Wir sind ein fröhliches,
sympathisches und engagiertes Team
und suchen
ab sofort eine Physiotherapeutin
oder einen Physiotherapeuten in
Vollzeit oder
Teilzeit.
Was bieten wir?
- ein motiviertes Team, das gerne
zusammenarbeitet
- helle Behandlungsräume
- Rezeption ist an allen Vor- und
Nachmittagen in der Praxis
- Überdurchschnittliches Gehalt
- Fortbildungstage und
Fortbildungszuschüsse
- Parkplätze und Bushaltestelle
direkt vor unserer Praxis
Eine Zusatzqualifikation, wie MT,
...
sympathisches und engagiertes Team
und suchen
ab sofort eine Physiotherapeutin
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Vollzeit oder
Teilzeit.
Was bieten wir?
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zusammenarbeitet
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Eine Zusatzqualifikation, wie MT,
...
möchte gerne den Patienten zuhause behandeln. Habe eine Kassenrezept auf dem aber kein Hausbesuch angekreuzt ist.
Da der Patient um die Ecke wohnt, wäre es für mich auch kein Problem ihn ohne zu behandeln.
Wie sieht hier die rechtliche Lage aus?
Viele Grüsse
Ein Kollege
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Kolleginnen u. Kollegen,
möchte gerne den Patienten zuhause behandeln. Habe eine Kassenrezept auf dem aber kein Hausbesuch angekreuzt ist.
Da der Patient um die Ecke wohnt, wäre es für mich auch kein Problem ihn ohne zu behandeln.
Wie sieht hier die rechtliche Lage aus?
Viele Grüsse
Ein Kollege
Dabei erlischt der Vergütungsanspruch und der Versicherungsschutz, sofern nicht ausdrücklich "Behandlung ohne Rezept" in die versicherten Risiken aufgenommen ist (kostet extra, ist für manche Konstellationen sehr sinnvoll).
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Papa Alpaka schrieb:
Kannst du machen, es hindert dich niemand dran.
Dabei erlischt der Vergütungsanspruch und der Versicherungsschutz, sofern nicht ausdrücklich "Behandlung ohne Rezept" in die versicherten Risiken aufgenommen ist (kostet extra, ist für manche Konstellationen sehr sinnvoll).
Wie Papa Alpaka schon schrieb, der Versicherungsschutz ist nicht mehr gegeben, die Kasse muß die Behandlung nicht zahlen. Du würdest also einen reinen Selbstzahler zuhause behandeln. Nächste Frage: hast Du den Physio-HP, der Dich dazu berechtigt? Mit den entsprechenden Versicherungen?
Als Kassenpatient ist es nicht zulässig.
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die neue schrieb:
wenn kein HB angekreuzt ist, muß der Patient eine Praxis aufsuchen.
Wie Papa Alpaka schon schrieb, der Versicherungsschutz ist nicht mehr gegeben, die Kasse muß die Behandlung nicht zahlen. Du würdest also einen reinen Selbstzahler zuhause behandeln. Nächste Frage: hast Du den Physio-HP, der Dich dazu berechtigt? Mit den entsprechenden Versicherungen?
Als Kassenpatient ist es nicht zulässig.
:hushed:
In NRW wurde ein orthop. Schuhmacher zur Rückzahlung der Vergütung vieler Einlagen verurteilt, weil er entgegen der VO 3/4 Sohle eine langsohlige Variante gefertigt und für denselben Preis - zu billig! - abgegeben hatte.
Wenn Du das also machst und abrechnest, machst Du Dich des Betruges schuldig!
mfg hgb :wink:
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Im Übrigen: wieso denn Geld verschenken? Wenn dir der Arzt HB verordnet (ändern lassen bei Indikation!) steht dir die Pauschale auch zu - wo wäre das Problem? Fühlst du dich als "Ausbeuter"? Glaub mir, die KK wissen sich in Sachen Ausbeutung ganz gut zu revanchieren, man darf einen Nachbarschafts- HB gerne dankend annehmen.
