Wir sind eine Praxis in Velbert
Langenberg mit unterschiedlichen
Schwerpunkten.
2 Therapeutinnen, 2 Therapeuten und
eine Rezeptionskraft bedienen bei
uns die Fachbereiche:
KG, MT, Sportphysio, KG-ZNS und
auch Osteopathie.
Wir sind stehts bemüht unser
Spektrum zu erweitern und unsere
Behandlungsfelder
zu vergrößern und Allen die
Möglichkeiten zu geben sich
beruflich und menschlich frei zu
entfalten!
Es müssen keine Hausbesuche
gemacht werden und auch unsere MLD
Termine sind und werden ...
Langenberg mit unterschiedlichen
Schwerpunkten.
2 Therapeutinnen, 2 Therapeuten und
eine Rezeptionskraft bedienen bei
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KG, MT, Sportphysio, KG-ZNS und
auch Osteopathie.
Wir sind stehts bemüht unser
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ich habe folgende Frage:
ein fest angestellter Arbeitnehmer behandelt ohne meine Erlaubnis, Patienten privat bei Ihnen zu Hause. Dies kam nun durch einen großen Zufall heraus. AN weiss, dass ich dies nicht dulde, habe es ihr mehrfach mitgeteilt - und es steht auch im Arbeitsvertrag.
Wie gehe ich am besten vor? Was erwartet den AN? Was erwartet mich als AG?
Ich wäre über hilfreiche Antworten sehr dankbar.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
ich habe folgende Frage:
ein fest angestellter Arbeitnehmer behandelt ohne meine Erlaubnis, Patienten privat bei Ihnen zu Hause. Dies kam nun durch einen großen Zufall heraus. AN weiss, dass ich dies nicht dulde, habe es ihr mehrfach mitgeteilt - und es steht auch im Arbeitsvertrag.
Wie gehe ich am besten vor? Was erwartet den AN? Was erwartet mich als AG?
Ich wäre über hilfreiche Antworten sehr dankbar.
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Wonderwoman schrieb:
Na Na Na... vorher bitte arbeitsrechtlich abmahnen. :point_up:
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Kitane schrieb:
Woher hat sie die Pat denn selber akquiriert oder evt aus deiner Praxis ? Wenn du es im Arbeitsvertrag vermerkt hast ist es schon ein Kündigungsgrund. Wie bist du denn dahinter gekommen ? Ganz schön dreist von deiner MA
Wenn du es im Arbeitsvertrag vermerkt hast ist es schon ein Kündigungsgrund.
Unsinn!! Ohne vorherige Abmahnung wirst Du vor dem Arbeitsgericht scheitern.
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Wonderwoman schrieb:
Kitane schrieb am 13.7.15 18:10:
Wenn du es im Arbeitsvertrag vermerkt hast ist es schon ein Kündigungsgrund.
Unsinn!! Ohne vorherige Abmahnung wirst Du vor dem Arbeitsgericht scheitern.
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Helmut Fromberger schrieb:
Moment, wenn das im Arbeitsvertrag vermerkt ist, dann ist das sehr wohl ein passender Grund. Wobei ich auch schrieb: Ersatzweise fristgerechte Kündigung.
Moment, wenn das im Arbeitsvertrag vermerkt ist, dann ist das sehr wohl ein passender Grund. Wobei ich auch schrieb: Ersatzweise fristgerechte Kündigung.
Falsch. Eine fristlose Kündigung ist nur unter ganz strengen Veraussetzungen möglich. Sicherlich nicht, wenn das Konkurrenzverbot verletzt wurde.
Fristgerechte Kündigung ist OK, aber vielleicht hat der AN das nur gemacht, weil er/sie keine Ahnung hat.
Ich würde mit Abmahnung arbeiten.
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Wonderwoman schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 13.7.15 18:30:
Moment, wenn das im Arbeitsvertrag vermerkt ist, dann ist das sehr wohl ein passender Grund. Wobei ich auch schrieb: Ersatzweise fristgerechte Kündigung.
