für unsere 3-köpfiges Team in
Berlin Schöneberg suchen wir zum
nächstmöglichen Termin, eine*n
Physiotherapeut*in für ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis in
unserer ganzheitlich geführten
Physiotherapiepraxis mit flexiblen
Arbeitszeiten. Unsere Schwerpunkte
liegen in der Orthopädie,
Chirurgie , Neurologie sowie der
Geriatrie.
Manuelle Lymphdrainage und
Kenntnisse der Manuellen Therapie
wären wünschenswert, für 20 –
30 Std./Woche in unserer Praxis und
für Hausbesuche. Wir arbeiten...
Berlin Schöneberg suchen wir zum
nächstmöglichen Termin, eine*n
Physiotherapeut*in für ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis in
unserer ganzheitlich geführten
Physiotherapiepraxis mit flexiblen
Arbeitszeiten. Unsere Schwerpunkte
liegen in der Orthopädie,
Chirurgie , Neurologie sowie der
Geriatrie.
Manuelle Lymphdrainage und
Kenntnisse der Manuellen Therapie
wären wünschenswert, für 20 –
30 Std./Woche in unserer Praxis und
für Hausbesuche. Wir arbeiten...
Bzw, haftet der Betrieb auch bei grob fahrlässigem "Therapieren"?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Philipp Morlock schrieb:
Angenommen man sieht wie ein Kollege grob fahrlässig bei der Therapie vorgeht, haftet man, wenn aufgrund des grob fahrlässigen Vorgehens Schaden entsteht mit, wenn man nichts dagegen unternommen hat?
Bzw, haftet der Betrieb auch bei grob fahrlässigem "Therapieren"?
evtl. könnte man Dir unterlassene Hilfeleistung unterstellen und
nein, bei grober Fahrlässigkeit haftet die Haftpflicht nicht.
Viele Grüße
Monika
Gefällt mir
In diesem Forum kann man das nicht beantworten.
Rede mit dem Kollegen.
Wenn das nicht hilft, rede mit Vorgesetzten.
Geht es um das Leben oder die Gefährdung der körperl. Unversehrtheit, greife umgehend ein.
Bist du unsicher, kannst du den Kollegen sofort "ans Telefon" o.ä. holen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
RoFo schrieb:
Das, was wir Therapeuten als "grob fahrlässig" bezeichnen, würden Juristen möglicherweise anders beurteilen. Daraus folgt dann die Beurteilung der eigenen Mitverantwortung.
In diesem Forum kann man das nicht beantworten.
Rede mit dem Kollegen.
Wenn das nicht hilft, rede mit Vorgesetzten.
Geht es um das Leben oder die Gefährdung der körperl. Unversehrtheit, greife umgehend ein.
Bist du unsicher, kannst du den Kollegen sofort "ans Telefon" o.ä. holen.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
mosaik schrieb:
Bin kein Jurist und dies ist meine laiemhafte Meinung:
evtl. könnte man Dir unterlassene Hilfeleistung unterstellen und
nein, bei grober Fahrlässigkeit haftet die Haftpflicht nicht.
Viele Grüße
Monika
Es gibt Grundsätze, wie zum Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, ein Fehlverhalten von Kollegen dem Arbeitgeber zu melden - es besteht keine allgemeine Whistleblowerpflicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az.: 2 Sa 190/15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer als Aufgabe die Überwachung des Kollegen gehabt hat oder wenn ihn zumindest eine sogenannte "Aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht" trifft.
Zudem ist die Abgrenzung von Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit, bedingtem Vorsatz, Vorsatz und Verschuldensfreiheit rechtlich zwar eindeutig definiert, aber im jeweils konkreten Fall sehr komplex und in der Regel nur auf den Einzelfall bezogen zu ermitteln.
Grundsätzlich gilt erstmal der §280 BGB.
Die Regelungen zur Arzthaftung betreffen nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen Patient und Arzt, sondern auch die Vertragsverhältnisse zwischen Patient und Behandelnden anderer Gesundheitsberufe wie etwa Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- und uns Physiotherapeuten. So sind wir Physios ja verpflichtet, vor der Behandlung einen Behandlungsvertrag abzuschließen und zwar immer. Tritt ein Ereignis zu Lasten unseres Patienten ein, sind wir sowieso erstmal haftbar. Dann unterteilt das Gesetz ja noch in "einfache Behandlungsfehler" (Beweislast beim Patienten), "grobe Behandlungsfehler" (überwiegende Beweislast beim Therapeuten), das sogenannte "voll beherrschbare Risiko" (hier wird ja gundsätzlich ein Behandlungsfehler vermutet und das muss der Therapeut erst Mal widerlegen können, was meist nicht gelingt).
