Für unsere Abteilung
Physiotherapie am Standort
Freudenstadt suchen wir für die
Fachbereiche Psychiatrie
und Psychosomatik zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
in Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung
befristet im Rahmen einer
Elternzeitvertretung gem. "§ 14
Abs. 1 TzBfG
Ihre Aufgaben:
Physiotherapeutische
Befunderhebung, Behandlung und
Dokumentation unserer stationären
Patienten in
den Fachbereichen Psychiatrie und
Psychosomatik
Durchführung von Einzel- un...
Physiotherapie am Standort
Freudenstadt suchen wir für die
Fachbereiche Psychiatrie
und Psychosomatik zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
in Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung
befristet im Rahmen einer
Elternzeitvertretung gem. "§ 14
Abs. 1 TzBfG
Ihre Aufgaben:
Physiotherapeutische
Befunderhebung, Behandlung und
Dokumentation unserer stationären
Patienten in
den Fachbereichen Psychiatrie und
Psychosomatik
Durchführung von Einzel- un...
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Eva-Maria schrieb:
Hallo, wir haben gerade eine Begriebsprüfung. Das Finanzamt verlangt in Zukunft die Kopie von allen Privatrezepten. Ist das erlaubt? Was ist mit Datenschutz? Hat Jemand eine Adresse, wo ich mich erkundigen kann? Viele Grüße Eva
Zur ersten Info bzgl. Schweigepflicht: Es sollte keine Verbindung zw. Personen und Diagnose möglich sein, also unterliegen die VO's prinzipiell der Schweigepflicht. Link
Ãœber google gibt es zur ersten Info noch mehr.
Eine Rechnungsliste wirst Du bisher ja mit Namen der Schuldner haben, eine solche wäre zulässig.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Das ist eine Frage, die Du professionell mit Deinem Steuerberater klären solltest.
Zur ersten Info bzgl. Schweigepflicht: Es sollte keine Verbindung zw. Personen und Diagnose möglich sein, also unterliegen die VO's prinzipiell der Schweigepflicht. Link
Ãœber google gibt es zur ersten Info noch mehr.
Eine Rechnungsliste wirst Du bisher ja mit Namen der Schuldner haben, eine solche wäre zulässig.
mfg hgb :wink:
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Zum Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen stellt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (1.10.2014, XI R 13/14) fest:
Wer als Person gilt, "die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt" ist, habe ich nirgends erklärt gefunden. Ansonsten ist eben die Forderung nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung durch die Finanzämter durchaus legitim.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Im Zweifelsfall wird durchaus das Recht der Finanzämter zur Einsicht vollständiger Daten über die Vorgaben der Schweigepflicht gestellt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2011, 4 K 4819/08 oder Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1226/89 vom 29. April 1996).
Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind.
Zum Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen stellt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (1.10.2014, XI R 13/14) fest:
Wer als Person gilt, "die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt" ist, habe ich nirgends erklärt gefunden. Ansonsten ist eben die Forderung nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung durch die Finanzämter durchaus legitim.
Gruß
Nora
Auf Rezepten wäre also entweder der Name oder die Diagnose zu schwärzen in der Kopie, allerdings erlauben manche gut ausgestellten VO's schon Laien den Rückschluß auf die Erkrankung. Deswegen sollte diese Frage mit dem Steuerberater und dem Amt geklärt werden. :sunglasses:
Eine regelhafte Auskunft bei P-Pat. ohne Schwärzen ist nicht mit der Schweigepflicht vereinbar. :thumbsdown:
Urteile des BFH können durchaus anderes Recht verletzen, weil auch in Obergerichten nur nach dem jeweils gültigen - hier Steuerrechten - geprüft wird. Deswegen gibt es den Weg zum BVG oder EUGH.
Bei Steuervergünstigungen - Essen mit Mandanten eine RA - war das BVG strenger und lockerte die Schweigepflicht. :frowning:
In der PT - Praxis geht es aber nicht um Steuerermäßigung oder Befreiung, sondern das Amt sucht über den Weg der Umsatzsteuer mehr einzunehmen. :angry:
Also zum Wohle des Datenschutzes / der Patientenrechte Rückgrat!!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
nein, das Recht der Finanzämter für eine Prüfung ohne Anlass auf Verdacht von Unregelmäßigkeiten scheitert regelmäßig an der Schweigepflicht. :point_up:
Auf Rezepten wäre also entweder der Name oder die Diagnose zu schwärzen in der Kopie, allerdings erlauben manche gut ausgestellten VO's schon Laien den Rückschluß auf die Erkrankung. Deswegen sollte diese Frage mit dem Steuerberater und dem Amt geklärt werden. :sunglasses:
Eine regelhafte Auskunft bei P-Pat. ohne Schwärzen ist nicht mit der Schweigepflicht vereinbar. :thumbsdown:
Urteile des BFH können durchaus anderes Recht verletzen, weil auch in Obergerichten nur nach dem jeweils gültigen - hier Steuerrechten - geprüft wird. Deswegen gibt es den Weg zum BVG oder EUGH.