Falsch. Eine fristlose Kündigung ist nur unter ganz strengen Veraussetzungen möglich. Sicherlich nicht, wenn das Konkurrenzverbot verletzt wurde.
Fristgerechte Kündigung ist OK, aber vielleicht hat der AN das nur gemacht, weil er/sie keine Ahnung hat.
Ich würde mit Abmahnung arbeiten.
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Helmut Fromberger schrieb:
Der OP schreibt dass er seinen AN mehrfach deswegen gemahnt hat.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Es wäre auch zu prüfen, ob alle Anmeldungen ordnungsgemäß erfolgt sind, sonst ist es Schwarzarbeit. Und bei solcher Dreistigkeit eines AN würde ich auch keinerlei Hemmungen haben das überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.
Gruß Britt
Es wäre auch zu prüfen, ob alle Anmeldungen ordnungsgemäß erfolgt sind, sonst ist es Schwarzarbeit. Und bei solcher Dreistigkeit eines AN würde ich auch keinerlei Hemmungen haben das überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.
Gruß Britt
Auch nicht korrekt. Wie willst Du das denn prüfen? Es kann sich um selbständige Tätigkeit (vielleicht Wellness-Massage?) handeln.
Haltet euch doch einfach an das korrekte Procedere... und das heißt arbeitsrechtliche Abmahnung.
Ich empfehle Dir auch, §164 und §186 StGB zu lesen. Dann agiert man vielleicht etwas besonnener... :point_up:
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Wonderwoman schrieb:
Britt schrieb am 14.7.15 00:29:
Es wäre auch zu prüfen, ob alle Anmeldungen ordnungsgemäß erfolgt sind, sonst ist es Schwarzarbeit. Und bei solcher Dreistigkeit eines AN würde ich auch keinerlei Hemmungen haben das überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.
Gruß Britt
Auch nicht korrekt. Wie willst Du das denn prüfen? Es kann sich um selbständige Tätigkeit (vielleicht Wellness-Massage?) handeln.
Haltet euch doch einfach an das korrekte Procedere... und das heißt arbeitsrechtliche Abmahnung.
Ich empfehle Dir auch, §164 und §186 StGB zu lesen. Dann agiert man vielleicht etwas besonnener... :point_up:
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Inche schrieb:
Wie Wonderwommen bereits mehrfach gesagt hat eine Schriftliche Abmahnung mit Hinweis auf die Kündigung. Wenn das Vertrauenverhältniss so zerstört ist das es gar nicht mehr geht dann wäre eine Fristgerechte Kündigung mit sofortiger Freistellung die beste Lösung.
Arbeitsrecht Handbuch Rechtsanwalt Dr. Hensche - Nebentätigkeit
Mich wundert bereits die Erläuterung im Eingangstext, dass der AN fest angestellt sei - Arbeitnehmer sind nun mal - ob teil- oder vollzeitbeschäftigt - fest angestellt. Gerade da die Gehälter in der Physio nun nicht gerade berauschend sind, hat die AN wohl möglicherweise ihre Informationspflicht verletzt, aber je nach Gehaltshöhe oder Familienkonstellation wird man eine Nebentätgkeit wohl kaum verbieten können - der normale Broterwerb kann durch den AG nicht eingeschränkt werden. Der TE könnte ja mal durchblicken lassen, von was für einer Gehaltshöhe hier überhaupt gesprochen wird, worin genau die Konkurrenzsituation besteht - oder ob es doch nur darum geht, dass nebenbei noch Geld verdient wird?
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Chris12.73 schrieb:
hier nachlesen:
Arbeitsrecht Handbuch Rechtsanwalt Dr. Hensche - Nebentätigkeit
Mich wundert bereits die Erläuterung im Eingangstext, dass der AN fest angestellt sei - Arbeitnehmer sind nun mal - ob teil- oder vollzeitbeschäftigt - fest angestellt. Gerade da die Gehälter in der Physio nun nicht gerade berauschend sind, hat die AN wohl möglicherweise ihre Informationspflicht verletzt, aber je nach Gehaltshöhe oder Familienkonstellation wird man eine Nebentätgkeit wohl kaum verbieten können - der normale Broterwerb kann durch den AG nicht eingeschränkt werden. Der TE könnte ja mal durchblicken lassen, von was für einer Gehaltshöhe hier überhaupt gesprochen wird, worin genau die Konkurrenzsituation besteht - oder ob es doch nur darum geht, dass nebenbei noch Geld verdient wird?