Viele Urteile, die sich mit der Haftung von Physiotherapeuten befassen, gibt es nicht. Bemerkenswert ist jedoch der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 5 U 693/12 vom 2.1.2013) in dem die Sorgfaltsanforderungen in der Physiotherapie geregelt werden. So müssen z.B. die konkreten physiotherapeutischen Übungen dem Alter und der Fertigkeit des Patienten angepasst werden. Der Physiotherapeut muss darüber hinaus hinterfragen, ob eine Medikamenteneinnahme des Patienten die Durchführung beeinträchtigt, andernfalls haftet er für den Schaden, der dem Patienten durch die fehlerhafterweise durchgeführte Übung entsteht. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist jedoch dann nicht haftungsrelevant, wenn die vor Behandlungsbeginn durchgeführte Befragung nichts am Übungsplan geändert hätte.
Aber, wie so oft, gibt es auch Differenzen bei den Urteilen.
Das Oberlandesgericht hat (ich glaube das war 2005) in dem Urteil festgestellt, dass Physiotherapeuten nicht aufklärungspflichtig sind, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und eine horizontale Arbeitsteilung erfolgt.
Ein höchstrichterliches Urteil (BGH) gab es bisher meines Wissens nach nicht.
So, das war mal ein kurzer Abriss der Komplexität.
Nun konkret: Wenn ein anderer Mensch durch die Handlungen eines Anderen verletzt werden oder verletzt werden könnten, muss man als Dritter, wenn es verhältnismäßig ist und eine Eigengefährdung in Kauf zu nehmen ist, eingreifen.
Die unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c StGB geregelt. Danach kann sich jemand strafbar machen, der bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet. Ein Unglücksfall ist jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht. Eine Krankheit ist nur dann ein Unglücksfall in diesem Sinne, wenn sich ihr Verlauf akut verschlimmert oder verändert.
Aber es geht auch schlimmer (§13 StGB), nämlich dann, wenn man selber ein sogenannter Garant ist:
-durch berufliche Verpflichtung (Polizeibeamte, Ärzte, Rettungsdienste, Feuerwehr, Therapeuten usf.)
-familiäre Fürsorgepflicht – auch innerhalb eheähnlicher Gemeinschaften (Eltern für die eigenen Kinder, Ehegatten füreinander usf.)
-Verpflichtung in einer Gefahrengemeinschaft (Bergsteiger, Skifahrer usf.)
-freiwillige Übernahme der Fürsorge und Aufsicht über bestimmte Personengruppen (Pflegepersonal, Rettungsschwimmer, Kindergärtner usf.)
-Täter gegenüber dem Opfer
Versucht ein Garant nun nicht, eine mögliche Gesundheitsschädigung zu vermeiden, obwohl ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre, kann ihm Begehen durch Unterlassen vorgeworfen werden.
Dabei kann der Garant dem Täter selbst gleichgestellt werden, da er gewissermaßen mangels Vereitelung der Tat Beihilfe durch Unterlassen leistet – gewissermaßen Mittäter wird. Allerdings muss dem Garanten in einem entsprechenden Fall nachzuweisen sein, dass das Eingreifen generell “zumutbar” und potentiell “erfolgversprechend” hinsichtlich der Tat- bzw. Schadensabwendung gewesen wäre.
Das Strafmaß richtet sich in einem solchen Fall in aller Regel nach dem zugrunde liegenden Straftatbestand und nicht mehr nur nach den Bestimmungen zur unterlassenen Hilfeleistung. Eine mildere Ahndung ist nach § 13 Absatz 2 StGB jedoch möglich.
Fazit: Nichts genaues weiß man nicht, es kommt immer auf die Umstände und den Einzelfall an.
Mein Tipp: Umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren!
Allein deswegen, weil hier niemand konkrete rechtliche Ratschläge geben darf oder eine Fall bezogene Rechtsberatung erlaubt ist.
Alles Gute.....
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
LeviathanPT schrieb:
Das Deutsche Recht ist auf der einen Seite sehr eindeutig, aber auch gleichzeitig im Detail sehr problematisch.
Es gibt Grundsätze, wie zum Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, ein Fehlverhalten von Kollegen dem Arbeitgeber zu melden - es besteht keine allgemeine Whistleblowerpflicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az.: 2 Sa 190/15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer als Aufgabe die Überwachung des Kollegen gehabt hat oder wenn ihn zumindest eine sogenannte "Aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht" trifft.
Zudem ist die Abgrenzung von Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit, bedingtem Vorsatz, Vorsatz und Verschuldensfreiheit rechtlich zwar eindeutig definiert, aber im jeweils konkreten Fall sehr komplex und in der Regel nur auf den Einzelfall bezogen zu ermitteln.
Grundsätzlich gilt erstmal der §280 BGB.
