für unsere 3-köpfiges Team in
Berlin Schöneberg suchen wir zum
nächstmöglichen Termin, eine*n
Physiotherapeut*in für ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis in
unserer ganzheitlich geführten
Physiotherapiepraxis mit flexiblen
Arbeitszeiten. Unsere Schwerpunkte
liegen in der Orthopädie,
Chirurgie , Neurologie sowie der
Geriatrie.
Manuelle Lymphdrainage und
Kenntnisse der Manuellen Therapie
wären wünschenswert, für 20 –
30 Std./Woche in unserer Praxis und
für Hausbesuche. Wir arbeiten...
Berlin Schöneberg suchen wir zum
nächstmöglichen Termin, eine*n
Physiotherapeut*in für ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis in
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Physiotherapiepraxis mit flexiblen
Arbeitszeiten. Unsere Schwerpunkte
liegen in der Orthopädie,
Chirurgie , Neurologie sowie der
Geriatrie.
Manuelle Lymphdrainage und
Kenntnisse der Manuellen Therapie
wären wünschenswert, für 20 –
30 Std./Woche in unserer Praxis und
für Hausbesuche. Wir arbeiten...
Ich habe ein großes Problem und hoffe, man kann mir vielleicht hier helfen?!
Ich arbeite in einer rel. kleinen Physio- Praxis. Bevor ich da anfing, habe ich die MT- Kurse gemacht. Ich habe alle Kurse absolviert- allerdings nicht die Prüfung gemacht und somit auch nicht das Zertifikat erworben.
Mein Chef möchte, das ich trotzdem Patienten mit MT- Verordnungen behandele- abrechnen würde er aber nicht über mich, sondern über eine Kollegin. Er sagt, ich kann ja die Techniken! Das stimmt zwar, aber ich habe ja eigentlich ohne Zertifikat keine Erlaubnis dazu!? Und was, wenn mal etwas passiert? Muss ja nicht mal meine Schuld sein- aber bin ich dann nicht letztendlich haftbar, wenn ich ohne Zertifikat trotzdem Patienten mit MT behandele? Würde ich dann meine Berufserlaubnis verlieren, wenn das rauskommt?
Ich danke Euch jetzt schon für Eure Hilfe!!!!
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo!!!
Ich habe ein großes Problem und hoffe, man kann mir vielleicht hier helfen?!
Ich arbeite in einer rel. kleinen Physio- Praxis. Bevor ich da anfing, habe ich die MT- Kurse gemacht. Ich habe alle Kurse absolviert- allerdings nicht die Prüfung gemacht und somit auch nicht das Zertifikat erworben.
Mein Chef möchte, das ich trotzdem Patienten mit MT- Verordnungen behandele- abrechnen würde er aber nicht über mich, sondern über eine Kollegin. Er sagt, ich kann ja die Techniken! Das stimmt zwar, aber ich habe ja eigentlich ohne Zertifikat keine Erlaubnis dazu!? Und was, wenn mal etwas passiert? Muss ja nicht mal meine Schuld sein- aber bin ich dann nicht letztendlich haftbar, wenn ich ohne Zertifikat trotzdem Patienten mit MT behandele? Würde ich dann meine Berufserlaubnis verlieren, wenn das rauskommt?
Ich danke Euch jetzt schon für Eure Hilfe!!!!
abrechnen würde er aber nicht über mich, sondern über eine Kollegin. !
Verstehe ich nicht. Bist Du AN oder FM?
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abrechnen würde er aber nicht über mich, sondern über eine Kollegin. !
Verstehe ich nicht. Bist Du AN oder FM?
€50.000 Vertragsstrafe an die GKVen (AOK, VdEK und BKK-Gemeinschaft stellen jeweils eine eigene Forderung),
geschätzte Rückforderung der Vergütung aller abgerechneten MT-Verordnungen (mit der Annahme das Anonymus den größeren Teil davon behandelt hat),
Durchforstung aller Unterlagen ob es weitere Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten gibt,
Prozesskosten mit Geldstrafe am Ende;
dazu noch die DRV mit ca. €60.000 in's Haus geholt - die Praxis möcht' ich nicht übernehmen :D
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Papa Alpaka schrieb:
Wonderwoman schrieb am 9.8.15 12:32:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 8.8.15 21:54:
abrechnen würde er aber nicht über mich, sondern über eine Kollegin. !
Verstehe ich nicht. Bist Du AN oder FM?
€50.000 Vertragsstrafe an die GKVen (AOK, VdEK und BKK-Gemeinschaft stellen jeweils eine eigene Forderung),
geschätzte Rückforderung der Vergütung aller abgerechneten MT-Verordnungen (mit der Annahme das Anonymus den größeren Teil davon behandelt hat),
Durchforstung aller Unterlagen ob es weitere Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten gibt,
Prozesskosten mit Geldstrafe am Ende;
dazu noch die DRV mit ca. €60.000 in's Haus geholt - die Praxis möcht' ich nicht übernehmen :D
@ Wonderwoman: Ich bin Arbeitnehmerin und in Vollzeit angestellt.
@Papa Alpaka: Nein, gesonderte Vereinbarungen mit den GKVen gibt es nicht soviel ich weiß.
