Wir sind eine Praxis in Velbert
Langenberg mit unterschiedlichen
Schwerpunkten.
2 Therapeutinnen, 2 Therapeuten und
eine Rezeptionskraft bedienen bei
uns die Fachbereiche:
KG, MT, Sportphysio, KG-ZNS und
auch Osteopathie.
Wir sind stehts bemüht unser
Spektrum zu erweitern und unsere
Behandlungsfelder
zu vergrößern und Allen die
Möglichkeiten zu geben sich
beruflich und menschlich frei zu
entfalten!
Es müssen keine Hausbesuche
gemacht werden und auch unsere MLD
Termine sind und werden ...
Langenberg mit unterschiedlichen
Schwerpunkten.
2 Therapeutinnen, 2 Therapeuten und
eine Rezeptionskraft bedienen bei
uns die Fachbereiche:
KG, MT, Sportphysio, KG-ZNS und
auch Osteopathie.
Wir sind stehts bemüht unser
Spektrum zu erweitern und unsere
Behandlungsfelder
zu vergrößern und Allen die
Möglichkeiten zu geben sich
beruflich und menschlich frei zu
entfalten!
Es müssen keine Hausbesuche
gemacht werden und auch unsere MLD
Termine sind und werden ...
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Norddeich 12 schrieb:
Eine Kollegin hat gekündigt , weil sie sich nicht ins Team einfügen kann. Nun versucht sie ihr Glück in einer anderen Praxis .Jetzt ruft sie ihre Dauerpatienten an un d möchte sie gern mktnehmen. Ist das erlaubt ?
Sofort unter Abnahme der Geschäftspapiere und Schlüssel frei stellen (bei vollem Gehalt).
Selber alle Patienten anrufen und terminieren.
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Darf sie das dann ? Oder welche Möglichkeiten habe ich ?
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Norddeich 12 schrieb:
Sie ist schon weg
Darf sie das dann ? Oder welche Möglichkeiten habe ich ?
Meistens ist es zudem "übersichtlich", wieviele der Ex-Kollegin folgen - und deren Rezepte sind ja nicht für alle Ewigkeit.
Das Handeln ist zwar unfair, aber wohl kaum zu unterbinden.
Zumindest hat der neue Arbeitgeber einen ersten Eindruck über die Kollegin...
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LogoMijo schrieb:
Es gilt die freie Therapeutenwahl. Die Patienten können also auswählen, wohin sie wollen.
Meistens ist es zudem "übersichtlich", wieviele der Ex-Kollegin folgen - und deren Rezepte sind ja nicht für alle Ewigkeit.
Das Handeln ist zwar unfair, aber wohl kaum zu unterbinden.
Zumindest hat der neue Arbeitgeber einen ersten Eindruck über die Kollegin...
Es gilt die freie Therapeutenwahl. Die Patienten können also auswählen, wohin sie wollen.
Meistens ist es zudem "übersichtlich", wieviele der Ex-Kollegin folgen - und deren Rezepte sind ja nicht für alle Ewigkeit.
Das Handeln ist zwar unfair, aber wohl kaum zu unterbinden.
Zumindest hat der neue Arbeitgeber einen ersten Eindruck über die Kollegin...
Wo steht eine freie Therapeutenwahl?
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morpheus-06 schrieb:
LogoMijo schrieb am 20.5.15 09:10:
Es gilt die freie Therapeutenwahl. Die Patienten können also auswählen, wohin sie wollen.
Meistens ist es zudem "übersichtlich", wieviele der Ex-Kollegin folgen - und deren Rezepte sind ja nicht für alle Ewigkeit.
Das Handeln ist zwar unfair, aber wohl kaum zu unterbinden.
Zumindest hat der neue Arbeitgeber einen ersten Eindruck über die Kollegin...
Wo steht eine freie Therapeutenwahl?
Das Handeln ist zwar unfair, aber wohl kaum zu unterbinden.
Zumindest hat der neue Arbeitgeber einen ersten Eindruck über die Kollegin...
Ich würde solche Spezialisten nicht einstellen....
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Helmut Fromberger schrieb:
Das Handeln ist zwar unfair, aber wohl kaum zu unterbinden.
Zumindest hat der neue Arbeitgeber einen ersten Eindruck über die Kollegin...
Ich würde solche Spezialisten nicht einstellen....
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Norddeich 12 schrieb:
Klar haben wir freie Therapeutenwahl , aber sie ruft aktiv von zu Hause die Patienten an. Ich wollte nur wissen , ob das so erlaubt ist.
Das Handeln ist zwar unfair, aber wohl kaum zu unterbinden.
Zumindest hat der neue Arbeitgeber einen ersten Eindruck über die Kollegin...
Ich würde solche Spezialisten nicht einstellen....
Wenn du es als neuer AG denn erfährst.Vielleicht freut er sich auch einfach über den neuen Zulauf und weiß nicht , wie der zustande gekommen ist.
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Leni C. schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 20.5.15 10:49:
Das Handeln ist zwar unfair, aber wohl kaum zu unterbinden.
Zumindest hat der neue Arbeitgeber einen ersten Eindruck über die Kollegin...
Ich würde solche Spezialisten nicht einstellen....
Wenn du es als neuer AG denn erfährst.Vielleicht freut er sich auch einfach über den neuen Zulauf und weiß nicht , wie der zustande gekommen ist.
"Wahl des Heilmittelerbringers
1. Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Heilmittelerbringern frei. Sie dürfen in dieser Wahl nicht beeinflusst werden."
Interessant ist durchaus Satz zwei.
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LogoMijo schrieb:
Bei mir steht es z. B. im VdEk-Rahmenvertrag §3:
"Wahl des Heilmittelerbringers
1. Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Heilmittelerbringern frei. Sie dürfen in dieser Wahl nicht beeinflusst werden."
Interessant ist durchaus Satz zwei.
PS: Vor meiner Selbständigkeit haben mich ehemalige Pattis an div. Einkaufstempeln getroffen, gefragt, warum ich nicht mehr da sei (in der Praxis)...
Elegante Antwort meinerseits, obwohl ich gekündigt hatte, man muss sich eben auch mal persönlich verändern. Nachfrage wo, selbstverständlich habe ich meine Standortadresse mitgeteilt. Wo bitte sollte mein ehemaliger AG da noch rumtun. lg und sonnige Grüße
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666 schrieb:
Antwort Ja, denn sie hat es während der Anstellung nicht aus deiner Praxis heraus getan, hat sicherlich nicht Dokumente und Aufzeichnungen aus deiner Praxis benutzt. Mit bestimmten arbeitsvertraglichen Regelungen kann man Wettbewerbsdinge klären. Sie darf sich auch von Patienten "verabschieden", sollte aber den neuen Praxisstandort nicht erwähnen, könnte dann als Abwerbung gewertet werden. Ich hätte viele Patientennamen im Kopf, ich bräuchte bei nirgendeinen AG eine Karteikarte :wink:, also lass es ruhen. Die, die wechseln wollen, tun es, andere kommen vielleicht doch wieder zurück und schätzen deine Räumlichkeiten, deine Fachkenntnis, usw....
PS: Vor meiner Selbständigkeit haben mich ehemalige Pattis an div. Einkaufstempeln getroffen, gefragt, warum ich nicht mehr da sei (in der Praxis)...
Elegante Antwort meinerseits, obwohl ich gekündigt hatte, man muss sich eben auch mal persönlich verändern. Nachfrage wo, selbstverständlich habe ich meine Standortadresse mitgeteilt. Wo bitte sollte mein ehemaliger AG da noch rumtun. lg und sonnige Grüße
Bei mir steht es z. B. im VdEk-Rahmenvertrag §3:
"Wahl des Heilmittelerbringers
1. Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Heilmittelerbringern frei. Sie dürfen in dieser Wahl nicht beeinflusst werden."
Interessant ist durchaus Satz zwei.
Das ist der Zugelassene, nicht der einzelne Therapeut.
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morpheus-06 schrieb:
LogoMijo schrieb am 20.5.15 11:56:
Bei mir steht es z. B. im VdEk-Rahmenvertrag §3:
"Wahl des Heilmittelerbringers
1. Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Heilmittelerbringern frei. Sie dürfen in dieser Wahl nicht beeinflusst werden."
Interessant ist durchaus Satz zwei.
Das ist der Zugelassene, nicht der einzelne Therapeut.
Nun wenn ich einen neuen AN einstelle und dann erfahren würde das er aktiv in seiner alten Praxis abwirbt wäre dies für mich ein Vertrauensbruch und diese Art von AN möchte ich nicht un meiner Praxis haben also ruf doch den neuen PI an und erzähle ihm/ihr deine Erfahrungen. :wink:
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Fuzziguzzi schrieb:
Klar kann sie sich von ihren Patienten verabschieden, sie kann ihnen auch sagen wo sie dann arbeitet wenn sie gefragt wird aber sie wirbt aktiv ab mit Daten der alten Praxis und das geht sicherlich nicht.
Nun wenn ich einen neuen AN einstelle und dann erfahren würde das er aktiv in seiner alten Praxis abwirbt wäre dies für mich ein Vertrauensbruch und diese Art von AN möchte ich nicht un meiner Praxis haben also ruf doch den neuen PI an und erzähle ihm/ihr deine Erfahrungen. :wink:
Bei mir steht es z. B. im VdEk-Rahmenvertrag §3:
"Wahl des Heilmittelerbringers
1. Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Heilmittelerbringern frei. Sie dürfen in dieser Wahl nicht beeinflusst werden."
