In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische
Behandlung von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung der
Heilmittelver...
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische
Behandlung von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung der
Heilmittelver...
Wir haben folgendes Problem: Eine Kassenverordnung (kein geringer Wert) wurde in der Schublade vergessen und ist nun definitiv nicht mehr abrechenbar. Auch mit Kulanz ist nix zu machen. Nun sind bei uns die Mitarbeiter für Ihre Rezepte verantwortlich.
Wie sieht es denn da mit der Haftung aus? Es ist ja ein finanzieller Schaden entstanden. Ist es Sache des AG oder des Angestellten, der es verbaselt hat, das Rezept in die Abrechnung zu geben? Muss der Angestellte haften?
Wäre froh über Antworten
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annlena schrieb:
Hallo!
Wir haben folgendes Problem: Eine Kassenverordnung (kein geringer Wert) wurde in der Schublade vergessen und ist nun definitiv nicht mehr abrechenbar. Auch mit Kulanz ist nix zu machen. Nun sind bei uns die Mitarbeiter für Ihre Rezepte verantwortlich.
Wie sieht es denn da mit der Haftung aus? Es ist ja ein finanzieller Schaden entstanden. Ist es Sache des AG oder des Angestellten, der es verbaselt hat, das Rezept in die Abrechnung zu geben? Muss der Angestellte haften?
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Ob dieses "Schussel"-Risiko versicherbar ist, bezweifele ich heute.
Ob Du den MA haftbar machen kannst, muß ein Anwalt im Einzelfall prüfen. Fahrlässigkeit reicht meist nicht. Der MA sollte vielleicht siene Berufshaftpflicht informieren, die wird sich schon melden, wenn sie zahlen will. Aber welche Versicherung drängt sich schon zu zahlen??
mfg und viel Erfolg hgb :unamused:
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hgb schrieb:
.. allerdings ist die Betriebshaftpflicht nur für Schäden von Dritten und nicht beim Vers.-Nehmer zuständig!!
Ob dieses "Schussel"-Risiko versicherbar ist, bezweifele ich heute.
Ob Du den MA haftbar machen kannst, muß ein Anwalt im Einzelfall prüfen. Fahrlässigkeit reicht meist nicht. Der MA sollte vielleicht siene Berufshaftpflicht informieren, die wird sich schon melden, wenn sie zahlen will. Aber welche Versicherung drängt sich schon zu zahlen??
mfg und viel Erfolg hgb :unamused:
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Inche schrieb:
Frag bei Rechtsanwalt Benjamin Alt erreichst du über den VPT oder in der Facebook Gruppe.Deine Mitarbeiter sollten doch über deine Betriebshaftpflicht mit versichert sein.Die verantwortung für die Abrechnung obligt dem Leistungserpringer Praxisinhaber als Vertragspartner
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mfg hgb :unamused:
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hgb schrieb:
DAs denke ich auch, aber den Einzelfall und die Umstände sollte ein Anwalt klären. Wir sind alle nur Amateure. :hushed:
mfg hgb :unamused:
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Tempelritter schrieb:
Hier ist nur der PI verantwortlich.
Tipp für die Zukunft: jede neu angenommene VO wird geschätzt, wann sie in die Abrechnung kommen sollte und notiert. Bei der Abrechnungsvorbereitung wird jede abgerechnete VO von der Liste gestrichen. Ist eine VO mehr als einen Monat überfällig kann spätestens jetzt nach ihr gesucht werden ;)
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Das ist sicher ekien rechtsberatung, sondern ein Kurzlehrgang in Rezept-"Management"!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Guter Vorschlag zum Prozeßablauf in einer Praxis!! :clap: :thumbsdown:
Das ist sicher ekien rechtsberatung, sondern ein Kurzlehrgang in Rezept-"Management"!
mfg hgb :wink:
@hgb
Du hast was von Berufshaftpflicht des AN geschrieben.
In welchem Fällen hältst du die für angebracht?
Meine AN werden von mir versichert. Ich dachte, dass sei mehr oder weniger überall so. Jedenfalls hatte ich als AN nie eine Berufshaftpflichtversicherung.
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RoFo schrieb:
Im allgemeinen kann man Angestellte nur für Vorsatz (hier sehr unwahrscheinlich), vielleicht auch für grobe Fahrlässigkeit haftbar machen.
@hgb
Du hast was von Berufshaftpflicht des AN geschrieben.