Wenn es keine Indikation für HB gibt, wär's ja auch nicht so schwer für den Pat, kurz rüberzuspazieren.
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Susulo schrieb:
Ja, lieber AT, das sind einfach Fragen, die man nicht stellt. Denn die juristische Lage liegt sonnenklar auf der Hand (schon allein der Versichrrungsschutz!). Wenn du die Situation harmlos genug findest und das Risiko (wissentlich!) eingehen willst, dann sollte man bei solchen Dingen vorher am besten mit gar niemand drüber reden.
Im Übrigen: wieso denn Geld verschenken? Wenn dir der Arzt HB verordnet (ändern lassen bei Indikation!) steht dir die Pauschale auch zu - wo wäre das Problem? Fühlst du dich als "Ausbeuter"? Glaub mir, die KK wissen sich in Sachen Ausbeutung ganz gut zu revanchieren, man darf einen Nachbarschafts- HB gerne dankend annehmen.
Wenn es keine Indikation für HB gibt, wär's ja auch nicht so schwer für den Pat, kurz rüberzuspazieren.
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hgb schrieb:
Es ist in D verrückt, man will etwas Gutes tun und muß büßen.
:hushed:
In NRW wurde ein orthop. Schuhmacher zur Rückzahlung der Vergütung vieler Einlagen verurteilt, weil er entgegen der VO 3/4 Sohle eine langsohlige Variante gefertigt und für denselben Preis - zu billig! - abgegeben hatte.
Wenn Du das also machst und abrechnest, machst Du Dich des Betruges schuldig!
mfg hgb :wink:
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morpheus-06 schrieb:
Da brauchen gar nicht lange diskutieren, dazu gibt es ein aktuelles Urteil vom Bundessozialgericht. Wie Papa schreibt erlischt der Vergütungsanspruch. Die Behandlung ausschließlich in zugelassenen Praxisräumen wurde durch das BSG bestätigt.
Noch viel schlimmer aber finde ich folgendes Signal, das du aussendest: als KK würde ich bei der nächsten Preisverhandlung sagen : "nun, die HB-Pauschale scheint Ihnen nicht so wichtig zu sein. Wir zahlen weiterhin die zurückgelegten KM, aber wir vergüten keine zusätzlichen Pauschalen mehr. Anscheinend rentiert es sich auch so". Du tust also mit einer solchen Handlung weder dir noch deinen Kollegen einen Dienst.
Ich hoffe, mein erster post kam nicht so rüber, dass ich es gut fände, wenn - ich wollte eigentlich nur ausdrücken, dass es doch logisch ist, keinen HB zu machen, wenn er nicht verordnet ist. Wenn ich also vorhabe, etwas illegales zu machen, dann sollte ich nicht vorher fragen. Ich begreife die Naivität oft nicht, sorry.
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wenn du die Zusammenfassung meiner Meinung auch hören möchtest:
Keinen HB ohne VO dazu.
LG
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limone schrieb:
Wurde schon oft hier diskutiert. Bitte schau mal in der Suchfunktion. Ich habe schon wiederholt über die Situation sowohl aus rechtlicher Sicht als auch besonders aus medizinischer und psychologischer Sicht geschrieben, bins leid dasselbe nun nochmal zu schreiben. Allen Kollegen oben die Gründe dagegen schrieben stimme ich zu,
wenn du die Zusammenfassung meiner Meinung auch hören möchtest:
Keinen HB ohne VO dazu.
LG
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morpheus-06 schrieb:
Und wenn HB, dann nur am gemeldeten Wohnort, sonst gibt es auch wieder Ärger (Ausnahme Fördereinrichtung bis zum 18. Lj.)
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Susulo schrieb:
Bitte, AT, sieh's auch mal so: diese Vorschriften machen durchaus Sinn. Wenn du jetzt nämlich anfängst "einfach mal so" einen HB zu machen, dann kommt demnächst der nächste Pat, der wohnt vielleicht nochmal 200 m weiter. Wo ziehst du denn dann die Grenze - und wie begründest du dann dein unterschiedliches Verhalten??