Interessant ist durchaus Satz zwei.
Das ist der Zugelassene, nicht der einzelne Therapeut.
In so ziemlich allen RVen steht aber auch das der Zugelassene für das Handeln aller unter seiner Zulassung arbeitenden Therapeuten zur Verantwortwung gezogen wird [drum haben wir doch das Dilemma mit den FM gehabt?]. In dem Sinne eben auch: Beauftragung "unterstellter" HM-Erbringer, bekannte Patientenkandidaten mit Ziel des Praxiswechsels zu kontaktieren bzw. Duldung solches Verhaltens..
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Papa Alpaka schrieb:
Norddeich, wenn du die große Keule schwingen willst kannst du's mit dem §203 StGB versuchen. Ohne Einwilligung der Patienten ist die ehemalige Kollegin nicht befugt deren HM-Bedarf einem nicht vom Patienten gewählten HM-Erbringer zu offenbaren [das ganze juristisch sauber einzupacken ist dann aber eine Arbeit die ich gerne dir überlasse ;)].
morpheus-06 schrieb am 20.5.15 15:30:
LogoMijo schrieb am 20.5.15 11:56:
Bei mir steht es z. B. im VdEk-Rahmenvertrag §3:
"Wahl des Heilmittelerbringers
1. Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Heilmittelerbringern frei. Sie dürfen in dieser Wahl nicht beeinflusst werden."
Interessant ist durchaus Satz zwei.
Das ist der Zugelassene, nicht der einzelne Therapeut.
In so ziemlich allen RVen steht aber auch das der Zugelassene für das Handeln aller unter seiner Zulassung arbeitenden Therapeuten zur Verantwortwung gezogen wird [drum haben wir doch das Dilemma mit den FM gehabt?]. In dem Sinne eben auch: Beauftragung "unterstellter" HM-Erbringer, bekannte Patientenkandidaten mit Ziel des Praxiswechsels zu kontaktieren bzw. Duldung solches Verhaltens..
Und es geht nicht darum, was du tun würdest bei einer Einstellung einer solchen Kollegin. lg
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666 schrieb:
Siehe Fragesteller, die Dame hat nicht von der Praxis aus telefoniert. Bei der Verabschiedung darf sie eben nicht sagen, wo sie anfängt.
Und es geht nicht darum, was du tun würdest bei einer Einstellung einer solchen Kollegin. lg
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Andreas216 schrieb:
Wenn sie von zu Hause aus die Patienten ihres ehemaligen AG anruft, hat sie sehr wohl Daten mitgehen lassen......da würde ich ihr wenigstens aus Prinzip einen Denkzettel verpassen!
Nach der Kündigungszeit: ich hatte keine Wettbewerbsklausel, war auch am anderen Ort, habe ich div. Leute, die ihr Interesse an mir bekundet hatten, zu meiner Eröffnung eingeladen. Mitnahme von Patienten (Arbeitsrecht) - frag-einen-anwalt
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666 schrieb:
Komisch nur, dass es Menschen gibt, die ein gutes Namensgedächtnis haben, da ist es auch ein leichtes, Tel.-Nr.´n daheim zu recherieren. Ich brauche dazu keine Adresse. Und als ich mich selbständig gemacht hatte, hatten auch mich Pattis gefragt, wo ich es tue. Meine Antwort, noch während der Kündigungszeit: "Sie werden in der Zeitung dazu Angaben finden".
Nach der Kündigungszeit: ich hatte keine Wettbewerbsklausel, war auch am anderen Ort, habe ich div. Leute, die ihr Interesse an mir bekundet hatten, zu meiner Eröffnung eingeladen. Mitnahme von Patienten (Arbeitsrecht) - frag-einen-anwalt
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Andreas216 schrieb:
Tja Werbung in der Zeitung und auch die Antwort auf die nachfrage der Patienten, welche du gegeben hast, ist doch völlig in Ordnung. Allerdings sehe ich das bei einem Anruf bei den patienten, welcher von der ehemaligen AN ausgeht...als direkte Aufforderung zum Tanz.....da würde mir schon etwas dazu einfallen!
da würde mir schon etwas dazu einfallen!
Na dann erzähl mal...
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Wonderwoman schrieb:
Andreas216 schrieb am 21.5.15 14:03:
da würde mir schon etwas dazu einfallen!
Na dann erzähl mal...
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Andreas216 schrieb:
Warum?
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Wonderwoman schrieb:
Weil es nichts gibt was Du machen kannst. Und? Kommt da nun was?
PS...und was ich mir persönlich wünschen würde, wäre ein bissel gelassenerer Umgang deinerseits mit den Auffassungen anderer...deine Statements wirken sehr oft sehr überheblich, auch wenn ich inhaltlich viele deiner Aussagen teile...trotzdem ein schönes Pfingstfest...
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Andreas216 schrieb:
Dann lies bitte mal verschiedene Urteile zu diesem Thema....hab ich getan....da gibt es einige Dinge, die vielleicht interessant sind...es ist nämlich schon nicht ganz legal und berechtigt, auf Daten des ehemaligen AG zurück zu greifen, und...vor allem die Patienten (Kunden) AKTIV zu kontaktieren,,,wie in diesem Fall anzurufen und Emails zu schreiben...also...ich sagte, mir würde schon was einfallen....und wie DU ja sicher weißt, sind Gesetze bzw. Urteile immer auch eine Auslegungssache...das habe ich in meiner langen beruflichen Laufbahn als PI oft genug erlebt! Ein guter Anwalt und schon hast du oder Dein gegenüber ne Menge Ärger am Hals! Da geht es manchmal nur um Nuancen der Auslegung...ich wäre also, so wie ich oben bereits geschrieben habe....mit dem Anrufen von Patienten meines ehemaligen AG sehr sehr vorsichtig...es braucht nur einer dabei zu sein, welcher das als Belästigung empfindet und schon schnappt die Falle zu...auch das geht aus der Rechtssprechung hervor....Also....Recht und Gesetz sind das Eine...das was man daraus machen kann...etwas ganz anderes!
PS...und was ich mir persönlich wünschen würde, wäre ein bissel gelassenerer Umgang deinerseits mit den Auffassungen anderer...deine Statements wirken sehr oft sehr überheblich, auch wenn ich inhaltlich viele deiner Aussagen teile...trotzdem ein schönes Pfingstfest...
Mich irritieren deshalb Begriffe wie "nicht ganz legal" etwas.
Aber ich lerne hier gerne dazu... vielleicht nennst Du entsprechende Urteile, damit ich mir den Text dort mal durchlesen kann.
Bis dahin gilt jedoch immer, dass Du alles beweisen können musst. Und gerade bei Datenklau wird Dir das sicherlich nicht gelingen.
Für mich ist das bisher nur das Brüllen eines zahnlosen Löwen, denn außer Arbeit für Dich wird da nichts rauskommen. Da konzentriere ich meine Energie lieber auf was anderes.
Aber wenn Du einschlägige Urteile hast, dann gerne her damit...
"PS...und was ich mir persönlich wünschen würde, wäre ein bissel gelassenerer Umgang deinerseits mit den Auffassungen anderer...deine Statements wirken sehr oft sehr überheblich, auch wenn ich inhaltlich viele deiner Aussagen teile...trotzdem ein schönes Pfingstfest..."
Das darfst Du Dir gerne wünschen, aber ich kann Dir versichern, dass ich die Gelassenheit in Person bin. Wenn ich hier jedoch Bullshit lese, dann interveniere ich, denn es lesen hier viele Neulinge mit, die diesen Bullshit dann für bare Münze nehmen. Hier sollte deshalb jeder gegen Bullshit einschreiten. Und wenn ich Bullshit schreibe, dann bitte auch mich darauf hinweisen...
Und ich riskiere gerne als überheblich zu gelten, wenn im Endeffekt das korrekte Ergebnis herauskommt.
Aber... auch Dir ein schönes Pfingstfest. :wink:
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Wonderwoman schrieb:
Nun ja... wenn Du Dir meine Antworten auf juristische Fragen hier durchliest, dann wirst Du erkennen, dass ich da nicht ganz doof bin.
Mich irritieren deshalb Begriffe wie "nicht ganz legal" etwas.
Aber ich lerne hier gerne dazu... vielleicht nennst Du entsprechende Urteile, damit ich mir den Text dort mal durchlesen kann.
Bis dahin gilt jedoch immer, dass Du alles beweisen können musst. Und gerade bei Datenklau wird Dir das sicherlich nicht gelingen.
Für mich ist das bisher nur das Brüllen eines zahnlosen Löwen, denn außer Arbeit für Dich wird da nichts rauskommen. Da konzentriere ich meine Energie lieber auf was anderes.
Aber wenn Du einschlägige Urteile hast, dann gerne her damit...
"PS...und was ich mir persönlich wünschen würde, wäre ein bissel gelassenerer Umgang deinerseits mit den Auffassungen anderer...deine Statements wirken sehr oft sehr überheblich, auch wenn ich inhaltlich viele deiner Aussagen teile...trotzdem ein schönes Pfingstfest..."
