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  1. Neue Beiträge Alle Foren Recht & Steuern §288 BGB, Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung

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Neues Thema
§288 BGB, Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung
Es gibt 8 Beiträge
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dicke
05.10.2015 15:44
Hallo Forum,

befinde mich derzeit im Streit mit 4 säumigen Kassen, die jetzt wiederholt mehr als 2 Wochen zu spät bezahlt haben. Zahlungserinnerung ist am 30.09.15 rausgegangen (Zahlungsziel war der 14.09.) inkl. der 40€ Pauschale und 8,17% vom säumigen Rechnungswert (Info habe ich aus einem Post hier vom Januar´15). Mittlerweile haben alle 4 bezahlt, allerdings nur den Rechnungswert, nicht die 40€ + die Prozente.

In dem § steht jetzt leider nichts von den 8,17%, sondern unterscheidet nur zwischen 5 und 9%. Wer kann mir sagen, wie die 8,17% zustande kamen? Nächste Woche werde ich nämlich den fehlenden Betrag anmahnen und da hätte ich gerne etwas mehr in der Hand.

Wer kann helfen?
Danke für eure Antworten!
dicke
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Hallo Forum, befinde mich derzeit im Streit mit 4 säumigen Kassen, die jetzt wiederholt mehr als 2 Wochen zu spät bezahlt haben. Zahlungserinnerung ist am 30.09.15 rausgegangen (Zahlungsziel war der 14.09.) inkl. der 40€ Pauschale und 8,17% vom säumigen Rechnungswert (Info habe ich aus einem Post hier vom Januar´15). Mittlerweile haben alle 4 bezahlt, allerdings nur den Rechnungswert, nicht die 40€ + die Prozente. In dem § steht jetzt leider nichts von den 8,17%, sondern unterscheidet nur zwischen 5 und 9%. Wer kann mir sagen, wie die 8,17% zustande kamen? Nächste Woche werde ich nämlich den fehlenden Betrag anmahnen und da hätte ich gerne etwas mehr in der Hand. Wer kann helfen? Danke für eure Antworten! dicke
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dicke schrieb:

Hallo Forum,

befinde mich derzeit im Streit mit 4 säumigen Kassen, die jetzt wiederholt mehr als 2 Wochen zu spät bezahlt haben. Zahlungserinnerung ist am 30.09.15 rausgegangen (Zahlungsziel war der 14.09.) inkl. der 40€ Pauschale und 8,17% vom säumigen Rechnungswert (Info habe ich aus einem Post hier vom Januar´15). Mittlerweile haben alle 4 bezahlt, allerdings nur den Rechnungswert, nicht die 40€ + die Prozente.

In dem § steht jetzt leider nichts von den 8,17%, sondern unterscheidet nur zwischen 5 und 9%. Wer kann mir sagen, wie die 8,17% zustande kamen? Nächste Woche werde ich nämlich den fehlenden Betrag anmahnen und da hätte ich gerne etwas mehr in der Hand.

Wer kann helfen?
Danke für eure Antworten!
dicke

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Körnchen
05.10.2015 17:58
Hallo,

hier ist ein Rechner für die Verzugszinsen mit Erklärung:

Verzugszinsrechner für Verzugszinsen

LG Andreas Korn
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Hallo, hier ist ein Rechner für die Verzugszinsen mit Erklärung: http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php LG Andreas Korn
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dicke
07.10.2015 16:23
Danke Dir, Mahnung ist schon raus, jetzt mal sehen... Paragrafen und Recht hin oder her, ich zweifel ja dran, daß sie ohne Widerspruch zahlen...

dicke
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Danke Dir, Mahnung ist schon raus, jetzt mal sehen... Paragrafen und Recht hin oder her, ich zweifel ja dran, daß sie ohne Widerspruch zahlen... dicke
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dicke schrieb:

Danke Dir, Mahnung ist schon raus, jetzt mal sehen... Paragrafen und Recht hin oder her, ich zweifel ja dran, daß sie ohne Widerspruch zahlen...

dicke

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Körnchen schrieb:

Hallo,

hier ist ein Rechner für die Verzugszinsen mit Erklärung:

