Mein Team und ich suchen zum
nächstmöglichen Termin DICH !
Die Arbeit bei uns ist extrem
abwechslungsreich, da wir eine
kleine Praxis mit familiärer
Atmosphäre und entsprechend
ruhigem Ablauf haben - aber auch
eine moderne große zweite Praxis
mit Selbstzahlerbereich und MTT-
Bereich vorweisen können. Dort
treffen sich auch wöchentlich alle
Therapeuten und Rezeptionskräfte
zur internen Besprechung und
Fortbildung.
Wir bieten
- ein wirklich tolles Team
- überdurchschnittliches Ge...
nächstmöglichen Termin DICH !
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Wie die Rechtslage zu physiotherapeutischer Behandlung ohne ärztliche Verordnung ist, sprich auf Gutschein oder gegen Direktbezahlung durch den Patient? Gibt es dazu eindeutige Gerichtsurteile oder ist es eine Grauzone?
Konkret: Darf ich in jedem Bundesland physiotherapeutische Leistungen ohne Verordnung anbieten?
Ich wäre sehr sehr dankbar, wenn jemand dazu aussagekräftige Literaturhinweise, sprich Gerichtsurteile o.ä. kennt und mir antworten kann? :blush:
[bearbeitet am 20.01.13 21:40]
[bearbeitet am 20.01.13 21:41]
[bearbeitet am 20.01.13 21:42]
[bearbeitet am 20.01.13 21:45]
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frauke wichmann schrieb:
Hallo Ich beschäftige mich gerade mit der Frage:
Wie die Rechtslage zu physiotherapeutischer Behandlung ohne ärztliche Verordnung ist, sprich auf Gutschein oder gegen Direktbezahlung durch den Patient? Gibt es dazu eindeutige Gerichtsurteile oder ist es eine Grauzone?
Konkret: Darf ich in jedem Bundesland physiotherapeutische Leistungen ohne Verordnung anbieten?
Ich wäre sehr sehr dankbar, wenn jemand dazu aussagekräftige Literaturhinweise, sprich Gerichtsurteile o.ä. kennt und mir antworten kann? :blush:
[bearbeitet am 20.01.13 21:40]
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[bearbeitet am 20.01.13 21:45]
Es sei denn ,du hast inzwischen den Teil-HP Physio - dann darfst du ohne
ärztliche Verordnung behandeln.
Aber wie gesagt ohne den HP darfst du nicht behandeln.
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eim schrieb:
Nein!!! Berufsgesetz.
Es sei denn ,du hast inzwischen den Teil-HP Physio - dann darfst du ohne
ärztliche Verordnung behandeln.
Aber wie gesagt ohne den HP darfst du nicht behandeln.
BVerwG, Urteil vom 26. 8. 2009 - 3 C 19. 08 Nr. 17 und 18 und 19
Im MPhG ist sozusagen geregelt was ein PT/ M.+ med. BM alles können muß ( nicht was er darf ) um die Bezeichnung Physiotherapeut/ in zu führen.
[bearbeitet am 21.01.13 00:08]
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nicht das MPhG schränkt die Ausübung ein, sondern, wie wept schon richtig geschrieben hat, das HeilprG.
@ Frauke: "Konkret: Darf ich in jedem Bundesland physiotherapeutische Leistungen ohne Verordnung anbieten? "
-> Das HeilprG regelt die Ausübung der Heilkunde (also auch PT) wenn du keine Bestallung als Ärztin hast. Die einzige Möglichkeit ist also entweder Voll HP oder PTHP. Der PTHP ist aber beschränkt auf die PT im Sinne des MPhG.
Frage beantwortet? Falls nicht, dann melde Dich nochmal. (Ist im Übrigen vom Bundesland unabhängig, da beide Gesetze Bundesrecht sind und kein Landesrecht. Ausschließlich die jeweiligen Durchführungsverordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland)
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Bernie schrieb:
Liebe(r) eim:
nicht das MPhG schränkt die Ausübung ein, sondern, wie wept schon richtig geschrieben hat, das HeilprG.
