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Berufsanfänger sind willkommen.
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Lymphdrainage, Manuelle Therapie
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Der ach so liebe Chef von meiner Frau hat Sie im Januar diesen Jahres für eine Fortbildung freigestellt (5Tage), was ja auch sehr nett ist.
Nun ist es so, dass meine Frau spontan und vorher unwissend zum 01.04.2013 gekündigt hat.
Der Chef meint jetzt diese Freistellung rückwirkend wieder einziehen und mit dem Urlaub verrechnen zu können.
Sein Argument: Der staatliche Bildungsurlaub von 5 Tagen würde somit auf 1,2 Tage pro Quartal angerechnet und er kann somit die restlichen 3,8 Tage des Urlaubs einziehen.
Erstens fiel die Fortbildung nichteinmal unter die vom Staat geförderten Fortbildungen, für welche man Bildungsurlaub in Anspruch nehmen kann,
Zweitens wäre meine Frau nie ohne die Freistellung zu dieser Fortbildung angetreten, da sie die letzten Jahre kaum Urlaub hatte aufgrund von Fortbildungen.
Es ist nie schriftlich verkehrt worden, sondern sie wurde einfach nur "großzügigerweise" freigestellt.
Eine (Voll)Juristin unserer Familie meinte dieser Fall wäre eindeutig, ich möchte aber mal eure Erfahrungen und Meinungen hierzu hören, da dieser nette Chef mit rechtlichen Schritten droht.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
Der ach so liebe Chef von meiner Frau hat Sie im Januar diesen Jahres für eine Fortbildung freigestellt (5Tage), was ja auch sehr nett ist.
Nun ist es so, dass meine Frau spontan und vorher unwissend zum 01.04.2013 gekündigt hat.
Der Chef meint jetzt diese Freistellung rückwirkend wieder einziehen und mit dem Urlaub verrechnen zu können.
Sein Argument: Der staatliche Bildungsurlaub von 5 Tagen würde somit auf 1,2 Tage pro Quartal angerechnet und er kann somit die restlichen 3,8 Tage des Urlaubs einziehen.
Erstens fiel die Fortbildung nichteinmal unter die vom Staat geförderten Fortbildungen, für welche man Bildungsurlaub in Anspruch nehmen kann,
Zweitens wäre meine Frau nie ohne die Freistellung zu dieser Fortbildung angetreten, da sie die letzten Jahre kaum Urlaub hatte aufgrund von Fortbildungen.
Es ist nie schriftlich verkehrt worden, sondern sie wurde einfach nur "großzügigerweise" freigestellt.
Eine (Voll)Juristin unserer Familie meinte dieser Fall wäre eindeutig, ich möchte aber mal eure Erfahrungen und Meinungen hierzu hören, da dieser nette Chef mit rechtlichen Schritten droht.
Ja sie ist grundsätzlich genauso verbindlich wie ein schriftlicher Vertrag, wenn diese Zusage unstrittig ist (gibt es Zeugen?).
2. Wird so ein mündlicher Vertrag nichtig, wenn es zu einer Kündigung kommt?
Nein, nur wenn es zu einer (mündlichen oder schriftlichen) Vereinbarung kommt, die die Zusage der Fortbildungsfinanzierung (ob Kursgebühren oder Sonderurlaub ist hier egal), an Zeiten einer danach folgenden Betriebsbindung knüpft, könnte der Arbeitgeber die freien Tage anteilig (je nach Kündigungszeitpunkt) anrechnen, d.h ggf. mit dem Erholungsurlaub verrechnen.
3. Gelten hier Bestimmungen die Bestandteil eines Bildungsurlaubsgesetzes sind
-- Nein, so wie beschrieben handelt es sich nicht um eine Freistellung gem. Bildungsurlaubsgesetz. Und auch hier darf der AG seine einmal gemachte Zusage nicht zurücknehmen wie es ihm paßt.
4. Kann eine Urlaubszusage, egal ob Erholungsurlaub oder Sonderurlaub überhaupt vom Arbeitgeber zurückgenommen werden?
Ja, in wenigen besonderen betrieblichen Ausnahmesituationen, z.B. wenn existenzgefährdene Verluste drohen (z.B. alle Mitarbeiter werden plötzlich krank, ein Auftrag muß ausgeführt werden sonst drohen hohe Strafgelder etc.)
kann eine Zusage auch mal zurückgenommen werden. Der AG müßte dann aber alle daraus entstehenden Kosten tragen (z.B. anteilige Fortbildungskosten)
Die genaue rechtliche Situation deiner Freundin kann ich in Unkenntnis ihres Arbeitsvertrages und der genauen mündlichen Absprache nicht beurteilen, hier kann und darf ich ohnehin keinerlei "beratende" Aussagen machen. Meine Hinweise sind also eher allgemeiner Natur. Vielleicht reicht das ja. LG S.
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Shakespeare schrieb:
Die Frage hat mehrer Aspekte. 1. Zunächst, gilt eine mündliche Zusage?
Ja sie ist grundsätzlich genauso verbindlich wie ein schriftlicher Vertrag, wenn diese Zusage unstrittig ist (gibt es Zeugen?).
2. Wird so ein mündlicher Vertrag nichtig, wenn es zu einer Kündigung kommt?
Nein, nur wenn es zu einer (mündlichen oder schriftlichen) Vereinbarung kommt, die die Zusage der Fortbildungsfinanzierung (ob Kursgebühren oder Sonderurlaub ist hier egal), an Zeiten einer danach folgenden Betriebsbindung knüpft, könnte der Arbeitgeber die freien Tage anteilig (je nach Kündigungszeitpunkt) anrechnen, d.h ggf. mit dem Erholungsurlaub verrechnen.
3. Gelten hier Bestimmungen die Bestandteil eines Bildungsurlaubsgesetzes sind
-- Nein, so wie beschrieben handelt es sich nicht um eine Freistellung gem. Bildungsurlaubsgesetz. Und auch hier darf der AG seine einmal gemachte Zusage nicht zurücknehmen wie es ihm paßt.
4. Kann eine Urlaubszusage, egal ob Erholungsurlaub oder Sonderurlaub überhaupt vom Arbeitgeber zurückgenommen werden?
Ja, in wenigen besonderen betrieblichen Ausnahmesituationen, z.B. wenn existenzgefährdene Verluste drohen (z.B. alle Mitarbeiter werden plötzlich krank, ein Auftrag muß ausgeführt werden sonst drohen hohe Strafgelder etc.)
kann eine Zusage auch mal zurückgenommen werden. Der AG müßte dann aber alle daraus entstehenden Kosten tragen (z.B. anteilige Fortbildungskosten)
Die genaue rechtliche Situation deiner Freundin kann ich in Unkenntnis ihres Arbeitsvertrages und der genauen mündlichen Absprache nicht beurteilen, hier kann und darf ich ohnehin keinerlei "beratende" Aussagen machen. Meine Hinweise sind also eher allgemeiner Natur. Vielleicht reicht das ja. LG S.
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