Und wenn AN da schon entsprechend ermahnt wurde, wäre ich nicht recht zurück haltend.
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Helmut Fromberger schrieb:
Und genau unter dem Link kann man was dazu lesen, dass man zu seinem Arbeitgeber nicht in Konkurrenz stehen darf.
Und wenn AN da schon entsprechend ermahnt wurde, wäre ich nicht recht zurück haltend.
Und wenn AN da schon entsprechend ermahnt wurde, wäre ich nicht recht zurück haltend.
... und würdest mit einer fristlosen Kündigung gnadenlos vor dem Arbeitsgericht scheitern. :clap:
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Wonderwoman schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 14.7.15 14:44:
Und wenn AN da schon entsprechend ermahnt wurde, wäre ich nicht recht zurück haltend.
... und würdest mit einer fristlosen Kündigung gnadenlos vor dem Arbeitsgericht scheitern. :clap:
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Leni C. schrieb:
..deswegen hat er ja auch anfangs geschrieben " ersatzweise fristgerecht " .
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britta109 schrieb:
Der AN müsste ja auch noch klagen. Aber in diesem Punkt gebe ich H. Fromberger auch recht.
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Wonderwoman schrieb:
Ach ja Leute... macht einfach, wenn ihr beratungsresistent seid. Mir ist das total wurst... zahlt einfach euer Lehrgeld und gut ist. Manchmal geht es wirklich nur so... :confused:
Es geht nicht immer darum recht zu haben und zu bekommen.
Manchmal haben auch andere Qualitäten und Fähigkeiten ihre Berechtigung.
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britta109 schrieb:
Dafür das es Dir tatsächlich "total wurst" ist, wirkst Du mittlerweile ziemlich verkrampft.
Es geht nicht immer darum recht zu haben und zu bekommen.
Manchmal haben auch andere Qualitäten und Fähigkeiten ihre Berechtigung.
Du hast dein Recht auf deine Meinung und handelst danach und jeder von uns hat sein Recht auf seine Meinung und handelt danach.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Es ist doch okay, wenn andere anders handeln, als du es empfiehlst, Du hast doch nicht das Recht auf eine eigene Meinung gepachtet. Auch ich gebe Helmut Recht, da er geschrieben hat "ersatzweise fristgerechte Kündigung". Ich würde auf jeden Fall die AN sofort freistellen bei einer fristgerechten Kündigung.
Du hast dein Recht auf deine Meinung und handelst danach und jeder von uns hat sein Recht auf seine Meinung und handelt danach.
Gruß Britt
das ist nicht korrekt. In diesem Fall gibt es keine Meinung. Es geht hier um einschlägige juristische Bestimmungen oder Auslegungen. Wenn Du fristlos kündigst, dann geht es vors Arbeitsgericht. Ob Du dann zusätzlich schreibst, dass Du ersatzweise fristgerecht kündigst, hat für diese Seite der Münze keine Relevanz. Dies zeigt einzig und allein, dass Du Dich von dem AN trennen willst.
Es geht jedoch um Lohnfortzahlung... also was jetzt? Fristlose Kündigung ohne Lohnfortzahlung oder fristgerechte Kündigung mit Lfz? Soll der gekündigte AN das aussuchen???
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Wonderwoman schrieb:
Liebe Britt,
das ist nicht korrekt. In diesem Fall gibt es keine Meinung. Es geht hier um einschlägige juristische Bestimmungen oder Auslegungen. Wenn Du fristlos kündigst, dann geht es vors Arbeitsgericht. Ob Du dann zusätzlich schreibst, dass Du ersatzweise fristgerecht kündigst, hat für diese Seite der Münze keine Relevanz. Dies zeigt einzig und allein, dass Du Dich von dem AN trennen willst.