Mein Wunsch oder Ziel ist es natürlich nicht, den Arbeitgeber irgendwie in Schwierigkeiten zu bringen ihn also anzuschwärzen oder so- natrülich ist ja meinArbeitsplatz letztendlich davon abhängig! Ich möchte nur nicht in solche Kummeleien verwickelt werden und am Ende, wenn was rauskommt, haftbar sein. Selbstverständlich behandele ich so sorgfältig wie ich kann- und trotzdem habe ich bei der ganzen Sache kein gutes Gefühl und einfach Angst, hinterher mit einer Geldstrafe, Berufserlaubnisentzug oder gar Haftstrafe o.ä. behaftet zu werden zu können. Wenn ich sagen würde, dass ich auf Grund des fehlenden Zertifikats keine MT Behandlungen machen möchte, wäre das dann tatsächlich Arbeitsverweigerung und somit ein Grund für den Arbeitgeber, mich zu kündigen???? :flushed:
@Shakespeare: Du meinst also auch(wie Papa Alpaka), dass mein Arbeitgeber es, falls ich sage, ich behandle keine Patienten mit MT_ Verordnung mehr, mir als Arbeitsverweigerung auslegen kann und es somit einen Kündigungsgrund darstellen würde?
Ist ja eigentlich krass- wo ich doch nur nicht illegal MT behandeln möchte und alles richtig machen möchte. Ich möchte meinen Arbeitgeber natürlich auch nicht verärgern! Garnicht so einfach, hier das richtige zu tun...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank erstmal für Eure Antworten!!!
@ Wonderwoman: Ich bin Arbeitnehmerin und in Vollzeit angestellt.
@Papa Alpaka: Nein, gesonderte Vereinbarungen mit den GKVen gibt es nicht soviel ich weiß.
Mein Wunsch oder Ziel ist es natürlich nicht, den Arbeitgeber irgendwie in Schwierigkeiten zu bringen ihn also anzuschwärzen oder so- natrülich ist ja meinArbeitsplatz letztendlich davon abhängig! Ich möchte nur nicht in solche Kummeleien verwickelt werden und am Ende, wenn was rauskommt, haftbar sein. Selbstverständlich behandele ich so sorgfältig wie ich kann- und trotzdem habe ich bei der ganzen Sache kein gutes Gefühl und einfach Angst, hinterher mit einer Geldstrafe, Berufserlaubnisentzug oder gar Haftstrafe o.ä. behaftet zu werden zu können. Wenn ich sagen würde, dass ich auf Grund des fehlenden Zertifikats keine MT Behandlungen machen möchte, wäre das dann tatsächlich Arbeitsverweigerung und somit ein Grund für den Arbeitgeber, mich zu kündigen???? :flushed:
@Shakespeare: Du meinst also auch(wie Papa Alpaka), dass mein Arbeitgeber es, falls ich sage, ich behandle keine Patienten mit MT_ Verordnung mehr, mir als Arbeitsverweigerung auslegen kann und es somit einen Kündigungsgrund darstellen würde?
Ist ja eigentlich krass- wo ich doch nur nicht illegal MT behandeln möchte und alles richtig machen möchte. Ich möchte meinen Arbeitgeber natürlich auch nicht verärgern! Garnicht so einfach, hier das richtige zu tun...
@ Wonderwoman: Ich bin Arbeitnehmerin und in Vollzeit angestellt.
...
Dann hat die Aussage, dass Dein AG über Dich abrechnen will, keine Bedeutung. Der PI ist Vertragspartner mit den Kassen und muss dafür geradestehen, dass er seine Verträge mit den Kassen einhält.
Du arbeitest weisungsgebunden und wenn Dein AG sagt, dass Du den oder jenen Patienten behandeln sollst, dann machst Du das einfach. Dir kann hier gar nichts passieren...
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Wonderwoman schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 9.8.15 14:24:
@ Wonderwoman: Ich bin Arbeitnehmerin und in Vollzeit angestellt.
...
Dann hat die Aussage, dass Dein AG über Dich abrechnen will, keine Bedeutung. Der PI ist Vertragspartner mit den Kassen und muss dafür geradestehen, dass er seine Verträge mit den Kassen einhält.
Du arbeitest weisungsgebunden und wenn Dein AG sagt, dass Du den oder jenen Patienten behandeln sollst, dann machst Du das einfach. Dir kann hier gar nichts passieren...
Jedoch darf der Weisungsgebundenen nich einfach seine Leistung verweigern (er könnte ja auch unrecht haben) - > siehe ständige Rechtsprechung des BAG. Dies nennt man vorläufige Bindung. Jedoch wird dies von den unterschiedlichen Kammern des BAG auch unterschiedlich betrachtet.
Grundsätzlich würde ich den Weisungsgeber darauf aufmerksam machen, dass die Weisung aus Sicht des AN rechtswidrig erscheint. Falls der Weisungsgeber weiterhin auf Durchführung besteht, dann würde ich auf eine schriftliche Weisung bestehen.
Die Gefahr der ungerechtfertigten Verweigerung ist hier sehr gering anzusehen, da die Situation eindeutig ist. Behandlung und Abrechnung ohne Zertifikat wäre ein Betrug und mithin eine Straftat.