In welchem Fällen hältst du die für angebracht?
Meine AN werden von mir versichert. Ich dachte, dass sei mehr oder weniger überall so. Jedenfalls hatte ich als AN nie eine Berufshaftpflichtversicherung.
Die eigene Versicherung kümmert sich um / zahlt auch den Anwalt, wenn es wegen der Haftpflicht zu Streit mit dem AG oder Pat. kommt, das ist auch ein kostenintensiver Aspekt. :frowning:
Die Haftpflicht bei Orthopäden, viel mehr aber Geburtshelfern und Hebammen steigen ja seit Jahren immens, amerikanische Entschädigungsverhältnisse sind bei uns eingezogen. :hushed:
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Hauptberuflich war ich immer angestellt und hatte immer trotz der AG-Versicherung eine eigene Berufshaftpflicht. Früher konnte der AG bereits bei Fahrlässigkeit den AN in Regreß nehmen, inzwischen ist auch die grobe Fahrlässigkeit bei den meisten AG kein Regreßgrund mehr. Mir war aber immer die Sicherheit wichtig, zumal dann gleichzeitig meine Nebenerwerbspraxis mit abgedeckt war. Neben Klinik und Praxis hingen ja immer Frau und 5 Kinder mit in der Haftpflichtversicherung als Familienhaftpflicht, aber auch im Risiko, also mußte das klein beliben. Zusätzlich war ich bei Schäden über 1 Mill. abgesichert, das war nicht so teuer.
Die eigene Versicherung kümmert sich um / zahlt auch den Anwalt, wenn es wegen der Haftpflicht zu Streit mit dem AG oder Pat. kommt, das ist auch ein kostenintensiver Aspekt. :frowning:
Die Haftpflicht bei Orthopäden, viel mehr aber Geburtshelfern und Hebammen steigen ja seit Jahren immens, amerikanische Entschädigungsverhältnisse sind bei uns eingezogen. :hushed:
mfg hgb :wink:
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RoFo schrieb:
Danke.
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Papa Alpaka schrieb:
Nicht das hier am Ende noch unerlaubte Rechts Beratung stattfindet. Herr Bothner ist, Kraft seiner Betreiberfunktion, verantwortlich unerlaubte Inhalte aus seinem Forum fern zu halten ;)
Tipp für die Zukunft: jede neu angenommene VO wird geschätzt, wann sie in die Abrechnung kommen sollte und notiert. Bei der Abrechnungsvorbereitung wird jede abgerechnete VO von der Liste gestrichen. Ist eine VO mehr als einen Monat überfällig kann spätestens jetzt nach ihr gesucht werden ;)
Hallo!
Wir haben folgendes Problem: Eine Kassenverordnung (kein geringer Wert) wurde in der Schublade vergessen und ist nun definitiv nicht mehr abrechenbar. Auch mit Kulanz ist nix zu machen. Nun sind bei uns die Mitarbeiter für Ihre Rezepte verantwortlich.
Wie sieht es denn da mit der Haftung aus? Es ist ja ein finanzieller Schaden entstanden. Ist es Sache des AG oder des Angestellten, der es verbaselt hat, das Rezept in die Abrechnung zu geben? Muss der Angestellte haften?
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Bei mir wird grundsätzlich jedes Rezept im Terminplaner gekennzeichnet wann es fertig werden soll , jede Woche kontrolliere ich , ob es Abweichungen z.B. durch Terminverschiebungen gibt und kennzeichne es neu . Es kommt mit rot die Anzahl der Behandlungen an den Namen . So habe ich immer einen Überblick wieviele Rezepte ich in die Abrechnung bringe . Ich sehe es letztendlich als meine Aufgabe an , darauf zu achten . Allerdings solltest du schon dem MA , welcher das verbockt hat , mal gehörig den Kopf waschen . Was AN oft vergessen ist ( auch beim Kassieren von Rezeptgebühren oder Selbstzahlern ) , daß dieses Geld nicht in ihrem Portemonaie fehlt sondern in dem des PI . Und bei Schusseligkeit kann da im Laufe des Jahres schon mal ein ordentliches Sümmchen zusammenkommen .
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Leni C. schrieb:
annlena schrieb am 27.11.17 14:50:
Hallo!