Noch viel schlimmer aber finde ich folgendes Signal, das du aussendest: als KK würde ich bei der nächsten Preisverhandlung sagen : "nun, die HB-Pauschale scheint Ihnen nicht so wichtig zu sein. Wir zahlen weiterhin die zurückgelegten KM, aber wir vergüten keine zusätzlichen Pauschalen mehr. Anscheinend rentiert es sich auch so". Du tust also mit einer solchen Handlung weder dir noch deinen Kollegen einen Dienst.
Ich hoffe, mein erster post kam nicht so rüber, dass ich es gut fände, wenn - ich wollte eigentlich nur ausdrücken, dass es doch logisch ist, keinen HB zu machen, wenn er nicht verordnet ist. Wenn ich also vorhabe, etwas illegales zu machen, dann sollte ich nicht vorher fragen. Ich begreife die Naivität oft nicht, sorry.
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Und als sektoraler HP und PI einen HB zum GKV-Rezept dazu verordnen und privat abrechnen ist doch auch nicht erlaubt, oder? Hab ich alles schon gehört :blush:
Nein. Eine Vergütungspflicht für die GKV entsteht nur wenn am mit der GKV vereinbarten Ort geleistet wurde und das ist, in der Regel, die zugelassene Praxis bzw. der gemeldete Wohnsitz des Versicherten. Der HB muss vom verordnenden Arzt für notwendig befunden werden (sieht so aus: Hausbesuch [x] Ja [ ] Nein ), ansonsten findet ein Abrechnungsbetrug statt.
Den HB privat abrechnen darfst du soviel du lustig bist, du darfst halt nur die Leistung nicht zu Lasten der GKV abrechnen...
...wenn nun aber dein Privatsatz für den HB oberhalb der Vergütung der GKV für die Behandlung liegt steht es dir frei zu entscheiden welchen Weg du gehst ;)
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Papa Alpaka schrieb:
latinkabell1.0 schrieb am 20.10.16 21:13:
Und als sektoraler HP und PI einen HB zum GKV-Rezept dazu verordnen und privat abrechnen ist doch auch nicht erlaubt, oder? Hab ich alles schon gehört :blush:
Nein. Eine Vergütungspflicht für die GKV entsteht nur wenn am mit der GKV vereinbarten Ort geleistet wurde und das ist, in der Regel, die zugelassene Praxis bzw. der gemeldete Wohnsitz des Versicherten. Der HB muss vom verordnenden Arzt für notwendig befunden werden (sieht so aus: Hausbesuch [x] Ja [ ] Nein ), ansonsten findet ein Abrechnungsbetrug statt.
Den HB privat abrechnen darfst du soviel du lustig bist, du darfst halt nur die Leistung nicht zu Lasten der GKV abrechnen...
...wenn nun aber dein Privatsatz für den HB oberhalb der Vergütung der GKV für die Behandlung liegt steht es dir frei zu entscheiden welchen Weg du gehst ;)
Muss dazu erwähnen, dass ich nicht die Meinung des RA teile.
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RoFo schrieb:
Hausbesuch beim Patienten privat bezahlen lassen. - frag-einen-anwalt
Muss dazu erwähnen, dass ich nicht die Meinung des RA teile.
(Mir ist noch schlecht vom letzten Anwalt)
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Papa Alpaka schrieb:
...wer hat Lust die Vereinbarung aus dem RV zu klauben? Ein Neuling vielleicht? ;)
(Mir ist noch schlecht vom letzten Anwalt)
nach § 124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten in nach
§ 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen.
heißt ganz einfach, dass woanders nicht behandelt werden darf.
