Wir sind ein kleines Team und
suchen Dich als Verstärkung, für
ca 15 - 30 Std. als
Bobath-Kindertherapeutin :)
Dein Arbeitsfeld wäre sehr
interessant und vielseitig. Wenn du
Spaß an der Arbeit mit Säuglingen
und kleineren Kindern hast, freuen
wir uns sehr über deine Bewerbung.
Unsere Praxis liegt im Herzen von
Ottensen, wir bieten positives
Arbeitsklima und Wertschätzung
deiner Person :),
du arbeitest relativ
selbstbestimmt, im 30 oder 60
Minutenrhythmus.
Außerdem bieten wir Fortb...
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In meinem Vertrag steht leider das ich 3 Monate Kündigungsfrist habe.
Da die Praxis gerade nicht gut läuft soll entweder mein Gehalt gekürzt werden, ich minusstd machen ( und diese im Spätjahr nacharbeiten ) oder Urlaubstage streichen.
Jetzt hätte ich die Möglichkeit in einer anderen Praxis anzufangen zum 1.7.
Leider steht in meinem Arbeitsvertrag 3 Monate Kündigungsfrist.
Ist das rechtens ? Weiß jemand wie ich da evtl raus kommen?
Danke für Eure Hilfe
lg
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tt schrieb:
Hallo liebe Kollegen/innen
In meinem Vertrag steht leider das ich 3 Monate Kündigungsfrist habe.
Da die Praxis gerade nicht gut läuft soll entweder mein Gehalt gekürzt werden, ich minusstd machen ( und diese im Spätjahr nacharbeiten ) oder Urlaubstage streichen.
Jetzt hätte ich die Möglichkeit in einer anderen Praxis anzufangen zum 1.7.
Leider steht in meinem Arbeitsvertrag 3 Monate Kündigungsfrist.
Ist das rechtens ? Weiß jemand wie ich da evtl raus kommen?
Danke für Eure Hilfe
lg
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Ramona Völlkopf schrieb:
Auflösungsvertrag
Gruß redvine
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kvet schrieb:
Die Kündigungsfrist beträgt dann 3 Monate, wenn du mehr als 8 Jahre durchgängig in einem Betrieb gearbeitet hast!
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tt schrieb:
ich arbeite nun 1 Jahr und 2 Monate dort. Aber ich hab den Vertrag damals so unterschrieben. Zählt doch, oder nicht?
4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats!
Das gilt für dich!
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kvet schrieb:
Nein, zählt nicht!
4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats!
Das gilt für dich!
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tt schrieb:
Danke für Deine Info. Hast Du evtl einen Link zu diesem Gesetz ?
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kvet schrieb:
Google gesetzliche Kündigungsfristen! Und lasse dich nicht so sehr von deinem Chef verunsichern!
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kvet schrieb:
Wenn du bis Freitag schriftlich kündigst, kannst du am 1 Juli bei deiner neuen Arbeitsstelle anfangen!
Die gesetzliche Kündigungsfrist greift, falls es keine oder eine ungenügende Vereinbarung gäbe.
Deshalb empfehle ich o.g. Lösung. Diese dürfte auch im Sinn deines AG sein, da es ja nicht so gut läuft.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Selbstverständlich ist der Vertrag gültig.
Die gesetzliche Kündigungsfrist greift, falls es keine oder eine ungenügende Vereinbarung gäbe.
Deshalb empfehle ich o.g. Lösung. Diese dürfte auch im Sinn deines AG sein, da es ja nicht so gut läuft.
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kvet schrieb:
Die gesetzliche Kündigungsfrist greift dann nicht, wenn in deinem Vertrag weniger als 4 Wochen festgeschrieben sind!
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kvet schrieb:
Die gesetzliche Kündigungsfrist greift dann nicht, wenn in deinem Vertrag weniger als 4 Wochen festgeschrieben sind!
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tt schrieb:
jetzt bin ich verunsichert
Diese Kündigungsfrist kann jedoch durch Tarifverträge oder einzelvertragliche Regelungen verlängert werden, sofern für den Arbeitnehmer keine längere Frist gilt als für den Arbeitgeber (§622 Abs. 6). Also scheint hier für beide Seiten eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden zu sein - und diese Frist ist selbstverständlich gültig!
