smile:
[bearbeitet am 28.07.13 19:18]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Danke für das Schreiben. :grin:
Wieder typisch (deutsch :hushed: :smile: ) : wer viel fragt bekommt viele Antworten. :scream:
Daher mein Tipp: Eigenanteilsrechnung direkt als schriflichen Zahlungsaufforderung formulieren. Schließlich ist die erste Aufforderung mündlich geschehen :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes:
Und das klappt dann auch seit viele, viele Jahren ohne Problemen bei allen (sic!!) Kassen. :smile:
[bearbeitet am 28.07.13 19:18]
[bearbeitet am 28.07.13 19:41]
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SGBV schrieb:
Das witzige an der Sache ist, dass ich damals eine Kopie der Mahnung bei der Nachberechnung eingereicht hatte, die Kasse aber neben der Mahnung auch die Kopie der Rechnung sehen wollte (ist mir übrigens mehrfach so gegangen). Eine Rechnungskopie hatte ich. Einen Tonmitschnitt vom Tresen kann ich heute noch nicht bieten. Die Sachbearbeitung der Abrechnungsstellen der Kassen scheint sehr unterschiedlich zu laufen (vielleicht je nach Region des Leitungserbringers). Was bei dem einen klappt, geht beim anderen nicht durch. Manchmal sogar bei der gleichen Kasse. Komisch.
[bearbeitet am 28.07.13 19:41]
1x Anschreiben, 1x Mahnen, dann das nächste Textmodul "Einforderung von der KK" an die Kasse geschickt.
gr
Claus Meyer
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Veronika schrieb:
Wenn du z.B. Theorg einsetzt, gibt es dort einen Textbaustein, der die passende Forderung direkt zu Papier bringt.
1x Anschreiben, 1x Mahnen, dann das nächste Textmodul "Einforderung von der KK" an die Kasse geschickt.
gr
Claus Meyer
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Problem beschreiben
SGBV schrieb:
§ 6 Nr. 6 (letzter Satz) RV VdEK "Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt."http://www.physio.de/zulassung/vdak-rv-01.htm#%A7%206%20Verordnung/Behandlungsdurchf%FChrung
Man muss ja nicht extra über die 10% Zuzahlung reden, die oben leider unerwähnt bleibt.
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Die Zuzahlung ist für die gesamte Behandlungsserie bei Behandlungsbeginn an die Praxis zu entrichten, weil die gesamte Behandlungsserie ein einheitliches Heilmittel darstellt.
(Urteil BSG 09.12.1984 / Aktenzeichen: 8RK / 35 / 84)
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paracelsus65 schrieb:
SGB 5 - § 61 Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Die Zuzahlung ist für die gesamte Behandlungsserie bei Behandlungsbeginn an die Praxis zu entrichten, weil die gesamte Behandlungsserie ein einheitliches Heilmittel darstellt.
(Urteil BSG 09.12.1984 / Aktenzeichen: 8RK / 35 / 84)
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