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  1. Neue Beiträge Alle Foren Recht & Steuern Pflicht der Lohnzahlung ?

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Neues Thema
Pflicht der Lohnzahlung ?
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Anonymer Teilnehmer
01.02.2024 13:25
Hallo zusammen,
Vielleicht kann mir jmnd meine Frage beantworten:

Wir haben an der Rezeption (von 1 Physiotherapeuten =Praxisinhaber) eine Teilzeitkraft und eine Minijobberin, die an jeweils festen Tagen arbeiten.
Bei beiden wird das Arbeitsentgelt nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet.
 Auch die Vergütung an den Urlaubs- und Feiertagen erfolgt stundenweise. 

Besteht die Pflicht der Lohnzahlung, wenn
a) der Praxisinhaber krank ist
b) Urlaub hat
c) aus privaten Gründen nicht anwesend ist
und die Praxis in der Zeit geschlossen bleibt?

Z.b. Mittwochs, regulärer Arbeitstag der Minijobberin, 5 Std., Praxis bleibt zu, weil Chef aus privaten Gründen nicht da ist. Müssen diese 5 Std bezahlt werden?

Oder z.b. 2 Wochen Urlaub des Chefs.
Müssen die 2 regulären Arbeitstage/Woche der Minijobberin stundenweise bezahlt werden?
1

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Hallo zusammen, Vielleicht kann mir jmnd meine Frage beantworten: Wir haben an der Rezeption (von 1 Physiotherapeuten =Praxisinhaber) eine Teilzeitkraft und eine Minijobberin, die an jeweils festen Tagen arbeiten. Bei beiden wird das Arbeitsentgelt nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet.  Auch die Vergütung an den Urlaubs- und Feiertagen erfolgt stundenweise.  Besteht die Pflicht der Lohnzahlung, wenn a) der Praxisinhaber krank ist b) Urlaub hat c) aus privaten Gründen nicht anwesend ist und die Praxis in der Zeit geschlossen bleibt? Z.b. Mittwochs, regulärer Arbeitstag der Minijobberin, 5 Std., Praxis bleibt zu, weil Chef aus privaten Gründen nicht da ist. Müssen diese 5 Std bezahlt werden? Oder z.b. 2 Wochen Urlaub des Chefs. Müssen die 2 regulären Arbeitstage/Woche der Minijobberin stundenweise bezahlt werden?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo zusammen,
Vielleicht kann mir jmnd meine Frage beantworten:

Wir haben an der Rezeption (von 1 Physiotherapeuten =Praxisinhaber) eine Teilzeitkraft und eine Minijobberin, die an jeweils festen Tagen arbeiten.
Bei beiden wird das Arbeitsentgelt nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet.
 Auch die Vergütung an den Urlaubs- und Feiertagen erfolgt stundenweise. 

Besteht die Pflicht der Lohnzahlung, wenn
a) der Praxisinhaber krank ist
b) Urlaub hat
c) aus privaten Gründen nicht anwesend ist
und die Praxis in der Zeit geschlossen bleibt?

Z.b. Mittwochs, regulärer Arbeitstag der Minijobberin, 5 Std., Praxis bleibt zu, weil Chef aus privaten Gründen nicht da ist. Müssen diese 5 Std bezahlt werden?

Oder z.b. 2 Wochen Urlaub des Chefs.
Müssen die 2 regulären Arbeitstage/Woche der Minijobberin stundenweise bezahlt werden?

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Schippi
01.02.2024 13:52
Wenn nach tatsächlichen Arbeitsstunden bezahlt wird(steht im Arbeitsvertrag???),dann natürlich nicht wenn die Praxis geschlossen ist ,egal welcher Grund!Warum sollte dann bezahlt werden wenn keine Arbeit geleistet wird!
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• UW
• Anonymer Teilnehmer
Wenn nach tatsächlichen Arbeitsstunden bezahlt wird(steht im Arbeitsvertrag???),dann natürlich nicht wenn die Praxis geschlossen ist ,egal welcher Grund!Warum sollte dann bezahlt werden wenn keine Arbeit geleistet wird!
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Schippi schrieb:

Wenn nach tatsächlichen Arbeitsstunden bezahlt wird(steht im Arbeitsvertrag???),dann natürlich nicht wenn die Praxis geschlossen ist ,egal welcher Grund!Warum sollte dann bezahlt werden wenn keine Arbeit geleistet wird!

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Cannabis
01.02.2024 14:38
Was steht im Arbeitsvertrag bezüglich der Wochenarbeitszeit?

Siehe dazu § 12 TzBfG
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• Anonymer Teilnehmer
Was steht im Arbeitsvertrag bezüglich der Wochenarbeitszeit? Siehe dazu § 12 TzBfG
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Cannabis
01.02.2024 16:16
Hier einmal die „Abrufarbeit" gut erklärt.

Abrufarbeit und Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nach § 12 TzBfG | AHS Rechtsanwälte
2

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• Papa Alpaka
• Anonymer Teilnehmer
Hier einmal die „Abrufarbeit" gut erklärt. https://www.ahs-kanzlei.de/de/2020-07-abrufarbeit-und-arbeitszeit-im-arbeitsvertrag-nach-c2-a7-12-tzbfg
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Cannabis schrieb:

Hier einmal die „Abrufarbeit" gut erklärt.

Abrufarbeit und Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nach § 12 TzBfG | AHS Rechtsanwälte

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Anonymer Teilnehmer
01.02.2024 18:25
@Cannabis vielen Dank. Schau ich mir an
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[mention]Cannabis[/mention] vielen Dank. Schau ich mir an
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

@Cannabis vielen Dank. Schau ich mir an

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Cannabis
01.02.2024 18:32
Ich denke, wenn man sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen mal genauer angeschaut hat lässt man solch einen Quatsch.
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• redvine
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• Meitao
• Papa Alpaka
• Anonymer Teilnehmer
Ich denke, wenn man sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen mal genauer angeschaut hat lässt man solch einen Quatsch.
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Cannabis schrieb:

Ich denke, wenn man sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen mal genauer angeschaut hat lässt man solch einen Quatsch.

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Cannabis schrieb:

Was steht im Arbeitsvertrag bezüglich der Wochenarbeitszeit?

Siehe dazu § 12 TzBfG

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Sarah x
02.02.2024 13:13
Natürlich müssen die Stunden bezahlt werden, die eigentlich gearbeitet werden würden. Auch bei Minijobbern sowohl bei Urlaub, wie auch bei Krankheit, Praxisschließung oder sonstigen Events. Wenn die Arbeitsstunden nicht immer gleich sind, muss ein Durchschnittswert bezahlt werden.
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• Anonymer Teilnehmer
Natürlich müssen die Stunden bezahlt werden, die eigentlich gearbeitet werden würden. Auch bei Minijobbern sowohl bei Urlaub, wie auch bei Krankheit, Praxisschließung oder sonstigen Events. Wenn die Arbeitsstunden nicht immer gleich sind, muss ein Durchschnittswert bezahlt werden.
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Sarah x schrieb:

Natürlich müssen die Stunden bezahlt werden, die eigentlich gearbeitet werden würden. Auch bei Minijobbern sowohl bei Urlaub, wie auch bei Krankheit, Praxisschließung oder sonstigen Events. Wenn die Arbeitsstunden nicht immer gleich sind, muss ein Durchschnittswert bezahlt werden.



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