Verzugszinsrechner für Verzugszinsen

LG Andreas Korn

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dicke
22.10.2015 13:12
So, tataaa, eine Reaktion der TK, die mich allerdings weiterhin verwirrt...:

"Ihre Forderung der Verzugspauschale können wir nicht entsprechen. Ursächlich hierfür ist die aktuelle Gesetzeslage in Verbindung mit der vorliegenden Vertragskonstellation. Wie Sie wissen, besagt §288 Abs. 5 S. 1 BGB "Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners (...) einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR."
Jedoch ist §288 BGB - in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung - nur auf solche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.14 entstanden sind (Art. 229 § 34 S. 1 EGBGB).
Für davor entstandene Dauerschuldverhältnisse gilt die Ausnahme, dass § 288 Abs. 5 BGB dann Anwendung finden soll, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.16 erbracht wird (Art. 229 §34 S. 2 EGBGB).
Beide Konstellationen sind in Ihrem Fall nicht enschlägig."

Hääää :tired_face: Sowohl die ursprüngliche Rechnung wie auch der ganze weitere Schriftverkehr finden seit dem 01.07.2015 statt.

Wollen die sich jetzt mit Dauerschuldverhältnis rausreden, weil ich den Rahmenvertrag 2012 unterschrieben habe? Das kann ja wohl nicht sein...

Immerhin entschuldigen Sie sich für die Verzögerung bei der Zahlung und haben auch meine Mahngebühren überwiesen, nur bei den 40 Euro stellen sie sich quer. Wer kann helfen?

eure weiterhin hartnäckige
dicke
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So, tataaa, eine Reaktion der TK, die mich allerdings weiterhin verwirrt...: "Ihre Forderung der Verzugspauschale können wir nicht entsprechen. Ursächlich hierfür ist die aktuelle Gesetzeslage in Verbindung mit der vorliegenden Vertragskonstellation. Wie Sie wissen, besagt §288 Abs. 5 S. 1 BGB "Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners (...) einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR." Jedoch ist §288 BGB - in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung - nur auf solche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.14 entstanden sind (Art. 229 § 34 S. 1 EGBGB). Für davor entstandene Dauerschuldverhältnisse gilt die Ausnahme, dass § 288 Abs. 5 BGB dann Anwendung finden soll, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.16 erbracht wird (Art. 229 §34 S. 2 EGBGB). Beide Konstellationen sind in Ihrem Fall nicht enschlägig." Hääää :tired_face: Sowohl die ursprüngliche Rechnung wie auch der ganze weitere Schriftverkehr finden seit dem 01.07.20[b]15[/b] statt. Wollen die sich jetzt mit Dauerschuldverhältnis rausreden, weil ich den Rahmenvertrag 2012 unterschrieben habe? Das kann ja wohl nicht sein... Immerhin entschuldigen Sie sich für die Verzögerung bei der Zahlung und haben auch meine Mahngebühren überwiesen, nur bei den 40 Euro stellen sie sich quer. Wer kann helfen? eure weiterhin hartnäckige dicke
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Klauslogo
24.10.2015 13:06
dicke schrieb am 22.10.15 13:12:
und haben auch meine Mahngebühren überwiesen, nur bei den 40 Euro stellen sie sich quer. Wer kann helfen?

eure weiterhin hartnäckige
dicke


Welche Mahngebühr, die entspricht doch den 40,00?

Was sagt denn die Aufsichtsbehörde zu diesem Verhalten? Bei Gesetzlichen Krankenkassen wird ein gesetzestreues Verhalten eher zu erwarten sein?
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[zitat]dicke schrieb am 22.10.15 13:12: und haben auch meine Mahngebühren überwiesen, nur bei den 40 Euro stellen sie sich quer. Wer kann helfen? eure weiterhin hartnäckige dicke[/zitat] Welche Mahngebühr, die entspricht doch den 40,00? Was sagt denn die Aufsichtsbehörde zu diesem Verhalten? Bei Gesetzlichen Krankenkassen wird ein gesetzestreues Verhalten eher zu erwarten sein?
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Klauslogo schrieb:

dicke schrieb am 22.10.15 13:12:
und haben auch meine Mahngebühren überwiesen, nur bei den 40 Euro stellen sie sich quer. Wer kann helfen?

eure weiterhin hartnäckige
dicke


Welche Mahngebühr, die entspricht doch den 40,00?