Es geht jedoch um Lohnfortzahlung... also was jetzt? Fristlose Kündigung ohne Lohnfortzahlung oder fristgerechte Kündigung mit Lfz? Soll der gekündigte AN das aussuchen???
Dafür das es Dir tatsächlich "total wurst" ist, wirkst Du mittlerweile ziemlich verkrampft.
Es geht nicht immer darum recht zu haben und zu bekommen.
Manchmal haben auch andere Qualitäten und Fähigkeiten ihre Berechtigung.
Du... ich bin allgemein total verkrampft. :flushed:
Den Rest habe ich Britt geschrieben. Wie gesagt... soll der Fragesteller so machen wie ihr meint. Wenn er/sie dann auf einen AN trifft, der sich nicht alles gefallen lässt, dann Arbeitsgericht. Da ich da nicht auftauchen muss und auch nicht die Kohle dafür ausgeben muss, ist mir das total egal. Darauf bezieht sich das...
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Wonderwoman schrieb:
britta109 schrieb am 14.7.15 21:31:
Dafür das es Dir tatsächlich "total wurst" ist, wirkst Du mittlerweile ziemlich verkrampft.
Es geht nicht immer darum recht zu haben und zu bekommen.
Manchmal haben auch andere Qualitäten und Fähigkeiten ihre Berechtigung.
Du... ich bin allgemein total verkrampft. :flushed:
Den Rest habe ich Britt geschrieben. Wie gesagt... soll der Fragesteller so machen wie ihr meint. Wenn er/sie dann auf einen AN trifft, der sich nicht alles gefallen lässt, dann Arbeitsgericht. Da ich da nicht auftauchen muss und auch nicht die Kohle dafür ausgeben muss, ist mir das total egal. Darauf bezieht sich das...
Da der TE sich hier ja nicht mehr äußert, kann man ohnehin gar keine Aussage treffen, ob eine Konkurrenzsituation besteht (Wellnessmassagen z.B. passen nun auch nicht in das Setting einer eng getakteten Praxis) - neben dem Recht zur Berufsausübung und Beachtung des Arbeitszeitgesetzes... eintscheidend ist m.M. gerade auch das Gehalt. Wenn ein AN Vollzeit arbeitet, das Arbeitszeitgesetz beachtet und somit vielleicht 2-3 Klienten in der Woche privat "behandelt" (was auch immer das hier nach dem TE sein soll ...), kann man doch wohl kaum von einer Wettbewerbssituation sprechen, sondern nur von einem Zuverdienst ....
Was für ein Aufwand wg. ein paar Euronen ...
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Chris12.73 schrieb:
Das ist so nicht richtig - vielmehr ist dort zu lesen, dass entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen oftmals unwirksam sind. Es geht also zunächst einmal um die Prüfung der Wirksamkeit dieser Klausel ... sollte diese nicht gegeben sein, so sollte der AN aber natürlich seiner Informationspflicht nachkommen, zumindest wenn es sich um eine Tätigkeit im gleichen Arbeitsgebiet handelt. Informationspflicht heisst nicht, dass eine Nebentätigkeit zustimmungspflichtig ist.
Da der TE sich hier ja nicht mehr äußert, kann man ohnehin gar keine Aussage treffen, ob eine Konkurrenzsituation besteht (Wellnessmassagen z.B. passen nun auch nicht in das Setting einer eng getakteten Praxis) - neben dem Recht zur Berufsausübung und Beachtung des Arbeitszeitgesetzes... eintscheidend ist m.M. gerade auch das Gehalt. Wenn ein AN Vollzeit arbeitet, das Arbeitszeitgesetz beachtet und somit vielleicht 2-3 Klienten in der Woche privat "behandelt" (was auch immer das hier nach dem TE sein soll ...), kann man doch wohl kaum von einer Wettbewerbssituation sprechen, sondern nur von einem Zuverdienst ....