Sorry, aber Aussagen wie:"Du arbeitest weisungsgebunden und wenn Dein AG sagt, dass Du den oder jenen Patienten behandeln sollst, dann machst Du das einfach. Dir kann hier gar nichts passieren... " finde ich hier sehr gefährlich. Im Schadensfall kann festgestellt werden, dass der AN mittel wenn nicht sogar grob Fahrlässig war. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit kommt es zu einer teilung des Schadens. Es geht ja hier nicht nur um den Kassenbetrug, sondern auch darum, ob während der Behandlung etwas passiert. Strellt sich dann heraus, dass der AN den Patienten unter normalen Kassenzulassungsbedingungen gar nicht hätte behandeln dürfen -und dies ist dem AN ja bekannt -, dann ist hier mindestens die mittlerer Fahrlässigkeit gegeben. Ich würde mich auf so etwas nicht einlassen.
Die Frage ist, wo zieht hier jeder für sich selbst die Grenze.......
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Bernie schrieb:
Weisung sind grundsätzlich auf rechtmäßiges Handeln beschränkt. Ein rechtmäßiges Handeln liegt in dem oben beschriebenen Fall nicht vor.
Jedoch darf der Weisungsgebundenen nich einfach seine Leistung verweigern (er könnte ja auch unrecht haben) - > siehe ständige Rechtsprechung des BAG. Dies nennt man vorläufige Bindung. Jedoch wird dies von den unterschiedlichen Kammern des BAG auch unterschiedlich betrachtet.
Grundsätzlich würde ich den Weisungsgeber darauf aufmerksam machen, dass die Weisung aus Sicht des AN rechtswidrig erscheint. Falls der Weisungsgeber weiterhin auf Durchführung besteht, dann würde ich auf eine schriftliche Weisung bestehen.
Die Gefahr der ungerechtfertigten Verweigerung ist hier sehr gering anzusehen, da die Situation eindeutig ist. Behandlung und Abrechnung ohne Zertifikat wäre ein Betrug und mithin eine Straftat.
Sorry, aber Aussagen wie:"Du arbeitest weisungsgebunden und wenn Dein AG sagt, dass Du den oder jenen Patienten behandeln sollst, dann machst Du das einfach. Dir kann hier gar nichts passieren... " finde ich hier sehr gefährlich. Im Schadensfall kann festgestellt werden, dass der AN mittel wenn nicht sogar grob Fahrlässig war. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit kommt es zu einer teilung des Schadens. Es geht ja hier nicht nur um den Kassenbetrug, sondern auch darum, ob während der Behandlung etwas passiert. Strellt sich dann heraus, dass der AN den Patienten unter normalen Kassenzulassungsbedingungen gar nicht hätte behandeln dürfen -und dies ist dem AN ja bekannt -, dann ist hier mindestens die mittlerer Fahrlässigkeit gegeben. Ich würde mich auf so etwas nicht einlassen.
Die Frage ist, wo zieht hier jeder für sich selbst die Grenze.......
Weisung sind grundsätzlich auf rechtmäßiges Handeln beschränkt. Ein rechtmäßiges Handeln liegt in dem oben beschriebenen Fall nicht vor.
Jedoch darf der Weisungsgebundenen nich einfach seine Leistung verweigern (er könnte ja auch unrecht haben) - > siehe ständige Rechtsprechung des BAG. Dies nennt man vorläufige Bindung. Jedoch wird dies von den unterschiedlichen Kammern des BAG auch unterschiedlich betrachtet.
Grundsätzlich würde ich den Weisungsgeber darauf aufmerksam machen, dass die Weisung aus Sicht des AN rechtswidrig erscheint. Falls der Weisungsgeber weiterhin auf Durchführung besteht, dann würde ich auf eine schriftliche Weisung bestehen.
Die Gefahr der ungerechtfertigten Verweigerung ist hier sehr gering anzusehen, da die Situation eindeutig ist. Behandlung und Abrechnung ohne Zertifikat wäre ein Betrug und mithin eine Straftat.
Sorry, aber Aussagen wie:"Du arbeitest weisungsgebunden und wenn Dein AG sagt, dass Du den oder jenen Patienten behandeln sollst, dann machst Du das einfach. Dir kann hier gar nichts passieren... " finde ich hier sehr gefährlich. Im Schadensfall kann festgestellt werden, dass der AN mittel wenn nicht sogar grob Fahrlässig war. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit kommt es zu einer teilung des Schadens. Es geht ja hier nicht nur um den Kassenbetrug, sondern auch darum, ob während der Behandlung etwas passiert. Strellt sich dann heraus, dass der AN den Patienten unter normalen Kassenzulassungsbedingungen gar nicht hätte behandeln dürfen -und dies ist dem AN ja bekannt -, dann ist hier mindestens die mittlerer Fahrlässigkeit gegeben. Ich würde mich auf so etwas nicht einlassen.
Die Frage ist, wo zieht hier jeder für sich selbst die Grenze.......
Dann führe doch bitte aus, warum eine solche Weisung nicht rechtmäßig sein soll. Der AN hat die notwendigen Fortbildungen und somit das Wissen erworben.
Den AN geht es nichts an, wie der PI abrechnet. Das liegt auch nicht in der Einflußsphäre des AN. Auch weiß der AN gar nicht, wie der PI abrechnet, denn idR hat der AN hier keine Einsicht ins Procedere.
Deine Ausführungen zum Schadenfall erscheinen doch sehr weit hergeholt und in diesem spezifischen Fall auch nicht schlüssig.
Weiter interessiert mich, wie Du darauf kommst, dass es sich hier um normale Fahrlässigkeit handelt!?!? Hast Du ein Urteil, dass Deine Aussage untermauert oder handelt es sich hier um Deine subjektive Meinung?