Das darfst Du Dir gerne wünschen, aber ich kann Dir versichern, dass ich die Gelassenheit in Person bin. Wenn ich hier jedoch Bullshit lese, dann interveniere ich, denn es lesen hier viele Neulinge mit, die diesen Bullshit dann für bare Münze nehmen. Hier sollte deshalb jeder gegen Bullshit einschreiten. Und wenn ich Bullshit schreibe, dann bitte auch mich darauf hinweisen...
Und ich riskiere gerne als überheblich zu gelten, wenn im Endeffekt das korrekte Ergebnis herauskommt.
Aber... auch Dir ein schönes Pfingstfest. :wink:
Wir haben einen guten PI-Stammtisch dort wird das zur Sprache gebracht und schon ist das Problem meist gelöst. :wink:
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Fuzziguzzi schrieb:
Da stimme ich wonderwomen zu es wird nicht viel bringen außer Streß, und Zeitverschwendung.
Wir haben einen guten PI-Stammtisch dort wird das zur Sprache gebracht und schon ist das Problem meist gelöst. :wink:
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Norddeich 12 schrieb:
Dankeschön für die super Unterstützung !!!!
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Problem beschreiben
Ramona Völlkopf schrieb:
Nein.
Sofort unter Abnahme der Geschäftspapiere und Schlüssel frei stellen (bei vollem Gehalt).
Selber alle Patienten anrufen und terminieren.
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Problem beschreiben
Wonderwoman schrieb:
Nur, wenn Sie nicht mehr bei Dir arbeitet.
verstösst damit gegen ihre Schweigepflicht, die wir alle auch über das Ende der Beschäftigung hinaus, haben.
Es ist unerheblich, ob sie etwas abschreibt und mitnimmt, oder ein phänomenales Namens- und Adressengedächtnis hat !
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Bitte mit Urteilen oder Gesetzen untermauern.
Solche Wettbewerbsverbote wirken nur, wenn ein solches vertraglich mit allem Drum und Dran vereinbart wurde.
UND... Du bist weiterhin in der Beweispflicht. Und zwar nicht pauschal, sondern für jeden einzelnen Patienten, der da angerufen wurde.
Zusätzlich bedeutet der Anruf nicht auch gleich einen Schaden. Den musst Du in der entsprechenden Höhe ebenfalls nachweisen.
Also was sollen diese merkwürdigen Ratschläge, die ein gefährliches Halbwissen widerspiegeln???
Wer alle Punkte so erfüllen kann, wie ich sie gerade beschrieben habe, der möge sich bei mir melden. Hat sofort eine Stelle als Praxis-Syndicus bei mir...
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Wonderwoman schrieb:
Das ist nicht korrekt!!!
Bitte mit Urteilen oder Gesetzen untermauern.
Solche Wettbewerbsverbote wirken nur, wenn ein solches vertraglich mit allem Drum und Dran vereinbart wurde.
UND... Du bist weiterhin in der Beweispflicht. Und zwar nicht pauschal, sondern für jeden einzelnen Patienten, der da angerufen wurde.
Zusätzlich bedeutet der Anruf nicht auch gleich einen Schaden. Den musst Du in der entsprechenden Höhe ebenfalls nachweisen.
Also was sollen diese merkwürdigen Ratschläge, die ein gefährliches Halbwissen widerspiegeln???
Wer alle Punkte so erfüllen kann, wie ich sie gerade beschrieben habe, der möge sich bei mir melden. Hat sofort eine Stelle als Praxis-Syndicus bei mir...
Sondern von der allgemeinen Schweigepflicht, der wir ALLE Akteure im Gesundheitswesen
unterliegen.
Das Wissen darüber, daß "Frau Müller aus der Ringstraße...eine VO für Mofu regelmäßig von ihrem Arzt erhält"
ist Wissen, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Praxis zu bleiben hat.
In dem Moment, wo die Ex-AN als Privatperson dort anruft, verstösst sie gegen den Datenschutz.
Jeder Patient muss sich darauf verlassen können, daß seine Daten nur vor Ort (Praxis) zum Zwecke
der Behandlung genutzt werden. Und nicht von ehemaligen MAs..zu egal welchen Zwecken.
Ein Beispiel zur Erläuterung: Patientin erzählt mir während der Behandlung im small-talk von dem
Ärger, den sie wegen eines Rohrbruchs hat...kurz darauf bekommt sie per Post ein Angebot für
eine neue Hausrat-Versicherung..(von meinem Mann oder Bruder oderoder mit Versicherungsbüro).
Ob die Patientin sich darüber freut oder nicht, spielt hier keine Rolle. Auch nicht ob ich davon einen
finanziellen Vorteil habe.
Allein die Tatsache, daß ich die Patientendaten außerhalb meiner Dienstzeit privat genutzt habe,
verstösst gegen den Datenschutz.
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chipchap schrieb:
Ich spreche hier nicht vom Wettbewerbsverbot..oder von finanziellem Schaden.
Sondern von der allgemeinen Schweigepflicht, der wir ALLE Akteure im Gesundheitswesen
unterliegen.
Das Wissen darüber, daß "Frau Müller aus der Ringstraße...eine VO für Mofu regelmäßig von ihrem Arzt erhält"
ist Wissen, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Praxis zu bleiben hat.
In dem Moment, wo die Ex-AN als Privatperson dort anruft, verstösst sie gegen den Datenschutz.
Jeder Patient muss sich darauf verlassen können, daß seine Daten nur vor Ort (Praxis) zum Zwecke
der Behandlung genutzt werden. Und nicht von ehemaligen MAs..zu egal welchen Zwecken.
Ein Beispiel zur Erläuterung: Patientin erzählt mir während der Behandlung im small-talk von dem
Ärger, den sie wegen eines Rohrbruchs hat...kurz darauf bekommt sie per Post ein Angebot für
eine neue Hausrat-Versicherung..(von meinem Mann oder Bruder oderoder mit Versicherungsbüro).
Ob die Patientin sich darüber freut oder nicht, spielt hier keine Rolle. Auch nicht ob ich davon einen
finanziellen Vorteil habe.
Allein die Tatsache, daß ich die Patientendaten außerhalb meiner Dienstzeit privat genutzt habe,
verstösst gegen den Datenschutz.
Sorry... aber das steht auf ganz tönernen Füssen.
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Wonderwoman schrieb:
Wenn ich jemanden anrufe, der selbst weiß, dass er behandelt wird, da werde ich wohl kaum gegen die Schweigepflicht verstoßen...
Sorry... aber das steht auf ganz tönernen Füssen.
Die ganzen "Abwerber und Patientenmitnehmer" verstoßen hier also durchaus gegen die Schweigepflicht.
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Helmut Fromberger schrieb:
Nein, das steht nicht auf tönernen Füßen, sondern so wäre betriebliche und gesetzliceh Schweigepflicht zu handhaben.
Die ganzen "Abwerber und Patientenmitnehmer" verstoßen hier also durchaus gegen die Schweigepflicht.
Nein, das steht nicht auf tönernen Füßen, sondern so wäre betriebliche und gesetzliceh Schweigepflicht zu handhaben.
Die ganzen "Abwerber und Patientenmitnehmer" verstoßen hier also durchaus gegen die Schweigepflicht.
Lieber Helmut,
das ist und bleibt in dem hier zugrunde gelegten Fall Unfug.
Schweigepflicht wird abgeleitet von §203 StGB. Dort steht gleich in Abs. 1, dass es sich, um strafbewehrt zu sein, um ein fremdes Geheimnis handeln muss.
Wenn ich also einen Patienten anrufe und es nur um seine Weiterbehandlung geht, dann handelt es sich hier wohl kaum um ein fremdes Geheimnis, denn dem Patienten wird bekannt sein, dass er Patient ist.
Und weiter fordere ich zur Nennung von Gesetzen oder Urteilen auf. Oder natürlich auch die Aufgabe aufgrund meiner Argumentation :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 24.5.15 13:58:
Nein, das steht nicht auf tönernen Füßen, sondern so wäre betriebliche und gesetzliceh Schweigepflicht zu handhaben.
Die ganzen "Abwerber und Patientenmitnehmer" verstoßen hier also durchaus gegen die Schweigepflicht.
Lieber Helmut,
das ist und bleibt in dem hier zugrunde gelegten Fall Unfug.
Schweigepflicht wird abgeleitet von §203 StGB. Dort steht gleich in Abs. 1, dass es sich, um strafbewehrt zu sein, um ein fremdes Geheimnis handeln muss.
Wenn ich also einen Patienten anrufe und es nur um seine Weiterbehandlung geht, dann handelt es sich hier wohl kaum um ein fremdes Geheimnis, denn dem Patienten wird bekannt sein, dass er Patient ist.
Und weiter fordere ich zur Nennung von Gesetzen oder Urteilen auf. Oder natürlich auch die Aufgabe aufgrund meiner Argumentation :smile:
In diesem Fall, Ex-AN kontaktiert Menschen mit attestiertem HM-Bedarf nach Ende eines Arbeitsverhältnisses um sie für ihr neues Arbeitsverhältnis zu gewinnen, sehe ich es als möglich das die AN ein fremdes Geheimnis (HM-Bedarf) unbefugt einem Dritten (PI-neu) offenbart. Das Lieschen Müller krank ist weiß sie selber - ABER: Sie entscheidet selber wem sie das offenbaren möchte, es ist nicht regelmäßig Aufgabe einer Therapeutin dies für sie zu tun.