Was für ein Aufwand wg. ein paar Euronen ...
Wann ist eine Nebentätigkeit als Konkurrenztätigkeit unzulässig?
Der Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist, keine Konkurrenz machen. Das heißt insbesondere, dass er in dem Geschäftszweig seines Arbeitgebers keine Geschäfte machen darf.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer betreibt neben seinem vollzeitig ausgeübten Beruf als angestellter Weinverkäufer als selbständiger Geschäftsinhaber eine kleine Internet-Weinhandlung. Auch wenn ihn die Internet-Weinhandlung zeitlich kaum beansprucht, ist sie verboten, da hier ein rechtlich unzulässiger Wettbewerb im Verhältnis bzw. zulasten des Arbeitgebers ausgeübt wird.
Einzelheiten dazu, in welchem Umfang Arbeitnehmer einem Verbot der Konkurrenz zum Arbeitgeber unterliegen, können Sie unter dem Stichwort "Wettbewerbsverbot" nachlesen.
und:
In Arbeitsverträgen finden sich aber häufig Bestimmungen, die etwa folgenden Inhalt haben
"Sämtliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber unaufgefordert und vor Aufnahme der Nebentätigkeit anzuzeigen."
Wenn im Arbeitsvertrag eine solche Klausel enthalten ist, dann hat der Arbeitnehmer sich daran zu halten. Aufgrund der auch im Arbeitsrecht geltenden Vertragsfreiheit ist eine solche Klausel wirksam, da der mit ihr verbundene Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eher gering ist: Sie soll dem Arbeitgeber ja nur die Überprüfung ermöglichen, ob die angezeigte Nebentätigkeit zulässig oder unzulässig ist. Noch nicht endgültig entschieden ist allerdings, ob dies nur für bezahlte Nebenjobs oder auch für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten gilt.
Wobei eine Klausel bezügl. Ehrenämtern definitiv unwirksam ist. Und beispielsweise hebelt eine Bestellung in eine sogenannte Pflichtwehr die Nummer mit dem Ehrenamt aus. Mitglieder einer FFW und ehrenamtliche Kräfte anderer Hilfsorganisationen üben beispielsweise ein ehrenamt aus und dürfen arbeitsrechtlich nicht deswegen benachteiligt werden.
Nochmals zur Situation AN gibt Leistungen an Selbstzahler ab: Wir lesen hier immer wieder die tollsten Anfragen von Leuten die mal nebenbei, ein bisschen, und nur einmalig oder wie auch immer was machen wollen.
Hier eine Frage an die diversen Spezialisten:
Wollt ihr wirklich mit allen Pflichten Unternehmer sein?
Alleine schon dieser Thread hier zeigt doch wie viel Zündstoff die diversen Eigenheiten einiger "Individualisten" birgt.
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Helmut Fromberger schrieb:
In dem von Dir geposteten Link steht:
Wann ist eine Nebentätigkeit als Konkurrenztätigkeit unzulässig?
Der Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist, keine Konkurrenz machen. Das heißt insbesondere, dass er in dem Geschäftszweig seines Arbeitgebers keine Geschäfte machen darf.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer betreibt neben seinem vollzeitig ausgeübten Beruf als angestellter Weinverkäufer als selbständiger Geschäftsinhaber eine kleine Internet-Weinhandlung. Auch wenn ihn die Internet-Weinhandlung zeitlich kaum beansprucht, ist sie verboten, da hier ein rechtlich unzulässiger Wettbewerb im Verhältnis bzw. zulasten des Arbeitgebers ausgeübt wird.
Einzelheiten dazu, in welchem Umfang Arbeitnehmer einem Verbot der Konkurrenz zum Arbeitgeber unterliegen, können Sie unter dem Stichwort "Wettbewerbsverbot" nachlesen.
und:
In Arbeitsverträgen finden sich aber häufig Bestimmungen, die etwa folgenden Inhalt haben
"Sämtliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber unaufgefordert und vor Aufnahme der Nebentätigkeit anzuzeigen."