Ich bleibe also dabei: Die Weisung des AG ist in diesem Fall Folge zu leisten. Ein Weigerung würde ich als Arbeitsverweigerung werten. Einen Hinweis vom AN an den AG halte ich aber für opportun.
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Wonderwoman schrieb:
Bernie schrieb am 10.8.15 08:14:
Weisung sind grundsätzlich auf rechtmäßiges Handeln beschränkt. Ein rechtmäßiges Handeln liegt in dem oben beschriebenen Fall nicht vor.
Jedoch darf der Weisungsgebundenen nich einfach seine Leistung verweigern (er könnte ja auch unrecht haben) - > siehe ständige Rechtsprechung des BAG. Dies nennt man vorläufige Bindung. Jedoch wird dies von den unterschiedlichen Kammern des BAG auch unterschiedlich betrachtet.
Grundsätzlich würde ich den Weisungsgeber darauf aufmerksam machen, dass die Weisung aus Sicht des AN rechtswidrig erscheint. Falls der Weisungsgeber weiterhin auf Durchführung besteht, dann würde ich auf eine schriftliche Weisung bestehen.
Die Gefahr der ungerechtfertigten Verweigerung ist hier sehr gering anzusehen, da die Situation eindeutig ist. Behandlung und Abrechnung ohne Zertifikat wäre ein Betrug und mithin eine Straftat.
Sorry, aber Aussagen wie:"Du arbeitest weisungsgebunden und wenn Dein AG sagt, dass Du den oder jenen Patienten behandeln sollst, dann machst Du das einfach. Dir kann hier gar nichts passieren... " finde ich hier sehr gefährlich. Im Schadensfall kann festgestellt werden, dass der AN mittel wenn nicht sogar grob Fahrlässig war. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit kommt es zu einer teilung des Schadens. Es geht ja hier nicht nur um den Kassenbetrug, sondern auch darum, ob während der Behandlung etwas passiert. Strellt sich dann heraus, dass der AN den Patienten unter normalen Kassenzulassungsbedingungen gar nicht hätte behandeln dürfen -und dies ist dem AN ja bekannt -, dann ist hier mindestens die mittlerer Fahrlässigkeit gegeben. Ich würde mich auf so etwas nicht einlassen.
Die Frage ist, wo zieht hier jeder für sich selbst die Grenze.......
Dann führe doch bitte aus, warum eine solche Weisung nicht rechtmäßig sein soll. Der AN hat die notwendigen Fortbildungen und somit das Wissen erworben.
Den AN geht es nichts an, wie der PI abrechnet. Das liegt auch nicht in der Einflußsphäre des AN. Auch weiß der AN gar nicht, wie der PI abrechnet, denn idR hat der AN hier keine Einsicht ins Procedere.
Deine Ausführungen zum Schadenfall erscheinen doch sehr weit hergeholt und in diesem spezifischen Fall auch nicht schlüssig.
Weiter interessiert mich, wie Du darauf kommst, dass es sich hier um normale Fahrlässigkeit handelt!?!? Hast Du ein Urteil, dass Deine Aussage untermauert oder handelt es sich hier um Deine subjektive Meinung?
Ich bleibe also dabei: Die Weisung des AG ist in diesem Fall Folge zu leisten. Ein Weigerung würde ich als Arbeitsverweigerung werten. Einen Hinweis vom AN an den AG halte ich aber für opportun.
Dann gäbe es noch privatrechtliche Belange. Hier könnte der Patient ggf. gegen den PI vorgehen, da ihm eine Behandlung vorenthalten wurde die verordnet wurde. Er könnte argumentieren, dass ihm hier ein Schaden entstanden ist, da die Therapie nicht gem. den Vorgaben des Arztes durchgeführt wurde. Und dann wären da vertragsrechtliche Dinge. Hier kann nur derjenige zur Verantwortung gezogen werden der sich vertraglich auch verpflichtet hat. Kommt es zu einem Behandlungsfehler kann es natürlich sein dass der jeweilige Fall individuell geprüft wird.
Hier kann man nicht ausschließen, dass auch die Frage der Zertifikatspflicht, Bestandteil der Überprüfung wird.
Hat der AG im Rahmen seines Direktionsrechtes den AN angewiesen diesen Pat. mit MT-Vo. zu behandeln so muss er dafür die Verantwortung übernehmen, denn er hat die fachliche Leitung und muss einschätzen können, ob der AN die Behandlung ausreichend kompetent durchführen kann. Der AN muss natürlich wie ich schon schrieb ebenfalls für sich entscheiden, ob er die Therapie durchführen kann oder sich ggf. überfordert fühlt. Dann und nur dann kann und muss er die Therapie ablehnen und hat hier keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Wenn er einen Arbeitsauftrag nur deshalb ablehnt weil es gegen vertragliche Regelungen verstößt, wird man ihn auch daraus sicherlich keinen arbeitsrechtlichen "Strick" drehen können, da er hier nach besten Gewissen handelt. Aber wie es in Kleinbetrieben so ist, riskiert man trotzdem Probleme, da hier auch ohne Grund gekündigt werden kann und auch zu 99% so vorgegangen wird. Wichtig für den Fragesteller aber ist, dass er m.E. nicht mit juristischen Konsequenzen, Berufsverbot o. Äh. rechnen muss egal wie er für sich entscheidet solange er vernünftig gem. allgemeinen Regeln , Leitlinien und Standards behandelt. Dass der PI hier in jeder Hinsicht verantwortungslos handelt, wenn er so vorgeht wie beschrieben, darüber sind wir uns ja wohl alle hoffentlich einig. LG S.