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Susulo schrieb:
es ist eigentlich einfach, und kein "klauben": z.B. RV VdeK, §4 Absatz 1 (Logo, aber sicher deckungsgleich):
Die Durchführung einer Behandlung darf nur von hierfür gemäß den Zulassungsempfehlungen
nach § 124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten in nach
§ 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen.
heißt ganz einfach, dass woanders nicht behandelt werden darf.
es ist eigentlich einfach, und kein "klauben": z.B. RV VdeK, §4 Absatz 1 (Logo, aber sicher deckungsgleich):
nach § 124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten in nach
§ 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen.
heißt ganz einfach, dass woanders nicht behandelt werden darf.
Sehr richtig, da hilft auch ein Privatrezept über den HB nicht. Es gibt zum Thema HB auch ein aktuelles Urteil vom Bundessozialgericht, hier muss eine Kollegin Behandlungen die sie außerhalb ihrer zugelassen Praxisräume durchgeführt hat, auf Jahre zurückbezahlen.
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Tempelritter schrieb:
Susulo schrieb am 21.10.16 13:08:
Die Durchführung einer Behandlung darf nur von hierfür gemäß den Zulassungsempfehlungen
es ist eigentlich einfach, und kein "klauben": z.B. RV VdeK, §4 Absatz 1 (Logo, aber sicher deckungsgleich):
nach § 124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten in nach
§ 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen.
heißt ganz einfach, dass woanders nicht behandelt werden darf.
Sehr richtig, da hilft auch ein Privatrezept über den HB nicht. Es gibt zum Thema HB auch ein aktuelles Urteil vom Bundessozialgericht, hier muss eine Kollegin Behandlungen die sie außerhalb ihrer zugelassen Praxisräume durchgeführt hat, auf Jahre zurückbezahlen.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
.. passt zu dern oben bereits zitierten Einlagen!
mfg hgb :wink:
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Helmut Fromberger schrieb:
Der Advocat täte gut daran sich in die Materie, nämlich den RV, ein zu lesen. Dann würde er auch keinen solch fatalen Rat aussprechen.
es ist eigentlich einfach, und kein "klauben": z.B. RV VdeK, §4 Absatz 1 (Logo, aber sicher deckungsgleich):
nach § 124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten in nach
§ 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen.
heißt ganz einfach, dass woanders nicht behandelt werden darf.
Sehr richtig, da hilft auch ein Privatrezept über den HB nicht. Es gibt zum Thema HB auch ein aktuelles Urteil vom Bundessozialgericht, hier muss eine Kollegin Behandlungen die sie außerhalb ihrer zugelassen Praxisräume durchgeführt hat, auf Jahre zurückbezahlen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.04.2016, Az.: B 3 KR 23/15 R entschieden, dass Leistungen einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin die außerhalb der zugelassenen Praxis stattfinden nicht vergütet werden müssen, wenn kein Hausbesuch verordnet worden ist.
Vielmehr entschied das Gericht, dass selbst bei einer vollständig korrekten Behandlungsausführung der Vergütungsanspruch wegfällt, wenn außerhalb der zugelassenen Praxisräumlichkeiten behandelt wird. Es würde ganz einfach kein Vergütungsanspruch bestehen, wenn die Leistungen nicht an einer Stätte ausgeübt worden wäre, welche eine zugelassene Praxisausstattung für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung vorweisen würde. Im entsprechenden Fall wurden rund 5000 € seitens der Krankenkasse zurückgefordert. Die Therapeutin musste die Summe zahlen.
Das Urteil mag zwar für manche Praxisinhaber unverständlich sein, nur ist es streng formell an den Rahmenverträgen und Zulassungsempfehlungen orientiert und muss zwingend bundesweit beachtet werden. Eine derartige Entscheidung eines Bundesgerichts hat im wesentlichen die gleiche Bindungswirkung wie eingesetzt. Sollte also ein vergleichbarer Fall vorliegen, ist das Urteil unmittelbar anwendbar.
Praxisinhaber sollten sich also bewusst machen, dass ein Vergütungsanspruch für Leistungen außerhalb der Praxis, nicht besteht, wenn kein Hausbesuch verordnet wurde. Die Entscheidung ist es verständlich auch auf alle anderen Heilmittelerbringer zu übertragen.
