Deine Aufgaben
Behandlung von Patient*innen in
Einzel- und Gruppentherapien
Einsatz und Entwicklung von
unterschiedlichen
Behandlungstechniken
Bewertung der Mobilität und des
Gesundheitszustands von
Patient*innen
Betreuung der Medizinischen
Trainingstherapie
Zusammenarbeit mit den Kolleg*innen
in unserem interdisziplinären Team
Das bringst du mit
Du überzeugst als menschliche und
teamfähige Persönlichkeit
Physiotherapeutische Ausbildung
oder Studium
Du willst als Einsteiger*in er...
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Gibt es oder hat jemand eine Art "Standardvertrag", den mannatürlich abändern muß nach den eigenen Vorstellungen oder Umständen? Oder kennt jemand ein Vertragswerk, daß man in Buchform kaufen kann?
Vielen Dank
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Siggi U. schrieb:
Es soll einenbestimmten Betrag geben,, bei dem man im Anschluß an einen Praxisverkauf keine Steuer auf den erhaltenen Betrag zahlen muß. Weiß jemand, wie sich dieser Betrag errechnet?
Gibt es oder hat jemand eine Art "Standardvertrag", den mannatürlich abändern muß nach den eigenen Vorstellungen oder Umständen? Oder kennt jemand ein Vertragswerk, daß man in Buchform kaufen kann?
Vielen Dank
So ist eine Praxis mit einem bestimmten Gewinn wertvoller in guter Lage als in schlechter. Auch die Mitarbeiter und deren Qualifikation spielen eine wichtige Rolle.
Es bleibt also eine individuelle Betrachtung.
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..beim praxisverkauf fallen steuern an,.zb veräuserungssteuer,etc...
....ist doch ein klare frage für den (deinen) steuerberater !!!
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klaus Eberle schrieb:
...das war nicht ihre frage.
..beim praxisverkauf fallen steuern an,.zb veräuserungssteuer,etc...
....ist doch ein klare frage für den (deinen) steuerberater !!!
Es gibt keine "Veräusserungssteuer", lediglich einen Veräusserungsgewinn auf den ggf. (Einkommen)steuern anfallen
Zur Frage selbst:
Der Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 EUR und wird "einmal im Leben" gewährt, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (GbR, GmbH-Anteil) veräussert oder aufgibt und gleichzeitig das 55. LJ erreicht hat ODER dauerhaft berufsunfähig ist. Es gelten aber noch einige andere Limits für den Freibetrag, im Zweifel StB fragen.
MikeS
[bearbeitet am 17.04.13 14:31]
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MikeS schrieb:
Das war zwar nicht die Frage aber wenigstens eine richtige Antwort. Bei Deiner hingegen:
Es gibt keine "Veräusserungssteuer", lediglich einen Veräusserungsgewinn auf den ggf. (Einkommen)steuern anfallen
Zur Frage selbst:
Der Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 EUR und wird "einmal im Leben" gewährt, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (GbR, GmbH-Anteil) veräussert oder aufgibt und gleichzeitig das 55. LJ erreicht hat ODER dauerhaft berufsunfähig ist. Es gelten aber noch einige andere Limits für den Freibetrag, im Zweifel StB fragen.
MikeS
[bearbeitet am 17.04.13 14:31]
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Siggi U. schrieb:
Herzlichen Dank
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Jens Uhlhorn schrieb:
Der Wert der Praxis hängt von etlichen Parametern ab, für die es kein Standardwerk gibt.
So ist eine Praxis mit einem bestimmten Gewinn wertvoller in guter Lage als in schlechter. Auch die Mitarbeiter und deren Qualifikation spielen eine wichtige Rolle.
Es bleibt also eine individuelle Betrachtung.
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