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Ist es erlaubt Privatpatienten unter ärztlicher Aufsicht zu manipulieren?
Viele Grüße und frohes Schaffen!
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Simon1904 schrieb:
Moin zusammen!
Ist es erlaubt Privatpatienten unter ärztlicher Aufsicht zu manipulieren?
Viele Grüße und frohes Schaffen!
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Illdisposed schrieb:
Als PT nein
Das ist für ihn aber zur Abrechnung ungünstig.
Ein Arzt ohne Manualtherapie kann das nicht beaufsichtigen, er kann nur zuschauen!
mfg hgb :blush:
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Simon1904 schrieb:
Alles klar, Merci! Hab ich mir schon fast gedacht.
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Bernie schrieb:
Bundesärztekammer: "Aufgrund der haftungsrechtlichen Situation und des potenziell höheren Risikos ist eine Delegation von Techniken im Sinne einer Manipulation mit Impuls (HVLA-Manipulation) an der Wirbelsäule an Nichtärzte ausgeschlossen."
Sieht wohl so aus als müsste ich doch mal langsam mit dem Gedanken spielen den Hp zu machen...
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Simon1904 schrieb:
Danke Bernie!
Sieht wohl so aus als müsste ich doch mal langsam mit dem Gedanken spielen den Hp zu machen...
> Ein Arzt ohne Manualtherapie kann das nicht beaufsichtigen, er
> kann nur zuschauen!
Dieser Argumentation folgend, könnte er dem zu folge MT auch nicht per Rezept delegieren.
Und nun?
[bearbeitet am 14.03.14 09:14]
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Helmut Fromberger schrieb:
hgb schrieb:
> Ein Arzt ohne Manualtherapie kann das nicht beaufsichtigen, er
> kann nur zuschauen!
Dieser Argumentation folgend, könnte er dem zu folge MT auch nicht per Rezept delegieren.
Und nun?
[bearbeitet am 14.03.14 09:14]
[bearbeitet am 14.03.14 09:26]
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Helmut Fromberger schrieb:
Die Bundesärztekammer ist aber nicht der Gesetzgeber......
[bearbeitet am 14.03.14 09:26]
mfg hgb :blush:
[bearbeitet am 17.03.14 10:53]
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hgb schrieb:
Rezeptieren kann ich alles mögliche, hier geht es um die Impulsbehandlung, die aus Haftungsgründen beaufsichtigt werden muss! Das statement der BÄK ist nicht bindend, erschwert aber im Falle der Komplikation den Nachweis fachgerechten Tuns.
mfg hgb :blush:
[bearbeitet am 17.03.14 10:53]
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michael933 schrieb:
...wäre interessant, ob ein Gericht dieser Argumentation folgen würde.
--> BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308)
".....Dabei hat das BVerwG in seinem vorstehend zitierten Urteil allerdings auch weiter ausgeführt, dass eine chiropraktische Behandlung selbst dann keine erlaubnisfreie Heilhilfstätigkeit darstellt, wenn sie auf Anordnung eines Arztes ausgeführt wird, der Arzt vor Beginn die Diagnose mitteilt und gegebenenfalls aus ärztlicher Sicht weitere Hinweise für die chiropraktische Behandlung gibt. " und weiter "keine unter ärztlicher Leitung und Aufsicht stehenden Hilfsfunktionen, und zwar auch dann nicht, wenn er mit einem Arzt derart zusammenwirkt, dass dieser die chiropraktische Behandlung anordnet, vor Behandlungsbeginn die Diagnose stellt und gegebenenfalls aus ärztlicher Sicht noch weitere Hinweise für die chiropraktische Behandlung gibt"
Also mit anderen Worten: Keine Delegation auf Heilhilfspersonen wie z.B. Physiotherapeuten.
[bearbeitet am 14.03.14 14:10]
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Bernie schrieb:
Sorry, mein Fehler. ich bin davon ausgegangen, dass die einschlägigen juristischen Fundstellen bekannt sind.... :sunglasses:
--> BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308)
".....Dabei hat das BVerwG in seinem vorstehend zitierten Urteil allerdings auch weiter ausgeführt, dass eine chiropraktische Behandlung selbst dann keine erlaubnisfreie Heilhilfstätigkeit darstellt, wenn sie auf Anordnung eines Arztes ausgeführt wird, der Arzt vor Beginn die Diagnose mitteilt und gegebenenfalls aus ärztlicher Sicht weitere Hinweise für die chiropraktische Behandlung gibt. " und weiter "keine unter ärztlicher Leitung und Aufsicht stehenden Hilfsfunktionen, und zwar auch dann nicht, wenn er mit einem Arzt derart zusammenwirkt, dass dieser die chiropraktische Behandlung anordnet, vor Behandlungsbeginn die Diagnose stellt und gegebenenfalls aus ärztlicher Sicht noch weitere Hinweise für die chiropraktische Behandlung gibt"
Also mit anderen Worten: Keine Delegation auf Heilhilfspersonen wie z.B. Physiotherapeuten.
[bearbeitet am 14.03.14 14:10]
Die Ausbildung Ärzte und Manualtherapeuten aus der PT hat sich seither sehr geändert, bei letzteren sicher zum Positiven.
Denkbar ist unter diesen Aspekten schon, dass das Urteil in einem neuen Verfahren keinen Bestand hat.
Allerdings möchte man niemanden wünschen, einen solchen Prozeß führen zu müssen.
mfg hgb :blush:
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hgb schrieb:
Das Urteil ist 44 Jahre alt, der zugrunde liegende Sachverhalt noch älter.
Die Ausbildung Ärzte und Manualtherapeuten aus der PT hat sich seither sehr geändert, bei letzteren sicher zum Positiven.
Denkbar ist unter diesen Aspekten schon, dass das Urteil in einem neuen Verfahren keinen Bestand hat.
Allerdings möchte man niemanden wünschen, einen solchen Prozeß führen zu müssen.
mfg hgb :blush:
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crz schrieb:
...oder techniken zu lernen, die eine Manipulation überlfüssig machen !!!
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RoFo schrieb:
Oder eine Namenänderung in Tamme H.....
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crz schrieb:
...und dann so richtig geld verdient :wink:
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Bernie schrieb:
das wurde ihm zwischenzeitlich untersagt.....
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hgb schrieb:
das ist unter der Bedingung möglich, dass der anwesende(!)Arzt auch ausgebildteter Manualtherapeut ist und diese Leistung delegiert.
Das ist für ihn aber zur Abrechnung ungünstig.
Ein Arzt ohne Manualtherapie kann das nicht beaufsichtigen, er kann nur zuschauen!
mfg hgb :blush:
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