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Shakespeare schrieb:
Ich glaube da würfelst du einiges durcheinander. Ich denke nicht dass hier eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegt.
Dann gäbe es noch privatrechtliche Belange. Hier könnte der Patient ggf. gegen den PI vorgehen, da ihm eine Behandlung vorenthalten wurde die verordnet wurde. Er könnte argumentieren, dass ihm hier ein Schaden entstanden ist, da die Therapie nicht gem. den Vorgaben des Arztes durchgeführt wurde. Und dann wären da vertragsrechtliche Dinge. Hier kann nur derjenige zur Verantwortung gezogen werden der sich vertraglich auch verpflichtet hat. Kommt es zu einem Behandlungsfehler kann es natürlich sein dass der jeweilige Fall individuell geprüft wird.
Hier kann man nicht ausschließen, dass auch die Frage der Zertifikatspflicht, Bestandteil der Überprüfung wird.
Hat der AG im Rahmen seines Direktionsrechtes den AN angewiesen diesen Pat. mit MT-Vo. zu behandeln so muss er dafür die Verantwortung übernehmen, denn er hat die fachliche Leitung und muss einschätzen können, ob der AN die Behandlung ausreichend kompetent durchführen kann. Der AN muss natürlich wie ich schon schrieb ebenfalls für sich entscheiden, ob er die Therapie durchführen kann oder sich ggf. überfordert fühlt. Dann und nur dann kann und muss er die Therapie ablehnen und hat hier keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Wenn er einen Arbeitsauftrag nur deshalb ablehnt weil es gegen vertragliche Regelungen verstößt, wird man ihn auch daraus sicherlich keinen arbeitsrechtlichen "Strick" drehen können, da er hier nach besten Gewissen handelt. Aber wie es in Kleinbetrieben so ist, riskiert man trotzdem Probleme, da hier auch ohne Grund gekündigt werden kann und auch zu 99% so vorgegangen wird. Wichtig für den Fragesteller aber ist, dass er m.E. nicht mit juristischen Konsequenzen, Berufsverbot o. Äh. rechnen muss egal wie er für sich entscheidet solange er vernünftig gem. allgemeinen Regeln , Leitlinien und Standards behandelt. Dass der PI hier in jeder Hinsicht verantwortungslos handelt, wenn er so vorgeht wie beschrieben, darüber sind wir uns ja wohl alle hoffentlich einig. LG S.
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Bernie schrieb:
§ 263 StGB (bei Jura würfel ich nicht... :wink:)
§ 263 StGB (bei Jura würfel ich nicht... :wink:)
Das ist es? LOL... wie wäre es mit einer Auslegung?
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Wonderwoman schrieb:
Bernie schrieb am 10.8.15 15:47:
§ 263 StGB (bei Jura würfel ich nicht... :wink:)
Das ist es? LOL... wie wäre es mit einer Auslegung?
§ 263 StGB (bei Jura würfel ich nicht... :wink:)
Betrifft den PI, keine Frage, hat er doch unterschrieben eben jenes von Anonymus beschriebene Verhalten nicht anzuordnen.
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält..."
...ist in diesem Fall nicht Anonymus, da Anonymus seinen AG vermutlich darauf hinweisen wird das er Probleme sieht wie der Chef seine Vereinbarung mit den GKVen einzuhalten gedenkt; es ist in aller Regel nicht Anonymus' Aufgabe, die Praxis gegenüber eventuellen Vertragspartnern zu repräsentieren. Anonymus darf in den allerallermeisten Fällen davon ausgehen das seine Anweisungen korrekt sind [offensichtliche Missstände ausgenommen; das gehört aber zu unser aller Pflichten als Heilhilfsberufler, wenigstens grob zu schauen ob die angewiesene und verordnete Behandlung nicht kontraindiziert ist und ggf. Rücksprache mit der Fachlichen Leitung bzw. dem verordnenden Arzt zu halten ("Sorgfalt von Berufs wegen")].
Anonymus, ein Gegenbeispiel: In meiner Gegend gibt es kaum noch Menschen die MLD als Kassenleistung anbieten. Ich selbst verfüge nur über ein PT-Schul-Grundwissen (5-Tages-Kurs) der MLD; hatte aber einen Patienten dessen Arzt bereits Druck machte, einen (irgendeinen) MLD-fähigen Therapeuten aufzutreiben. Nach zwei Wochen bekam ich ein Fax der zuständigen GKV mit einer Einzelfallgenehmigung, in diesem konkreten Fall MLD abzugeben...
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Papa Alpaka schrieb:
Bernie schrieb am 10.8.15 15:47:
§ 263 StGB (bei Jura würfel ich nicht... :wink:)
Betrifft den PI, keine Frage, hat er doch unterschrieben eben jenes von Anonymus beschriebene Verhalten nicht anzuordnen.
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält..."