@ Frauke: "Konkret: Darf ich in jedem Bundesland physiotherapeutische Leistungen ohne Verordnung anbieten? "
-> Das HeilprG regelt die Ausübung der Heilkunde (also auch PT) wenn du keine Bestallung als Ärztin hast. Die einzige Möglichkeit ist also entweder Voll HP oder PTHP. Der PTHP ist aber beschränkt auf die PT im Sinne des MPhG.
Frage beantwortet? Falls nicht, dann melde Dich nochmal. (Ist im Übrigen vom Bundesland unabhängig, da beide Gesetze Bundesrecht sind und kein Landesrecht. Ausschließlich die jeweiligen Durchführungsverordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland)
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webpt schrieb:
Als PT darfst du im Sinne des Zweckes des Berufes ohne ärztliche VO nichts. Weder in deinem noch in anderen Bundesländern. Ist im HP- Gesetz geregelt.
BVerwG, Urteil vom 26. 8. 2009 - 3 C 19. 08 Nr. 17 und 18 und 19
Im MPhG ist sozusagen geregelt was ein PT/ M.+ med. BM alles können muß ( nicht was er darf ) um die Bezeichnung Physiotherapeut/ in zu führen.
[bearbeitet am 21.01.13 00:08]
stimmt so nicht !
Lt. §1 MPhG bedarf es zum Ausüben der Tätigkeit der "Erlaubnis" !
Dies kann neben dem sektoralen HP auch die Zulassung zur GKV sein !! :sunglasses:
Hein
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sorry, aber das ist Quatsch.
Die Erlaubnis nach § 1 MPhG bezieht sich auf das Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut". Führen bedeutet u.a das Ausüben der Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung. Dies ist aber nur ein mittelbarer Schutz. Denn nicht die Tätigkeiten sind dadurch reglementiert sondern Die Tätigkeit unter Führung der Berufsbezeichnung.
Dies ist auch der Unterschied zum HeilprG. Hier wird die Tätigkeit beschränkt und zusätzlich die Berufsbezeichnung.
Dies wird zum Einen durch den Wortlaut der Gesetze erkenntlich, zum Anderen durch den Wortlaut der jeweiligen Erlaubnisurkunden: Bei der PT Urkunde nur "Führung der Berufsbezeichnung" bei der HP - Erlaubnis wird die Tätigkeit (Ausübung der Heilkunde) erlaubt und die Führung der Berufsbezeichnung.
"Wer eine der Berufsbezeichnungen
1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis."
[bearbeitet am 21.01.13 10:28]
[bearbeitet am 21.01.13 10:34]
[bearbeitet am 21.01.13 10:34]
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Bernie schrieb:
Hallo Hein,
sorry, aber das ist Quatsch.
Die Erlaubnis nach § 1 MPhG bezieht sich auf das Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut". Führen bedeutet u.a das Ausüben der Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung. Dies ist aber nur ein mittelbarer Schutz. Denn nicht die Tätigkeiten sind dadurch reglementiert sondern Die Tätigkeit unter Führung der Berufsbezeichnung.
Dies ist auch der Unterschied zum HeilprG. Hier wird die Tätigkeit beschränkt und zusätzlich die Berufsbezeichnung.
Dies wird zum Einen durch den Wortlaut der Gesetze erkenntlich, zum Anderen durch den Wortlaut der jeweiligen Erlaubnisurkunden: Bei der PT Urkunde nur "Führung der Berufsbezeichnung" bei der HP - Erlaubnis wird die Tätigkeit (Ausübung der Heilkunde) erlaubt und die Führung der Berufsbezeichnung.
"Wer eine der Berufsbezeichnungen
1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis."
[bearbeitet am 21.01.13 10:28]
[bearbeitet am 21.01.13 10:34]
[bearbeitet am 21.01.13 10:34]
Du darfst als PT nicht ohne Diagnose behandeln, und die DARFST du als PT nicht stellen (auch wenn einige Ärzte es nicht können, dürfen sie es :blush:)
Solltest Du einen sektoralen HP machen, bzw. einen Voll-HP, darfst du Diagnosen stellen und dementprechen ohne Ärztliche Verordnung behandeln, bwz. eine Verordnung ausstellen (in deinem Bereich).