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stefan 302 schrieb:
Tempelritter schrieb am 21.10.16 13:20:
Susulo schrieb am 21.10.16 13:08:
Die Durchführung einer Behandlung darf nur von hierfür gemäß den Zulassungsempfehlungen
es ist eigentlich einfach, und kein "klauben": z.B. RV VdeK, §4 Absatz 1 (Logo, aber sicher deckungsgleich):
nach § 124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten in nach
§ 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen.
heißt ganz einfach, dass woanders nicht behandelt werden darf.
Sehr richtig, da hilft auch ein Privatrezept über den HB nicht. Es gibt zum Thema HB auch ein aktuelles Urteil vom Bundessozialgericht, hier muss eine Kollegin Behandlungen die sie außerhalb ihrer zugelassen Praxisräume durchgeführt hat, auf Jahre zurückbezahlen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.04.2016, Az.: B 3 KR 23/15 R entschieden, dass Leistungen einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin die außerhalb der zugelassenen Praxis stattfinden nicht vergütet werden müssen, wenn kein Hausbesuch verordnet worden ist.
Vielmehr entschied das Gericht, dass selbst bei einer vollständig korrekten Behandlungsausführung der Vergütungsanspruch wegfällt, wenn außerhalb der zugelassenen Praxisräumlichkeiten behandelt wird. Es würde ganz einfach kein Vergütungsanspruch bestehen, wenn die Leistungen nicht an einer Stätte ausgeübt worden wäre, welche eine zugelassene Praxisausstattung für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung vorweisen würde. Im entsprechenden Fall wurden rund 5000 € seitens der Krankenkasse zurückgefordert. Die Therapeutin musste die Summe zahlen.
Das Urteil mag zwar für manche Praxisinhaber unverständlich sein, nur ist es streng formell an den Rahmenverträgen und Zulassungsempfehlungen orientiert und muss zwingend bundesweit beachtet werden. Eine derartige Entscheidung eines Bundesgerichts hat im wesentlichen die gleiche Bindungswirkung wie eingesetzt. Sollte also ein vergleichbarer Fall vorliegen, ist das Urteil unmittelbar anwendbar.
Praxisinhaber sollten sich also bewusst machen, dass ein Vergütungsanspruch für Leistungen außerhalb der Praxis, nicht besteht, wenn kein Hausbesuch verordnet wurde. Die Entscheidung ist es verständlich auch auf alle anderen Heilmittelerbringer zu übertragen.
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Bernie schrieb:
Von all den o.g. Schwierigkeiten kommt noch ein Verstoß gegen das UWG (§3) zum Tragen.
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PT981 schrieb:
Ich habe noch eine zusätzliche Frage dazu: mein Chef schickt mich über die Straße zum HB (nicht angekreuzt, nur guter Wille des Chefs) und ich habe ihn bereits seit einem halben Jahr darauf hingewiesen, dass dies rechtlich nicht i.O. ist. Ich bin dann ja auch nicht versichert (Wegeunfall usw.), falls mir unterwegs bzw. in der Wohnung des Patieten was passiert. Darf ich diesen nichtverordneten HB denn als AN direkt verweigern? Oder trägt der Chef das Risiko, wenn was passiert? Sicher nicht, oder?
Demzufolge bist du auf Anweisung des AG tätig und somit natürlich auch versichert.
Die Abrechnung geht dich im Prinzip nichts an und steht allein in der Verantwortung des AG.
Also verweigern solltest du ihn nicht, ist ja auch nicht notwendig.
Als AN bist du für alle angeordneten Tätigkeiten versichert.
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RoFo schrieb:
Du als AN unterstehst dem Weisungsrecht des AG und musst den angeordneten HB auch machen.
Demzufolge bist du auf Anweisung des AG tätig und somit natürlich auch versichert.
Die Abrechnung geht dich im Prinzip nichts an und steht allein in der Verantwortung des AG.
Also verweigern solltest du ihn nicht, ist ja auch nicht notwendig.