Bei Steuervergünstigungen - Essen mit Mandanten eine RA - war das BVG strenger und lockerte die Schweigepflicht. :frowning:
In der PT - Praxis geht es aber nicht um Steuerermäßigung oder Befreiung, sondern das Amt sucht über den Weg der Umsatzsteuer mehr einzunehmen. :angry:
Also zum Wohle des Datenschutzes / der Patientenrechte Rückgrat!!
mfg hgb :wink:
[...] Deswegen gibt es den Weg zum BVG oder EUGH.
[...] Also zum Wohle des Datenschutzes / der Patientenrechte Rückgrat!!
mfg hgb :wink:
Na dann viel Erfolg beim Gang zum Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof! :sunglasses:
Uuups - das Bundesverfassungsgericht fällt ja doch schon weg (siehe oben: 1 BvR 1226/89 vom 29. April 1996):
Von Verfassungs wegen sei es nicht zu beanstanden, wenn [...] ein noch hinlänglicher Schutz gegen die zweckwidrige Weitergabe des Akteninhalts durch die Prüfungsumstände (anonyme Beziehungen zwischen Prüfern und betroffenen Patienten, Verschwiegenheitspflicht der Prüfer, lediglich anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte) gewährleistet sei.
Bleibt ja noch der EuGH! :wink:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
hgb schrieb am 12.12.16 22:22:
Nach Auffassung des BVerfG steht der Untersuchungsauftrag eines verfassungsrechtlich verankerten Kontrollorgans [Anmerkung: hier: Finanzamt] [...] dem grundrechtlich verbürgten Datenschutz grundsätzlich gleichrangig gegenüber. [...] Dabei dürfe der Zugriff auf grundsätzlich geheimhaltungsbedürftige Unterlagen regelmäßig nicht verwehrt werden, wenn ansonsten die Wirksamkeit der Kontrolle gefährdet würde [...].
[...] Deswegen gibt es den Weg zum BVG oder EUGH.
[...] Also zum Wohle des Datenschutzes / der Patientenrechte Rückgrat!!
mfg hgb :wink:
Na dann viel Erfolg beim Gang zum Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof! :sunglasses:
Uuups - das Bundesverfassungsgericht fällt ja doch schon weg (siehe oben: 1 BvR 1226/89 vom 29. April 1996):
Von Verfassungs wegen sei es nicht zu beanstanden, wenn [...] ein noch hinlänglicher Schutz gegen die zweckwidrige Weitergabe des Akteninhalts durch die Prüfungsumstände (anonyme Beziehungen zwischen Prüfern und betroffenen Patienten, Verschwiegenheitspflicht der Prüfer, lediglich anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte) gewährleistet sei.
Bleibt ja noch der EuGH! :wink:
Gruß
Nora
Genau dieser Schutz muss gewährleistet sein, weiter muss man "die Hose nicht runterlassen"!
Bei nicht anonymisierten Rezepten ist dieser Schutz nicht gewährleistet. :angry:
Wir Deutschen lieben den vorauseilenden Gehorsam, also Steuerberater und Amt sollen für die Zukunft eine wasserfeste Regelung finden.
Bei dem vom BVG zu entscheidenden Fall ging es um psychiatrische Pat. einer Uniklinik, hier also um die Abrechnung von Nebentätigkeit als Landesbeamter. Das sind andere Voraussetzungen als in einer privaten PT-Praxis. Dort ging es um die Höhe der EINNAHMEN, hier um die entfallende Umsatzsteuer bei Nachweis von VO's. Deswegen abermals: Steuerberater!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
>>wenn [...] ein noch hinlänglicher Schutz gegen die zweckwidrige Weitergabe des Akteninhalts durch die Prüfungsumstände (anonyme Beziehungen zwischen Prüfern und betroffenen Patienten, Verschwiegenheitspflicht der Prüfer, lediglich anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte) gewährleistet sei.<<
Genau dieser Schutz muss gewährleistet sein, weiter muss man "die Hose nicht runterlassen"!
Bei nicht anonymisierten Rezepten ist dieser Schutz nicht gewährleistet. :angry:
Wir Deutschen lieben den vorauseilenden Gehorsam, also Steuerberater und Amt sollen für die Zukunft eine wasserfeste Regelung finden.
