Sie suchen? Wir auch!
Wir suchen ab sofort einen weiteren
Physiotherapeuten (m/w/*) in Voll-
oder Teilzeitbeschäftigung.
Wir sind eine Praxis im Kölner
Norden, im Stadtteil Merkenich.
Für unsere Patienten bieten wir
das gesamte Behandlungsspektrum der
Physiotherapie, einschließlich
Hausbesuchen, an.
Sie erwartet:
ein gut ausgestattetes,
angenehmes Arbeitsumfeld,
ein entspanntes Arbeiten im
30-Minuten-Takt,
eine übertarifliche Bezahlung,
flexible Arbeitszeiten,...
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ich hätte eine dringende Frage.
1) Ist es rechtlich erlaubt, einen Heilpraktiker/Osteopathen in einer Physiotherapiepraxis als Angestellten einzustellen?
2) Wenn es möglich ist. Ist es ausreichend, auf der Rechnung anzugeben, dass der Heilpraktiker behandelt hat?
3) Zwischen wem müsste der Behandlungsvertrag geschlossen werden?
Eine räumliche Trennung, wie es die GKV wünscht, wäre gegeben.
Das Gesundheitsamt hat auch keine Einwände.
Ich bin auf eure Antworten gespannt.
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miliblue schrieb:
Hallo,
ich hätte eine dringende Frage.
1) Ist es rechtlich erlaubt, einen Heilpraktiker/Osteopathen in einer Physiotherapiepraxis als Angestellten einzustellen?
2) Wenn es möglich ist. Ist es ausreichend, auf der Rechnung anzugeben, dass der Heilpraktiker behandelt hat?
3) Zwischen wem müsste der Behandlungsvertrag geschlossen werden?
Eine räumliche Trennung, wie es die GKV wünscht, wäre gegeben.
Das Gesundheitsamt hat auch keine Einwände.
Ich bin auf eure Antworten gespannt.
Wenn HP / O als PT arbeiten soll, kann die Zusatzquali nicht genutzt werden. Wenn HP / O die Zusatzquali nutzen will, arbeitet er am besten selbstständig. Gemietete Räume auf Zeit in der Praxis, dann ist versicherungs- und haftungsrechtlich auch alles schön getrennt. Damit bleibt das wirtschaftliche Risiko von HP / O begrenzt.
Berufsverbände HP und O können da auch beraten, einen PI der Steuerberater wegen evtl. U-Steuer auf Mieteinnahme.
mfg hgb :unamused:
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Der HP/O soll nur osteopathisch arbeiten.
Auch wenn eine Selbstständigkeit grundsätzlich am sinnvollsten erscheint, möchte der HP in diesem Fall aus persönlichen Gründen zunächst angestellt werden, sollte es möglich sein.
Viele Grüße,
miliblue
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miliblue schrieb:
Hallo und danke für deine Einschätzung.
Der HP/O soll nur osteopathisch arbeiten.
Auch wenn eine Selbstständigkeit grundsätzlich am sinnvollsten erscheint, möchte der HP in diesem Fall aus persönlichen Gründen zunächst angestellt werden, sollte es möglich sein.
Viele Grüße,
miliblue
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hgb schrieb:
Der Sinn einer solchen Anstellung erschließt sich mir nicht.
Wenn HP / O als PT arbeiten soll, kann die Zusatzquali nicht genutzt werden. Wenn HP / O die Zusatzquali nutzen will, arbeitet er am besten selbstständig. Gemietete Räume auf Zeit in der Praxis, dann ist versicherungs- und haftungsrechtlich auch alles schön getrennt. Damit bleibt das wirtschaftliche Risiko von HP / O begrenzt.
Berufsverbände HP und O können da auch beraten, einen PI der Steuerberater wegen evtl. U-Steuer auf Mieteinnahme.
mfg hgb :unamused:
(2) Eine Angabe der Behandlung durch einen Heilpraktiker ist auf der Rechnung nicht notwendig, aber sinnvoll wenn Umsatzsteuerfreiheit gesichert werden soll. Wird dies nicht ausgewiesen, zählt das Finanzamt die Umsätze des HP zum umsatzsteuerpflichtigen Betriebsteil, zur Heilung (sofern zulässig) muss jede einzelne Rechnung korrigiert werden.
(3) Der Behandlungsvertrag wird zwischen Behandler (Unternehmer: Praxisinhaber) und Behandeltem geschlossen. Der HP muss therapeutisch frei in seinen Entscheidungen sein; sinnvoll ist also eine Delegation zumindest des therapeutisch relevanten Teils des Behandlungsvertrages an den angestellten HP.
...soweit so klar?
Denkt euch bitte ausreichend viele Konjunktive in die Antwort hinein, ich darf weder Rechts- noch Steuerberatung leisten ;)
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Mein Berufsverband hat mir auch bestätigt, dass eine Einstellung kein Problem sei.
Viele Grüße!
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miliblue schrieb:
Hi und Danke für deine Antwort und deine Einschätzung.
Mein Berufsverband hat mir auch bestätigt, dass eine Einstellung kein Problem sei.
Viele Grüße!
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Papa Alpaka schrieb:
(1) Natürlich kannst du einen HP einstellen; es gilt das gleiche Arbeitsrecht wie für alle anderen Angestellten.
(2) Eine Angabe der Behandlung durch einen Heilpraktiker ist auf der Rechnung nicht notwendig, aber sinnvoll wenn Umsatzsteuerfreiheit gesichert werden soll. Wird dies nicht ausgewiesen, zählt das Finanzamt die Umsätze des HP zum umsatzsteuerpflichtigen Betriebsteil, zur Heilung (sofern zulässig) muss jede einzelne Rechnung korrigiert werden.
(3) Der Behandlungsvertrag wird zwischen Behandler (Unternehmer: Praxisinhaber) und Behandeltem geschlossen. Der HP muss therapeutisch frei in seinen Entscheidungen sein; sinnvoll ist also eine Delegation zumindest des therapeutisch relevanten Teils des Behandlungsvertrages an den angestellten HP.
...soweit so klar?
Denkt euch bitte ausreichend viele Konjunktive in die Antwort hinein, ich darf weder Rechts- noch Steuerberatung leisten ;)
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