Als AN bist du für alle angeordneten Tätigkeiten versichert.
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latinkabell1.0 schrieb:
Und als sektoraler HP und PI einen HB zum GKV-Rezept dazu verordnen und privat abrechnen ist doch auch nicht erlaubt, oder? Hab ich alles schon gehört :blush:
Die Wegeversicherung durch die BG sollte keine Probleme machen.
Gruß
Nora
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alobar schrieb:
ob die BG bezahlt, wenn KEIN HB verordnet wurde.... darauf würde ich mich nicht verlassen, die Frage stellt sich aber gar nicht, wenn ein Rezept da ist ohne HB wird dieses einfach in der Praxis abgearbeitet. alles andere kann den totalen verlust bedeuten. Z.B. Therapeut "mishhandelt" den Pat. der hat daraus wiederum lebenslange Nachteile, Haftpflicht bezahlt nicht, vor lautet Aufregung passiert noch ein Wegeunfall, lebenslange Nachteile für Ther. dadurch entstanden, BG bezahlt evt. nicht, weil es gar kein Wegeunfall war, weil der TH es ja eh nicht machen durfte. Allein aus diesem Grund würde ich nie im Leben wegen diesen 100 € das in Kauf nehmen.
Alobar, der gemeine Therapeut muss sich mit den Details des VO-Wesens nicht auskennen - das ist Aufgabe des PI. Ordnet der an, für eine Behandlung sei die Praxis zu verlassen steht der AN unter dem Schutz der BG. Die kann aber den PI in Regress nehmen....
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Papa Alpaka schrieb:
Nora, ich habe Behandlungen ohne Verordnung mitversichert - und keine örtliche Beschränkung des Haftpflichtschutzes :)
Alobar, der gemeine Therapeut muss sich mit den Details des VO-Wesens nicht auskennen - das ist Aufgabe des PI. Ordnet der an, für eine Behandlung sei die Praxis zu verlassen steht der AN unter dem Schutz der BG. Die kann aber den PI in Regress nehmen....
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Tempelritter schrieb:
die Behandlung außerhalb der ärztlichen Verordnung, sowie als sHP sind auch bei mir mitversichert. Eine Anfrage (AXA) brauchte bei mir das Ergebnis wie bei Nora. Ein HB nicht verordnet in Verbindung mit einem GKV-RZ ist nicht abgesichert, da die Behandlung in zugelassenen Räumen stattfinden muss.
Als kleines Résumé für die Frage von PT981 bleibt für den angestellten Therapeuten also kein Risiko (BG tritt zunächst in Vorleistung für dessen eigene Schäden, für Haftpflichtfragen ist der Arbeitgeber verantwortlich) - der Arbeitgeber aber wäre neben Verletzung der rahmenvertraglichen Vereinbarungen möglicherweise einem hohen finanziellen Risiko ausgesetzt.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Ja, Papa Alpaka, die beiden Details (ohne Verordnung, ohne örtliche Beschränkung) sind bei mir "eigentlich" auch enthalten. Aber das weitere Detail "Kassenpatient ohne Hausbesuch-Verordnung" ist - wie bei Tempelritter - mit Verweis auf die Rahmenverträge auf Nachfrage explizit als Leistung ausgeschlossen worden.
Als kleines Résumé für die Frage von PT981 bleibt für den angestellten Therapeuten also kein Risiko (BG tritt zunächst in Vorleistung für dessen eigene Schäden, für Haftpflichtfragen ist der Arbeitgeber verantwortlich) - der Arbeitgeber aber wäre neben Verletzung der rahmenvertraglichen Vereinbarungen möglicherweise einem hohen finanziellen Risiko ausgesetzt.