Bei dem vom BVG zu entscheidenden Fall ging es um psychiatrische Pat. einer Uniklinik, hier also um die Abrechnung von Nebentätigkeit als Landesbeamter. Das sind andere Voraussetzungen als in einer privaten PT-Praxis. Dort ging es um die Höhe der EINNAHMEN, hier um die entfallende Umsatzsteuer bei Nachweis von VO's. Deswegen abermals: Steuerberater!
mfg hgb :wink:
>>wenn [...] ein noch hinlänglicher Schutz gegen die zweckwidrige Weitergabe des Akteninhalts durch die Prüfungsumstände (anonyme Beziehungen zwischen Prüfern und betroffenen Patienten, Verschwiegenheitspflicht der Prüfer, lediglich anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte) gewährleistet sei.<<
Genau dieser Schutz muss gewährleistet sein, weiter muss man "die Hose nicht runterlassen"!
Bei nicht anonymisierten Rezepten ist dieser Schutz nicht gewährleistet. :angry:
[...]
Hier wurde die Hervorhebung leider an falscher Stelle beendet: "anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte" ist was anderes, als "anonymisierte Rezepte".
Grundsätzlich ist der Rat des Steuerberaters i.V. mit dem Fachanwalt auf alle Fälle sinnvoll!
Aber die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist Grundlage sehr vieler Entscheidungen niedriger gelagerter Gerichte für ähnliche steuerrelevante Fälle, wo die Schweigepflicht und die Mitwirkungspflicht auf eine vergleichbare Stufe gestellt werden. Üblicherweise wird gefordert, dass für den Steuerfall irrelevante Daten geschwärzt werden - wo dies aber nicht geschieht, wird dann eben die "Verschwiegenheitspflicht des Prüfers" als ausreichend erachtet.
Deutsches Ärzteblatt1998; 95-11:
Auch wenn diese Einsichtname beispielsweise durch Verwaltungsvorschriften eingeschränkt wird - ein gänzliches "Verstecken" der Unterlagen kann in diesem Fall wohl nicht unterbleiben.
Mein Rat - neben dem Hinweis, professionelle Beratung hinzuzuziehen, ist jedenfalls, dass Kopien der Privatverordnungen gemacht werden sollten, da dies von etlichen Praxis noch nicht praktiziert wird. Der Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen wird damit jedenfalls (evtl. mit geschwärzten Passagen) deutlich erleichtert.
Und mir selbst wäre es dann relativ egal, ob sich "der Staat" dann schuldig macht, wenn er erfährt, dass Herr Müller oder Frau Schmidt bei mir Behandlungen hatten, so lange ich darauf keine Umsatzsteuer zahlen muss! :kissing_closed_eyes:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
hgb schrieb am 13.12.16 00:35:
Bei steuerlichen Außenprüfungen ist die Frage des Datenschutzes in der Arztpraxis von höchster Relevanz. Die hierfür heranzuziehende Abgabenordnung (AO) gesteht bestimmten Berufsgruppen ein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz von Berufsgeheimnissen zu. [...] Anders sieht es hingegen aus, wenn es in Unterlagen um die Wiedergabe der finanziellen Beziehungen zwischen Arzt und Patient geht. Hier dürfen Betriebsprüfer bei Außenprüfungen von Arztpraxen auch in nicht anonymisierte ärztliche Unterlagen Einsicht nehmen [...].
>>wenn [...] ein noch hinlänglicher Schutz gegen die zweckwidrige Weitergabe des Akteninhalts durch die Prüfungsumstände (anonyme Beziehungen zwischen Prüfern und betroffenen Patienten, Verschwiegenheitspflicht der Prüfer, lediglich anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte) gewährleistet sei.<<
Genau dieser Schutz muss gewährleistet sein, weiter muss man "die Hose nicht runterlassen"!
Bei nicht anonymisierten Rezepten ist dieser Schutz nicht gewährleistet. :angry:
[...]
Hier wurde die Hervorhebung leider an falscher Stelle beendet: "anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte" ist was anderes, als "anonymisierte Rezepte".
Grundsätzlich ist der Rat des Steuerberaters i.V. mit dem Fachanwalt auf alle Fälle sinnvoll!
Aber die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist Grundlage sehr vieler Entscheidungen niedriger gelagerter Gerichte für ähnliche steuerrelevante Fälle, wo die Schweigepflicht und die Mitwirkungspflicht auf eine vergleichbare Stufe gestellt werden. Üblicherweise wird gefordert, dass für den Steuerfall irrelevante Daten geschwärzt werden - wo dies aber nicht geschieht, wird dann eben die "Verschwiegenheitspflicht des Prüfers" als ausreichend erachtet.
Deutsches Ärzteblatt1998; 95-11:
Auch wenn diese Einsichtname beispielsweise durch Verwaltungsvorschriften eingeschränkt wird - ein gänzliches "Verstecken" der Unterlagen kann in diesem Fall wohl nicht unterbleiben.
Mein Rat - neben dem Hinweis, professionelle Beratung hinzuzuziehen, ist jedenfalls, dass Kopien der Privatverordnungen gemacht werden sollten, da dies von etlichen Praxis noch nicht praktiziert wird. Der Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen wird damit jedenfalls (evtl. mit geschwärzten Passagen) deutlich erleichtert.