Wenn du eine Rechtssichere Auskunft möchtest, frag am besten den Fachanwalt
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TheStonie schrieb:
Also "nur" Physio Therapie/Behandlung nur auf Ärztliche Verordnung oder mit unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes / Fortgesetzte Therapie ohne Rezept (dann aber USt-Pflichtig 7%)
Du darfst als PT nicht ohne Diagnose behandeln, und die DARFST du als PT nicht stellen (auch wenn einige Ärzte es nicht können, dürfen sie es :blush:)
Solltest Du einen sektoralen HP machen, bzw. einen Voll-HP, darfst du Diagnosen stellen und dementprechen ohne Ärztliche Verordnung behandeln, bwz. eine Verordnung ausstellen (in deinem Bereich).
Wenn du eine Rechtssichere Auskunft möchtest, frag am besten den Fachanwalt
Nimmt man es in diesem Punkt genau, dann stellt die Zulassung lediglich die Anerkennung dar mit den gesetzl. Kassen abzurechnen.
Diese " Zulassung " stellt ausdrücklich keine Berufserlaubnis dar, denn es ist ja gerade bei Leistungserbringern zwingend das eine ärztliche VO vorliegt- also trotz " Zulassung ". Solange keine VO vorliegt, darf der kassenabrechnungsberechtigt zugelassene beruflich nichts. Sogar ja ausdrücklich nichts ohne VO, ja auch bei PKV- Patienten, denn auch dort ist eine VO sozusagen die Bescheinigung, was genau umgesetzt zu werden hat. Thereapeuten dürfen lediglich die Einzelheiten " selbstständig " festlegen.
[bearbeitet am 21.01.13 21:01]
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webpt schrieb:
...Dies kann neben dem sektoralen HP auch die Zulassung zur GKV sein !!...
Nimmt man es in diesem Punkt genau, dann stellt die Zulassung lediglich die Anerkennung dar mit den gesetzl. Kassen abzurechnen.
Diese " Zulassung " stellt ausdrücklich keine Berufserlaubnis dar, denn es ist ja gerade bei Leistungserbringern zwingend das eine ärztliche VO vorliegt- also trotz " Zulassung ". Solange keine VO vorliegt, darf der kassenabrechnungsberechtigt zugelassene beruflich nichts. Sogar ja ausdrücklich nichts ohne VO, ja auch bei PKV- Patienten, denn auch dort ist eine VO sozusagen die Bescheinigung, was genau umgesetzt zu werden hat. Thereapeuten dürfen lediglich die Einzelheiten " selbstständig " festlegen.
[bearbeitet am 21.01.13 21:01]
Habe das MPHG hervorgeholt und hier steht eindeutig : unter 1.3.2
Selbstständige Tätigkeit
Grundsätzlich kann jeder der die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Masseur oder Physiotherapeut besitzt
unter dieser Bezeichnung eine eigene Praxis eröffnen und Selbstständig Patienten -NACH ANORDNUNG DES ÜBERWEISENDEN ARZTES BEHANDELN
Die Frage von Frauke lautete ob sie OHNE ärtzliche Verornung behandeln darf.
Und dieses ist in unserem Berufsgesetz schon geregelt.Das das HPg noch dazu kommt steht auf einem 2.Blatt
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eim schrieb:
Lieber Bernie und auch an webpt:
Habe das MPHG hervorgeholt und hier steht eindeutig : unter 1.3.2
Selbstständige Tätigkeit
Grundsätzlich kann jeder der die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Masseur oder Physiotherapeut besitzt
unter dieser Bezeichnung eine eigene Praxis eröffnen und Selbstständig Patienten -NACH ANORDNUNG DES ÜBERWEISENDEN ARZTES BEHANDELN
Die Frage von Frauke lautete ob sie OHNE ärtzliche Verornung behandeln darf.
Und dieses ist in unserem Berufsgesetz schon geregelt.Das das HPg noch dazu kommt steht auf einem 2.Blatt
Unter 1.3.2 steht bei mir was anderes :unamused: MPhG letzte Fassung von 2009.
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morpheus-06 schrieb:
Hast du einen § zum Nachlesen? Danke
Unter 1.3.2 steht bei mir was anderes :unamused: MPhG letzte Fassung von 2009.