Gruß
Nora
Eine Behandlung ohne VO bei einem Patienten bei dem ich aus nachprüfbaren Gründen der Meinung bin es sei ein HB notwendig... hält sich zum Glück ganz stark in Grenzen und tangiert ab und an mein Helfersyndrom (wenn ich dann vom Patienten aus den Arzt anrufe und melde das ich *sofort* eine Verordnungsfortsetzungszusage brauche, anderenfalls die Behandlung *sofort* beendet ist). In solchen Fällen hätte ich, so Auskunft des Versicherers, einen Freischuss nachdem mein Risiko einer detaillierteren Prüfung unterzogen würde - und das würd ich eigentlich gern vermeiden, das macht sich immer nicht so gut im Lebenslauf wenn man wegen eines Schadens aus der Versicherung geworfen wurde... :)
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Papa Alpaka schrieb:
...ärztliche VO ohne "HB: Ja" ist eine klare Leistungsvereinbarung. An der ärztlichen Einschätzung habe ich nicht herumzubasteln, zumindest nicht ohne Stempel&Unterschrift des Arztes ;)
Eine Behandlung ohne VO bei einem Patienten bei dem ich aus nachprüfbaren Gründen der Meinung bin es sei ein HB notwendig... hält sich zum Glück ganz stark in Grenzen und tangiert ab und an mein Helfersyndrom (wenn ich dann vom Patienten aus den Arzt anrufe und melde das ich *sofort* eine Verordnungsfortsetzungszusage brauche, anderenfalls die Behandlung *sofort* beendet ist). In solchen Fällen hätte ich, so Auskunft des Versicherers, einen Freischuss nachdem mein Risiko einer detaillierteren Prüfung unterzogen würde - und das würd ich eigentlich gern vermeiden, das macht sich immer nicht so gut im Lebenslauf wenn man wegen eines Schadens aus der Versicherung geworfen wurde... :)
Die AOK Rheinland hat daraus einen Schuh gemacht und vermittelt auf ihrer Homepage den Eindruck, dass hier keine Hausbesuche verordnet werden sollten/ dürften. Sie durchkreuzt damit klar die ärztliche Verordnungshoheit. Jedoch beziehen sich inzwischen einige Ärzte auf diesen Passus und verordnen explitzit ohne Hausbesuch, jedoch in der Kindertagesstätte. Wer mit Kndern arbeitet, weiss wie effektiv die Therapie nach ca 8 bis 9 Stunden Kindertagesstätte / Schule in den Praxisräumen ist, also ist klar die Notwendigkeit für die Therapie in diesen Einrichtungen zu sehen.
Gut tut man daran, sich vor den Hausbesuchen die schriftliche Bestätigung seines Versicherers geben zu lassen, dass die Haftpflicht greift, wenn man in diesen Einrichtungen arbeitet
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mosaik schrieb:
um die Diskussion neu zu befeuern: seit Juli 2011 ist es laut §11 Absatz2 HMRL Therapeuten gestattet, auch ohne ärztlich verordnetem Hausbesuch in Kindertagesstätten und Schulen zu arbeiten.
Die AOK Rheinland hat daraus einen Schuh gemacht und vermittelt auf ihrer Homepage den Eindruck, dass hier keine Hausbesuche verordnet werden sollten/ dürften. Sie durchkreuzt damit klar die ärztliche Verordnungshoheit. Jedoch beziehen sich inzwischen einige Ärzte auf diesen Passus und verordnen explitzit ohne Hausbesuch, jedoch in der Kindertagesstätte. Wer mit Kndern arbeitet, weiss wie effektiv die Therapie nach ca 8 bis 9 Stunden Kindertagesstätte / Schule in den Praxisräumen ist, also ist klar die Notwendigkeit für die Therapie in diesen Einrichtungen zu sehen.
Gut tut man daran, sich vor den Hausbesuchen die schriftliche Bestätigung seines Versicherers geben zu lassen, dass die Haftpflicht greift, wenn man in diesen Einrichtungen arbeitet
§ 11 Ort der Leistungserbringung
Die Behandlung in einer Einrichtung (z. B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs. Ohne Verordnung eines Hausbesuchs ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind, soweit § 6 Abs. 2 dem nicht entgegensteht.
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Tempelritter schrieb:
Wenn ein HB med. begründet ist, kann dieser auch verordnet werden.