Für ein früheres Ausscheiden sollte man tatsächlich im Guten mit dem Arbeitgeber reden, um als gemeinsame Lösung den von Ramona Völlkopf angeregten Auflösungsvertrag, für den keinerlei Fristen gelten, schließen zu können. Nur dann wäre ein Ausscheiden zum Ende Juni möglich!
Was aber bislang noch nicht angesprochen wurde: für eine Gehaltskürzung müssten entweder beide Seiten zustimmen, oder der AG spricht eine Änderungskündigung aus (Frist: 3 Monate). Für die Minusstunden müsste ebenfalls eine vertragliche Grundlage zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bestehen oder vom AN zugestimmt werden - ansonsten gilt die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit, mit dem wirtschaftlichen Risiko des AGs, genug Arbeit "heranzuschaffen". Und Urlaubstage zu streichen... - naja, das geht wie die Gehaltskürzung auch nur auf diesen beiden Wegen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Die gesetzliche Kündigungsfrist, die vielfach zitiert wurde, sieht tatsächlich kürzere Kündigungsfristen vor (§622 BGB). Für den Arbeitnehmer gilt hier (fast) immer eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende - für den Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit längerer Bertriebszugehörigkeit.
Diese Kündigungsfrist kann jedoch durch Tarifverträge oder einzelvertragliche Regelungen verlängert werden, sofern für den Arbeitnehmer keine längere Frist gilt als für den Arbeitgeber (§622 Abs. 6). Also scheint hier für beide Seiten eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden zu sein - und diese Frist ist selbstverständlich gültig!
Für ein früheres Ausscheiden sollte man tatsächlich im Guten mit dem Arbeitgeber reden, um als gemeinsame Lösung den von Ramona Völlkopf angeregten Auflösungsvertrag, für den keinerlei Fristen gelten, schließen zu können. Nur dann wäre ein Ausscheiden zum Ende Juni möglich!
Was aber bislang noch nicht angesprochen wurde: für eine Gehaltskürzung müssten entweder beide Seiten zustimmen, oder der AG spricht eine Änderungskündigung aus (Frist: 3 Monate). Für die Minusstunden müsste ebenfalls eine vertragliche Grundlage zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bestehen oder vom AN zugestimmt werden - ansonsten gilt die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit, mit dem wirtschaftlichen Risiko des AGs, genug Arbeit "heranzuschaffen". Und Urlaubstage zu streichen... - naja, das geht wie die Gehaltskürzung auch nur auf diesen beiden Wegen.
Gruß
Nora
Die Kündigungsfrist beträgt dann 3 Monate, wenn du mehr als 8 Jahre durchgängig in einem Betrieb gearbeitet hast!
Das gilt für den AG , wenn dieser einem AN kündigen will . Der AN hat die vertraglich festgelegten Kündigungszeiten.
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Leni C. schrieb:
kvet schrieb am 27.5.15 21:49:
Die Kündigungsfrist beträgt dann 3 Monate, wenn du mehr als 8 Jahre durchgängig in einem Betrieb gearbeitet hast!
Das gilt für den AG , wenn dieser einem AN kündigen will . Der AN hat die vertraglich festgelegten Kündigungszeiten.
Deshalb gilt nach Abs. 6 für den AN die gleichen Fristen wie für den AG nach Abs. 2.
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tom1350 schrieb:
§622 BGB wurde ja schon zitiert. Bitte guckt auf Abs.5 Satz 2. Dies erlaubt eine einzelvertragliche Abweichung bei Betrieben unter 20 Mitarbeitern. Aber, nur nach unten abweichend!
Deshalb gilt nach Abs. 6 für den AN die gleichen Fristen wie für den AG nach Abs. 2.
-----
...ich sollte mal wieder aufpassen wie schnell ich klicke, gemeint war für tom ein "Nicht hilfreich".
tom, zwei wichtige Dinge für diesen Thread:
(1) tt will ein Arbeitsverhältnis aus eigenem Wunsch heraus beenden
(2) BGB §622 (5) erlaubt ausdrücklich auch die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen. Steht in Satz 3, wenn man einen Punkt (".") als Satzende betrachtet.
