Zur Verstärkung der Physiotherapie
Praxis mit dem Schwerpunkt
Orthopädie und Chirurgie suchen
wir eine/n engagierte/n
Physiotherapeutin/en in Teil oder
Vollzeit.
netzwerk körper ist ein
medizinisches Gesundheitszentrum
bestehend aus einem
interdisziplinären Team aus
Physiotherapeuten,
Sportwissenschaftlern und Ärzten
im Herzen von Bad Vilbel. Unser
Anliegen ist es, die Patienten in
der Physiotherapie und Kunden im
Fitness Studio zu unterstützen
ihren Gesundheitszustand zu
erhalten und z...
Praxis mit dem Schwerpunkt
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Ich bin als FM in einer PT. Praxis tätig, gebe in Studios Kurse und eröffne in kürze eine kleine PT. Praxis.
Habe bis jetzt die fahrten steuerich abgesetzt(familien auto), nun aber da ich viel HB mache und zwischen den Praxen pendle brache ich ein eigenes Auto.
Der steuerberater sagt ich kann dass Auto nicht steuerlich geltend machen??!!
Wie macht Ihr dass.
Ich wollte mir ein kleines Stadt Auto kaufen per Kredit oder leasing.
Brauche dringend einpar Ideen oder Erfahrungs berichte.
Vielen Dank im vorraus und einen schönen sommer noch
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Tag
Ich bin als FM in einer PT. Praxis tätig, gebe in Studios Kurse und eröffne in kürze eine kleine PT. Praxis.
Habe bis jetzt die fahrten steuerich abgesetzt(familien auto), nun aber da ich viel HB mache und zwischen den Praxen pendle brache ich ein eigenes Auto.
Der steuerberater sagt ich kann dass Auto nicht steuerlich geltend machen??!!
Wie macht Ihr dass.
Ich wollte mir ein kleines Stadt Auto kaufen per Kredit oder leasing.
Brauche dringend einpar Ideen oder Erfahrungs berichte.
Vielen Dank im vorraus und einen schönen sommer noch
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Steuerberater?!
MFG
Meitao
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Auto z.B. mit Praxisaufkleber wird zu Praxisvermögen und über Vollkostenrechnung (Fahrtenbuch zum Ausschluss wesentlicher privater Nutzung) auf vier bis sechs Jahre abgeschrieben, Dauer liegt auch an Haltbarkeit des Wagens.
mfg hgb :blush:
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hgb schrieb:
mit dem Familienauto sind es bei verschiedenen Arbeitsorten 30 ct./ km, zwischen Wohnung und Praxis 30 ct je Entfernungskilometer.
Auto z.B. mit Praxisaufkleber wird zu Praxisvermögen und über Vollkostenrechnung (Fahrtenbuch zum Ausschluss wesentlicher privater Nutzung) auf vier bis sechs Jahre abgeschrieben, Dauer liegt auch an Haltbarkeit des Wagens.
mfg hgb :blush:
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Wonderwoman schrieb:
Was ist denn das für ein Steuerberater??? Noob :point_up:
Zu klären wäre Wohnung - Praxis oder Betriebstätte-Betriebstätte-gewerbliche Betriebstätte.
Es ist zu unterscheiden wo du arbeitest und dann sollte man darauf schauen dass alles Betriebstätten sind im Sinne von Steuerrecht. Vorgaben dazu sind genau vorhanden.
Aufkleber zB wie hgb anspricht nützen wenig oder besser gesagt gar nicht.
Fahrtenbuch ist bei dir notwendig da unterschiedliche Steueraufkommen und Adressen vorhanden sind.
Ergo Steuerberater wechseln.
Ricardo588
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TheStonie schrieb:
betrieblich genutzer PKW ist grundsätzlich immer Steuerlich geltend zu machen...man muss nur die Privaten Anteile korrekt nachweisen können!
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Wonderwoman schrieb:
Also nach meinem Kenntnisstand kann ich auch die 1%-Methode nutzen. Wenn ich dann zusätzlich den Weg Wohnung-Arbeit berücksichtige, sollte alles im grünen Bereich sein.
Udo
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Udo schrieb:
... wobei die 1% Regel beinhaltet, das du das Auto nachweislich (Fahrtenbuch) mindestens 50% geschäftlich nutzt.
Udo
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Wonderwoman schrieb:
Wir leasen unsere Geschäftsfahrzeuge. Da gibt es dieses Problem nicht...
[bearbeitet am 07.08.13 16:37]
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morpheus-06 schrieb:
auch da gibt es dieses Problem, egal ob Leasing oder Kauf die 1% Regelung gilt und ist min. 1x über min. 3 Monate durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.
[bearbeitet am 07.08.13 16:37]
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die neue schrieb:
puuuhhhh :flushed: :confused: :confused:
Nichtsdestotrotz mussten wir dem Prüfer vom FA dieses nicht durch Fahrtenbuch nachweisen.
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Wonderwoman schrieb:
Wie üblich ... wo steht die Regelung 1x über 3 Monate? :wink:
Nichtsdestotrotz mussten wir dem Prüfer vom FA dieses nicht durch Fahrtenbuch nachweisen.
> Wie üblich ... wo steht die Regelung 1x über 3 Monate? :wink:
> Nichtsdestotrotz mussten wir dem Prüfer vom FA dieses nicht
> durch Fahrtenbuch nachweisen.
Stimmt... - teilweise... :smile:
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 7.7.2006 (Az: IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06) die Anforderungen an den Nachweis des Überschreitens der 50-Prozent-Grenze einer betrieblichen Nutzung für die Finanzämter festgelegt.