...ist in diesem Fall nicht Anonymus, da Anonymus seinen AG vermutlich darauf hinweisen wird das er Probleme sieht wie der Chef seine Vereinbarung mit den GKVen einzuhalten gedenkt; es ist in aller Regel nicht Anonymus' Aufgabe, die Praxis gegenüber eventuellen Vertragspartnern zu repräsentieren. Anonymus darf in den allerallermeisten Fällen davon ausgehen das seine Anweisungen korrekt sind [offensichtliche Missstände ausgenommen; das gehört aber zu unser aller Pflichten als Heilhilfsberufler, wenigstens grob zu schauen ob die angewiesene und verordnete Behandlung nicht kontraindiziert ist und ggf. Rücksprache mit der Fachlichen Leitung bzw. dem verordnenden Arzt zu halten ("Sorgfalt von Berufs wegen")].
Anonymus, ein Gegenbeispiel: In meiner Gegend gibt es kaum noch Menschen die MLD als Kassenleistung anbieten. Ich selbst verfüge nur über ein PT-Schul-Grundwissen (5-Tages-Kurs) der MLD; hatte aber einen Patienten dessen Arzt bereits Druck machte, einen (irgendeinen) MLD-fähigen Therapeuten aufzutreiben. Nach zwei Wochen bekam ich ein Fax der zuständigen GKV mit einer Einzelfallgenehmigung, in diesem konkreten Fall MLD abzugeben...
MT darf natürlich nur mit entsprechender Qualifikation abgegeben werden, um mit den GKV abzurechnen. Die Aussage "mein Chef würde über jemand anderen abrechnen" ist doch ein angekündigter Rechtsbruch. Davon abgesehen ist die Haftung im Schadensfall schwer darstellbar, wenn Du keine Ausbildung abgeschlossen hast. Und leider: KEINE Prüfung, kein Nachweis über Eignung. Jeder kann sich die Analogien zur Fahrschule selber bilden...
Und ja, aber etwas anderes ist die Weigerung - natürlich kann das gegen den AN als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden. Ist aber ein anderes Thema und nicht mit der Verletzung der Sorgfaltspflicht (durch die Abgabe einer Leistung mangels Qualifikation) einhergehend...
Zwei Paar Schuhe also: aber aus der Nummer mit der Sorgfaltspflicht kommt man auch als AN nicht heraus...
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michael933 schrieb:
Ich muss zugeben, dass ich so frisch aus dem Urlaub das Theater nicht verstehe?!
MT darf natürlich nur mit entsprechender Qualifikation abgegeben werden, um mit den GKV abzurechnen. Die Aussage "mein Chef würde über jemand anderen abrechnen" ist doch ein angekündigter Rechtsbruch. Davon abgesehen ist die Haftung im Schadensfall schwer darstellbar, wenn Du keine Ausbildung abgeschlossen hast. Und leider: KEINE Prüfung, kein Nachweis über Eignung. Jeder kann sich die Analogien zur Fahrschule selber bilden...
Und ja, aber etwas anderes ist die Weigerung - natürlich kann das gegen den AN als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden. Ist aber ein anderes Thema und nicht mit der Verletzung der Sorgfaltspflicht (durch die Abgabe einer Leistung mangels Qualifikation) einhergehend...
Zwei Paar Schuhe also: aber aus der Nummer mit der Sorgfaltspflicht kommt man auch als AN nicht heraus...
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Eberhard schrieb:
Aber nebenbei gefragt: Wie bescheuert muss ein PI sein , wenn er sich in eine solche Gefahr begibt? Er ist hochgradig erpressungsgefärtet von Seite der Mitarbeiterin und auch von Seite der Vertragspartner steht im irgendwann viel Ärger ins Haus. Das kann ihm die Existenz kosten.
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Wonderwoman schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 8.8.15 21:54:
abrechnen würde er aber nicht über mich, sondern über eine Kollegin. !
Verstehe ich nicht. Bist Du AN oder FM?
Zu Lasten der GKVen darfst du MT nur erbringen wenn dein Zertifikat bei den betroffenen GKVen vorliegt [in einigen RVen habe ich nun Klauseln gesehen das die Genehmigung rückwirkend zum Ausstellungsdatum des Zertifikats erteilt wird];
das ist aber zunächst einmal Sache deines Arbeitgebers zu wissen was er anordnen darf und was nicht.
Du bist hier zuallererst dir selbst verpflichtet, d.h. nicht durch Missachtung von Anweisungen oder gar Anschwärzen deines Arbeitgebers eine (auch außerordentliche) Kündigung zu riskieren; diese brächte dir sehr leicht Sperrzeiten beim Bezug von Leistungen der Arbeitsämter ein.
Seitens des "Wer darf behandeln?" käme der Ärger auf deinen Arbeitgeber zu, die Vertragsstrafen, eventuellen Schadenersatzforderungen und mögliche strafrechtliche Verfolgung (Betrug) hat er aber hoffentlich in sein Verhalten einkalkuliert. Du würdest sicherlich gefragt wieviel du über die Vorgänge und die vermeintliche Rechtmäßigkeit der Vorgänge wusstest, stehst aber größtenteils unter dem Schutz des Befolgens von Anweisungen. Weißt du, ob dein AG vielleicht gesonderte Vereinbarungen mit den GKVen getroffen hat die ihn berechtigen, dich MT abgeben zu lassen?
"Wenn etwas passiert" stellt sich zwar schon die Frage nach deiner Qualifikation [und warum du keine Prüfung absolviert hast], wichtiger ist aber die Frage, ob du sorgfältig gearbeitet hast - Kontraindikationen ausgeschlossen? (und dokumentiert!), sorgfältige Befundung? (und dokumentiert!), konntest du das Risiko der Schädigung absehen? (und dokumentiert?!) und lag es in deinem Kompetenzspielraum, eine eventuelle Schädigung zu Gunsten eines therapeutischen Nutzens zu riskieren?