Ob hier eine Verschwiegenheitspflicht verletzt wurde oder nicht bleibt allerdings noch von der potenziell geschädigten PI bzw. evt. betroffenen Patienten zu zeigen.
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Papa Alpaka schrieb:
IMHO verstoßen "Abwerber und Patientenmitnehmer" überall dort nicht gegen Schweigepflichten wo sie im noch laufenden Arbeitsverhältnis für ihren zukünftigen AG werben (dafür gegen hinreichend bekannte arbeitnehmerische Treuepflichten).
In diesem Fall, Ex-AN kontaktiert Menschen mit attestiertem HM-Bedarf nach Ende eines Arbeitsverhältnisses um sie für ihr neues Arbeitsverhältnis zu gewinnen, sehe ich es als möglich das die AN ein fremdes Geheimnis (HM-Bedarf) unbefugt einem Dritten (PI-neu) offenbart. Das Lieschen Müller krank ist weiß sie selber - ABER: Sie entscheidet selber wem sie das offenbaren möchte, es ist nicht regelmäßig Aufgabe einer Therapeutin dies für sie zu tun.
Ob hier eine Verschwiegenheitspflicht verletzt wurde oder nicht bleibt allerdings noch von der potenziell geschädigten PI bzw. evt. betroffenen Patienten zu zeigen.
das die AN ein fremdes Geheimnis (HM-Bedarf) unbefugt einem Dritten (PI-neu) offenbart. Das Lieschen Müller krank ist weiß sie selber - .
Falsch. Es wird hier primär gar nichts PI-neu verraten. Wenn das Ziel erreicht wird, dann kommt der Patient in die neue Praxis und liefert sein Rezept ab, ohne das vorher eine Info an PI-neu gehen muss.
Also liebe Diskussionsteilnehmer... ich habe noch keine juristische Begründung gesehen, die meine widerlegt.
"IMHO" gilt in diesen Fällen nicht... :smile:
Aber Danke für das Nicht-brauchbar. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Wonderwoman schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 24.5.15 22:15:
das die AN ein fremdes Geheimnis (HM-Bedarf) unbefugt einem Dritten (PI-neu) offenbart. Das Lieschen Müller krank ist weiß sie selber - .
Falsch. Es wird hier primär gar nichts PI-neu verraten. Wenn das Ziel erreicht wird, dann kommt der Patient in die neue Praxis und liefert sein Rezept ab, ohne das vorher eine Info an PI-neu gehen muss.
Also liebe Diskussionsteilnehmer... ich habe noch keine juristische Begründung gesehen, die meine widerlegt.
"IMHO" gilt in diesen Fällen nicht... :smile:
Aber Danke für das Nicht-brauchbar. :stuck_out_tongue_winking_eye:
Denn das Wissen dass Patient Heilmittelbedarf hat, darf ich an meinem neuen Arbeitsplatz nicht nutzen.
Nachtrag: Kann 90 Tagessätze einbringen.
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Helmut Fromberger schrieb:
Wenn ich das als AN mache und ich nicht mehr in Praxis 1 tätig bin um den Patienten mit der Aktion dazu zu bringen in Praxis 2 zu kommen, dann verstoße ich gegen die gesetzliche Schweigepflicht.
Denn das Wissen dass Patient Heilmittelbedarf hat, darf ich an meinem neuen Arbeitsplatz nicht nutzen.
Nachtrag: Kann 90 Tagessätze einbringen.
Auch die 90 Tagessätze halte ich für ein Gerücht.
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Wonderwoman schrieb:
Urteil? Wo? Kein Az? Warum nicht?
Auch die 90 Tagessätze halte ich für ein Gerücht.
Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt in Arztpraxen und Krankenhäusern in einem besonders sensiblen Bereich, denn bei denen in den Krankenakten enthaltenen Informationen zum Gesundheitszustand des Patienten handelt es sich um besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3 IX BDSG. Auch in Arztpraxen und Krankenhäusern geht mit dem Einzug der Computertechnik und der Nutzung des Internets zudem ein gesteigertes Risiko für die Geheimhaltung der Patienteninformationen einher. Aus der Sensibilität der Daten resultiert ein besonderes Schutzbedürfnis, das sich datenschutzrechtlich in § 28 VII BDSG niederschlägt. Dort sind strenge Voraussetzungen festgelegt, nach denen im medizinischen Bereich mit Patientendaten verfahren werden darf. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit der erhobenen Informationen ist zudem in § 203 I Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Darüber hinaus steht Patienten im Hinblick auf Datenschutz-Verstöße ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 BDSG zu.
........
Das Gesetz sieht allerdings noch eine weitere Einschränkung vor: die Erhebung und die spätere Nutzung von Gesundheitsdaten muss durchgängig durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Das sind Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, aber auch medizinische Hilfspersonen, wie z.B. Logopäden, Heilpraktiker, Krankengymnasten und Optiker. Nicht der ärztlichen Geheimhaltungspflicht unterliegende Personen, wie z.B. Verwaltungsmitarbeiter, müssen eine geeignete (schriftliche) Verschwiegenheitserklärung abgeben.
.......
Für die Organisation des Gesundheitswesens hat dies Folgen, denn Arztpraxen und Krankenhäuser haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Die Computer-Bildschirme sind etwa so zu stellen, dass diese nicht eingesehen werden können. Über die Ausgabe eines Patienten-Fragebogens oder eine separierende, räumliche Aufteilung der Arztpraxis ließe sich sicherstellen, dass der Patient seine Belange nicht am Empfangstresen vor aller Ohren erörtern müsste. Auch bei Telefonaten ist im medizinsichen Bereich die Geheimhaltung zu gewährleisten. Von einem Arzt kann erwartet werden, dass er bei der telefonischen Durchgabe von Befunden einen Raum aufsucht, in dem das Gespräch nicht mitgehört werden kann.
Zitate von der Seite: Datenschutzseite | Login / ihr-datenschutz / datenschutz-im-gesundheitswesen
Die Seite einer Rechtsanwalt-Kanzlei
Die im Text aufgeführten § mag nun jeder selbst nachschlagen.....
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chipchap schrieb:
Datenschutz im Gesundheitswesen
Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt in Arztpraxen und Krankenhäusern in einem besonders sensiblen Bereich, denn bei denen in den Krankenakten enthaltenen Informationen zum Gesundheitszustand des Patienten handelt es sich um besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3 IX BDSG. Auch in Arztpraxen und Krankenhäusern geht mit dem Einzug der Computertechnik und der Nutzung des Internets zudem ein gesteigertes Risiko für die Geheimhaltung der Patienteninformationen einher. Aus der Sensibilität der Daten resultiert ein besonderes Schutzbedürfnis, das sich datenschutzrechtlich in § 28 VII BDSG niederschlägt. Dort sind strenge Voraussetzungen festgelegt, nach denen im medizinischen Bereich mit Patientendaten verfahren werden darf. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit der erhobenen Informationen ist zudem in § 203 I Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Darüber hinaus steht Patienten im Hinblick auf Datenschutz-Verstöße ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 BDSG zu.
........
Das Gesetz sieht allerdings noch eine weitere Einschränkung vor: die Erhebung und die spätere Nutzung von Gesundheitsdaten muss durchgängig durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Das sind Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, aber auch medizinische Hilfspersonen, wie z.B. Logopäden, Heilpraktiker, Krankengymnasten und Optiker. Nicht der ärztlichen Geheimhaltungspflicht unterliegende Personen, wie z.B. Verwaltungsmitarbeiter, müssen eine geeignete (schriftliche) Verschwiegenheitserklärung abgeben.
.......
Für die Organisation des Gesundheitswesens hat dies Folgen, denn Arztpraxen und Krankenhäuser haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Die Computer-Bildschirme sind etwa so zu stellen, dass diese nicht eingesehen werden können. Über die Ausgabe eines Patienten-Fragebogens oder eine separierende, räumliche Aufteilung der Arztpraxis ließe sich sicherstellen, dass der Patient seine Belange nicht am Empfangstresen vor aller Ohren erörtern müsste. Auch bei Telefonaten ist im medizinsichen Bereich die Geheimhaltung zu gewährleisten. Von einem Arzt kann erwartet werden, dass er bei der telefonischen Durchgabe von Befunden einen Raum aufsucht, in dem das Gespräch nicht mitgehört werden kann.
Zitate von der Seite: Datenschutzseite | Login / ihr-datenschutz / datenschutz-im-gesundheitswesen
Die Seite einer Rechtsanwalt-Kanzlei
Die im Text aufgeführten § mag nun jeder selbst nachschlagen.....
Das ist trotzdem nicht auf den hier diskutierten Fall anwendbar...
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Wonderwoman schrieb:
Ja und? Ist allen bekannt.
Das ist trotzdem nicht auf den hier diskutierten Fall anwendbar...
Zum Schluss wird relevant.
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Helmut Fromberger schrieb:
Schweigepflicht: Wer plaudert, riskiert den Rauswurf » arbeits-abc
Zum Schluss wird relevant.