Und mir selbst wäre es dann relativ egal, ob sich "der Staat" dann schuldig macht, wenn er erfährt, dass Herr Müller oder Frau Schmidt bei mir Behandlungen hatten, so lange ich darauf keine Umsatzsteuer zahlen muss! :kissing_closed_eyes:
Gruß
Nora
Wenn die Auslegung der Urteile durch Obergerichte so einfach wäre, brauchten wir keine Anwälte mehr. :stuck_out_tongue:
Hier geht es darum, ob für PT-Leistungen Umsatzsteuer anfällt. Dies kann beantwortet werden, indem man - verantwortklich handelnd für seine Patienten - die Diagnosen schwärzt. :clap:
Hier lebe ich z. B. in einer Kleinsatdt, weder Steuergehemnis noch andere Behördengeheimnisse bleiben stets gewahrt, allerdings haben negativ betroffene Bürger kaum Chancen, die indiskreten MA zu belangen. :angry:
Völlig anderes Beispiel aber hochaktuell, die Vorstandentscheidung beim HSV wurde durch Indiskretion offiziell gemacht.
Neben der Verpflichtung meinen Mitarbeitern und meiner Familie gegenüber, gehe ich auch solche gegenüber meinen Pat. ein, schön dass wir bezüglich der Anonymisierung von Rezeptdaten nun einer Meinung sind. :sunglasses:
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Mir geht es nicht darum, ob ich eine Steuer bezahlen muss, sondern um Schutz der Patientendaten. Die BVG Urteile, es gibt ja inzwischen mehr davon, betreffen alle Ärzte und Zahnärzte, bei denen der Verdacht bestand, Einnahmen zu verschleiern.
Wenn die Auslegung der Urteile durch Obergerichte so einfach wäre, brauchten wir keine Anwälte mehr. :stuck_out_tongue:
Hier geht es darum, ob für PT-Leistungen Umsatzsteuer anfällt. Dies kann beantwortet werden, indem man - verantwortklich handelnd für seine Patienten - die Diagnosen schwärzt. :clap:
Hier lebe ich z. B. in einer Kleinsatdt, weder Steuergehemnis noch andere Behördengeheimnisse bleiben stets gewahrt, allerdings haben negativ betroffene Bürger kaum Chancen, die indiskreten MA zu belangen. :angry:
Völlig anderes Beispiel aber hochaktuell, die Vorstandentscheidung beim HSV wurde durch Indiskretion offiziell gemacht.
Neben der Verpflichtung meinen Mitarbeitern und meiner Familie gegenüber, gehe ich auch solche gegenüber meinen Pat. ein, schön dass wir bezüglich der Anonymisierung von Rezeptdaten nun einer Meinung sind. :sunglasses:
mfg hgb :wink:
Wenn man es genau nimmt, ohne Verordnung ist gar keine Therapie möglich... :unamused: sprich, alles was bei mir auf dem Konto als Zahlung eingeht, setzt eine VO voraus..Seit denn ich bin HP....und wenn man sich daran hält..wieso dann Rezepte kopieren?
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beast schrieb:
Habe gerade über die Sinnhaftigkeit von Privatrezeptkopien nachgedacht. Ehrlich gesagt, gibt es diese Kopien bei mir auch nicht..auf der Rechnung steht:...laut ärzttlicher VO vom ....Diagnose und der verordnende Arzt....
Wenn man es genau nimmt, ohne Verordnung ist gar keine Therapie möglich... :unamused: sprich, alles was bei mir auf dem Konto als Zahlung eingeht, setzt eine VO voraus..Seit denn ich bin HP....und wenn man sich daran hält..wieso dann Rezepte kopieren?
Zur Minderung des Aufwandes beim FA gibt es eine Freigrenze. Um diese zu prüfen, verlangte hier das FA Kopien der VO's. Dagegen steht die berufsbezogene Schweigepflicht. Rechnungen, die neben der Summe und dem Namen auch die Diagnose enthalten, dürften schon nicht ohne Schwärzung des Namens oder der Diagnose an das Amt gehen.
Wie es sich beim HP verhält, weiß ich nicht, vielleicht sollten dann keine PT - Leistungen mehr in den Einnahmen auftauchen?
mfg hgb :hushed:
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hgb schrieb:
Ausgangspunkt hier ist die steuerl. Betriebsprüfung einer PT - Praxis. Neben der Kassenabrechnung, die ja per Ausdruck transparent ist und keine Leistungen ohne Verordnung zahlt, gibt es die Einnahmen aus Privatpat.-Behandlung, Präventionskursen und anderen Leistungen wie Klangschalen- oder hot stone Massage, die ncht auf VO erfolgen und damit prinzipiell umsatzsteuerpflichtig sind.
