Sie bringen mit: Teamfähigkeit,
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
Ausbildung in Bobath wünschenswert
bzw. Bereitschaft zur Fortbildung.
Mobilität für Hausbesuche ist
Voraussetzung.
Wir bieten Ihnen ein
anspruchsvolles Aufgabenfeld in
einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis, Gehalt
analog TVÖD Bund 9a, 13
Monatsgehalt analog TVÖD,
Gehaltssteigerungen analog TVÖD,
30 Tage Urlaub, zusätzliche
Altersversorgung, Fort- und
Weiterbildung, fachlichen
Austausch...
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Meine Praxis habe ich vor über 1Jahr geschlossen und arbeite für ein paar Stunden als Angestellte in einer Praxis.
Nun hat mich ein „alt“ Kunde von meiner Praxis „gefunden“, dieser hat noch Gutscheine über Wellness Massagen.
Ich habe ihm erklärt, das meine Praxis schon über ein Jahr nicht mehr existiert und ich diese Leistung nicht mehr erfüllen kann, da meine Praxis nicht mehr existiert.
Nun macht er Terror bei meiner Chefin über Telefon und Mails.
Welche Paragraphen oder rechtliche Hinweise kann ich ihm geben.
Hatte ihm auch das Beispiel gegeben, das ein Restaurant schließt er den Koch auch nicht daheim hingestellten kann zum kochen.
Wäre auf rechtliche Hinweise dankbar.
Ps der Gutschein ist mindestens noch ein Jahr älter - hätte genug Zeit gehabt ihn einzulösen.
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Problem beschreiben
Isri schrieb:
Der Fall:
Meine Praxis habe ich vor über 1Jahr geschlossen und arbeite für ein paar Stunden als Angestellte in einer Praxis.
Nun hat mich ein „alt“ Kunde von meiner Praxis „gefunden“, dieser hat noch Gutscheine über Wellness Massagen.
Ich habe ihm erklärt, das meine Praxis schon über ein Jahr nicht mehr existiert und ich diese Leistung nicht mehr erfüllen kann, da meine Praxis nicht mehr existiert.
Nun macht er Terror bei meiner Chefin über Telefon und Mails.
Welche Paragraphen oder rechtliche Hinweise kann ich ihm geben.
Hatte ihm auch das Beispiel gegeben, das ein Restaurant schließt er den Koch auch nicht daheim hingestellten kann zum kochen.
Wäre auf rechtliche Hinweise dankbar.
Ps der Gutschein ist mindestens noch ein Jahr älter - hätte genug Zeit gehabt ihn einzulösen.
Gutgemeinter Rat:
Gehe zum Anwalt deines Vertrauens, denn wenn noch mehr Gutscheine unterwegs sind, wird es teuer.
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Habe es selber bei meiner Praxisschließung erlebt und Anwalt gefragt und von daher mußt du den Preis erstatten wenn du die Leistung nicht erbringen kannst.
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eim schrieb:
Die Gutscheine gelten 3 Jahre wenn du sie nicht mit Datum bis wann sie gelten drauf geschrieben hast-
Habe es selber bei meiner Praxisschließung erlebt und Anwalt gefragt und von daher mußt du den Preis erstatten wenn du die Leistung nicht erbringen kannst.
2.) solange du keine Insolvenz angemeldet hast, bist du verpflichtet die Leistung abzugeben, oder zu erstatten
Möglichkeit zur Zurfriedenheit des Kunden:
Rede mit deiner Chefin, ob du den Kunden in IHrer Praxis "abarbeiten" darfst gegen geringes Entgelt, dann zahlst du den Obulus, behandelst den Kunden, bekommst den Gutschein und hakst den kram unter Lehrgeld ab.
AN sonsten wie meine Vorredner: StB und Anwalt fragen. Ich habe nur eine Meinung geäußert.
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TheStonie schrieb:
1.) für Gutscheine gilt die allg. Verjährungsfrist von 3 Jahren. Also im laufe des Jahres 2016 ausgestellt, Verjährt am 31.12.2019
2.) solange du keine Insolvenz angemeldet hast, bist du verpflichtet die Leistung abzugeben, oder zu erstatten
Möglichkeit zur Zurfriedenheit des Kunden:
Rede mit deiner Chefin, ob du den Kunden in IHrer Praxis "abarbeiten" darfst gegen geringes Entgelt, dann zahlst du den Obulus, behandelst den Kunden, bekommst den Gutschein und hakst den kram unter Lehrgeld ab.
AN sonsten wie meine Vorredner: StB und Anwalt fragen. Ich habe nur eine Meinung geäußert.
Sorry, das kann ich mir nicht vorstellen. Der Leistungserbringer ist die Firma/Praxis, nicht die Person.