Was sagt denn die Aufsichtsbehörde zu diesem Verhalten? Bei Gesetzlichen Krankenkassen wird ein gesetzestreues Verhalten eher zu erwarten sein?

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Körnchen
26.10.2015 10:33
Hallo,

ich halte die Argumentation der TKK auch für absurd (bin allerdings kein Jurist).

Dauerschuldverhältnis – Wikipedia

Wenn Du den Nerv hast, kannst Du ja einen Rechtsanwalt Deines Vertrauens mit der Eintreibung der Gebühren beauftragen.

Du kannst natürlich auch Deinen Berufsverband (sofern Du Mitglied bist) befragen:
Neue Regelung gegen Zahlungsverzug

Selbstverständlich kannst Du Dich an die Aufsichtsbehörde der KK (wie von Klauslogo beschrieben) wenden:

Krankenkassen - Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung

Vor einigen Jahren hatte ich auch das Problem mit der Knappschaft. Ich habe, nachdem die Knappschaft zum Teil erst nach 6 Wochen bezahlt hatte, Verzugszinsen (die 40€-Regelung gab es noch nicht) eingefordert (die ich dann allerdings nicht bekomen hatte. Ich hatte die Sache nicht weiterverfolgt. Es waren auch nur 1,50€). Seitdem bezahlt die Knappschaft in den meisten Fällen bereits nach 2 Wochen...

LG A. Korn
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Hallo, ich halte die Argumentation der TKK auch für absurd (bin allerdings kein Jurist). https://de.wikipedia.org/wiki/Dauerschuldverh%C3%A4ltnis Wenn Du den Nerv hast, kannst Du ja einen Rechtsanwalt Deines Vertrauens mit der Eintreibung der Gebühren beauftragen. Du kannst natürlich auch Deinen Berufsverband (sofern Du Mitglied bist) befragen: https://www.ifk.de/verband/aktuell/archiv-meldungen/einzelansicht/news/neue-regelung-gegen-zahlungsverzug/?tx_news_pi1[action]=detail&tx_news_pi1[controller]=News&cHash=533bf92346f4bd81132a5c200059bb1e Selbstverständlich kannst Du Dich an die Aufsichtsbehörde der KK (wie von Klauslogo beschrieben) wenden: https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/beschwerde/aufsichtsbehoerden/ Vor einigen Jahren hatte ich auch das Problem mit der Knappschaft. Ich habe, nachdem die Knappschaft zum Teil erst nach 6 Wochen bezahlt hatte, Verzugszinsen (die 40€-Regelung gab es noch nicht) eingefordert (die ich dann allerdings nicht bekomen hatte. Ich hatte die Sache nicht weiterverfolgt. Es waren auch nur 1,50€). Seitdem bezahlt die Knappschaft in den meisten Fällen bereits nach 2 Wochen... LG A. Korn
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Körnchen schrieb:

Hallo,

ich halte die Argumentation der TKK auch für absurd (bin allerdings kein Jurist).

Dauerschuldverhältnis – Wikipedia

Wenn Du den Nerv hast, kannst Du ja einen Rechtsanwalt Deines Vertrauens mit der Eintreibung der Gebühren beauftragen.

Du kannst natürlich auch Deinen Berufsverband (sofern Du Mitglied bist) befragen:
Neue Regelung gegen Zahlungsverzug

Selbstverständlich kannst Du Dich an die Aufsichtsbehörde der KK (wie von Klauslogo beschrieben) wenden:

Krankenkassen - Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung

Vor einigen Jahren hatte ich auch das Problem mit der Knappschaft. Ich habe, nachdem die Knappschaft zum Teil erst nach 6 Wochen bezahlt hatte, Verzugszinsen (die 40€-Regelung gab es noch nicht) eingefordert (die ich dann allerdings nicht bekomen hatte. Ich hatte die Sache nicht weiterverfolgt. Es waren auch nur 1,50€). Seitdem bezahlt die Knappschaft in den meisten Fällen bereits nach 2 Wochen...