Zur Minderung des Aufwandes beim FA gibt es eine Freigrenze. Um diese zu prüfen, verlangte hier das FA Kopien der VO's. Dagegen steht die berufsbezogene Schweigepflicht. Rechnungen, die neben der Summe und dem Namen auch die Diagnose enthalten, dürften schon nicht ohne Schwärzung des Namens oder der Diagnose an das Amt gehen.
Wie es sich beim HP verhält, weiß ich nicht, vielleicht sollten dann keine PT - Leistungen mehr in den Einnahmen auftauchen?
mfg hgb :hushed:
Habe gerade über die Sinnhaftigkeit von Privatrezeptkopien nachgedacht. Ehrlich gesagt, gibt es diese Kopien bei mir auch nicht..auf der Rechnung steht:...laut ärzttlicher VO vom ....Diagnose und der verordnende Arzt....
Wenn man es genau nimmt, ohne Verordnung ist gar keine Therapie möglich... :unamused: sprich, alles was bei mir auf dem Konto als Zahlung eingeht, setzt eine VO voraus..Seit denn ich bin HP....und wenn man sich daran hält..wieso dann Rezepte kopieren?
dazu gibt es wie du schreibst keinen Grund.
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Tempelritter schrieb:
beast schrieb am 13.12.16 17:16:
Habe gerade über die Sinnhaftigkeit von Privatrezeptkopien nachgedacht. Ehrlich gesagt, gibt es diese Kopien bei mir auch nicht..auf der Rechnung steht:...laut ärzttlicher VO vom ....Diagnose und der verordnende Arzt....
Wenn man es genau nimmt, ohne Verordnung ist gar keine Therapie möglich... :unamused: sprich, alles was bei mir auf dem Konto als Zahlung eingeht, setzt eine VO voraus..Seit denn ich bin HP....und wenn man sich daran hält..wieso dann Rezepte kopieren?
dazu gibt es wie du schreibst keinen Grund.
>>wenn [...] ein noch hinlänglicher Schutz gegen die zweckwidrige Weitergabe des Akteninhalts durch die Prüfungsumstände (anonyme Beziehungen zwischen Prüfern und betroffenen Patienten, Verschwiegenheitspflicht der Prüfer, lediglich anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte) gewährleistet sei.<<
Genau dieser Schutz muss gewährleistet sein, weiter muss man "die Hose nicht runterlassen"!
Bei nicht anonymisierten Rezepten ist dieser Schutz nicht gewährleistet. :angry:
[...]
Hier wurde die Hervorhebung leider an falscher Stelle beendet: "anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte" ist was anderes, als "anonymisierte Rezepte".
Grundsätzlich ist der Rat des Steuerberaters i.V. mit dem Fachanwalt auf alle Fälle sinnvoll!
Aber die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist Grundlage sehr vieler Entscheidungen niedriger gelagerter Gerichte für ähnliche steuerrelevante Fälle, wo die Schweigepflicht und die Mitwirkungspflicht auf eine vergleichbare Stufe gestellt werden. Üblicherweise wird gefordert, dass für den Steuerfall irrelevante Daten geschwärzt werden - wo dies aber nicht geschieht, wird dann eben die "Verschwiegenheitspflicht des Prüfers" als ausreichend erachtet.
Deutsches Ärzteblatt1998; 95-11:
Auch wenn diese Einsichtname beispielsweise durch Verwaltungsvorschriften eingeschränkt wird - ein gänzliches "Verstecken" der Unterlagen kann in diesem Fall wohl nicht unterbleiben.
Mein Rat - neben dem Hinweis, professionelle Beratung hinzuzuziehen, ist jedenfalls, dass Kopien der Privatverordnungen gemacht werden sollten, da dies von etlichen Praxis noch nicht praktiziert wird. Der Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen wird damit jedenfalls (evtl. mit geschwärzten Passagen) deutlich erleichtert.
Und mir selbst wäre es dann relativ egal, ob sich "der Staat" dann schuldig macht, wenn er erfährt, dass Herr Müller oder Frau Schmidt bei mir Behandlungen hatten, so lange ich darauf keine Umsatzsteuer zahlen muss! :kissing_closed_eyes:
Gruß
Nora
Insgesamt hast du Recht.
Nach einer Betriebsprüfung bei uns, mit Vorlage der P.-Rezepten nach Wunsch und Rückfrage bei Steuerberater sowie Anwalt für Steuerrecht, war Betriebsprüfer zufrieden.
Wir scannen alle Rezepte über Theorg ein, speichern und sichern diese.
Wenn jemand HP oder sekt.HP ist, benötigt er keine Rezepte, sondern macht die Behandlung nach Diagnosestellung, das ist etwas anderes.