Ein wenig Transferleistung muss ich schon verlangen. :wink:
Also nochmal... bitte entweder mithilfe von Gesetzen argumentieren (so wie ich es getan habe) oder EINSCHLÄGIGE Urteile nennen.
Das bedeutet, dass es eine Entscheidung geben muss, wo jemand bestraft wurde, der sich telefonisch an einen Patienten gewandt hat.
Und bitte nicht alles blind zitieren... meist passt das nämlich nicht.
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Wonderwoman schrieb:
Mönsch Helmut... nun lies doch mal selbst und portiere das mal auf den hier diskutierten Fall. Genau... geht nicht, weils nicht paßt.
Ein wenig Transferleistung muss ich schon verlangen. :wink:
Also nochmal... bitte entweder mithilfe von Gesetzen argumentieren (so wie ich es getan habe) oder EINSCHLÄGIGE Urteile nennen.
Das bedeutet, dass es eine Entscheidung geben muss, wo jemand bestraft wurde, der sich telefonisch an einen Patienten gewandt hat.
Und bitte nicht alles blind zitieren... meist passt das nämlich nicht.
das die AN ein fremdes Geheimnis (HM-Bedarf) unbefugt einem Dritten (PI-neu) offenbart. Das Lieschen Müller krank ist weiß sie selber - .
Falsch. Es wird hier primär gar nichts PI-neu verraten. Wenn das Ziel erreicht wird, dann kommt der Patient in die neue Praxis und liefert sein Rezept ab, ohne das vorher eine Info an PI-neu gehen muss.
Also liebe Diskussionsteilnehmer... ich habe noch keine juristische Begründung gesehen, die meine widerlegt.
"IMHO" gilt in diesen Fällen nicht... :smile:
Aber Danke für das Nicht-brauchbar. :stuck_out_tongue_winking_eye:
Gern geschehen und Herausforderung angenommen.
Jetzt wird's spannend, der Beitrag wird lang und lange Beiträge werden in diesem Forum leicht unübersichtlich ;)
-----
Aus der Ursprungsfrage lässt sich herrlich spekulieren, drum geh ich's umfangreich an. Eine eventuelle Beweisführung obliegt vertrauensvoll Norddeich als möglicherweise geschädigter Unternehmerin..
Eine Kollegin hat gekündigt, weil sie sich nicht ins Team einfügen kann. Nun versucht sie ihr Glück in einer anderen Praxis. Jetzt ruft sie ihre Dauerpatienten an und möchte sie gern mitnehmen. Ist das erlaubt?
Wenn mich nicht alles täuscht ist das Arbeitsverhältnis bei Norddeich nicht nur gekündigt sondern auch bereits beendet, das Arbeitsverhältnis in der neuen Praxis bereits aufgenommen. Die Frage "Ist das erlaubt...?" erlaubt mir sämtliche mir bekannten Vereinbarungen, Verordnungen, Gesetze die möglicherweise anwendbar sind. Auf dieser Annahme beruht sämtliche folgende Argumentation...
Gemäß geltendem Recht und Rahmenempfehlungen der GKV-Spitzenverbänden ist so ziemlich jeder Mensch in der Wahl seines Behandlers frei und darf in dieser Wahl nicht beeinflusst werden:
1. Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Heilmittelerbringern frei. Sie dürfen in dieser Wahl nicht beeinflusst werden.
2. Die Ersatzkassen geben ihren Versicherten auf Anfrage oder in sonst geeigneter Weise die Anschriften der Zugelassenen bekannt, die an der Versorgung auf der Basis dieses Vertrages mitwirken.
3. Werbung für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen, die insbesondere gegen das Wettbewerbsrecht oder das Heilmittelwerbegesetz verstößt, ist nicht zulässig.
Daraus ergibt sich zunächst einmal das es nichts gibt was irgendjemand "dagegen" machen kann wenn Lieschen Müller sagt sie möchte von Norddeichs ehemaliger Angestellten behandelt werden. Da die ehemalige AN sich nicht selbstständig gemacht hat reicht es in der Regel nicht aus wenn Lieschen die Adressen der zugelassenen HM-Erbringer in ihrem Umkreis erfragt; im Einzelfall mag es vorstellbar sein das Lieschen so penetrant fragt das sich ein SoFA die Mühe macht herauszusuchen in welcher Praxis in der Nähe untergekommen ist.
Das war aber zum Glück nicht die Frage ;)
ABER: Die ehemalige AN unternimmt in Norddeichs Fall den Versuch, Versicherte in der Wahl ihres HM-Erbringers zu beeinflussen.
Fraglich wäre nun, ob im Laufe der Behandlung die betroffenen Versicherten ausdrücklich gewünscht haben von Norddeichs ehemaliger AN weiterbehandelt zu werden, ggf. auch darum gebeten haben im Falle eines Arbeitsplatzwechsels kontaktiert zu werden?
Die "freie Wahl unter den zugelassenen HM-Erbringern" stelle ich zur Seite, wieviele PI weisen einen Patienten ab der beim Erstkontakt ausdrücklich darum bittet von einer bestimmten Therapeutin behandelt zu werden? [jaja, längere Wartezeit wegen Organisation; Patienten können nicht davon ausgehen immer vom gleichen Therapeuten behandelt zu werden usw...]
Die Genehmigung einer Behandlung außerhalb des Regelfalls ist an die Person des Versicherten gebunden, nicht an einen bestimmten Leistungserbringer.
"Werbung für KG ist nicht zulässig" lese ich aus §3.3 des RV VdEK, ich nehme mal an das damit nicht das große Praxisschild mit den absolvierten Fortbildungen gemeint ist und auch nicht der gelegentliche Hinweis auf die Existenz der Praxis im Gemeindeblatt.
Das Heilmittelwerbegesetz gibt für Norddeichs Fall keine Handhabe, aber wie sieht's mit dem Wettbewerbsrecht aus?
Vielversprechend sieht der Name "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb"[2] aus, mal schauen...:
[...]
§2: Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;
[...]
6. "Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
[...]
§3: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) 1Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 2Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 3Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
[Anhang 1: Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind (...) (23) die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig; (...)]
§4: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer [...]
2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, [...] körperliche Gebrechen [...] von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
[...]
§7: Unzumutbare Belästigungen
(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
[...]
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung,
[...]
§7 Abs. 2 spricht eine ziemlich klare Sprache: Haben die Angerufenen nicht vorher ausdrücklich eingewilligt ist Werbung mittels Telefonanruf nicht zulässig.
Da Norddeichs ehemalige Angestellte Patienten beruflich weiterbehandeln möchte gehe ich stark davon aus das diese Anrufe das Kriterium der "Werbung" erfüllen,
Ob diese AN im Auftrag des PI-neu handelt steht zur Debatte, auch die allgemein gehaltene Anweisung "Schau mal ob du neue Patienten gewinnen kannst" schließt meiner Auffassung nach das gezielte Anrufen bekannter Personen mit Heilmittelbedarf ein.
Dies wäre gemäß UWG §7(2).2 an sich unzulässig, zusätzlich gemäß §3(1) und evt. auch gemäß Nr. 23 des Anhanges zum §3(3), evt. auch gemäß §4(2).
Es folgt das StGB, welches wir hier schon angeschnitten haben:
§203: Verletzung von Privatgeheimnissen[3]
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. [...] Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
[...] 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen [...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§204: Verwertung fremder Geheimnisse[4]
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach §203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das die ehemalige Angestellte nicht ohne weiteres ihrem neuen Arbeitgeber offenbaren darf das Lieschen Müller krank ist haben wir schon zur Genüge geschrieben.
Die ehemalige Angestellte hat aber vermutlich ausschließlich durch ihre Beschäftigung in der Praxis Norddeich überhaupt erfahren das Lieschen Müller krank ist. Dies ist für Lieschen ein privates Geheimnis, für Norddeich ein schützenswertes, da wirtschaftlich ggf. existenzbedrohendes, Geschäftsgeheimnis. Dieses Geheimnis wurde der ehemaligen Angestellten im Rahmen ihrer heilhilfsberuflichen Tätigkeit anvertraut und hoffentlich hat Norddeich sie ausdrücklich und dokumentiert darauf hingewiesen das Patienten- und Praxiswissen nach dem Arbeitsverhältnis nicht weitergenutzt werden darf ("Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über alle ihm/ihr anlässlich der Ausübung des Arbeitsverhältnisses bekannt gewordenen Umstände, die diese Praxis, deren weitere Mitarbeiter und Vorgesetzte oder insbesondere Patienten betreffen, Stillschweigen zu bewahren, diese Verpflichtung gilt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Schweigepflicht verpflichtet sich der Arbeitnehmer, an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 6 Nettomonatsgehältern zu zahlen.") . Das Gros des Arbeitsrechtes sieht im ahnungslosen AN ein unschuldiges Opfer das nicht wissen konnte das seine Handlungen unrechtmäßig waren wenn das nicht detailliert schriftlich festgehalten wurde (tom, 484: Hier ist euer Einsatz ;)).
Soweit zu den §§, nach meiner Lesart ist es nicht in Ordnung was Norddeichs ehemalige Angestellte unternimmt. Dazu passende Urteile zu finden ist ziemlich knackig, die allermeisten Beiträge beziehen sich auf Wettbewerbshandlungen im gekündigten aber noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis ("Meine gekündigte Therapeutin empfiehlt den Patienten die Praxis nebenan anzurufen").