Oder es aus irgend einem Buch oder aus einer Durchführungsverordnung?
1.3.2 gibt es in einem Gesetz nicht. In einem Gesetz gibt es einen Abschnitt, dann Z.B. einen "Paragraph", dann einen "Absatz", dann einen "Punkt", dann einen "Satz". Das liest sich dann z.B. so: MphG § 1, Abs. 2 Punkt 2, 1.Satz
Hier das Gesetz (Quelle: Bundesjustizministerium): MPhG - Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie
Liebe(r) eim: welchen Paragraph meinst Du denn jetzt? :sunglasses:
("Selbstständige Tätigkeit" kommt in dem Gesetz gar nicht vor.......)
[bearbeitet am 21.01.13 17:53]
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Bernie schrieb:
Vielleicht hat eim das Gesetz mit dem Kommentar verwechselt?
Oder es aus irgend einem Buch oder aus einer Durchführungsverordnung?
1.3.2 gibt es in einem Gesetz nicht. In einem Gesetz gibt es einen Abschnitt, dann Z.B. einen "Paragraph", dann einen "Absatz", dann einen "Punkt", dann einen "Satz". Das liest sich dann z.B. so: MphG § 1, Abs. 2 Punkt 2, 1.Satz
Hier das Gesetz (Quelle: Bundesjustizministerium): MPhG - Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie
Liebe(r) eim: welchen Paragraph meinst Du denn jetzt? :sunglasses:
("Selbstständige Tätigkeit" kommt in dem Gesetz gar nicht vor.......)
[bearbeitet am 21.01.13 17:53]
MikeS
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MikeS schrieb:
Oder "eim" hat dieses Gesetz einfach selbst erlassen ... auf eigenen Wunsch ... :smile:
MikeS
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ZVPHB schrieb:
Bernie,
stimmt so nicht !
Lt. §1 MPhG bedarf es zum Ausüben der Tätigkeit der "Erlaubnis" !
Dies kann neben dem sektoralen HP auch die Zulassung zur GKV sein !! :sunglasses:
Hein
stimmt !
Hatte beim sortieren und lesen von Schreiben zum MPhG die "Erlaubnis zum Ausüben der Tätigkeit" im Kopf ! Es ging darum aus dem ´Ausbildungsgesetz´ ein ´Berufsgesetz zu machen !!!
Die Politik wollte es nicht ! Die Berichterstatterin zum MPhG, Frau Löwisch, wurde bei den anschließenden Wahlen abgewählt !!
Praxen als Multiplikatoren zur Wahlbeeinflussung !!!
Unter dem Titel "Quatsch" könntest du noch einiges zu manchen Beiträgen schreiben !
Inzwischen sind die Möglichkeiten zum Tätigwerden beschrieben, so dass ich nichts mehr hinzufüge, um Wiederholungen zu vermeiden !
Hein
"Es ist alles gesagt, nur noch nicht von allen !" (K.Valentin)
Eins noch: um mit den GKV-Kassen abrechnen zu können, bedarf es der Zulassung und der Abarbeitung (!) der Leistung auf der ärztlichen VO.
Bei der PKV geht es im gleichen Sinne, auch wenn das SGB V dazu nichts zum Inhalt hat !
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frauke wichmann schrieb:
Aha, also wenn ich das jetzt alles so verfolge; ich muss sagen manchmal viel es mir schwer den Überblick zu behalten, komme ich zu dem letzendlichen Schluss: nach wie vor gibt es für die normale Physiotherapiepraxis ohne Heilpraktikerzusatz nicht die Möglichkeit Physiotherapie ohne Rezept anzubieten. Es ist also weiterhin nur mit Privatrezept vom Arzt ist einen Behandlung gegen Bezahlung möglich. Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.Frauke :clap:
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Bernie schrieb:
@ Hein: Das mit dem "Quatsch" war nicht böse gemeint! :wink:
Und selbst über diese Vorgehensweise lohnt es sich nachzudenken!
Wenn ich als Patient behandlungsbedürftig bin und ein Arzt eine Diagnose stellt ist dieser Arzt auch verpflichtet mich als Patienten entsprechend den Richtlinien zu versorgen, sprich, er kann/sollte mir eine gültige Heilmittelverordnung ausstellen!