Wenn ein "Fremdrezept" von einem Arzt oder HP Anlaß war in Leistung zu gehen, so muss dies belegt werden, was ja logisch ist...
Alles weitere kann ein Steuerberater bzw. Steueranwalt beantworten.
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stefan 302 schrieb:
Nora Weber schrieb am 13.12.16 14:23:
hgb schrieb am 13.12.16 00:35:
Bei steuerlichen Außenprüfungen ist die Frage des Datenschutzes in der Arztpraxis von höchster Relevanz. Die hierfür heranzuziehende Abgabenordnung (AO) gesteht bestimmten Berufsgruppen ein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz von Berufsgeheimnissen zu. [...] Anders sieht es hingegen aus, wenn es in Unterlagen um die Wiedergabe der finanziellen Beziehungen zwischen Arzt und Patient geht. Hier dürfen Betriebsprüfer bei Außenprüfungen von Arztpraxen auch in nicht anonymisierte ärztliche Unterlagen Einsicht nehmen [...].
>>wenn [...] ein noch hinlänglicher Schutz gegen die zweckwidrige Weitergabe des Akteninhalts durch die Prüfungsumstände (anonyme Beziehungen zwischen Prüfern und betroffenen Patienten, Verschwiegenheitspflicht der Prüfer, lediglich anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte) gewährleistet sei.<<
Genau dieser Schutz muss gewährleistet sein, weiter muss man "die Hose nicht runterlassen"!
Bei nicht anonymisierten Rezepten ist dieser Schutz nicht gewährleistet. :angry:
[...]
Hier wurde die Hervorhebung leider an falscher Stelle beendet: "anonymisierte Daten enthaltende Prüfberichte" ist was anderes, als "anonymisierte Rezepte".
Grundsätzlich ist der Rat des Steuerberaters i.V. mit dem Fachanwalt auf alle Fälle sinnvoll!
Aber die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist Grundlage sehr vieler Entscheidungen niedriger gelagerter Gerichte für ähnliche steuerrelevante Fälle, wo die Schweigepflicht und die Mitwirkungspflicht auf eine vergleichbare Stufe gestellt werden. Üblicherweise wird gefordert, dass für den Steuerfall irrelevante Daten geschwärzt werden - wo dies aber nicht geschieht, wird dann eben die "Verschwiegenheitspflicht des Prüfers" als ausreichend erachtet.
Deutsches Ärzteblatt1998; 95-11:
Auch wenn diese Einsichtname beispielsweise durch Verwaltungsvorschriften eingeschränkt wird - ein gänzliches "Verstecken" der Unterlagen kann in diesem Fall wohl nicht unterbleiben.
Mein Rat - neben dem Hinweis, professionelle Beratung hinzuzuziehen, ist jedenfalls, dass Kopien der Privatverordnungen gemacht werden sollten, da dies von etlichen Praxis noch nicht praktiziert wird. Der Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen wird damit jedenfalls (evtl. mit geschwärzten Passagen) deutlich erleichtert.
Und mir selbst wäre es dann relativ egal, ob sich "der Staat" dann schuldig macht, wenn er erfährt, dass Herr Müller oder Frau Schmidt bei mir Behandlungen hatten, so lange ich darauf keine Umsatzsteuer zahlen muss! :kissing_closed_eyes:
Gruß
Nora
Insgesamt hast du Recht.
Nach einer Betriebsprüfung bei uns, mit Vorlage der P.-Rezepten nach Wunsch und Rückfrage bei Steuerberater sowie Anwalt für Steuerrecht, war Betriebsprüfer zufrieden.
Wir scannen alle Rezepte über Theorg ein, speichern und sichern diese.
Wenn jemand HP oder sekt.HP ist, benötigt er keine Rezepte, sondern macht die Behandlung nach Diagnosestellung, das ist etwas anderes.
Wenn ein "Fremdrezept" von einem Arzt oder HP Anlaß war in Leistung zu gehen, so muss dies belegt werden, was ja logisch ist...
Alles weitere kann ein Steuerberater bzw. Steueranwalt beantworten.
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beast schrieb:
Logisch ist aber auch, dass ich ohne Teil HP gar nicht ohne Rezept behandeln darf....wieso dann die beträge auf dem Konto von PP in Frage stellen...unterstellt man dann dem Therapeuten automatisch sich nicht an Gestze gehalten zu haben?
mfg hgb :astonished:
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hgb schrieb:
Wohlfühlanwendungen sind nicht verordnungspflichtig! PT machen dies offensichtlich auch und bewerben das in ihren Papier- und online-Auftritten.
mfg hgb :astonished:
Schönes Wochenende,
Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
... außerdem durften und dürfen Masseure und med. Bademeister schon immer, auch ohne Verordnung, die Behandlungen durchführen, die sie in der Ausbildung erlernt haben :blush:
Schönes Wochenende,
Gruß Evi
Logisch ist aber auch, dass ich ohne Teil HP gar nicht ohne Rezept behandeln darf....wieso dann die beträge auf dem Konto von PP in Frage stellen...unterstellt man dann dem Therapeuten automatisch sich nicht an Gestze gehalten zu haben?
