Wir suchen eine/n motivierte/n
Physiotherapeut*in , die/der in
Berlin-Köpenick ab Februar 2025
arbeiten und wohnen möchte.
Neben einer hellen, ruhigen
2-Zimmer Wohnung mit großer
Dachterrasse, erwarten Dich moderne
Praxisräume, ein gestandenes, gut
qualifiziertes und freundliches
Team, sowie eine gute Bezahlung und
flexible Arbeitszeiten.
Auch Berufsanfänger*innen sind
bei uns herzlich willkommen und
werden bei Fortbildungen finanziell
unterstützt.
Schickt Eure Bewerbung gerne an
a...
Physiotherapeut*in , die/der in
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Wie sind denn die Grundvoraussetzung um eine Praxis zu eröffnen, im Bezug auf die Öffnungszeiten ?
Ist es prinzipiell möglich die Praxis nur 3 Tage die Woche zu öffnen und wieviele Stunden muss sie denn in einer Woche geöffnet haben?
Danke und schönen Abend noch
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo zusammen,
Wie sind denn die Grundvoraussetzung um eine Praxis zu eröffnen, im Bezug auf die Öffnungszeiten ?
Ist es prinzipiell möglich die Praxis nur 3 Tage die Woche zu öffnen und wieviele Stunden muss sie denn in einer Woche geöffnet haben?
Danke und schönen Abend noch
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Kukdiehe schrieb:
Die GKV schreiben einem nur vor wie viel Stunden du den Patienten zur Verfügung zu stehen du hast, aber nicht vor an welchen Tagen du deine Praxis den geöffnet haben musst. Da würde ich in den Rahmenverträgen mal nachlesen, wie viele Stunden es sein müssen. Das ist ja an sich auch vom Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. 30 h müssen es aber Minimum sein wenn nicht sogar 32 oder 35 h. Bei manchen Verträgen steht auch nur Vollzeit drin, was ich gehört habe, aber das ist ja auch ein dehnbarer Begriff.
Ich habe z. B. gar keine Öffnungszeiten.
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RoFo schrieb:
Öffnungszeiten müssen/sollten nicht gleich Therapiezeiten sein.
Ich habe z. B. gar keine Öffnungszeiten.
Öffnungszeiten müssen/sollten nicht gleich Therapiezeiten sein.
Ich habe z. B. gar keine Öffnungszeiten.
Dito. Schild an der Tür, wann und unter welcher Nummer Termine vergeben werden; alles andere regeln die Termine. Laufkundschaft ist zwar schön und gut, in meiner Gegend aber eher selten bzw. durch Ärzte angekündigt ;)
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Papa Alpaka schrieb:
RoFo schrieb am 14.3.18 15:37:
Öffnungszeiten müssen/sollten nicht gleich Therapiezeiten sein.
Ich habe z. B. gar keine Öffnungszeiten.
Dito. Schild an der Tür, wann und unter welcher Nummer Termine vergeben werden; alles andere regeln die Termine. Laufkundschaft ist zwar schön und gut, in meiner Gegend aber eher selten bzw. durch Ärzte angekündigt ;)
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FFGG schrieb:
Ist doch deine Praxis
Wie sind denn die Grundvoraussetzung um eine Praxis zu eröffnen, im Bezug auf die Öffnungszeiten ?
Ist es prinzipiell möglich die Praxis nur 3 Tage die Woche zu öffnen und wieviele Stunden muss sie denn in einer Woche geöffnet haben?
Ist in den Rahmenverträge/Zulassungsvoraussetzungen https://www.physio.de/zulassung/zulassungsbedingungen.php zunächst nur grundsätzlich definiert, z.B. VdEK:
Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen.
Hiervon ausgenommen sind Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
Der tatsächlicher Umfang ist leider von BL zu BL unterschiedlich und häufig Auslegungssache seitens der KK.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 13.3.18 23:00:
Wie sind denn die Grundvoraussetzung um eine Praxis zu eröffnen, im Bezug auf die Öffnungszeiten ?
Ist es prinzipiell möglich die Praxis nur 3 Tage die Woche zu öffnen und wieviele Stunden muss sie denn in einer Woche geöffnet haben?
Ist in den Rahmenverträge/Zulassungsvoraussetzungen https://www.physio.de/zulassung/zulassungsbedingungen.php zunächst nur grundsätzlich definiert, z.B. VdEK:
Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen.
Hiervon ausgenommen sind Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
Der tatsächlicher Umfang ist leider von BL zu BL unterschiedlich und häufig Auslegungssache seitens der KK.
siehe HMRL ab dem 01.08.2018, Teil 1, Punkt 7, ABs. 7.1:
Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis für mindestens 30 Stunden je Woche für anspruch
sberechtigte GKV Versicherte geöffnet ist. Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärztlich verordneten Hausbesuchen und der
Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Abs.2 HMRL
Weiter muss man die Öffnungszeiten öffentlich machen, siehe HMRL, Teil 1, Punkt 7, ABs. 7.2:
Die Öffnungszeiten sind den zulassenden Stellen bei der Zulassung mitzuteilen sowie in geeigneter Weise zu veröffentlichen (z.B. Hinweis an den Praxisräumen, Ansage auf dem Anrufbeantworter, Hinweis im Internetauftritt).
Ferner sind Reduzierungen der Öffnungszeiten unter 30 Stunden je Woche den zulassenden Stellen unverzüglich
mitzuteilen
Grüße
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Weiter muss man die Öffnungszeiten öffentlich machen, siehe HMRL, Teil 1, Punkt 7, ABs. 7.2:....
Das ist nicht die HMRL.
Das ist
Zulassungsempfehlung nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer der Ernährungstherapie
in der Fassung vom: 13.12.2017
Inkrafttreten: 01.01.2018
Gruß heropas
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heropas schrieb:
Du schreibst:
Weiter muss man die Öffnungszeiten öffentlich machen, siehe HMRL, Teil 1, Punkt 7, ABs. 7.2:....
Das ist nicht die HMRL.
Das ist
Zulassungsempfehlung nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer der Ernährungstherapie
in der Fassung vom: 13.12.2017
Inkrafttreten: 01.01.2018
Gruß heropas
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KGSchuller schrieb:
Hallo,
siehe HMRL ab dem 01.08.2018, Teil 1, Punkt 7, ABs. 7.1:
Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis für mindestens 30 Stunden je Woche für anspruch
sberechtigte GKV Versicherte geöffnet ist. Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärztlich verordneten Hausbesuchen und der
Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Abs.2 HMRL
Weiter muss man die Öffnungszeiten öffentlich machen, siehe HMRL, Teil 1, Punkt 7, ABs. 7.2:
Die Öffnungszeiten sind den zulassenden Stellen bei der Zulassung mitzuteilen sowie in geeigneter Weise zu veröffentlichen (z.B. Hinweis an den Praxisräumen, Ansage auf dem Anrufbeantworter, Hinweis im Internetauftritt).
Ferner sind Reduzierungen der Öffnungszeiten unter 30 Stunden je Woche den zulassenden Stellen unverzüglich
mitzuteilen
Grüße
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