Als Patient würde ich mich weigern die Kosten privat zu tragen wenn ich Anspruch auf eine Kassenleistung hätte!
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
...Es ist also weiterhin nur mit Privatrezept vom Arzt ist einen Behandlung gegen Bezahlung möglich...
Und selbst über diese Vorgehensweise lohnt es sich nachzudenken!
Wenn ich als Patient behandlungsbedürftig bin und ein Arzt eine Diagnose stellt ist dieser Arzt auch verpflichtet mich als Patienten entsprechend den Richtlinien zu versorgen, sprich, er kann/sollte mir eine gültige Heilmittelverordnung ausstellen!
Als Patient würde ich mich weigern die Kosten privat zu tragen wenn ich Anspruch auf eine Kassenleistung hätte!
Grüße...Gerry
2 Dinge, die mich aus Deiner Sicht interessieren:
1. Wie ist es bei Leistungen, die nicht im Heilmittelkatalog geführt sind (z.B. MTT)?
2. Wie ist es bei Leistungen, deren Ansatz die Tertiärprävention ist?
Wie ist da Deine Meinung?
Viele Grüße
sportiiii
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sportiiii schrieb:
Hallo Gerry,
2 Dinge, die mich aus Deiner Sicht interessieren:
1. Wie ist es bei Leistungen, die nicht im Heilmittelkatalog geführt sind (z.B. MTT)?
2. Wie ist es bei Leistungen, deren Ansatz die Tertiärprävention ist?
Wie ist da Deine Meinung?
Viele Grüße
sportiiii
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MAB schrieb:
Wellness und Prävention darf aber doch weiter ohne Rezept stattfinden, oder?
das schon. Wenn aber Medizinische Trainings THERAPIE gemeint ist würde ich es weniger als Wellness bezeichnen wollen.
Mir geht es um Therapieleistungen, die der Arzt verordnet und vom Pat bezahlt werden.
Viele Grüße
sportiiii
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sportiiii schrieb:
Hallo MAB,
das schon. Wenn aber Medizinische Trainings THERAPIE gemeint ist würde ich es weniger als Wellness bezeichnen wollen.
Mir geht es um Therapieleistungen, die der Arzt verordnet und vom Pat bezahlt werden.
Viele Grüße
sportiiii
Kurze Zusamenfassung: Ich bin Rückenschulleiter, habe jetzt einen Firmenanfrage beratend/helfend tätig zu werden bei Mitarbeitern, die aufgrund ihrer Berufsausübung gesundheitliche Beschwerden entwickelt haben. Da komme ich doch als PT in eine ziemlich dunkle Grauzone, sobald ich einen Finger auf den Mitarbeiter lege oder nicht?
Kooperationsmöglichkeiten mit dem Betriebsarzt?
LG jytte
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Jytte schrieb:
Hallo sportii, leider keine Antwort, aber genau die Antwort auf deine 2.frage würde mich auch sehr interessieren.
Kurze Zusamenfassung: Ich bin Rückenschulleiter, habe jetzt einen Firmenanfrage beratend/helfend tätig zu werden bei Mitarbeitern, die aufgrund ihrer Berufsausübung gesundheitliche Beschwerden entwickelt haben. Da komme ich doch als PT in eine ziemlich dunkle Grauzone, sobald ich einen Finger auf den Mitarbeiter lege oder nicht?
Kooperationsmöglichkeiten mit dem Betriebsarzt?
LG jytte
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Peter Appuhn schrieb:
Krank oder nicht krank ist hier die Frage. Gesundheitsförderung (Rückenschule) ist keine Behandlung pathologischer Zustände. Diese findet nicht am Arbeitsplatz statt sondern in dafür vorgesehenen Einrichtungen, z.B. in Physiotherapiepraxen - nach einem Besuch beim Arzt.
Ist das so richtig?
