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Ausbildung in der
physiotherapeutischen Behandlung
von Patienten mit und bist
zuverlässig, engagiert, motiviert
und hast Freude an der Arbeit im
Team? Du legst Wert auf gute
Umgangsformen und besitzt eine gute
Kommunikationsfähigkeit? Dann bist
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einen Physiotherapeut (m/w/d) ab
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Hierzu meine Fragen:
Hat jemand ähnliche Erfahrungen, wenn ein Partner seine gesamten Patienten mitnimmt und trotzdem einen satten Anteil am "Wert" der Praxis will?
Welche Richtlinien kann man hier zur Praxiswertermittlung anwenden? Muss man da nicht die gesamte Kindersparte der letzten Jahre ( im Durchschnitt) rausrechnen?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wir betreiben einigen Jahren eine Gemeinschaftspraxis in GbR Rechtsform, wobei der eine Partner nur Kinder (KG ZNS Kind) behandelt hat und der andere nur Erwachsene. Die gemeinsamen 9 Mitarbeiter haben Erwachsene therapiert, nur einer hat auch Kinder behandelt .Nun möchte sich mein Partner trennen und in einer Praxis in der Nachbargemeinde freiberuflich als Kindertherapeut tätig werden. Auch der einzige kindertherapeutisch tätige Mitarbeiter verlässt die Praxis und geht ebenfalls zur Nachbarortpraxis. Es wird also in der ehemaligen Gemeinschaftspraxis die ZNS-Kindersparte geschlossen werden. Jetzt geht die Streiterei los um die Anteilbewertung der gemeinschaftlichen Praxis (Goodwill), wobei ein in Auftrag gegebenes Gutachten des ausscheidenden Partners nicht den Wegfall der doch recht lukrativen" KG ZNS Kind" Position berücksichtigt hat, sondern sich an reinen Umsatzzahlen (Keine Gewinn-Verlust-Rechnung!!) orientiert hat. Natürlich erkenne ich dies nicht an.
Hierzu meine Fragen:
Hat jemand ähnliche Erfahrungen, wenn ein Partner seine gesamten Patienten mitnimmt und trotzdem einen satten Anteil am "Wert" der Praxis will?
Welche Richtlinien kann man hier zur Praxiswertermittlung anwenden? Muss man da nicht die gesamte Kindersparte der letzten Jahre ( im Durchschnitt) rausrechnen?
Ist es in eurem Vertrag nicht geregelt, kannst du die Kindersparte nicht einfach rausrechnen!
Generell gilt immer bei einer GbR: Man gewinnt zusammen, man verliert zusammen! Im Prinzip seid ihr beide zur Hälfte am gesamten Gewinn beteiligt und am Verlust...ist es nicht anders geregelt im Vertrag, gehört deinem Partner quasi die Hälfte von allem! Sollten noch Einlagen getätigt worden sein, sind diese auch zurückzuzahlen! Theoretisch könnte dein Partner noch verlangen, dass du die Hälfte des Inventars an ihn abgibst oder ihn dafür ausbezahlst...also wenn du es nicht genau geregelt hast im Vertrag, wird es eine sehr sehr kostspielige Angelegenheit für dich werden!!
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McMiki schrieb:
So es im Gesellschaftsvertrag keine anders lautenden Bestimmungen gibt, ist jeder Gesellschafter in gleichem Umfang an Gewinnen und Verlusten der GbR beteiligt (§§ 722 BGB). Es ist dabei unerheblich, wie groß der Geschäftsanteil ist, mit dem er am Unternehmen beteiligt ist. Ist im Gesellschaftsvertrag eine Ausnahme formuliert, bekommt der Gesellschafter nur den festgelegten Anteil am Gewinn ausgeschüttet (§ 722 Abs. 2 BGB).
Ist es in eurem Vertrag nicht geregelt, kannst du die Kindersparte nicht einfach rausrechnen!
Generell gilt immer bei einer GbR: Man gewinnt zusammen, man verliert zusammen! Im Prinzip seid ihr beide zur Hälfte am gesamten Gewinn beteiligt und am Verlust...ist es nicht anders geregelt im Vertrag, gehört deinem Partner quasi die Hälfte von allem! Sollten noch Einlagen getätigt worden sein, sind diese auch zurückzuzahlen! Theoretisch könnte dein Partner noch verlangen, dass du die Hälfte des Inventars an ihn abgibst oder ihn dafür ausbezahlst...also wenn du es nicht genau geregelt hast im Vertrag, wird es eine sehr sehr kostspielige Angelegenheit für dich werden!!
Allerdings müsste zunächst die Gesellschaft gekündigt werden. Dafür sind im Vertrag regeln festgelegt.
Abgesehen von der rechtlichen Situation würde ich keine Angebote zur Regulierung machen. Schließlich wollen die anderen gehen.
Was sagt eigentlich die Konkurrenzschutzklausel? Darf sich der Praxisanteil einfach vom Acker machen und quasi nebenan niederlassen?
Da wären für mich noch diverse offene Fragen.
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McMiki schrieb:
Eine Kündigung ist i.d.R. formlos jederzeit möglich...es sei denn, es ist anders geregelt im Gesellschaftsvertrag!
Warum? Eine Kündigung ist empfangsbedürftig. Diese kann bei einer mündlichen Kündigung idR nicht nachgewiesen werden.
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Wonderwoman schrieb:
Im Prinzip korrekt, aber praktisch Unsinn.
Warum? Eine Kündigung ist empfangsbedürftig. Diese kann bei einer mündlichen Kündigung idR nicht nachgewiesen werden.
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McMiki schrieb:
Deswegen der Verweis auf den Gesellschaftsvertrag...
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Jens Uhlhorn schrieb:
Das hängt sicher vom Vertrag ab.
Allerdings müsste zunächst die Gesellschaft gekündigt werden. Dafür sind im Vertrag regeln festgelegt.
Abgesehen von der rechtlichen Situation würde ich keine Angebote zur Regulierung machen. Schließlich wollen die anderen gehen.
Was sagt eigentlich die Konkurrenzschutzklausel? Darf sich der Praxisanteil einfach vom Acker machen und quasi nebenan niederlassen?
Da wären für mich noch diverse offene Fragen.
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Wonderwoman schrieb:
Ich habe noch nie verstanden, wie man eine GbR gründen kann. Da haftet man mit seinem Privatvermögen auch für den Mist, den der andere Gesellschafter verzapft.
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weiß56 schrieb:
Unser Steuerberater hat für unsere Gbr einen Vertrag BGB Gesellschaftsvertag (HaufeIndex 100275 ) gibts im Netz mit der Bezeichnung, da ist zb Kündigungsfrist 6 Monate zum Ende eines Kalenderjahres.Wird vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht verlängert sich der Vertrag um 2Jahre.
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