Wir haben folgendes Problem: Eine Kassenverordnung (kein geringer Wert) wurde in der Schublade vergessen und ist nun definitiv nicht mehr abrechenbar. Auch mit Kulanz ist nix zu machen. Nun sind bei uns die Mitarbeiter für Ihre Rezepte verantwortlich.
Wie sieht es denn da mit der Haftung aus? Es ist ja ein finanzieller Schaden entstanden. Ist es Sache des AG oder des Angestellten, der es verbaselt hat, das Rezept in die Abrechnung zu geben? Muss der Angestellte haften?
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Bei mir wird grundsätzlich jedes Rezept im Terminplaner gekennzeichnet wann es fertig werden soll , jede Woche kontrolliere ich , ob es Abweichungen z.B. durch Terminverschiebungen gibt und kennzeichne es neu . Es kommt mit rot die Anzahl der Behandlungen an den Namen . So habe ich immer einen Überblick wieviele Rezepte ich in die Abrechnung bringe . Ich sehe es letztendlich als meine Aufgabe an , darauf zu achten . Allerdings solltest du schon dem MA , welcher das verbockt hat , mal gehörig den Kopf waschen . Was AN oft vergessen ist ( auch beim Kassieren von Rezeptgebühren oder Selbstzahlern ) , daß dieses Geld nicht in ihrem Portemonaie fehlt sondern in dem des PI . Und bei Schusseligkeit kann da im Laufe des Jahres schon mal ein ordentliches Sümmchen zusammenkommen .
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Wieso benutzt Du keine Software?
Sehr effektiv, jeden Monat fisch ich so mindestens eins raus....Allerdings müssen die natürlich erfasst sein....
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ali schrieb:
Wonderwoman schrieb am 28.11.17 00:02:
Wieso benutzt Du keine Software?
Sehr effektiv, jeden Monat fisch ich so mindestens eins raus....Allerdings müssen die natürlich erfasst sein....
Wieso benutzt Du keine Software?
Sehr effektiv, jeden Monat fisch ich so mindestens eins raus....Allerdings müssen die natürlich erfasst sein....
Zusätzlich wird vor der Abrechnung der Karteikasten geprüft ob noch fertige RZ vorhanden sind. Das nachträglich Einreichen ist je nach Kasse zw. 1 und 3 Jahren möglich. D. h. besagtes RZ muss min. 1 Jahr geschlummert haben.
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Tempelritter schrieb:
ali schrieb am 28.11.17 07:04:
Wonderwoman schrieb am 28.11.17 00:02:
Wieso benutzt Du keine Software?
Sehr effektiv, jeden Monat fisch ich so mindestens eins raus....Allerdings müssen die natürlich erfasst sein....
Zusätzlich wird vor der Abrechnung der Karteikasten geprüft ob noch fertige RZ vorhanden sind. Das nachträglich Einreichen ist je nach Kasse zw. 1 und 3 Jahren möglich. D. h. besagtes RZ muss min. 1 Jahr geschlummert haben.
Allerdings müssen die natürlich erfasst sein....
Das ist bei mir kein Thema... Ich rechne direkt mit den Kassen ab und deshalb merkt man ein nicht erfaßtes Rezept sofort, weil der Barcode drauf fehlt und deshalb die Therapeuten ihre Behandlung nicht buchen können. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
ali schrieb am 28.11.17 07:04:
Allerdings müssen die natürlich erfasst sein....
Das ist bei mir kein Thema... Ich rechne direkt mit den Kassen ab und deshalb merkt man ein nicht erfaßtes Rezept sofort, weil der Barcode drauf fehlt und deshalb die Therapeuten ihre Behandlung nicht buchen können. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Wieso benutzt Du keine Software? Meine zeigt jedes abrechnungsfähige Rezept mit Rezeptdatum an. Wenn das Daten eher alt ist, dann ist so ein Rezept schnell identifiziert.
Daran zeigt sich ganz eindeutig, dass es von Nachteil ist, zu viel Verantwortung in die Hände der Mitarbeiter zu legen.
Der MA ist in diesem Fall nicht für den finanziellen Schaden haftbar, es sei denn man kann Absicht nachweisen.
Schusseligkeit liegt im Betriebsrisiko des PI.
Was aber möglich ist, sind Abmahnungen. Wenn der MA seinen vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht nachkommt, trotz erfolgter MA-Gespräche, kann abgemahnt werden. Bei Wiederholung kann auch gekündigt werden.