§ 11 Ort der Leistungserbringung
Die Behandlung in einer Einrichtung (z. B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs. Ohne Verordnung eines Hausbesuchs ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind, soweit § 6 Abs. 2 dem nicht entgegensteht.
Medizinische Begrünsungen sind in mangelnder Konzentration und verminderter Koordination durch Müdigkeit im Nachmittagsbereich zu sehen. Die AOK negiert diese Kann Option ( Hb bei med. Begründung ) des Arztes, die KV Nordrhein hat laut Aussagen von Kinderärzten sich dem angeschlossen und verbreitet dieses ( bei Verordnungen in der Kita darf kein Hb verordnet werden) in den Arbeitszirkeln.
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mosaik schrieb:
Schliesse mich Dir voll und ganz an.
Medizinische Begrünsungen sind in mangelnder Konzentration und verminderter Koordination durch Müdigkeit im Nachmittagsbereich zu sehen. Die AOK negiert diese Kann Option ( Hb bei med. Begründung ) des Arztes, die KV Nordrhein hat laut Aussagen von Kinderärzten sich dem angeschlossen und verbreitet dieses ( bei Verordnungen in der Kita darf kein Hb verordnet werden) in den Arbeitszirkeln.
Und @ AT - genau das meinte ich in meinem zweiten post an dich: für die KK wird es normal, keine HBs mehr zu vergüten, weil wir sowieso so blöd sind, es zu machen. Deshalb: ein no-go!
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Susulo schrieb:
Dieser Passus (nämlich dass HB in entsprechenden Einrichtungen auch ohne HB-Kreuz erlaubt) und die oben genannten Folgen machen mich jedesmal wieder aggressiv. Als das ausgehandelt wurde, war ich richtig wütend und mein damaliger Landesverband empfahl uns auch, uns in der Praxis nicht darauf einzulassen. Ich verweigere HBs in Einrichtungen, wenn kein HB verordnet ist. Ich mach mich doch nicht zum Affen der KK, dass ich Zeit und Geld verschenke, wo ich sowieso kaum welches kriege !! Entweder der Arzt sieht eine Begründung, dann fahre ich hin oder ich lass es bleiben.
Und @ AT - genau das meinte ich in meinem zweiten post an dich: für die KK wird es normal, keine HBs mehr zu vergüten, weil wir sowieso so blöd sind, es zu machen. Deshalb: ein no-go!
um die Diskussion neu zu befeuern: seit Juli 2011 ist es laut §11 Absatz2 HMRL Therapeuten gestattet, auch ohne ärztlich verordnetem Hausbesuch in Kindertagesstätten und Schulen zu arbeiten.
Seit der Installierung der Rezept-Prüfpflicht ist es gestattet, völlig "für lau" zu arbeiten.
Tschuldigung, musste mal raus.....
Würde ich nie annehmen. Geht ja auch anders.
Sollte den verschreibenden Ärzten klargemacht werden.
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hermi schrieb:
mosaik schrieb am 25.10.16 20:26:
um die Diskussion neu zu befeuern: seit Juli 2011 ist es laut §11 Absatz2 HMRL Therapeuten gestattet, auch ohne ärztlich verordnetem Hausbesuch in Kindertagesstätten und Schulen zu arbeiten.
Seit der Installierung der Rezept-Prüfpflicht ist es gestattet, völlig "für lau" zu arbeiten.
Tschuldigung, musste mal raus.....
Würde ich nie annehmen. Geht ja auch anders.
Sollte den verschreibenden Ärzten klargemacht werden.
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Nora Weber schrieb:
Unsere Berufshaftpflichtversicherung hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie bei einem nicht-verordneten Hausbesuch von Kassenpatienten keine Leistung übernehmen würden. Eine rechtliche Prüfung, ob dies zulässig ist, habe ich nicht vornehmen lassen (hängt evtl. auch von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab).
Die Wegeversicherung durch die BG sollte keine Probleme machen.
Gruß
Nora
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