Urteile entsprechend meiner Auffassung finde ich in einer halbstündigen Suche nicht, dafür aber (grmml ... ich verzichte darauf, physio.de darauf in Anspruch zu nehmen meine Meinung zu deinem vorherigen Beitrag nicht weiter zu veröffentlichen ;)) ein recht aktuelles (2012) dagegen: Das Arbeitsgericht Berlin urteilte[5] im nicht ausdrücklich durch §203 StGB und §7(2) UWG geschützten Bereich:
[...]
2. Lässt der ehemalige Arbeitgeber den ausgeschiedenen Mitarbeiter anwaltlich mit der Behauptung zur Unterlassung seiner Konkurrenztätigkeit auffordern, dieser verletze schon mit der Kontaktierung der früheren Kunden vertragliche und gesetzliche Pflichten, so kann der so zu Unrecht bezichtigte Ex-Arbeitnehmer ihn auf Unterlassung und Widerruf dieser Behauptungen in Anspruch nehmen.
[...]
[1] Link
[2] UWG - Unlauterer Wettbewerb-Gesetz
[3] StGB - Einzelnorm
[4] StGB - Einzelnorm
[5] ArbG Berlin: Unterlassungs-, Widerrufs- und Entsch
Lesenswert zu dem Thema, aber mir für heute nacht zuviel zur ausführlichen Auseinandernehmung ist das letzte Dokument auf dieser Seite: [kaputter Link] ("M. Karl-Heinz Lehmann: Schweigen ist Gold - Strafbewehrte Schweigepflicht der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen / Selbstquälerischer Drang nach Bestrafung?")
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Papa Alpaka schrieb:
Wonderwoman schrieb am 24.5.15 23:13:
Papa Alpaka schrieb am 24.5.15 22:15:
Norddeich 12 schrieb am 20.5.15 07:29:
RV Physiotherapie VdEK[1]: § 3 - Wahl des Heilmittelerbringers
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
das die AN ein fremdes Geheimnis (HM-Bedarf) unbefugt einem Dritten (PI-neu) offenbart. Das Lieschen Müller krank ist weiß sie selber - .
Falsch. Es wird hier primär gar nichts PI-neu verraten. Wenn das Ziel erreicht wird, dann kommt der Patient in die neue Praxis und liefert sein Rezept ab, ohne das vorher eine Info an PI-neu gehen muss.
Also liebe Diskussionsteilnehmer... ich habe noch keine juristische Begründung gesehen, die meine widerlegt.
"IMHO" gilt in diesen Fällen nicht... :smile:
Aber Danke für das Nicht-brauchbar. :stuck_out_tongue_winking_eye:
Gern geschehen und Herausforderung angenommen.
Jetzt wird's spannend, der Beitrag wird lang und lange Beiträge werden in diesem Forum leicht unübersichtlich ;)
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Aus der Ursprungsfrage lässt sich herrlich spekulieren, drum geh ich's umfangreich an. Eine eventuelle Beweisführung obliegt vertrauensvoll Norddeich als möglicherweise geschädigter Unternehmerin..
Eine Kollegin hat gekündigt, weil sie sich nicht ins Team einfügen kann. Nun versucht sie ihr Glück in einer anderen Praxis. Jetzt ruft sie ihre Dauerpatienten an und möchte sie gern mitnehmen. Ist das erlaubt?
Wenn mich nicht alles täuscht ist das Arbeitsverhältnis bei Norddeich nicht nur gekündigt sondern auch bereits beendet, das Arbeitsverhältnis in der neuen Praxis bereits aufgenommen. Die Frage "Ist das erlaubt...?" erlaubt mir sämtliche mir bekannten Vereinbarungen, Verordnungen, Gesetze die möglicherweise anwendbar sind. Auf dieser Annahme beruht sämtliche folgende Argumentation...
Gemäß geltendem Recht und Rahmenempfehlungen der GKV-Spitzenverbänden ist so ziemlich jeder Mensch in der Wahl seines Behandlers frei und darf in dieser Wahl nicht beeinflusst werden:
1. Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Heilmittelerbringern frei. Sie dürfen in dieser Wahl nicht beeinflusst werden.
2. Die Ersatzkassen geben ihren Versicherten auf Anfrage oder in sonst geeigneter Weise die Anschriften der Zugelassenen bekannt, die an der Versorgung auf der Basis dieses Vertrages mitwirken.
3. Werbung für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen, die insbesondere gegen das Wettbewerbsrecht oder das Heilmittelwerbegesetz verstößt, ist nicht zulässig.
Daraus ergibt sich zunächst einmal das es nichts gibt was irgendjemand "dagegen" machen kann wenn Lieschen Müller sagt sie möchte von Norddeichs ehemaliger Angestellten behandelt werden. Da die ehemalige AN sich nicht selbstständig gemacht hat reicht es in der Regel nicht aus wenn Lieschen die Adressen der zugelassenen HM-Erbringer in ihrem Umkreis erfragt; im Einzelfall mag es vorstellbar sein das Lieschen so penetrant fragt das sich ein SoFA die Mühe macht herauszusuchen in welcher Praxis in der Nähe untergekommen ist.
Das war aber zum Glück nicht die Frage ;)
ABER: Die ehemalige AN unternimmt in Norddeichs Fall den Versuch, Versicherte in der Wahl ihres HM-Erbringers zu beeinflussen.
Fraglich wäre nun, ob im Laufe der Behandlung die betroffenen Versicherten ausdrücklich gewünscht haben von Norddeichs ehemaliger AN weiterbehandelt zu werden, ggf. auch darum gebeten haben im Falle eines Arbeitsplatzwechsels kontaktiert zu werden?
Die "freie Wahl unter den zugelassenen HM-Erbringern" stelle ich zur Seite, wieviele PI weisen einen Patienten ab der beim Erstkontakt ausdrücklich darum bittet von einer bestimmten Therapeutin behandelt zu werden? [jaja, längere Wartezeit wegen Organisation; Patienten können nicht davon ausgehen immer vom gleichen Therapeuten behandelt zu werden usw...]
Die Genehmigung einer Behandlung außerhalb des Regelfalls ist an die Person des Versicherten gebunden, nicht an einen bestimmten Leistungserbringer.
"Werbung für KG ist nicht zulässig" lese ich aus §3.3 des RV VdEK, ich nehme mal an das damit nicht das große Praxisschild mit den absolvierten Fortbildungen gemeint ist und auch nicht der gelegentliche Hinweis auf die Existenz der Praxis im Gemeindeblatt.
Das Heilmittelwerbegesetz gibt für Norddeichs Fall keine Handhabe, aber wie sieht's mit dem Wettbewerbsrecht aus?
Vielversprechend sieht der Name "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb"[2] aus, mal schauen...:
[...]
§2: Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;
[...]
6. "Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
[...]
§3: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) 1Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 2Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 3Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
[Anhang 1: Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind (...) (23) die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig; (...)]
§4: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer [...]
2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, [...] körperliche Gebrechen [...] von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
[...]
§7: Unzumutbare Belästigungen
(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
[...]
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung,
[...]
§7 Abs. 2 spricht eine ziemlich klare Sprache: Haben die Angerufenen nicht vorher ausdrücklich eingewilligt ist Werbung mittels Telefonanruf nicht zulässig.
Da Norddeichs ehemalige Angestellte Patienten beruflich weiterbehandeln möchte gehe ich stark davon aus das diese Anrufe das Kriterium der "Werbung" erfüllen,
Ob diese AN im Auftrag des PI-neu handelt steht zur Debatte, auch die allgemein gehaltene Anweisung "Schau mal ob du neue Patienten gewinnen kannst" schließt meiner Auffassung nach das gezielte Anrufen bekannter Personen mit Heilmittelbedarf ein.
Dies wäre gemäß UWG §7(2).2 an sich unzulässig, zusätzlich gemäß §3(1) und evt. auch gemäß Nr. 23 des Anhanges zum §3(3), evt. auch gemäß §4(2).
Es folgt das StGB, welches wir hier schon angeschnitten haben:
§203: Verletzung von Privatgeheimnissen[3]
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. [...] Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
[...] 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen [...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§204: Verwertung fremder Geheimnisse[4]
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach §203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das die ehemalige Angestellte nicht ohne weiteres ihrem neuen Arbeitgeber offenbaren darf das Lieschen Müller krank ist haben wir schon zur Genüge geschrieben.
Die ehemalige Angestellte hat aber vermutlich ausschließlich durch ihre Beschäftigung in der Praxis Norddeich überhaupt erfahren das Lieschen Müller krank ist. Dies ist für Lieschen ein privates Geheimnis, für Norddeich ein schützenswertes, da wirtschaftlich ggf. existenzbedrohendes, Geschäftsgeheimnis. Dieses Geheimnis wurde der ehemaligen Angestellten im Rahmen ihrer heilhilfsberuflichen Tätigkeit anvertraut und hoffentlich hat Norddeich sie ausdrücklich und dokumentiert darauf hingewiesen das Patienten- und Praxiswissen nach dem Arbeitsverhältnis nicht weitergenutzt werden darf ("Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über alle ihm/ihr anlässlich der Ausübung des Arbeitsverhältnisses bekannt gewordenen Umstände, die diese Praxis, deren weitere Mitarbeiter und Vorgesetzte oder insbesondere Patienten betreffen, Stillschweigen zu bewahren, diese Verpflichtung gilt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Schweigepflicht verpflichtet sich der Arbeitnehmer, an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 6 Nettomonatsgehältern zu zahlen.") . Das Gros des Arbeitsrechtes sieht im ahnungslosen AN ein unschuldiges Opfer das nicht wissen konnte das seine Handlungen unrechtmäßig waren wenn das nicht detailliert schriftlich festgehalten wurde (tom, 484: Hier ist euer Einsatz ;)).