Die Regelungen zur Arzthaftung betreffen nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen Patient und Arzt, sondern auch die Vertragsverhältnisse zwischen Patient und Behandelnden anderer Gesundheitsberufe wie etwa Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- und uns Physiotherapeuten. So sind wir Physios ja verpflichtet, vor der Behandlung einen Behandlungsvertrag abzuschließen und zwar immer. Tritt ein Ereignis zu Lasten unseres Patienten ein, sind wir sowieso erstmal haftbar. Dann unterteilt das Gesetz ja noch in "einfache Behandlungsfehler" (Beweislast beim Patienten), "grobe Behandlungsfehler" (überwiegende Beweislast beim Therapeuten), das sogenannte "voll beherrschbare Risiko" (hier wird ja gundsätzlich ein Behandlungsfehler vermutet und das muss der Therapeut erst Mal widerlegen können, was meist nicht gelingt).
Viele Urteile, die sich mit der Haftung von Physiotherapeuten befassen, gibt es nicht. Bemerkenswert ist jedoch der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 5 U 693/12 vom 2.1.2013) in dem die Sorgfaltsanforderungen in der Physiotherapie geregelt werden. So müssen z.B. die konkreten physiotherapeutischen Übungen dem Alter und der Fertigkeit des Patienten angepasst werden. Der Physiotherapeut muss darüber hinaus hinterfragen, ob eine Medikamenteneinnahme des Patienten die Durchführung beeinträchtigt, andernfalls haftet er für den Schaden, der dem Patienten durch die fehlerhafterweise durchgeführte Übung entsteht. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist jedoch dann nicht haftungsrelevant, wenn die vor Behandlungsbeginn durchgeführte Befragung nichts am Übungsplan geändert hätte.
Aber, wie so oft, gibt es auch Differenzen bei den Urteilen.
Das Oberlandesgericht hat (ich glaube das war 2005) in dem Urteil festgestellt, dass Physiotherapeuten nicht aufklärungspflichtig sind, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und eine horizontale Arbeitsteilung erfolgt.
Ein höchstrichterliches Urteil (BGH) gab es bisher meines Wissens nach nicht.
So, das war mal ein kurzer Abriss der Komplexität.
Nun konkret: Wenn ein anderer Mensch durch die Handlungen eines Anderen verletzt werden oder verletzt werden könnten, muss man als Dritter, wenn es verhältnismäßig ist und eine Eigengefährdung in Kauf zu nehmen ist, eingreifen.
Die unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c StGB geregelt. Danach kann sich jemand strafbar machen, der bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet. Ein Unglücksfall ist jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht. Eine Krankheit ist nur dann ein Unglücksfall in diesem Sinne, wenn sich ihr Verlauf akut verschlimmert oder verändert.
Aber es geht auch schlimmer (§13 StGB), nämlich dann, wenn man selber ein sogenannter Garant ist:
-durch berufliche Verpflichtung (Polizeibeamte, Ärzte, Rettungsdienste, Feuerwehr, Therapeuten usf.)
-familiäre Fürsorgepflicht – auch innerhalb eheähnlicher Gemeinschaften (Eltern für die eigenen Kinder, Ehegatten füreinander usf.)
-Verpflichtung in einer Gefahrengemeinschaft (Bergsteiger, Skifahrer usf.)
-freiwillige Übernahme der Fürsorge und Aufsicht über bestimmte Personengruppen (Pflegepersonal, Rettungsschwimmer, Kindergärtner usf.)
-Täter gegenüber dem Opfer
Versucht ein Garant nun nicht, eine mögliche Gesundheitsschädigung zu vermeiden, obwohl ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre, kann ihm Begehen durch Unterlassen vorgeworfen werden.
Dabei kann der Garant dem Täter selbst gleichgestellt werden, da er gewissermaßen mangels Vereitelung der Tat Beihilfe durch Unterlassen leistet – gewissermaßen Mittäter wird. Allerdings muss dem Garanten in einem entsprechenden Fall nachzuweisen sein, dass das Eingreifen generell “zumutbar” und potentiell “erfolgversprechend” hinsichtlich der Tat- bzw. Schadensabwendung gewesen wäre.
Das Strafmaß richtet sich in einem solchen Fall in aller Regel nach dem zugrunde liegenden Straftatbestand und nicht mehr nur nach den Bestimmungen zur unterlassenen Hilfeleistung. Eine mildere Ahndung ist nach § 13 Absatz 2 StGB jedoch möglich.
Fazit: Nichts genaues weiß man nicht, es kommt immer auf die Umstände und den Einzelfall an.
Mein Tipp: Umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren!
Allein deswegen, weil hier niemand konkrete rechtliche Ratschläge geben darf oder eine Fall bezogene Rechtsberatung erlaubt ist.
Alles Gute.....
Mein Profilbild bearbeiten