Wenn im Arbeitsvertrag eine solche Klausel enthalten ist, dann hat der Arbeitnehmer sich daran zu halten. Aufgrund der auch im Arbeitsrecht geltenden Vertragsfreiheit ist eine solche Klausel wirksam, da der mit ihr verbundene Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eher gering ist: Sie soll dem Arbeitgeber ja nur die Überprüfung ermöglichen, ob die angezeigte Nebentätigkeit zulässig oder unzulässig ist. Noch nicht endgültig entschieden ist allerdings, ob dies nur für bezahlte Nebenjobs oder auch für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten gilt.
Wobei eine Klausel bezügl. Ehrenämtern definitiv unwirksam ist. Und beispielsweise hebelt eine Bestellung in eine sogenannte Pflichtwehr die Nummer mit dem Ehrenamt aus. Mitglieder einer FFW und ehrenamtliche Kräfte anderer Hilfsorganisationen üben beispielsweise ein ehrenamt aus und dürfen arbeitsrechtlich nicht deswegen benachteiligt werden.
Nochmals zur Situation AN gibt Leistungen an Selbstzahler ab: Wir lesen hier immer wieder die tollsten Anfragen von Leuten die mal nebenbei, ein bisschen, und nur einmalig oder wie auch immer was machen wollen.
Hier eine Frage an die diversen Spezialisten:
Wollt ihr wirklich mit allen Pflichten Unternehmer sein?
Alleine schon dieser Thread hier zeigt doch wie viel Zündstoff die diversen Eigenheiten einiger "Individualisten" birgt.
Wäre das nicht möglich, würde ich ihr auf alle Fälle fristgerecht kündigen mit sofortiger Freistellung. Ich würde keine Zeit mit weiteren Abmahnungen verdaddeln. Das ist bei einer kleineren Praxis nicht nötig. Was gibt es daran nicht zu verstehen?
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Wenn ich die berechtigte Möglichkeit zur fristlosen Kündigung sehen würde, dann würde ich das tun, z. B. wenn ich der AN nachweisen kann, dass er schwarz nebenbei Patienten behandelt (diese Möglichkeit des Nachweises gibt es durchaus).
Wäre das nicht möglich, würde ich ihr auf alle Fälle fristgerecht kündigen mit sofortiger Freistellung. Ich würde keine Zeit mit weiteren Abmahnungen verdaddeln. Das ist bei einer kleineren Praxis nicht nötig. Was gibt es daran nicht zu verstehen?
Gruß Britt
Wenn ich die berechtigte Möglichkeit zur fristlosen Kündigung sehen würde, dann würde ich das tun, z. B. wenn ich der AN nachweisen kann, dass er schwarz nebenbei Patienten behandelt (diese Möglichkeit des Nachweises gibt es durchaus).
Wäre das nicht möglich, würde ich ihr auf alle Fälle fristgerecht kündigen mit sofortiger Freistellung. Ich würde keine Zeit mit weiteren Abmahnungen verdaddeln. Das ist bei einer kleineren Praxis nicht nötig. Was gibt es daran nicht zu verstehen?
Gruß Britt
Liebe Britt... ich schätze Deine Antworten ja immer sehr, aber hier hast Du zwar eine Meinung (, die ich Dir herzlich gönne)... jedoch deckt sich das nicht mit der berühmten "Juristerei".
Ich verweise nochmal auf meine letzte Antwort und muss Dir sagen, dass notwendige Dinge im Arbeitsrecht nichts mit Daddelei zu tun haben.
Ich muss also leider meine wohlklingende Stimme erheben und vehement Einspruch gegen das von Dir angedachte Vorgehen einlegen, denn der Fragesteller könnte das für den richtigen Weg halten und so vorgehen... und sich dann bei einem entsprechend vorgebildeten AN vor dme Arbeitsgericht wiederfinden. :point_up:
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Wonderwoman schrieb:
Britt schrieb am 15.7.15 23:07:
Wenn ich die berechtigte Möglichkeit zur fristlosen Kündigung sehen würde, dann würde ich das tun, z. B. wenn ich der AN nachweisen kann, dass er schwarz nebenbei Patienten behandelt (diese Möglichkeit des Nachweises gibt es durchaus).
