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  1. Neue Beiträge Alle Foren Recht & Steuern Aus­rut­schen auf Mas­sa­geöl ist kein Arbeit­s­un­fall

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Aus­rut­schen auf Mas­sa­geöl ist kein Arbeit­s­un­fall
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postri-77
Vor 2 Monaten
Hoffentlich braucht niemand diese Info:

Aus­rut­schen auf Mas­sa­geöl ist kein Arbeit­s­un­fall

Eine Mitarbeiterin stürzte auf dem Weg zu einer vom Arbeitgeber angebotenen Massage und verlangte die Anerkennung als Arbeitsunfall – ohne Erfolg. Massagen sind Privatsache, auch wenn sie gegen Nackenbeschwerden helfen, so das SG München.

Das hat das Sozialgericht (SG) München entschieden (Urt. v. 22.07.2026, Az. S 9 U 498/25)

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Hoffentlich braucht niemand diese Info: Aus­rut­schen auf Mas­sa­geöl ist kein Arbeit­s­un­fall Eine Mitarbeiterin stürzte auf dem Weg zu einer vom Arbeitgeber angebotenen Massage und verlangte die Anerkennung als Arbeitsunfall – ohne Erfolg. Massagen sind Privatsache, auch wenn sie gegen Nackenbeschwerden helfen, so das SG München. Das hat das Sozialgericht (SG) München entschieden (Urt. v. 22.07.2026, Az. S 9 U 498/25) https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-muenchen-s9u49825-massage-arbeitsunfall-unfallversicherung
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Papa Alpaka
Vor 2 Monaten
Aufpassen! Das Urteil behandelt vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer organisierte Wellnessmassagen.

In der Physiopraxis während der therapeutischen Tätigkeit auf Massageöl auszurutschen ist ein Unfall im direkten Zusammenhang mit der Arbeit also BG-Fall.
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Aufpassen! Das Urteil behandelt vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer organisierte Wellnessmassagen. In der Physiopraxis während der therapeutischen Tätigkeit auf Massageöl auszurutschen ist ein Unfall im direkten Zusammenhang mit der Arbeit also BG-Fall.
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Papa Alpaka schrieb:

Aufpassen! Das Urteil behandelt vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer organisierte Wellnessmassagen.

In der Physiopraxis während der therapeutischen Tätigkeit auf Massageöl auszurutschen ist ein Unfall im direkten Zusammenhang mit der Arbeit also BG-Fall.

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edith385
Vor 2 Monaten
Das ist etwas missverständlich ausgedrückt. Es ging in diesem Fall um Wellnessmassagen, die nicht teil der weisungsgebundenen Arbeit waren . Die Teilnahme war freiwillig innerhalb der Arbeitszeit. Der gleiche Sturz bei einer Massage auf Rezept an einem Patienten wird sicherlich anders ausgehen. Ich kann verstehen, dass man da klagen möchte. Ich hab das auch mal gegen die BG gemacht. Rückblickend aussichtslos. Genauso wie in diesem Fall. Ich habe mich selbst vertreten. Die Klägerin hier wahrscheinlich nicht. Ihr Anwalt hätte sie da besser beraten können.
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• Papa Alpaka
Das ist etwas missverständlich ausgedrückt. Es ging in diesem Fall um Wellnessmassagen, die nicht teil der weisungsgebundenen Arbeit waren . Die Teilnahme war freiwillig innerhalb der Arbeitszeit. Der gleiche Sturz bei einer Massage auf Rezept an einem Patienten wird sicherlich anders ausgehen. Ich kann verstehen, dass man da klagen möchte. Ich hab das auch mal gegen die BG gemacht. Rückblickend aussichtslos. Genauso wie in diesem Fall. Ich habe mich selbst vertreten. Die Klägerin hier wahrscheinlich nicht. Ihr Anwalt hätte sie da besser beraten können.
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edith385 schrieb:

Das ist etwas missverständlich ausgedrückt. Es ging in diesem Fall um Wellnessmassagen, die nicht teil der weisungsgebundenen Arbeit waren . Die Teilnahme war freiwillig innerhalb der Arbeitszeit. Der gleiche Sturz bei einer Massage auf Rezept an einem Patienten wird sicherlich anders ausgehen. Ich kann verstehen, dass man da klagen möchte. Ich hab das auch mal gegen die BG gemacht. Rückblickend aussichtslos. Genauso wie in diesem Fall. Ich habe mich selbst vertreten. Die Klägerin hier wahrscheinlich nicht. Ihr Anwalt hätte sie da besser beraten können.

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postri-77 schrieb:

Hoffentlich braucht niemand diese Info:

Aus­rut­schen auf Mas­sa­geöl ist kein Arbeit­s­un­fall

Eine Mitarbeiterin stürzte auf dem Weg zu einer vom Arbeitgeber angebotenen Massage und verlangte die Anerkennung als Arbeitsunfall – ohne Erfolg. Massagen sind Privatsache, auch wenn sie gegen Nackenbeschwerden helfen, so das SG München.

Das hat das Sozialgericht (SG) München entschieden (Urt. v. 22.07.2026, Az. S 9 U 498/25)

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