Soweit zu den §§, nach meiner Lesart ist es nicht in Ordnung was Norddeichs ehemalige Angestellte unternimmt. Dazu passende Urteile zu finden ist ziemlich knackig, die allermeisten Beiträge beziehen sich auf Wettbewerbshandlungen im gekündigten aber noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis ("Meine gekündigte Therapeutin empfiehlt den Patienten die Praxis nebenan anzurufen").
Urteile entsprechend meiner Auffassung finde ich in einer halbstündigen Suche nicht, dafür aber (grmml ... ich verzichte darauf, physio.de darauf in Anspruch zu nehmen meine Meinung zu deinem vorherigen Beitrag nicht weiter zu veröffentlichen ;)) ein recht aktuelles (2012) dagegen: Das Arbeitsgericht Berlin urteilte[5] im nicht ausdrücklich durch §203 StGB und §7(2) UWG geschützten Bereich:
[...]
2. Lässt der ehemalige Arbeitgeber den ausgeschiedenen Mitarbeiter anwaltlich mit der Behauptung zur Unterlassung seiner Konkurrenztätigkeit auffordern, dieser verletze schon mit der Kontaktierung der früheren Kunden vertragliche und gesetzliche Pflichten, so kann der so zu Unrecht bezichtigte Ex-Arbeitnehmer ihn auf Unterlassung und Widerruf dieser Behauptungen in Anspruch nehmen.
[...]
[1] Link
[2] UWG - Unlauterer Wettbewerb-Gesetz
[3] StGB - Einzelnorm
[4] StGB - Einzelnorm
[5] ArbG Berlin: Unterlassungs-, Widerrufs- und Entsch
Lesenswert zu dem Thema, aber mir für heute nacht zuviel zur ausführlichen Auseinandernehmung ist das letzte Dokument auf dieser Seite: [kaputter Link] ("M. Karl-Heinz Lehmann: Schweigen ist Gold - Strafbewehrte Schweigepflicht der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen / Selbstquälerischer Drang nach Bestrafung?")
das nenn ich mal ausführliche Recherche-Arbeit!
Ich habe auch nochmal gesucht und zum Thema "Telefonwerbung" gefunden,
daß gesetzlich ganz klar das Anrufen zu Werbezwecken OHNE vorherige
Einwilligung des Angerufenen, verboten ist.
Davon ausgehend, daß Norddeichs Ex-AN nicht über das Wetter sprechen wollte
mit den Patienten, ist dies dann ein unerlaubter Werbeanruf.
Das zu beweisen ist für Norddeich natürlich unmöglich.
Außerdem wäre hier der angerufene Patient am Zug, der den Anrufer
wegen ungewollter Telefonwerbung und Belästigung belangen könnte...
Euch allen einen schönen Tag!
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chipchap schrieb:
Vielen Dank Papa Alpaka,
das nenn ich mal ausführliche Recherche-Arbeit!
Ich habe auch nochmal gesucht und zum Thema "Telefonwerbung" gefunden,
daß gesetzlich ganz klar das Anrufen zu Werbezwecken OHNE vorherige
Einwilligung des Angerufenen, verboten ist.
Davon ausgehend, daß Norddeichs Ex-AN nicht über das Wetter sprechen wollte
mit den Patienten, ist dies dann ein unerlaubter Werbeanruf.
Das zu beweisen ist für Norddeich natürlich unmöglich.
Außerdem wäre hier der angerufene Patient am Zug, der den Anrufer
wegen ungewollter Telefonwerbung und Belästigung belangen könnte...
Euch allen einen schönen Tag!
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Andreas216 schrieb:
Siehe mein Beitrag oben...so ist das nach meiner Auffassung auch...
Dass die Patientendaten zusätzlich ein Betriebsgeheimnis darstellen über das der AN nicht nur während seiner Beschäftigung stillschweigen zu wahren hat, sondern darüber hinaus, brauchen wir hier nicht noch mit Zitaten untermauern, das ist so.
Das Problem an der Sache ist, dass es um in diesem speziellen Fall zu konkreten Folgen reichen würde, auch der Patient gegen den Behandler der in angerufen hat aussagen müsste. Das wird er nicht tun.
Als neuer AG würde ich in jedem Fall reagieren, weil mir meine Erfahrung sagt, dass genau solche Kandidaten mit gewissen Spielregeln einfach Probleme haben. Konkret: Wer als AG Unlauteres Verhalten seiner AN duldet, haftet dafür.
Alles wesentliche zu solchen Aktionen wurde bereits in diesem Thread, recht umfangreich, geschrieben
PS: Es gibt neben Urteilen Aktenzeichen auch noch sowas wie gesunder Menschenverstand und allgemein gültige Verhaltensnormen.
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Helmut Fromberger schrieb:
So, diesmal nicht per Smartphone, da geht's etwas besser zu schreiben:
Dass die Patientendaten zusätzlich ein Betriebsgeheimnis darstellen über das der AN nicht nur während seiner Beschäftigung stillschweigen zu wahren hat, sondern darüber hinaus, brauchen wir hier nicht noch mit Zitaten untermauern, das ist so.
Das Problem an der Sache ist, dass es um in diesem speziellen Fall zu konkreten Folgen reichen würde, auch der Patient gegen den Behandler der in angerufen hat aussagen müsste. Das wird er nicht tun.
Als neuer AG würde ich in jedem Fall reagieren, weil mir meine Erfahrung sagt, dass genau solche Kandidaten mit gewissen Spielregeln einfach Probleme haben. Konkret: Wer als AG Unlauteres Verhalten seiner AN duldet, haftet dafür.
Alles wesentliche zu solchen Aktionen wurde bereits in diesem Thread, recht umfangreich, geschrieben
PS: Es gibt neben Urteilen Aktenzeichen auch noch sowas wie gesunder Menschenverstand und allgemein gültige Verhaltensnormen.
RV hat hier keine Gültigkeit, da hier nur der PI gebunden ist. Kann ich also komplett weglassen.
Wettbewerbsrecht? Oh... ein schwacher Versuch, denn der eingeweihte Profi :wink: wüßte, dass die Parteien, auf die dieses Recht angewendet werden soll, auch zwingend Wettbewerber sein müssen. Dem ist hier jedoch nicht so, denn Wettbewerber sind nur PI und PI... nicht aber PI und irgendeine natürliche Person, die hier zufällig eine ehemalige AN ist.
Leider hier ebenfalls Fehlversuch...
Auch "Unzumutbare Belästigung" halte ich für nicht anwendbar. Hiergegen könnte nur der angesprochene Patient vorgehen, nicht jedoch der ehemalige PI... und um den geht es ja hier.
StGB greift auch nicht... ich hatte das bereits früher entsprechend verargumentiert.
Und nein nein nein... Arbeitsgericht Berlin gilt doch auch nicht. Um sowas durchsetzen zu können, bedarf es einer vertraglichen Konkurrenzausschlussklausel. Die gibt es hier offenkundig aber nicht. Und irgendwie unterstützt das Urteil ja auch meine Argumentation... findest Du nicht? :wink:
Aber meine ausdrückliche Anerkennung... es wirklich schöner Versuch. Leider jedoch noch nicht das Bullseye getroffen. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Wonderwoman schrieb:
Also der Reihe nach: :smile:
RV hat hier keine Gültigkeit, da hier nur der PI gebunden ist. Kann ich also komplett weglassen.
Wettbewerbsrecht? Oh... ein schwacher Versuch, denn der eingeweihte Profi :wink: wüßte, dass die Parteien, auf die dieses Recht angewendet werden soll, auch zwingend Wettbewerber sein müssen. Dem ist hier jedoch nicht so, denn Wettbewerber sind nur PI und PI... nicht aber PI und irgendeine natürliche Person, die hier zufällig eine ehemalige AN ist.
Leider hier ebenfalls Fehlversuch...
Auch "Unzumutbare Belästigung" halte ich für nicht anwendbar. Hiergegen könnte nur der angesprochene Patient vorgehen, nicht jedoch der ehemalige PI... und um den geht es ja hier.
StGB greift auch nicht... ich hatte das bereits früher entsprechend verargumentiert.
Und nein nein nein... Arbeitsgericht Berlin gilt doch auch nicht. Um sowas durchsetzen zu können, bedarf es einer vertraglichen Konkurrenzausschlussklausel. Die gibt es hier offenkundig aber nicht. Und irgendwie unterstützt das Urteil ja auch meine Argumentation... findest Du nicht? :wink:
Aber meine ausdrückliche Anerkennung... es wirklich schöner Versuch. Leider jedoch noch nicht das Bullseye getroffen. :stuck_out_tongue_winking_eye:
PS: Es gibt neben Urteilen Aktenzeichen auch noch sowas wie gesunder Menschenverstand und allgemein gültige Verhaltensnormen.
