An den LVR-Förderschulen
übernehmen LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
Physiotherapeutische Behandlung von
zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und Vorbe...
übernehmen LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
Physiotherapeutische Behandlung von
zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und Vorbe...
bei uns stellt sich gerade die Frage, ob man Therapieberichte per Fax oder Mail versenden darf, oder ob sie aus Gründen des Datenschutzes ausschließlich per Post verschickt werden dürfen.
Wisst ihr, ob ein Patient rechtlichen Anspruch auf Aushändigung des Berichtes hat?
Der Datenschutzbeauftragte meinte, Patienten haben nur das Recht Akten einzusehen, aber wir dürfen ihnen die Berichte nicht selber mitgeben. Muß ich eine Einwilligung des Patienten einholen, wenn ich dem Doc einen Bericht zukommen lasse, auch wenn Therapiebericht auf der VO angekreuzt ist?
Bei Google gibt es da verschiedene Aussagen. Wer kann mir eine verbindliche Antwort geben?
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Cloud schrieb:
Hallo,
bei uns stellt sich gerade die Frage, ob man Therapieberichte per Fax oder Mail versenden darf, oder ob sie aus Gründen des Datenschutzes ausschließlich per Post verschickt werden dürfen.
Wisst ihr, ob ein Patient rechtlichen Anspruch auf Aushändigung des Berichtes hat?
Der Datenschutzbeauftragte meinte, Patienten haben nur das Recht Akten einzusehen, aber wir dürfen ihnen die Berichte nicht selber mitgeben. Muß ich eine Einwilligung des Patienten einholen, wenn ich dem Doc einen Bericht zukommen lasse, auch wenn Therapiebericht auf der VO angekreuzt ist?
Bei Google gibt es da verschiedene Aussagen. Wer kann mir eine verbindliche Antwort geben?
§ 630 g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Anmerkung:
Vereinfacht: Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Ausnahme: es stehen gewichtige therapeutische Gründe entgegen. Abschriften sind dem Patienten auszuhändigen. Er muss allerdings die Kosten für diese tragen. Die Erben haben auch ebenfall ein Recht auf Einsicht, wenn vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht werden. Nächste Angehörige können auch immaterielle Interessen geltend machen.
[bearbeitet am 13.04.13 22:04]
[bearbeitet am 13.04.13 22:15]
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Cloud schrieb:
danke für deine Antwort. Wie ist es denn nun datenschutzrechtlich mit versenden der Berichte per Fax oder E Mail?
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SGBV schrieb:
Es muss sicher gestellt sein, dass nur der Empfänger die Daten bekommt. Daher kommt es drauf an, wer Zugang zu Fax oder Mail beim Empfänger hat.Wenn man das als Absender nicht einschätzen kann, sollte man diesen Weg nicht gehen.
Warum glaubst Du, dass Du die Patientenberichte unverschlüsselt per Fax oder mail schicken darfst? Wäre doch ein Widerspruch, der unlogisch wäre!
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Göthner schrieb:
Also bei Versendung vom Rechnungen an die Krankenkassen per e-mail muss von den Kassen ein Verschlüsselungscode gekauft werden, der nur drei Jahre genutzt werden darf. Dann ist wieder ein neuer Verschlüsselungscode zu kaufen. Ist also wie eine Lizens zum Gelddrucken für die Kassen.
Warum glaubst Du, dass Du die Patientenberichte unverschlüsselt per Fax oder mail schicken darfst? Wäre doch ein Widerspruch, der unlogisch wäre!
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TheStonie schrieb:
nun ja. uns hat die grüne Kasse schon mal die Genehmigung für ein Rezept für eine andere Praxis geschickt...soviel zum Thema sicherheit und Datenschutz....
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SGBV schrieb:
siehe Absatz 2 - der Bericht darf (muss auf Verlangen) ausgehändigt werden, wenn keine Gründe dagegen sprechen --> Bericht dem Patienten mitgeben ist datenschutzrechtl. o.k. und kostengünstig dazu
§ 630 g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Anmerkung:
Vereinfacht: Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Ausnahme: es stehen gewichtige therapeutische Gründe entgegen. Abschriften sind dem Patienten auszuhändigen. Er muss allerdings die Kosten für diese tragen. Die Erben haben auch ebenfall ein Recht auf Einsicht, wenn vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht werden. Nächste Angehörige können auch immaterielle Interessen geltend machen.
[bearbeitet am 13.04.13 22:04]
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