(3) Nach BGB §622 (6) ist der AN grundsätzlich gegenüber dem AG bessergestellt; die Kündigungsfrist des AN darf nicht länger als die des AG sein.
Nun zähle 1+1 zusammen: tts AG könnte tt nicht schneller loswerden als tt sich selbst lossagen kann.
Da nun aber die Situation anscheinend für beide unbefriedigend ist steht einem Auflösungsvertrag nur im Wege das tts AG auf bessere Zeiten hofft.
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Papa Alpaka schrieb:
tt, unabhängig von deinem Versuch "früher gehen zu dürfen": Kannst du zur Not deinen Starttermin in der neuen Praxis nach hinten verschieben?
-----
...ich sollte mal wieder aufpassen wie schnell ich klicke, gemeint war für tom ein "Nicht hilfreich".
tom, zwei wichtige Dinge für diesen Thread:
(1) tt will ein Arbeitsverhältnis aus eigenem Wunsch heraus beenden
(2) BGB §622 (5) erlaubt ausdrücklich auch die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen. Steht in Satz 3, wenn man einen Punkt (".") als Satzende betrachtet.
(3) Nach BGB §622 (6) ist der AN grundsätzlich gegenüber dem AG bessergestellt; die Kündigungsfrist des AN darf nicht länger als die des AG sein.
Nun zähle 1+1 zusammen: tts AG könnte tt nicht schneller loswerden als tt sich selbst lossagen kann.
Da nun aber die Situation anscheinend für beide unbefriedigend ist steht einem Auflösungsvertrag nur im Wege das tts AG auf bessere Zeiten hofft.
lg
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tt schrieb:
Danke für Eure Hilfe .
lg
Du sprichst auf diese Formulierung an: "Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt."
Manchmal muß man aber in die Trickkiste greifen, wenn die Zeit drängt. Absatz 5 gibt letzendlich freien Gestaltungsspielraum für kleinere Betriebe mit mindestens 4 Wochen. In diesem Fall ist die vereinbarte Kündigungsfrist in den ersten vier Jahren eine Verlängerung und wird nach zehn Jahren eine Verkürzung. Absatz 6 ist eher eine Gleichstellung.
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tom1350 schrieb:
@Alpaka
Du sprichst auf diese Formulierung an: "Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt."
Manchmal muß man aber in die Trickkiste greifen, wenn die Zeit drängt. Absatz 5 gibt letzendlich freien Gestaltungsspielraum für kleinere Betriebe mit mindestens 4 Wochen. In diesem Fall ist die vereinbarte Kündigungsfrist in den ersten vier Jahren eine Verlängerung und wird nach zehn Jahren eine Verkürzung. Absatz 6 ist eher eine Gleichstellung.
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Wonderwoman schrieb:
Wow... die Antworten werden ja tatsächlich noch schlechter. Ich bin gespannt, ob wir noch 484-Niveau erreichen. :thumbsup:
§622 BGB wurde ja schon zitiert. Bitte guckt auf Abs.5 Satz 2. Dies erlaubt eine einzelvertragliche Abweichung bei Betrieben unter 20 Mitarbeitern. Aber, nur nach unten abweichend!.
Aha... geht es denn bei der Frage um Auszubildende? Denn genau darauf bezieht sich Abs. 5 Satz 2.
Leute Leute Leute... mir kommt echt das Grausen. :confused:
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Wonderwoman schrieb:
tom1350 schrieb am 28.5.15 00:34:
§622 BGB wurde ja schon zitiert. Bitte guckt auf Abs.5 Satz 2. Dies erlaubt eine einzelvertragliche Abweichung bei Betrieben unter 20 Mitarbeitern. Aber, nur nach unten abweichend!.
Aha... geht es denn bei der Frage um Auszubildende? Denn genau darauf bezieht sich Abs. 5 Satz 2.
Leute Leute Leute... mir kommt echt das Grausen. :confused:
Absatz 5 gibt letzendlich freien Gestaltungsspielraum für kleinere Betriebe mit mindestens 4 Wochen. .