...das soll es durchaus geben. Zudem werden hier verschiedene Gesetze vermengt....
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stefan 302 schrieb:
beast schrieb am 17.12.16 08:27:
".unterstellt man dann dem Therapeuten automatisch sich nicht an Gestze gehalten zu haben? "
Logisch ist aber auch, dass ich ohne Teil HP gar nicht ohne Rezept behandeln darf....wieso dann die beträge auf dem Konto von PP in Frage stellen...unterstellt man dann dem Therapeuten automatisch sich nicht an Gestze gehalten zu haben?
...das soll es durchaus geben. Zudem werden hier verschiedene Gesetze vermengt....
Logisch ist aber auch, dass ich ohne Teil HP gar nicht ohne Rezept behandeln darf....wieso dann die beträge auf dem Konto von PP in Frage stellen...unterstellt man dann dem Therapeuten automatisch sich nicht an Gestze gehalten zu haben?
Routinefrage.
Unterstellt man den Fahrern nachts um 03:00 auf den Abfahrtstraßen vom Dorffest, sich unter Alkohol- oder anderen Einflüssen an's Steuer gesetzt zu haben?
Unterstellt man den Fahrern auf der B33 die Absicht der Geldwäsche wenn der Zoll mal wieder vor Konstanz steht und jeden fragt ob er mehr als €9.999,99 in bar mit sich führt (und sich 'nen Dreck drum schert wenn man mit Tempo 50 bis an die Zöllner heranfährt auch wenn 20 auf den Schildern steht).
Unterstellt man einem Unternehmer Umsatzsteuerbetrug wenn man ihn fragt ob er die Umsatzsteuerbefreiung seiner Umsätze nachweisen kann?
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Papa Alpaka schrieb:
beast schrieb am 17.12.16 08:27:
Logisch ist aber auch, dass ich ohne Teil HP gar nicht ohne Rezept behandeln darf....wieso dann die beträge auf dem Konto von PP in Frage stellen...unterstellt man dann dem Therapeuten automatisch sich nicht an Gestze gehalten zu haben?
Routinefrage.
Unterstellt man den Fahrern nachts um 03:00 auf den Abfahrtstraßen vom Dorffest, sich unter Alkohol- oder anderen Einflüssen an's Steuer gesetzt zu haben?
Unterstellt man den Fahrern auf der B33 die Absicht der Geldwäsche wenn der Zoll mal wieder vor Konstanz steht und jeden fragt ob er mehr als €9.999,99 in bar mit sich führt (und sich 'nen Dreck drum schert wenn man mit Tempo 50 bis an die Zöllner heranfährt auch wenn 20 auf den Schildern steht).
Unterstellt man einem Unternehmer Umsatzsteuerbetrug wenn man ihn fragt ob er die Umsatzsteuerbefreiung seiner Umsätze nachweisen kann?
Wenn aber ohne sekt.HP Erlaubnis "angeblich" PP Rezepte (zunehmend...) von Ärzten und HP´s abgearbeitet werden, es z.B. in BaWü schon zu zig solcher -sagen wir mal- explosionsartigen Vermehrung von PP-Rezepten kommt, und nach Prüfungen sich diese in "wishful thinking" verflüchtigen, dann hat ein FA schon die "Spur" und den Auftrag, hier etwas deutlicher nachzuprüfen. Ganz zu schweigen von den ""Barbezahlern :wink:", deren Rechnung einfach vergessen worden ist, oder im Theorg Übungsprogramm (FA kennt das Spielchen) ausgedruckt worden ist.
Im Übrigen sind Prüfungen besonderer Art auch schon mehrfach geschehen bei Praxen bei mehr als 3 MA, hier musste der PI nachweisen, und zwar er, dass der Stempel der Freiberuflichkeit nicht verloren gegangen ist, was leider in 99% der Praxen nicht funktioniert hat (* bei den Praxen, deren Prüfergebnis mir bekannt geworden ist).
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stefan 302 schrieb:
Alles nein.
Wenn aber ohne sekt.HP Erlaubnis "angeblich" PP Rezepte (zunehmend...) von Ärzten und HP´s abgearbeitet werden, es z.B. in BaWü schon zu zig solcher -sagen wir mal- explosionsartigen Vermehrung von PP-Rezepten kommt, und nach Prüfungen sich diese in "wishful thinking" verflüchtigen, dann hat ein FA schon die "Spur" und den Auftrag, hier etwas deutlicher nachzuprüfen. Ganz zu schweigen von den ""Barbezahlern :wink:", deren Rechnung einfach vergessen worden ist, oder im Theorg Übungsprogramm (FA kennt das Spielchen) ausgedruckt worden ist.