Wäre das nicht möglich, würde ich ihr auf alle Fälle fristgerecht kündigen mit sofortiger Freistellung. Ich würde keine Zeit mit weiteren Abmahnungen verdaddeln. Das ist bei einer kleineren Praxis nicht nötig. Was gibt es daran nicht zu verstehen?
Gruß Britt
Liebe Britt... ich schätze Deine Antworten ja immer sehr, aber hier hast Du zwar eine Meinung (, die ich Dir herzlich gönne)... jedoch deckt sich das nicht mit der berühmten "Juristerei".
Ich verweise nochmal auf meine letzte Antwort und muss Dir sagen, dass notwendige Dinge im Arbeitsrecht nichts mit Daddelei zu tun haben.
Ich muss also leider meine wohlklingende Stimme erheben und vehement Einspruch gegen das von Dir angedachte Vorgehen einlegen, denn der Fragesteller könnte das für den richtigen Weg halten und so vorgehen... und sich dann bei einem entsprechend vorgebildeten AN vor dme Arbeitsgericht wiederfinden. :point_up:
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Du kannst in einer kleinen Praxis ohne Angabe von Gründen kündigen. Jetzt mußt du mir mal erklären, was ein Arbeitsgericht dagegen tun kann.
Gruß Britt
Du kannst in einer kleinen Praxis ohne Angabe von Gründen kündigen. Jetzt mußt du mir mal erklären, was ein Arbeitsgericht dagegen tun kann.
Gruß Britt
Entweder Du hast meine bisherigen Antworten nicht gelesen oder Du willst es nicht verstehen...
Es geht hier nicht, ob Du einem AN kündigen kannst. Es geht hier um eine FRISTLOSE Kündigung. :confused:
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Wonderwoman schrieb:
Britt schrieb am 16.7.15 11:16:
Du kannst in einer kleinen Praxis ohne Angabe von Gründen kündigen. Jetzt mußt du mir mal erklären, was ein Arbeitsgericht dagegen tun kann.
Gruß Britt
Entweder Du hast meine bisherigen Antworten nicht gelesen oder Du willst es nicht verstehen...
Es geht hier nicht, ob Du einem AN kündigen kannst. Es geht hier um eine FRISTLOSE Kündigung. :confused:
Mit Abmahnungen vergeudet man nur Zeit und das kann sich hinziehen. So etwas dauert in der Regel länger, als eine sofortige fristgerechte Kündigung mit Freistellung. Wo ist das Problem?
Aber du mußt mir nicht antworten, denn für mich ist das jetzt beendet. Jeder sollte es so machen, wie er es für richtig hält.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Ich verstehe schon sehr gut. Es ging hier darum, dass Helmut geschrieben hat, was ich auch richtig finde, dass man, wenn die Möglichkeit besteht fristlos kündigen sollte oder ersatzweise, wenn die Möglichkeit nicht besteht, fristgerecht.
Mit Abmahnungen vergeudet man nur Zeit und das kann sich hinziehen. So etwas dauert in der Regel länger, als eine sofortige fristgerechte Kündigung mit Freistellung. Wo ist das Problem?
Aber du mußt mir nicht antworten, denn für mich ist das jetzt beendet. Jeder sollte es so machen, wie er es für richtig hält.
Gruß Britt
in diesem Fall hier ist nicht klar, ob die "Nebenbei-Tätigkeit" die schutzwürdigen Interessen des AG überhaupt tangiert - das kommt auf den konkreten Einzelfall an. Wenn man z.B. annimmt, dass der AN durchschnittlich 2 Klienten/Woche "behandelt", macht das einen Umsatz von vielleicht 240,-/Monat (günstig, weil man machr's ja zuhause :wink: ), wobei hier noch nicht einmal klar ist, ob der AN direkt das Angebotsspektrum der Praxis tangiert --> Wellness vs. Therapie vs. Fitness. Zudem: würden die Klienten die Praxis überhaupt aufsuchen - hier "auf dem Land" fahren manche 20 km zu ihrem "Therapeuten" zur Wellness, würden aber weitere 20 km zur Praxis des AN nicht auf sich nehmen. Die Konkurrenzsituation muss schon konkret dargestellt werden können.