:confused: s. meine letzte Antwort
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Wonderwoman schrieb:
tom1350 schrieb am 28.5.15 08:22:
Absatz 5 gibt letzendlich freien Gestaltungsspielraum für kleinere Betriebe mit mindestens 4 Wochen. .
:confused: s. meine letzte Antwort
§622 BGB wurde ja schon zitiert. Bitte guckt auf Abs.5 Satz 2. Dies erlaubt eine einzelvertragliche Abweichung bei Betrieben unter 20 Mitarbeitern..
Aha... geht es denn bei der Frage um Auszubildende? Denn genau darauf bezieht sich Abs. 5 Satz 2.
Leute Leute Leute... mir kommt echt das Grausen. :confused:
Das stimmt nicht!
Unter 2. werden Auszubildene bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht mitgezählt ( wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet ).
Das ausschließlich bezieht sich eben darauf.
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tom1350 schrieb:
Wonderwoman schrieb am 28.5.15 12:00:
tom1350 schrieb am 28.5.15 00:34:
§622 BGB wurde ja schon zitiert. Bitte guckt auf Abs.5 Satz 2. Dies erlaubt eine einzelvertragliche Abweichung bei Betrieben unter 20 Mitarbeitern..
Aha... geht es denn bei der Frage um Auszubildende? Denn genau darauf bezieht sich Abs. 5 Satz 2.
Leute Leute Leute... mir kommt echt das Grausen. :confused:
Das stimmt nicht!
Unter 2. werden Auszubildene bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht mitgezählt ( wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet ).
Das ausschließlich bezieht sich eben darauf.
Achte aber weiter auf die Qualität der Antworten. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Wonderwoman schrieb:
Hmmm... das kann man in der Tat so sehen. Ich ziehe meinen Einspruch zurück. :wink:
Achte aber weiter auf die Qualität der Antworten. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Kukdiehe schrieb:
Du kannst dich höchstens auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Im gegenseitigen Einverständnis geht das. Beharrt dein Chef jedoch auf diese 3 Monate, dann kommst du nicht so einfach aus den Vertrag heraus. Aber normalerweise, denke ich schon, dass dein Chef mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden sein wird.
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484 schrieb:
Wenn du nach weisen kannst das du mehr Geld bekommst oder du mehr Stunden arbeiten kannst. Also du bist bei den anderen AG besser gestellt , ...Darfst du schon in 4 wochen gehen. Ab zum Anwalt. Der wird dir das gleiche sagen
Wenn du nach weisen kannst das du mehr Geld bekommst oder du mehr Stunden arbeiten kannst. Also du bist bei den anderen AG besser gestellt , ...Darfst du schon in 4 wochen gehen. Ab zum Anwalt. Der wird dir das gleiche sagen
Wie meistens von dir ein Denkfehler , denn sie hat einen Vertrag unterschrieben , der gültig ist . Ob sie da eher rauskommt , ist sicherlich Verhandlungssache zwischen ihr und dem AG . Ich möchte dich mal schreien hören , wenn ein AG sich nicht an einen gültigen Arbeitsvertrag hält , weil es mal nicht so gut läuft oder er einen qualifizierteren An findet und den älteren AN unter Umgehung der vereinbarten Kündigungsfrist entläßt.
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Leni C. schrieb:
484 schrieb am 28.5.15 20:30:
Wenn du nach weisen kannst das du mehr Geld bekommst oder du mehr Stunden arbeiten kannst. Also du bist bei den anderen AG besser gestellt , ...Darfst du schon in 4 wochen gehen. Ab zum Anwalt. Der wird dir das gleiche sagen
Wie meistens von dir ein Denkfehler , denn sie hat einen Vertrag unterschrieben , der gültig ist . Ob sie da eher rauskommt , ist sicherlich Verhandlungssache zwischen ihr und dem AG . Ich möchte dich mal schreien hören , wenn ein AG sich nicht an einen gültigen Arbeitsvertrag hält , weil es mal nicht so gut läuft oder er einen qualifizierteren An findet und den älteren AN unter Umgehung der vereinbarten Kündigungsfrist entläßt.