LG A. Korn

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dicke
26.10.2015 13:42
die Mahngebühren, die ich ab der 2. Mahnung in Rechnung stelle, haben sie bezahlt, die 40 Euro aus o.g. Grund (Dauerschuldverhältnis) nicht. Aufsichtsbehörde? Ich dachte, ich kriege das so hin, ist ja nicht so, daß es um Unsummen geht... Aber wird wohl noch was länger gehen...
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die Mahngebühren, die ich ab der 2. Mahnung in Rechnung stelle, haben sie bezahlt, die 40 Euro aus o.g. Grund (Dauerschuldverhältnis) nicht. Aufsichtsbehörde? Ich dachte, ich kriege das so hin, ist ja nicht so, daß es um Unsummen geht... Aber wird wohl noch was länger gehen...
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dicke schrieb:

die Mahngebühren, die ich ab der 2. Mahnung in Rechnung stelle, haben sie bezahlt, die 40 Euro aus o.g. Grund (Dauerschuldverhältnis) nicht. Aufsichtsbehörde? Ich dachte, ich kriege das so hin, ist ja nicht so, daß es um Unsummen geht... Aber wird wohl noch was länger gehen...

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dicke
26.10.2015 13:46
Vielen Dank, Körnchen, für die Links. Zum Nachteil der KKs kann ich grade noch nicht wieder voll am Patient arbeiten und habe jetzt Zeit, auf meine Rechte zu bestehen! Dann telefoniere ich wohl heute mal noch mit meinem Anwaltsschwager :blush: Traurig... Wenn doch jeder einfach nur seine Pflicht erfüllen würde, ginge es meinem Magen besser...
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Vielen Dank, Körnchen, für die Links. Zum Nachteil der KKs kann ich grade noch nicht wieder voll am Patient arbeiten und habe jetzt Zeit, auf meine Rechte zu bestehen! Dann telefoniere ich wohl heute mal noch mit meinem Anwaltsschwager :blush: Traurig... Wenn doch jeder einfach nur seine Pflicht erfüllen würde, ginge es meinem Magen besser...
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dicke schrieb:

Vielen Dank, Körnchen, für die Links. Zum Nachteil der KKs kann ich grade noch nicht wieder voll am Patient arbeiten und habe jetzt Zeit, auf meine Rechte zu bestehen! Dann telefoniere ich wohl heute mal noch mit meinem Anwaltsschwager :blush: Traurig... Wenn doch jeder einfach nur seine Pflicht erfüllen würde, ginge es meinem Magen besser...

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dicke schrieb:

So, tataaa, eine Reaktion der TK, die mich allerdings weiterhin verwirrt...:

"Ihre Forderung der Verzugspauschale können wir nicht entsprechen. Ursächlich hierfür ist die aktuelle Gesetzeslage in Verbindung mit der vorliegenden Vertragskonstellation. Wie Sie wissen, besagt §288 Abs. 5 S. 1 BGB "Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners (...) einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR."
Jedoch ist §288 BGB - in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung - nur auf solche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.14 entstanden sind (Art. 229 § 34 S. 1 EGBGB).
Für davor entstandene Dauerschuldverhältnisse gilt die Ausnahme, dass § 288 Abs. 5 BGB dann Anwendung finden soll, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.16 erbracht wird (Art. 229 §34 S. 2 EGBGB).
Beide Konstellationen sind in Ihrem Fall nicht enschlägig."

Hääää :tired_face: Sowohl die ursprüngliche Rechnung wie auch der ganze weitere Schriftverkehr finden seit dem 01.07.2015 statt.

Wollen die sich jetzt mit Dauerschuldverhältnis rausreden, weil ich den Rahmenvertrag 2012 unterschrieben habe? Das kann ja wohl nicht sein...

Immerhin entschuldigen Sie sich für die Verzögerung bei der Zahlung und haben auch meine Mahngebühren überwiesen, nur bei den 40 Euro stellen sie sich quer. Wer kann helfen?

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