Das Gros der Schäden sollte allerdings durch die Betriebshaftpflicht deines Arbeitgebers abgedeckt sein.
Um die Erlaubnis den Titel "Physiotherapeut" (oder "Krankengymnast"/"Med. Masseur") zu führen entzogen zu bekommen müsstest du dich schon sehr doof angestellt haben; diese Erlaubnis hat nämlich nichts mit den Abrechnungsmodalitäten der GKVen zu tun sondern soll erstmal die "Allgemeinheit" vor Scharlatanerie schützen - und solange du nur anwendest was du in deiner Aus- und Weiterbildung gelernt hast (das kannst du z.B. mit den Kursunterlagen untermauern, ggf. wird ein Instruktor der jeweiligen Therapierichtung um ein Gutachten gebeten; so geschehen meiner Bobath-Instruktorin) bist du, was die "Berufserlaubnis" angeht auf einer ziemlich sicheren Seite.
Ich bin allerdings kein examinierter Jurist, drum kann im Fall der Fälle alles ganz anders kommen als von mir dargestellt :)
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Problem beschreiben
Papa Alpaka schrieb:
Im Selbstzahlerbereich dürftest du MT abgeben, sofern der Kunde kein Zertifikat verlangt. Fairerweise sollte kommuniziert werden das die Kurse belegt aber keine Prüfung absolviert wurden; das liegt aber im Ermessen deines Chefs.
Zu Lasten der GKVen darfst du MT nur erbringen wenn dein Zertifikat bei den betroffenen GKVen vorliegt [in einigen RVen habe ich nun Klauseln gesehen das die Genehmigung rückwirkend zum Ausstellungsdatum des Zertifikats erteilt wird];
das ist aber zunächst einmal Sache deines Arbeitgebers zu wissen was er anordnen darf und was nicht.
Du bist hier zuallererst dir selbst verpflichtet, d.h. nicht durch Missachtung von Anweisungen oder gar Anschwärzen deines Arbeitgebers eine (auch außerordentliche) Kündigung zu riskieren; diese brächte dir sehr leicht Sperrzeiten beim Bezug von Leistungen der Arbeitsämter ein.
Seitens des "Wer darf behandeln?" käme der Ärger auf deinen Arbeitgeber zu, die Vertragsstrafen, eventuellen Schadenersatzforderungen und mögliche strafrechtliche Verfolgung (Betrug) hat er aber hoffentlich in sein Verhalten einkalkuliert. Du würdest sicherlich gefragt wieviel du über die Vorgänge und die vermeintliche Rechtmäßigkeit der Vorgänge wusstest, stehst aber größtenteils unter dem Schutz des Befolgens von Anweisungen. Weißt du, ob dein AG vielleicht gesonderte Vereinbarungen mit den GKVen getroffen hat die ihn berechtigen, dich MT abgeben zu lassen?
"Wenn etwas passiert" stellt sich zwar schon die Frage nach deiner Qualifikation [und warum du keine Prüfung absolviert hast], wichtiger ist aber die Frage, ob du sorgfältig gearbeitet hast - Kontraindikationen ausgeschlossen? (und dokumentiert!), sorgfältige Befundung? (und dokumentiert!), konntest du das Risiko der Schädigung absehen? (und dokumentiert?!) und lag es in deinem Kompetenzspielraum, eine eventuelle Schädigung zu Gunsten eines therapeutischen Nutzens zu riskieren?
Das Gros der Schäden sollte allerdings durch die Betriebshaftpflicht deines Arbeitgebers abgedeckt sein.
Um die Erlaubnis den Titel "Physiotherapeut" (oder "Krankengymnast"/"Med. Masseur") zu führen entzogen zu bekommen müsstest du dich schon sehr doof angestellt haben; diese Erlaubnis hat nämlich nichts mit den Abrechnungsmodalitäten der GKVen zu tun sondern soll erstmal die "Allgemeinheit" vor Scharlatanerie schützen - und solange du nur anwendest was du in deiner Aus- und Weiterbildung gelernt hast (das kannst du z.B. mit den Kursunterlagen untermauern, ggf. wird ein Instruktor der jeweiligen Therapierichtung um ein Gutachten gebeten; so geschehen meiner Bobath-Instruktorin) bist du, was die "Berufserlaubnis" angeht auf einer ziemlich sicheren Seite.
Ich bin allerdings kein examinierter Jurist, drum kann im Fall der Fälle alles ganz anders kommen als von mir dargestellt :)
Er muss dafür sorgen, dass die Vorgaben (hier zertifikatsgebunden Verordnungen wie MT dürfen zu Lasten der GKV nur abgerechnet werden, wenn ein zulässiges Zertifikat vorliegt und der Zertifikatsinhaber auch behandelt). Verstößt er gegen seine Pflichten werden ihm die Behandlungen nicht erstattet bzw. nachträglich abgezogen. Im Wiederholungsfalle, kann ihm die Zulassung entzogen werden, womit auch eure Arbeitsplätze weg wären.