(Wenn man nun bedenkt, dass von der Nebentätigkeit ja noch Steuern abgehen, ist es ja ohnehin empfehlenswerter, anderweitig einen 450,-Job anzunehmen. Das ist ja gerade mal eine Minimum-Altersvorsorge, die man aus der normalen Arbeitsstelle heraus vielfach einfach nicht mehr leisten kann. Dieser ganze Nebenjob-Kram ist doch "vom Staat" so gewollt - und wir haben das ja auch so gewählt. Es zeigt sich hier an diesem Beispiel doch nur, dass die Realität des "Geldverdienenmüssens" nicht mit den Regelungen, die ja aus dem HGB bzgl. Konkurrenzsituation quasi übernommen wurden, übereinstimmt. Heute kann man ja schon fast mit erzwungener Altersarmut sprechen, denn die Regelungen des HGB waren ursprünglich ja mal für ganz andere Personengruppen und auch Gehaltshöhen gedacht. )
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Chris12.73 schrieb:
Helmut,
in diesem Fall hier ist nicht klar, ob die "Nebenbei-Tätigkeit" die schutzwürdigen Interessen des AG überhaupt tangiert - das kommt auf den konkreten Einzelfall an. Wenn man z.B. annimmt, dass der AN durchschnittlich 2 Klienten/Woche "behandelt", macht das einen Umsatz von vielleicht 240,-/Monat (günstig, weil man machr's ja zuhause :wink: ), wobei hier noch nicht einmal klar ist, ob der AN direkt das Angebotsspektrum der Praxis tangiert --> Wellness vs. Therapie vs. Fitness. Zudem: würden die Klienten die Praxis überhaupt aufsuchen - hier "auf dem Land" fahren manche 20 km zu ihrem "Therapeuten" zur Wellness, würden aber weitere 20 km zur Praxis des AN nicht auf sich nehmen. Die Konkurrenzsituation muss schon konkret dargestellt werden können.
(Wenn man nun bedenkt, dass von der Nebentätigkeit ja noch Steuern abgehen, ist es ja ohnehin empfehlenswerter, anderweitig einen 450,-Job anzunehmen. Das ist ja gerade mal eine Minimum-Altersvorsorge, die man aus der normalen Arbeitsstelle heraus vielfach einfach nicht mehr leisten kann. Dieser ganze Nebenjob-Kram ist doch "vom Staat" so gewollt - und wir haben das ja auch so gewählt. Es zeigt sich hier an diesem Beispiel doch nur, dass die Realität des "Geldverdienenmüssens" nicht mit den Regelungen, die ja aus dem HGB bzgl. Konkurrenzsituation quasi übernommen wurden, übereinstimmt. Heute kann man ja schon fast mit erzwungener Altersarmut sprechen, denn die Regelungen des HGB waren ursprünglich ja mal für ganz andere Personengruppen und auch Gehaltshöhen gedacht. )
Prinzipiell können wir uns hier gegenseitig blau argumentieren, Threadersteller, Anonym :( , meldet sich nicht mehr zu Wort, lassen wir's daher gut sein.
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Helmut Fromberger schrieb:
"Wenn i, häd i, dad i, und i friß koan Radi!"
Prinzipiell können wir uns hier gegenseitig blau argumentieren, Threadersteller, Anonym :( , meldet sich nicht mehr zu Wort, lassen wir's daher gut sein.
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Helmut Fromberger schrieb:
Wenn AN auf diese Art in Konkurenz zu Dir tritt, dann wirst Du wohl handeln müssen und eine fristlose, ersatzweise eine Fristgerechte Kündigung mit sofortiger Freistellung aussprechen müssen.
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