Im Übrigen macht eine Berufshaftpflicht von Angestellten keinen Sinn. Die Betriebshaftpflicht des PI umfasst zunächst alle Schäden an Patienten/Dritten, die der AN verursacht. Sollte hier eine Straftat, also Absicht vorliegen, kann die Versicherung natürlich im Nachhinein Schadensersatz für alle gezahlten Leistungen vom Angesteltlen verlangen.
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Die Kosten der Vers. richten sich nach dem Berufsrisiko, das ist bei PT's weniger hoch als bei operativen Ärzten.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Eine Berufshaftpflicht macht immer Sinn, denn der AG kann sich auch ohne Vorsatz beim AN schadlos halten, wenn es z. B. Arbeitsanweisungen gibt. Wird dagegen verstoßen, ist der AN dran. Der Rechtsschutz greift schon wie dargestellt bei den Anwaltskosten, selbst wenn die Forderung abgewiesen wird. Der Anwalt kostet schon vorgerichtlich Geld, das kommt nicht immer wieder, wenn es ohne Gericht zu Ende geht.
Die Kosten der Vers. richten sich nach dem Berufsrisiko, das ist bei PT's weniger hoch als bei operativen Ärzten.
mfg hgb :wink:
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bettina464 schrieb:
Der PI ist verantwortlich, er hat die Rahmenverträge unterschrieben und ist Vertragspartner der Kassen.
Daran zeigt sich ganz eindeutig, dass es von Nachteil ist, zu viel Verantwortung in die Hände der Mitarbeiter zu legen.
Der MA ist in diesem Fall nicht für den finanziellen Schaden haftbar, es sei denn man kann Absicht nachweisen.
Schusseligkeit liegt im Betriebsrisiko des PI.
Was aber möglich ist, sind Abmahnungen. Wenn der MA seinen vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht nachkommt, trotz erfolgter MA-Gespräche, kann abgemahnt werden. Bei Wiederholung kann auch gekündigt werden.
Im Übrigen macht eine Berufshaftpflicht von Angestellten keinen Sinn. Die Betriebshaftpflicht des PI umfasst zunächst alle Schäden an Patienten/Dritten, die der AN verursacht. Sollte hier eine Straftat, also Absicht vorliegen, kann die Versicherung natürlich im Nachhinein Schadensersatz für alle gezahlten Leistungen vom Angesteltlen verlangen.
Der MA war in diesem Fall zwar schusselig (ein Fall für ein ernstes Gespräch), aber du hast deine Betriebsabläufe nicht im Griff. Es gibt heute xxx Möglichkeiten, dass es sofort auffällt, wenn VO zwar aufgenommen aber nicht abgerechnet wurden. Dafür zu sorgen, ist allein deine Aufgabe.
Du kannst hier meiner Meinung nach (außer in einem ernsten Gespräch) den MA ganz sicher nicht zur Rechenschaft ziehen. Ich bin mir nicht mal sicher, dass eine Abmahnung greifen würde, wenn es das erste und einzige Mal der Fall war.
Mach dir bitte kar, dass es deine Praxis ist und du für die optimalen Abläufe verantwortlich bist und auch dafür sorgen solltest (in deinem eigenen Interesse), dass dir kein finanzieller Schaden entsteht.
Diese Verantwortung kannst du nicht auf MA abwälzen.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Wie können denn die MA für die Rezepte verantwortlich sein? Du kannst zwar Aufgaben delegieren, aber letztendlich verantwortlich für die Abrechnung bist du.
Der MA war in diesem Fall zwar schusselig (ein Fall für ein ernstes Gespräch), aber du hast deine Betriebsabläufe nicht im Griff. Es gibt heute xxx Möglichkeiten, dass es sofort auffällt, wenn VO zwar aufgenommen aber nicht abgerechnet wurden. Dafür zu sorgen, ist allein deine Aufgabe.
Du kannst hier meiner Meinung nach (außer in einem ernsten Gespräch) den MA ganz sicher nicht zur Rechenschaft ziehen. Ich bin mir nicht mal sicher, dass eine Abmahnung greifen würde, wenn es das erste und einzige Mal der Fall war.
Mach dir bitte kar, dass es deine Praxis ist und du für die optimalen Abläufe verantwortlich bist und auch dafür sorgen solltest (in deinem eigenen Interesse), dass dir kein finanzieller Schaden entsteht.
Diese Verantwortung kannst du nicht auf MA abwälzen.
Gruß Britt
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