Zum Nachweis gibt es folgende Methoden - ich zitiere aus dem Schreiben:
>>>>>> Zitat >>>>>>
1. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. [...]
2. Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). [...]
3. Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein.
<<<<<< Zitatende <<<<<<
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Wonderwoman schrieb:
> Wie üblich ... wo steht die Regelung 1x über 3 Monate? :wink:
> Nichtsdestotrotz mussten wir dem Prüfer vom FA dieses nicht
> durch Fahrtenbuch nachweisen.
Stimmt... - teilweise... :smile:
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 7.7.2006 (Az: IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06) die Anforderungen an den Nachweis des Überschreitens der 50-Prozent-Grenze einer betrieblichen Nutzung für die Finanzämter festgelegt.
Zum Nachweis gibt es folgende Methoden - ich zitiere aus dem Schreiben:
>>>>>> Zitat >>>>>>
1. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. [...]
2. Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). [...]
3. Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein.
<<<<<< Zitatende <<<<<<
Gruß
Nora
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Wonderwoman schrieb:
Ja sehr schön. Danke Nora. :blush:
Nur weil du kein Fahrtenbuch nachweisen musst, ist das keine allg. gültige Regelung. Wir mussten wie oben beschrieben für jedes KFZ min. 3 Mon. ein Fahrtenbuch führen das von Betriebsprüfer auch verlangt wurde.
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morpheus-06 schrieb:
die Regelung für 1x min. 3 Monate nachzuweisen kommen von den OFD`en, die Grundlage hat dir Nora schon genannt.
Nur weil du kein Fahrtenbuch nachweisen musst, ist das keine allg. gültige Regelung. Wir mussten wie oben beschrieben für jedes KFZ min. 3 Mon. ein Fahrtenbuch führen das von Betriebsprüfer auch verlangt wurde.
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Wonderwoman schrieb:
Nun ja... wir hatten auch Betriebsprüfung und es wurde ohne Fahrtenbuch anerkannt. Und wie Nora zitiert hat, ist zum Nachweis nicht unbedingt ein Fahrtenbuch notwendig... :wink:
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morpheus-06 schrieb:
im Zweifel aber der sicherste Weg.
bei Leasing oder Kauf die 1% Regelung gilt und ist min. 1x über min. 3 Monate durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Bei der Anschaffung eines neuen PKW kann evtl. eine Nuefeststellung der 50% gefordert sein.
Evtl mal wieder bundeslandtypische Unterschiede oder Auslegungen der Gesetzeslage
Udo
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Udo schrieb:
eben hat ein Patient (Steuerprüfer) bestätigt:
bei Leasing oder Kauf die 1% Regelung gilt und ist min. 1x über min. 3 Monate durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Bei der Anschaffung eines neuen PKW kann evtl. eine Nuefeststellung der 50% gefordert sein.
Evtl mal wieder bundeslandtypische Unterschiede oder Auslegungen der Gesetzeslage
Udo
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morpheus-06 schrieb:
nö, ist Anweisung aller OFD´en, so meine Info.
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Frank Sommer schrieb:
So auch unsere Info. Die Finanzämter machen noch ein ganz anderes Fass auf. Die Pseudoeinnahmen aus der 1% Regelung sollen der Umsatzsteuer unterliegen. Da wird es für so manchen PI eng mit der Kleinunternehmerregelung.
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morpheus-06 schrieb:
das wird lt. meinem STB so kommen :angry:
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Wonderwoman schrieb:
Das wird dann aber nur für neu angeschaffte Dienstfahrzeuge kommen. Und vorher wird die Autolobby noch was sagen. :smile:
[bearbeitet am 09.08.13 13:20]
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morpheus-06 schrieb:
nein, das könnte auch rückwirkend bei Betriebsprüfungen geltend gemacht werden. Deshalb wird meist der Steuerbescheid auch nur unter Vorbehalt erteilt.
[bearbeitet am 09.08.13 13:20]
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Wonderwoman schrieb:
Sorry, aber das ist ja lächerlich. Es gibt Vertrauensschutz und da kann man nicht mal nebenbei die Bestimmungen ändern und dann auf einmal die Mehrwertsteuer berücksichtigen.
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morpheus-06 schrieb:
die Bestimmungen müssen dazu nicht geändert werden. Du solltest dich mal mit dem Steuerrecht auseinandersetzen, bevor du hier schreibst.
So wie du es ausdrückst und Frank ist es laut OFD und den untergeordeneten Gremien weitergegeben worden.
Ich hatte einmal ein paar Sätze zu unternehmerische Verantwortung geschrieben. Man sieht das nur sehr wenige wissen was das überhaupt bedeutet.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Es schreiben hier viele die sehr oberflächliche Informationen haben. Leider auch beruflicher Natur.
So wie du es ausdrückst und Frank ist es laut OFD und den untergeordeneten Gremien weitergegeben worden.
Ich hatte einmal ein paar Sätze zu unternehmerische Verantwortung geschrieben. Man sieht das nur sehr wenige wissen was das überhaupt bedeutet.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Hier werden glaube ich einige Tatsachen durcheinandergebracht und Steuerberater scheint auch nicht viel Ahnung zu haben.
Zu klären wäre Wohnung - Praxis oder Betriebstätte-Betriebstätte-gewerbliche Betriebstätte.
Es ist zu unterscheiden wo du arbeitest und dann sollte man darauf schauen dass alles Betriebstätten sind im Sinne von Steuerrecht. Vorgaben dazu sind genau vorhanden.
Aufkleber zB wie hgb anspricht nützen wenig oder besser gesagt gar nicht.
Fahrtenbuch ist bei dir notwendig da unterschiedliche Steueraufkommen und Adressen vorhanden sind.
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Ricardo588
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