Dem kann ich ausdrücklich nicht zustimmen... wenn es um Juristerei geht, denn hier erlebst Du manchmal Sachen aus einer anderen Welt.
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Wonderwoman schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 26.5.15 09:48:
PS: Es gibt neben Urteilen Aktenzeichen auch noch sowas wie gesunder Menschenverstand und allgemein gültige Verhaltensnormen.
Dem kann ich ausdrücklich nicht zustimmen... wenn es um Juristerei geht, denn hier erlebst Du manchmal Sachen aus einer anderen Welt.
Außerdem wäre hier der angerufene Patient am Zug, der den Anrufer
wegen ungewollter Telefonwerbung und Belästigung belangen könnte...
!
... was dieser auch beweisen müßte. Alles doof... ich weiß. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
chipchap schrieb am 26.5.15 06:34:
Außerdem wäre hier der angerufene Patient am Zug, der den Anrufer
wegen ungewollter Telefonwerbung und Belästigung belangen könnte...
!
... was dieser auch beweisen müßte. Alles doof... ich weiß. :smile:
Also der Reihe nach: :smile:
RV hat hier keine Gültigkeit, da hier nur der PI gebunden ist. Kann ich also komplett weglassen.
Wettbewerbsrecht? Oh... ein schwacher Versuch, denn der eingeweihte Profi :wink: wüßte, dass die Parteien, auf die dieses Recht angewendet werden soll, auch zwingend Wettbewerber sein müssen. Dem ist hier jedoch nicht so, denn Wettbewerber sind nur PI und PI... nicht aber PI und irgendeine natürliche Person, die hier zufällig eine ehemalige AN ist.
Leider hier ebenfalls Fehlversuch...
[...]
Nach RV (Casus Kollegum Libre) und UWG (§2: Definitionen) haftet der PI für den Mist den jemand in seinem Auftrag oder mit seiner Billigung baut.
Und nein nein nein... Arbeitsgericht Berlin gilt doch auch nicht. Um sowas durchsetzen zu können, bedarf es einer vertraglichen Konkurrenzausschlussklausel. Die gibt es hier offenkundig aber nicht. Und irgendwie unterstützt das Urteil ja auch meine Argumentation... findest Du nicht? :wink:
[...]
Leider (grmml... ;)) stützt das ArbG Berlin tatsächlich deine Argumentation. Habe ich wohl nicht laut genug geschrieben ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Wonderwoman schrieb am 26.5.15 10:14:
Also der Reihe nach: :smile:
RV hat hier keine Gültigkeit, da hier nur der PI gebunden ist. Kann ich also komplett weglassen.
Wettbewerbsrecht? Oh... ein schwacher Versuch, denn der eingeweihte Profi :wink: wüßte, dass die Parteien, auf die dieses Recht angewendet werden soll, auch zwingend Wettbewerber sein müssen. Dem ist hier jedoch nicht so, denn Wettbewerber sind nur PI und PI... nicht aber PI und irgendeine natürliche Person, die hier zufällig eine ehemalige AN ist.
Leider hier ebenfalls Fehlversuch...
[...]
Nach RV (Casus Kollegum Libre) und UWG (§2: Definitionen) haftet der PI für den Mist den jemand in seinem Auftrag oder mit seiner Billigung baut.
Und nein nein nein... Arbeitsgericht Berlin gilt doch auch nicht. Um sowas durchsetzen zu können, bedarf es einer vertraglichen Konkurrenzausschlussklausel. Die gibt es hier offenkundig aber nicht. Und irgendwie unterstützt das Urteil ja auch meine Argumentation... findest Du nicht? :wink:
[...]
Leider (grmml... ;)) stützt das ArbG Berlin tatsächlich deine Argumentation. Habe ich wohl nicht laut genug geschrieben ;)
Nach RV (Casus Kollegum Libre) und UWG (§2: Definitionen) haftet der PI für den Mist den jemand in seinem Auftrag oder mit seiner Billigung baut.
Leider wieder NÖ... der frühere AN ist ja nicht mehr AN. Somit kann der PI auch nicht in Haftung genommen werden. Wofür auch? Es liegt ja weiterhin keine strafbewehrte Handlung vor. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Wonderwoman schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 26.5.15 12:22:
Nach RV (Casus Kollegum Libre) und UWG (§2: Definitionen) haftet der PI für den Mist den jemand in seinem Auftrag oder mit seiner Billigung baut.
Leider wieder NÖ... der frühere AN ist ja nicht mehr AN. Somit kann der PI auch nicht in Haftung genommen werden. Wofür auch? Es liegt ja weiterhin keine strafbewehrte Handlung vor. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Helmut Fromberger schrieb:
Der neue AG haftet für den Unfug den sein AN treibt.
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Wonderwoman schrieb:
Aufgrund was und in welcher Höhe?
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Papa Alpaka schrieb:
Der ehemalige AN ist wieder AN, die ...Unternehmerhaftung?... hat sich aber eben verschoben. Zusätzlich könnte man natürlich auch noch Norddeich(!) mangelhaften Schutz der Patientendaten unterstellen...
Nach aussen hin haftet grundsätzlich erstmal der Unternehmer für alles was seine Mitarbeiter so treiben.
Wie gesagt, ich würde sowas als AG oder wenn ich als als dessen Vertreter agiere unterbinden, soweit das meine Befugnisse hergeben.
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Helmut Fromberger schrieb:
Unternehmerhaftung. Sicherlich haftet bei groben fahrlässigem Verhalten auch der AN. Das betrifft aber nur das Innenverhältnis. Im Innenverhältnis können Dir auch einzelne Unternehmerpflichten übertragen werden. Das wird aber in der Regel in Schriftform fixiert.
Nach aussen hin haftet grundsätzlich erstmal der Unternehmer für alles was seine Mitarbeiter so treiben.
Wie gesagt, ich würde sowas als AG oder wenn ich als als dessen Vertreter agiere unterbinden, soweit das meine Befugnisse hergeben.
Was den "PI-neu" betrifft: Wichtig ist nun noch die Frage ob der PI weiß was seine neue AN so treibt. Ich kann mir durchaus vorstellen das manche AN auf die Idee kommen, privat die Telefonnummern ihnen bekannter "Dauerpatienten" herauszusuchen und sie zum Wechsel von einer Praxis in die andere zu bewegen versuchen; wohlmeinend sie erfüllten damit ihre arbeitnehmerische Treuepflicht, das Wohl des Betriebes zu sichern und mehren [was interessiert mich mein Chef von gestern? Heute will ich eine Belobigung und Gehaltserhöhung!]
Soweit es mein Umfeld betrifft würde ich "den anderen" mal anrufen bzw. auf einen Kaffee einladen; anderswo würde vermutlich schonmal das Kriegsbeil ausgegraben und poliert ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Eben das meinte ich, Helmut.
Was den "PI-neu" betrifft: Wichtig ist nun noch die Frage ob der PI weiß was seine neue AN so treibt. Ich kann mir durchaus vorstellen das manche AN auf die Idee kommen, privat die Telefonnummern ihnen bekannter "Dauerpatienten" herauszusuchen und sie zum Wechsel von einer Praxis in die andere zu bewegen versuchen; wohlmeinend sie erfüllten damit ihre arbeitnehmerische Treuepflicht, das Wohl des Betriebes zu sichern und mehren [was interessiert mich mein Chef von gestern? Heute will ich eine Belobigung und Gehaltserhöhung!]
Soweit es mein Umfeld betrifft würde ich "den anderen" mal anrufen bzw. auf einen Kaffee einladen; anderswo würde vermutlich schonmal das Kriegsbeil ausgegraben und poliert ;)
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chipchap schrieb:
Sie nutzt ganz klar Daten von Patienten (Namen, Heilmittel-Bedarf) nach dem Deenden ihrer Dienstzeit und
verstösst damit gegen ihre Schweigepflicht, die wir alle auch über das Ende der Beschäftigung hinaus, haben.
Es ist unerheblich, ob sie etwas abschreibt und mitnimmt, oder ein phänomenales Namens- und Adressengedächtnis hat !
Aber,... das ist gut,... das die KK endlich davon Wind bekommen.
Ja , ist schon interessant wenn man jemanden kennt der bei der KK arbeitet.
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Bitte bitte... wieder hinlegen. :thumbsup:
Und nebenbei... ich hätte von Dir nichts anderes als denunzieren erwartet. :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:
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Wonderwoman schrieb:
Oh schade... ich dachte schon, wir werden von diesen Bullshit-Kommentaren verschont.
Bitte bitte... wieder hinlegen. :thumbsup:
Und nebenbei... ich hätte von Dir nichts anderes als denunzieren erwartet. :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:
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484 schrieb:
ach das ist ja mal interessant wie man sich ins Zeug legt ,....wenn ein AN Fehler macht . Da wird hier wie wild Diskutiert . Aber wenn es darum geht, eine AG wegen Betrug dran zu bekommen, weil er seinen AN MT Rezepte behandeln lässt , obwohl dieser AN keine MT Ausbildung hat. Dann sind alle ganz still. Weil es fast jeder macht.
Aber,... das ist gut,... das die KK endlich davon Wind bekommen.
Ja , ist schon interessant wenn man jemanden kennt der bei der KK arbeitet.
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