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Problem beschreiben
redvine schrieb:
Ein PI hat durchaus auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Hört sich aber nicht so an, als ob Dein jetziger PI um Dein Wohl besorgt ist. Brauchst also auch auf ihn keine Rücksicht nehmen … Aber erst einmal mit ihm reden, dass Du wechseln willst!
Gruß redvine
Ansonsten dürfte zur Kündigungsfrist von hier drei Monaten alles gesagt sein?
Gruß
Nora
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Für diese könnte dann die Kündigungsfrist auf bis zu vier Wochen vertraglich verkürzt werden - aber das ist hier nicht relevant.
Ansonsten dürfte zur Kündigungsfrist von hier drei Monaten alles gesagt sein?
Gruß
Nora
Einen hab ich noch :yum:
Verkürzte Kündigungsfristen des § 622 V BGB gelten nicht für § 622 II BGB | Frankfurt am Main, 16 Sa 10
"Verkürzte Kündigungsfristen des § 622 V BGB gelten nicht für § 622 II BGB
LAG Frankfurt am Main, AZ: 16 Sa 1036/09, 14.06.2010
Eine Auslegung von § 622 Abs. 5 BGB ergibt, dass danach nur von der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB abgewichen werden darf .... Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die ausdrücklich auf Abs. 1 verweist. Darin kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass von den verlängerten Kündigungsfristen des Abs. 2 nicht nach § 622 Abs. 5 BGB abgewichen werden darf. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung."
Jetzt wird es richtig kompliziert. Auch in kleineren Betrieben darf Einzelvertraglich nicht von der Staffelung von Absatz 2 abgewichen werden wenn die Beschäftigung mindestens zwei Jahre bestanden hat. Also eine z.B. 4 Wochenfrist bei langjährigen Mitarbeitern ist nicht rechtmäßig.
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tom1350 schrieb:
Nora Weber schrieb am 28.5.15 13:49:
Für diese könnte dann die Kündigungsfrist auf bis zu vier Wochen vertraglich verkürzt werden - aber das ist hier nicht relevant.
Ansonsten dürfte zur Kündigungsfrist von hier drei Monaten alles gesagt sein?
Gruß
Nora
Einen hab ich noch :yum:
Verkürzte Kündigungsfristen des § 622 V BGB gelten nicht für § 622 II BGB | Frankfurt am Main, 16 Sa 10
"Verkürzte Kündigungsfristen des § 622 V BGB gelten nicht für § 622 II BGB
LAG Frankfurt am Main, AZ: 16 Sa 1036/09, 14.06.2010
Eine Auslegung von § 622 Abs. 5 BGB ergibt, dass danach nur von der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB abgewichen werden darf .... Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die ausdrücklich auf Abs. 1 verweist. Darin kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass von den verlängerten Kündigungsfristen des Abs. 2 nicht nach § 622 Abs. 5 BGB abgewichen werden darf. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung."
Jetzt wird es richtig kompliziert. Auch in kleineren Betrieben darf Einzelvertraglich nicht von der Staffelung von Absatz 2 abgewichen werden wenn die Beschäftigung mindestens zwei Jahre bestanden hat. Also eine z.B. 4 Wochenfrist bei langjährigen Mitarbeitern ist nicht rechtmäßig.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Also geht doch: mann darf die Mindestkündigungsfrist für beide Vertragsparteien gleichermaßen verlängern, jedoch dabei der gesetzlichen Norm bei längerer Betriebszugehörigkeit nicht unterschreiten.
Genau das würde ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren aber passieren bei einer starren 3 Monatsfrist.
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tom1350 schrieb:
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 28.5.15 15:14:... jedoch dabei der gesetzlichen Norm bei längerer Betriebszugehörigkeit nicht unterschreiten.
Genau das würde ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren aber passieren bei einer starren 3 Monatsfrist.
Genau das würde ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren aber passieren bei einer starren 3 Monatsfrist.
So ist es: 3 Monate gilt ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit (4 Monate bei 10). Das ist aber lediglich der gesetzlichen Mindestnorm. Diese Norm darf aber überschritten werden, solange sie für beiden Seiten gleichermaßen vereinbart wurde.
