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Ich habe eine allgmeine Frage zur Rechnungsstellung bzw. Zahlungsfristen.
Folgenden Wortlaut haben wir auf unseren Privatrechnungen:
"Bitte überweisen Sie den fälligen Rechnungsbetrag mit Angabe der Rechnungsnummer innerhalb von 7 Tagen,
spätestens aber bis zum 15.01.201 (Zahlungseingang).
Gemäß § 286 BGB tritt danach der Zahlungsverzug ein und es können Verzugszinsen und Mahnkosten anfallen."
Heute bekam ich von einem Patienten "den netten Hinweis" :confused: :unamused:
"Sehr geehrte Frau S. ...,
bei Rechnungsstellungen setzen Sie eine Zahlungsfrist von 7 Tagen und beziehen sich dabei auf § 286 BGB.
Dies ist irreführend. § 286 BGB (3) setzt eine Frist von 30 Tagen."
Mein RA sagte mir damals, ich könne meine Zahlungsfrist selbst setzen, es gäbe keine gesetzliche Vorgabe. Und ich solle auf diesen § hinweisen, der den Zahlungsverzug beschreibt. Laut Patient ist dies aber so falsch ?!?!?!
Mein RA ist gerade im Urlaub :sunglasses:
Kann mir jemand sagen, was richtig ist?
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Jessica S. schrieb:
Hallo zusammen.
Ich habe eine allgmeine Frage zur Rechnungsstellung bzw. Zahlungsfristen.
Folgenden Wortlaut haben wir auf unseren Privatrechnungen:
"Bitte überweisen Sie den fälligen Rechnungsbetrag mit Angabe der Rechnungsnummer innerhalb von 7 Tagen,
spätestens aber bis zum 15.01.201 (Zahlungseingang).
Gemäß § 286 BGB tritt danach der Zahlungsverzug ein und es können Verzugszinsen und Mahnkosten anfallen."
Heute bekam ich von einem Patienten "den netten Hinweis" :confused: :unamused:
"Sehr geehrte Frau S. ...,
bei Rechnungsstellungen setzen Sie eine Zahlungsfrist von 7 Tagen und beziehen sich dabei auf § 286 BGB.
Dies ist irreführend. § 286 BGB (3) setzt eine Frist von 30 Tagen."
Mein RA sagte mir damals, ich könne meine Zahlungsfrist selbst setzen, es gäbe keine gesetzliche Vorgabe. Und ich solle auf diesen § hinweisen, der den Zahlungsverzug beschreibt. Laut Patient ist dies aber so falsch ?!?!?!
Mein RA ist gerade im Urlaub :sunglasses:
Kann mir jemand sagen, was richtig ist?
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Wenn Du ein eigenes Zahlungsziel angibst, dann musst Du entweder mahnen oder nach 30 Tagen tritt automatisch Verzug ein.
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Wonderwoman schrieb:
Nein. Du musst auf den Passus im BGB hinweisen.
Wenn Du ein eigenes Zahlungsziel angibst, dann musst Du entweder mahnen oder nach 30 Tagen tritt automatisch Verzug ein.
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Tempelritter schrieb:
es ist nach meiner Info falsch, entweder auf §286 und die 30 Tage beziehen oder das Zahlungsziel exakt festlegen. Zahlt er zur Fälligkeit - Zahlungsziel nicht, kommt er durch eine Mahnung in Verzug, sonst nach §286 erst nach den 30 Tagen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. [...]
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt [...].
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. [...].
Nun gibt es drei Varianten für den Verzug:
1. Eine Mahnung wurde zugestellt (Nachweis!)
2. Ein bestimmter Kalendertag wurde festgelegt. Hier reicht allerdings nicht, dies nur auf der Rechnung festzulegen, sondern muss durch ein "Rechtsgeschäft" erfolgen. Hier also bei Vertragsschluss bereits im Behandlungsvertrag.
3. Ansonsten greift die 30-Tage-Regelung. Bei Verbrauchern (wie hier: Patient) muss allerdings auf diese gesetzliche Frist hingewiesen werden.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Im BGB kann man folgendes finden:
§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. [...]
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt [...].
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. [...].
Nun gibt es drei Varianten für den Verzug:
1. Eine Mahnung wurde zugestellt (Nachweis!)
2. Ein bestimmter Kalendertag wurde festgelegt. Hier reicht allerdings nicht, dies nur auf der Rechnung festzulegen, sondern muss durch ein "Rechtsgeschäft" erfolgen. Hier also bei Vertragsschluss bereits im Behandlungsvertrag.
3. Ansonsten greift die 30-Tage-Regelung. Bei Verbrauchern (wie hier: Patient) muss allerdings auf diese gesetzliche Frist hingewiesen werden.
Gruß
Nora
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Wonderwoman schrieb:
Dein RA hat Recht. Verzug tritt hier nach 7 Tagen UND Mahnung oder nach 30 Tagen ein.
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