Danke für Deine Antwort.
lg jytte
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Jytte schrieb:
Das heißt, sobald der Mitarbeiter am Arbeitsplatz erscheint, ist er nicht krank und ich darf bis zum Bereich der Tertiärprävention mit ihm arbeiten, u.a. Muskelentspannende Maßnahmen, Schmerzreduktion....Diese Maßnahmen finden alle in der Betriebsstätte statt. Ist der MA krankgeschrieben und möchte die gleiche Leistung in meiner Praxis wahrnehmen, darf ich das nicht.
Ist das so richtig?
Danke für Deine Antwort.
lg jytte
MikeS
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MikeS schrieb:
Es gibt gravierende Unterschiede zwischen einer Arbeitsunfähigkeit und einer Erkrankung ...
MikeS
lg jytte
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Jytte schrieb:
Wäre ja auch zu schön gewesen :smile:
lg jytte
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ZVPHB schrieb:
Bernie,
stimmt !
Hatte beim sortieren und lesen von Schreiben zum MPhG die "Erlaubnis zum Ausüben der Tätigkeit" im Kopf ! Es ging darum aus dem ´Ausbildungsgesetz´ ein ´Berufsgesetz zu machen !!!
Die Politik wollte es nicht ! Die Berichterstatterin zum MPhG, Frau Löwisch, wurde bei den anschließenden Wahlen abgewählt !!
Praxen als Multiplikatoren zur Wahlbeeinflussung !!!
Unter dem Titel "Quatsch" könntest du noch einiges zu manchen Beiträgen schreiben !
Inzwischen sind die Möglichkeiten zum Tätigwerden beschrieben, so dass ich nichts mehr hinzufüge, um Wiederholungen zu vermeiden !
Hein
"Es ist alles gesagt, nur noch nicht von allen !" (K.Valentin)
Eins noch: um mit den GKV-Kassen abrechnen zu können, bedarf es der Zulassung und der Abarbeitung (!) der Leistung auf der ärztlichen VO.
Bei der PKV geht es im gleichen Sinne, auch wenn das SGB V dazu nichts zum Inhalt hat !
passt scho !! :wink:
Gruß
Hein
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Ich kann das alles nicht nachvollziehen das es im wellnesbereich legetim ist und wir die medizinische kenntnisse haben brauchen die verordnungen...
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agnieszkajo schrieb:
Wie kann es dan sein das im wellnesbereich auch lymphdrainagen angeboten werden ohne ärztliche verordung , dorn Therapie gemacht wird und dafur teilweise 60 € verlangt werden ????
Ich kann das alles nicht nachvollziehen das es im wellnesbereich legetim ist und wir die medizinische kenntnisse haben brauchen die verordnungen...
Der PT "weiß" was er tut, und welche Gefahren es gibt.
Wenn bei ner Wellnessanwendung jemand Stirbt, weil er einen Herzfehler hat und Lymphdrainage bekommt, dann glaub ich nicht, dass die Berufshaftpflicht zahlt....
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TheStonie schrieb:
Die, die "Wellness" Anwendungen anbieten, können ja nicht wissen, dass Sie was falsch machen. UNd da kann jeder selbst entscheiden, ob er hingeht oder nicht.
Der PT "weiß" was er tut, und welche Gefahren es gibt.
Wenn bei ner Wellnessanwendung jemand Stirbt, weil er einen Herzfehler hat und Lymphdrainage bekommt, dann glaub ich nicht, dass die Berufshaftpflicht zahlt....
-> Lymphdrainage beim Gesunden (ob das Sinn macht ist ein anderes Thema!) ist als Wellness erlaubt. Behandlung von Pat mit Lymphödem -> HeilprG. Dorn Therapie beim Kranken -> HeilprG
Nur weil manch es trotzdem anders machen, bedeutet es nicht, dass es rechtskonform ist.
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Bernie schrieb:
"Wie kann es dan sein das im wellnesbereich auch lymphdrainagen angeboten werden ohne ärztliche verordung , dorn Therapie gemacht wird und dafur teilweise 60 € verlangt werden ???? "
-> Lymphdrainage beim Gesunden (ob das Sinn macht ist ein anderes Thema!) ist als Wellness erlaubt. Behandlung von Pat mit Lymphödem -> HeilprG. Dorn Therapie beim Kranken -> HeilprG
Nur weil manch es trotzdem anders machen, bedeutet es nicht, dass es rechtskonform ist.