Als Arbeitnehmer ist man diesen zumeist unsinnigen und teuren Zertifikatsregeln der Kassen nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis besteht nicht. Man ist vertraglich an den Arbeitgeber gebunden, der im Rahmen seines Direktionsrechtes den Mitarbeitern die Patienten zuweist. Verweigerung kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
Nur wenn man sich einer Behandlung mangels Qualifikation und Kompetenz nicht gewachsen fühlt, kann, darf und muss man diese ablehnen.
Selbstverständlich darf man sich und seine Patienten nicht gefährden. Schädlich wäre z. B. auch dann eine MT- Behandlung, wenn sie nicht den allgemein üblichem Niveau von MT- Behandlungen entspricht. Ob das bei dir der Fall wäre und du dich verweigern solltest, vermag ich nicht zu beurteilen.
Fakt ist aber auch ,dass MT- Therapeuten je nach Ausbildung und persönlichem Talent, sehr unterschiedlich gut arbeiten.
Mit dem Zertifikat erhält man seinen Segen zum Abrechnen, ob man damit aber auch unbedingt besser arbeitet als ein Kollege mit Ausbildung aber ohne Prüfung kann niemand garantieren.
Fakt ist aber auch, dass dein Chef sich vertragswidrig verhält und damit seine Zulassung und Arbeitsplätze gefährdet.
Du siehst eine klare ethisch-moralisch und gleichzeitig rechtlich eindeutige Antwort, kann man dir hier nicht geben.
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Shakespeare schrieb:
Gegenüber den Kassen ist der zugelassene Praxisinhaber für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.
Er muss dafür sorgen, dass die Vorgaben (hier zertifikatsgebunden Verordnungen wie MT dürfen zu Lasten der GKV nur abgerechnet werden, wenn ein zulässiges Zertifikat vorliegt und der Zertifikatsinhaber auch behandelt). Verstößt er gegen seine Pflichten werden ihm die Behandlungen nicht erstattet bzw. nachträglich abgezogen. Im Wiederholungsfalle, kann ihm die Zulassung entzogen werden, womit auch eure Arbeitsplätze weg wären.
Als Arbeitnehmer ist man diesen zumeist unsinnigen und teuren Zertifikatsregeln der Kassen nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis besteht nicht. Man ist vertraglich an den Arbeitgeber gebunden, der im Rahmen seines Direktionsrechtes den Mitarbeitern die Patienten zuweist. Verweigerung kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
Nur wenn man sich einer Behandlung mangels Qualifikation und Kompetenz nicht gewachsen fühlt, kann, darf und muss man diese ablehnen.
Selbstverständlich darf man sich und seine Patienten nicht gefährden. Schädlich wäre z. B. auch dann eine MT- Behandlung, wenn sie nicht den allgemein üblichem Niveau von MT- Behandlungen entspricht. Ob das bei dir der Fall wäre und du dich verweigern solltest, vermag ich nicht zu beurteilen.
Fakt ist aber auch ,dass MT- Therapeuten je nach Ausbildung und persönlichem Talent, sehr unterschiedlich gut arbeiten.
Mit dem Zertifikat erhält man seinen Segen zum Abrechnen, ob man damit aber auch unbedingt besser arbeitet als ein Kollege mit Ausbildung aber ohne Prüfung kann niemand garantieren.
Fakt ist aber auch, dass dein Chef sich vertragswidrig verhält und damit seine Zulassung und Arbeitsplätze gefährdet.
Du siehst eine klare ethisch-moralisch und gleichzeitig rechtlich eindeutige Antwort, kann man dir hier nicht geben.
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Heike Nissel schrieb:
Und mach die Prüfung!!!!!Wenn du unseren Beruf liebst, gern MT machst, alle Kurse hast, worauf wartest du noch????Also, Ärmel hoch und ran!!!
Ich werde auf jeden Fall nochmals das Gespräch mit meinem Arbeitgeber suchen und versuchen mit ihm zusammen eine Lösung zu finden und auch meinen Standpunkt, nämlich, dass ich das ganze als rechtlich falsch ansehe, nochmals darstellen!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich danke Euch allen für Eure Hilfe und ausführlichen Antworten! :blush:
Ich werde auf jeden Fall nochmals das Gespräch mit meinem Arbeitgeber suchen und versuchen mit ihm zusammen eine Lösung zu finden und auch meinen Standpunkt, nämlich, dass ich das ganze als rechtlich falsch ansehe, nochmals darstellen!
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tom1350 schrieb:
Warum sich mancher PI mit solchen Betrügereien erpressbar macht bleibt mir ein Rätsel.
Ich muß euch nund mich wieder fragen: Wie bescheuert muss ein PI sein. ....................?
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Eberhard schrieb:
Ich würde AT auf jeden Fall raten, intensiv mit dem PI zu sprechen. Droht er dich dabei zu entlassen, mach ihm klar, dass du dann am längeren Hebel sitzt und bald er der Entlassene ist. Entlassen von seiner Kassenzulassung, entlassen von einem sauberen Vorstrafenregister und schließlich entlassen von ein paar tausend Euronen, die er an die KK zurückzahlen wird. Wird dem PI das klar, wird er dich auf Händen zu deiner Prüfung tragen. Anschließend muss es eine erhebliche Gehaltserhöhung geben.
Ich muß euch nund mich wieder fragen: Wie bescheuert muss ein PI sein. ....................?
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Inche schrieb:
Vereinbare ein Mitarbeitergespräch mit deinem Pi und erkläre ihm deine bedenken das wäre eine Möglichkeit eine gemeinsame Grundlage zu schaffen
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