Im Übrigen sind Prüfungen besonderer Art auch schon mehrfach geschehen bei Praxen bei mehr als 3 MA, hier musste der PI nachweisen, und zwar er, dass der Stempel der Freiberuflichkeit nicht verloren gegangen ist, was leider in 99% der Praxen nicht funktioniert hat (* bei den Praxen, deren Prüfergebnis mir bekannt geworden ist).
Ich habe also 2 geschäftskonten auf denen das ganz strikt getrennt ist und ich ahabe nichts "auseinander zu knübbern".....
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beast schrieb:
Es geht aber hier um die Art des Beweises....wenn ich in meiner Rechnung stehen habe....Laut Diagnose vom...und Verordnung von Dr. XY vom....dann denke ich, ist das Beweis genug.Für Umsatzsteuerpflichtige Dinge gibts bei mir ein anderes Konto...da kann sehr genau auseinandergehalten werden, was wann wo Umsatzsteuerpflichtig sein könnte......
Ich habe also 2 geschäftskonten auf denen das ganz strikt getrennt ist und ich ahabe nichts "auseinander zu knübbern".....
Wenn ich auf meine Rechnung schreibe, "nach Verordnung und Diagnose"..., so kann ich das auch schreiben ohne irgend etwas je in der Hand gehabt zu haben, was nach einem Rezept aussah...
So jedenfalls hat der Betriebsprüfer argumentiert, und, wenn man nachdenkt, hat er Recht.
Es gilt wie so oft, "wer schreibt, der bleibt" oder, "Mephistopheles; "Denn was man schwarz auf weiß besitzt, // Kann man getrost nach Hause tragen. ... Faust I, Vers 512 /
:sunglasses:
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stefan 302 schrieb:
Da scheinen sich die FA unterschiedlich zu positionieren.
Wenn ich auf meine Rechnung schreibe, "nach Verordnung und Diagnose"..., so kann ich das auch schreiben ohne irgend etwas je in der Hand gehabt zu haben, was nach einem Rezept aussah...
So jedenfalls hat der Betriebsprüfer argumentiert, und, wenn man nachdenkt, hat er Recht.
Es gilt wie so oft, "wer schreibt, der bleibt" oder, "Mephistopheles; "Denn was man schwarz auf weiß besitzt, // Kann man getrost nach Hause tragen. ... Faust I, Vers 512 /
:sunglasses:
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weiß56 schrieb:
Nach Absprache mit unserem Steuerberater machen wir die Kopie des Rezeptes auf der Rückseite der Rechnung und schärzen die Diagnose.Hatten vorher auch Probleme bei einer Betriebsprüfung wegen der Umsatzsteuerbefreiung.
Ich hatte kürzlich eine Betriebsprüfung und der MA des FA wollte die Rechnungen INKL. der Rezepte sehen. War kein Problem, die Rezepte sind auf der Rückseite der Rechnung kopiert.
Der MA des FA hat den Rechnungsordner mit dem Daumen trrrrrrrrrrrrr durchgeblättert, und zwar nur mit Sicht auf die Rückseite mit den Rezeptkopien. Er hat sich keine einzige Rechnung einzeln angesehen und er hatte keine Beanstandung.
Ich persönlich habe keine Lust Umsatzsteuer zu bezahlen, vor allem wenn ich diese nicht vorher von den Patienten eingenommen habe. Also liegt es doch in meinem höchst eigenen Interesse zu beweisen, dass meine Einnahmen wegen der ärztlichen Rezepte eben nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Schöne friedliche Weihnachten und guten Rutsch!
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M0nique schrieb:
Datenschutz? Das FA hat das Recht meine Rechnungen einzusehen, ebenso die Rechnungen mit Zahlungseingängen zu vergleichen. Und schon sind die Namen der Patienten ersichtlich, sogar deren Kontonummern.
Ich hatte kürzlich eine Betriebsprüfung und der MA des FA wollte die Rechnungen INKL. der Rezepte sehen. War kein Problem, die Rezepte sind auf der Rückseite der Rechnung kopiert.
Der MA des FA hat den Rechnungsordner mit dem Daumen trrrrrrrrrrrrr durchgeblättert, und zwar nur mit Sicht auf die Rückseite mit den Rezeptkopien. Er hat sich keine einzige Rechnung einzeln angesehen und er hatte keine Beanstandung.
Ich persönlich habe keine Lust Umsatzsteuer zu bezahlen, vor allem wenn ich diese nicht vorher von den Patienten eingenommen habe. Also liegt es doch in meinem höchst eigenen Interesse zu beweisen, dass meine Einnahmen wegen der ärztlichen Rezepte eben nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
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