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agnieszkajo schrieb:
Also im gesammten so wie ich es jetzt raus gehört habe ist die beste altanatieve eines physios den Heilpraktiker zu machen. Um auch rechtlich abgesichert zu sein wenn ich patienten ohne VO behandeln möchte.
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TheStonie schrieb:
absolut....und es ist auch noch USt-befreit! Wellness = 19%
-> So ist es!
Wenn Du "nur" PT machen willst reicht dir der sektorale Heilpraktiker PT. Wenn Du mehr machen willst (Osteopathie, TCM o.ä.) dann Voll HP.
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Bernie schrieb:
"Also im gesammten so wie ich es jetzt raus gehört habe ist die beste altanatieve eines physios den Heilpraktiker zu machen. Um auch rechtlich abgesichert zu sein wenn ich patienten ohne VO behandeln möchte. "
-> So ist es!
Wenn Du "nur" PT machen willst reicht dir der sektorale Heilpraktiker PT. Wenn Du mehr machen willst (Osteopathie, TCM o.ä.) dann Voll HP.
ich muss mich dieser Gesprächsrunde mal anschließen.
Ich habe mich frisch Selbstständig gemacht und natürlich quälte mich auch die Frage nach den Selbstzahlern...
Vom Verband aus ( Land Brandenburg ) sagte man mir ich könne ja einen Masseur anstellen und dann kann ich auch private Massagen abrechnen. Oder man bietet Wellness an... da frag ich mich nur wie ich das ausführen soll... Schreib ich dann Entspannungsmassage, Aromaöl Massage etc. und schlage die tollen 19% Märchensteuer drauf??
Also irgendwie ist doch alles verwirrend.
LG
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sandra klein 1 schrieb:
Hallo,
ich muss mich dieser Gesprächsrunde mal anschließen.
Ich habe mich frisch Selbstständig gemacht und natürlich quälte mich auch die Frage nach den Selbstzahlern...
Vom Verband aus ( Land Brandenburg ) sagte man mir ich könne ja einen Masseur anstellen und dann kann ich auch private Massagen abrechnen. Oder man bietet Wellness an... da frag ich mich nur wie ich das ausführen soll... Schreib ich dann Entspannungsmassage, Aromaöl Massage etc. und schlage die tollen 19% Märchensteuer drauf??
Also irgendwie ist doch alles verwirrend.
LG
Also 7%.
Wenn du schreibst Wellnessmassage, sagt der FInanzbeamte...alles, was Spass macht kost 19%...
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TheStonie schrieb:
Gibt da noch den Heilbäderparagraphen im Umsatzsteuergesetz. Danach sind Leistungen, die durch Masseure und Med.Bademeister erbracht werden (oder auch PT) die als Heilmittel zugelassen sind, aber nicht zwingend einer Verordnung bedürfen dem ermäßigten Steuersatz.
Also 7%.
Wenn du schreibst Wellnessmassage, sagt der FInanzbeamte...alles, was Spass macht kost 19%...
Kann ich bis dahin ein Zettel auslegen mit: Prävention/Wellnessangebot und den jeweiligen Preisen für Massage, Hot Stone etc.??
Meinen Patienten scheint das egal zu sein wie viel sie zahlen... ( gut für mich ), hauptsache sie können sich Zwischendurch was gutes tun... :blush:
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sandra klein 1 schrieb:
Okay, nun hab ich ja noch keine Masseur - denke ab April.
Kann ich bis dahin ein Zettel auslegen mit: Prävention/Wellnessangebot und den jeweiligen Preisen für Massage, Hot Stone etc.??
Meinen Patienten scheint das egal zu sein wie viel sie zahlen... ( gut für mich ), hauptsache sie können sich Zwischendurch was gutes tun... :blush:
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Jeladani schrieb:
..Und wenn ich eine Physiopraxis habe und einen Voll HP, darf ich dann in meiner PT Praxis z.Bsp. Craniobehandlungen auf Privatrechnung machen, oder muß ich diese Behandlung dann in extra HP- Räumlichkeiten machen?
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ZVPHB schrieb:
Bernie,
passt scho !! :wink:
Gruß
Hein
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