Viel interessanter ist hier vielmehr die Frage, ob lediglich dieser 3-Monatsfrist vereinbart wurde ohne weitere Klarstellung. Dan könnte u.U. der Passus ungültig sein und wiederum das Gesetz greifen. Das wäre aber ein Fall für ein versierter Rechtsverdreher.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
tom1350 schrieb am 28.5.15 15:37:
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 28.5.15 15:14:... jedoch dabei der gesetzlichen Norm bei längerer Betriebszugehörigkeit nicht unterschreiten.
Genau das würde ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren aber passieren bei einer starren 3 Monatsfrist.
So ist es: 3 Monate gilt ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit (4 Monate bei 10). Das ist aber lediglich der gesetzlichen Mindestnorm. Diese Norm darf aber überschritten werden, solange sie für beiden Seiten gleichermaßen vereinbart wurde.
Viel interessanter ist hier vielmehr die Frage, ob lediglich dieser 3-Monatsfrist vereinbart wurde ohne weitere Klarstellung. Dan könnte u.U. der Passus ungültig sein und wiederum das Gesetz greifen. Das wäre aber ein Fall für ein versierter Rechtsverdreher.
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tom1350 schrieb:
So oder so, Reisende soll man nicht aufhalten.
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Nora Weber schrieb:
Nein: das "ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" bedeutet nicht, dass die Auszubildenen von der Zählung ausgeschlossen werden, sondern dass "ausschließlich" - also ohne Ausnahme - Auszubildende beschäftigt werden. Für diese könnte dann die Kündigungsfrist auf bis zu vier Wochen vertraglich verkürzt werden - aber das ist hier nicht relevant.
Ansonsten dürfte zur Kündigungsfrist von hier drei Monaten alles gesagt sein?
Gruß
Nora
Gruß Bert
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Bert schrieb:
Du musst doch von deinem AG, wegen der Minusstunden bzw streichen der Urlaubstage , eine Änderungskündigung erhalten haben?
Gruß Bert
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Bert schrieb:
:sunglasses:
Änderungen der vertraglichen Regelungen, wie z.B. kürzere Arbeitszeit oder ein flexibles Arbeitsmodell mit Arbeitszeitkonto und Minus/Plus-Stunden, bedürfen einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder sie bedürfen einer Änderungskündigung seitens des AG. Auch hierfür gilt dann die 3- monatige Frist.
Grundsätzlich muss man sich also über eine kürzere KF z.B. im Rahmen einer Vertragsauflösung einvernehmlich einigen, um nicht entschädigungspflichtig zu werden. Eine außerordentliche Kündigung käme dann in Frage,, wenn der AG z.B. genannte Arbeitszeitveränderungen einseitig und ohne entspr. Fristeinhaltung durchdrückt.
Für eine Vertragsauflösung sehe ich in deinem Fall jedoch gute Chancen, denn kein Chef will sich auf einen Arbeitnehmer verlassen müssen, der weg möchte. Hier ginge man als Chef dann unkalkulierbare Risiken ein....
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Problem beschreiben
Shakespeare schrieb:
Grundsätzlich ist eine so lange Kündigungsfrist für beide Seiten gültig, wenn diese vertraglich vereinbart wurde. Man kann sich dann nicht auf andere, ggf. kürzere gesetzliche Kündigungsfristen berufen.
Änderungen der vertraglichen Regelungen, wie z.B. kürzere Arbeitszeit oder ein flexibles Arbeitsmodell mit Arbeitszeitkonto und Minus/Plus-Stunden, bedürfen einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder sie bedürfen einer Änderungskündigung seitens des AG. Auch hierfür gilt dann die 3- monatige Frist.
Grundsätzlich muss man sich also über eine kürzere KF z.B. im Rahmen einer Vertragsauflösung einvernehmlich einigen, um nicht entschädigungspflichtig zu werden. Eine außerordentliche Kündigung käme dann in Frage,, wenn der AG z.B. genannte Arbeitszeitveränderungen einseitig und ohne entspr. Fristeinhaltung durchdrückt.
Für eine Vertragsauflösung sehe ich in deinem Fall jedoch gute Chancen, denn kein Chef will sich auf einen Arbeitnehmer verlassen müssen, der weg möchte. Hier ginge man als Chef dann unkalkulierbare Risiken ein....
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