Existiert die Firma nicht mehr ist die Leistung nicht mehr zu erbringen. Wie auch?
Also noch schnell ein wenig mehr Gutscheine verkaufen und dann überraschend die Praxis schließen? :unamused:
So leicht geht es bei uns zum Glück nicht: wenn nicht anderweitige (wirksame!) Fristen angegeben wurden, hat der Gutschein - wie bereits von "eim" erwähnt - eine Gültigkeit von drei Jahren nach Ende des Ausstellungsjahres. Als Einzelunternehmer muss auch nach einer etwaigen Betriebsschließung für diesen Zeitraum - sofern möglich - die genannte Leistung erbracht werden. Und - wie von "TheStonie" auch schon ausgeführt: sollte diese Leistung nicht mehr möglich sein, muss der Wert des Gutscheins wieder zurückerstattet werden. Ein alternatives Angebot - außer der genannten Leistung oder "Geld zurück" - kann abgelehnt werden.
Das besondere in unserem Fall ist eben, dass die meisten Praxen nicht im Rahmen des Gesellschaftsrechts, sondern als Einzelunternehmen (oder noch OHG - hier gilt aber fast das gleiche) geführt werden - und hier ist eben doch die Person und nicht "ein Firmenname" in der Haftung. Hier bietet dann nur die Privatinsolvenz einen Ausweg aus der Forderung.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
rastlos schrieb am 21.12.17 11:20:
Sorry, das kann ich mir nicht vorstellen. Der Leistungserbringer ist die Firma/Praxis, nicht die Person.
Existiert die Firma nicht mehr ist die Leistung nicht mehr zu erbringen. Wie auch?
Also noch schnell ein wenig mehr Gutscheine verkaufen und dann überraschend die Praxis schließen? :unamused:
So leicht geht es bei uns zum Glück nicht: wenn nicht anderweitige (wirksame!) Fristen angegeben wurden, hat der Gutschein - wie bereits von "eim" erwähnt - eine Gültigkeit von drei Jahren nach Ende des Ausstellungsjahres. Als Einzelunternehmer muss auch nach einer etwaigen Betriebsschließung für diesen Zeitraum - sofern möglich - die genannte Leistung erbracht werden. Und - wie von "TheStonie" auch schon ausgeführt: sollte diese Leistung nicht mehr möglich sein, muss der Wert des Gutscheins wieder zurückerstattet werden. Ein alternatives Angebot - außer der genannten Leistung oder "Geld zurück" - kann abgelehnt werden.
Das besondere in unserem Fall ist eben, dass die meisten Praxen nicht im Rahmen des Gesellschaftsrechts, sondern als Einzelunternehmen (oder noch OHG - hier gilt aber fast das gleiche) geführt werden - und hier ist eben doch die Person und nicht "ein Firmenname" in der Haftung. Hier bietet dann nur die Privatinsolvenz einen Ausweg aus der Forderung.
Gruß
Nora
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stefan 302 schrieb:
Vor Aufgabe der Praxis wäre eine Beratung beim Stbr oder Anwalt gut gewesen. Hier kann man keinen Rat geben, da viele Infos fehlen.
Gutgemeinter Rat:
Gehe zum Anwalt deines Vertrauens, denn wenn noch mehr Gutscheine unterwegs sind, wird es teuer.
Existiert die Firma nicht mehr ist die Leistung nicht mehr zu erbringen. Wie auch?
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Firma gem. HGB: ist ein eingetragener Kaufmann, oder eine jur. Person wie UG,, GmbH oder AG
Person: Ist der Unternehmer bei Einzelfirma, GbR, OHG, KG
Als Personenfirma haftet man immer komplett mit dem Privatvermögen gegenüber Kunden etc. oder auch als eingetragener Kaufmann (siehe Schlecker)
UG, GmbH, AG haben keine weitere Haftung mehr, nach Liquidierung oder Insolvenz
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TheStonie schrieb:
dann erkundigt man sich mal über das Thema Firma: Der Begriff ist irreführend.
Firma gem. HGB: ist ein eingetragener Kaufmann, oder eine jur. Person wie UG,, GmbH oder AG
Person: Ist der Unternehmer bei Einzelfirma, GbR, OHG, KG
Als Personenfirma haftet man immer komplett mit dem Privatvermögen gegenüber Kunden etc. oder auch als eingetragener Kaufmann (siehe Schlecker)
UG, GmbH, AG haben keine weitere Haftung mehr, nach Liquidierung oder Insolvenz
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rastlos schrieb:
Sorry, das kann ich mir nicht vorstellen. Der Leistungserbringer ist die Firma/Praxis, nicht die Person.
Existiert die Firma nicht mehr ist die Leistung nicht mehr zu erbringen. Wie auch?
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