Wir suchen motivierte Menschen, die
Teil unseres Teams werden möchten
und uns dabei unterstützen, dass
unsere Patienten die bestmögliche
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Aufgabenbereiche:
Wir suchen eine(n) engagierte(n)
Masseur*in mit der
Zusatzqualifikation
Lympdrainage/Ödemtherapie, die
unsere Patienten als Partner in der
Betreuung von verschiedensten
Krankheitsbildern professionell
betreut, begleitet und in der
Therapie unterstützt. Starte jetzt
deine Karriere in unserem Team.
Qualifikatione...
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Norddeich 12 schrieb:
Hallo , ich finde den Link nicht mehr , oder Artikel , wo es steht das Patienten 24 Stunden vorher absagen müssen. Oder den Termin bezahlen müssen. Könnt ihr mirweiter helfen ?
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Helmut Fromberger schrieb:
Sinnvollerweise steht das auf Deinem Anmeldezettel den der Patient unterschrieben hat und auf dem Terminzettel des Patienten.
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Wonderwoman schrieb:
Müssen Sie nur, wenn Du es vereinbart hast. Sonst können sie jederzeit stornieren.
Steht es dort nicht, muss sich auch niemand daran halten.
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Norddeich 12 schrieb:
Ich dachte das Recht wäre auf unserer Seite . wir klären am Anfang die Patienten auf. Aber es gibt doch irgendwo ein Schreiben ,wo es klar drin steht. Kann mir da Jemand weiter helfen ?
Wäre je besonders dämlich (sorry), aber dann müßte man ja auch noch das AGB-Gesetz beachten... :point_up:
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Wonderwoman schrieb:
AGBs? Wer hat denn sowas?
Wäre je besonders dämlich (sorry), aber dann müßte man ja auch noch das AGB-Gesetz beachten... :point_up:
Wird ziemlich schwierig, denn das AGB- Gesetz ist ab 2003 außer Kraft getreten.
[bearbeitet am 07.03.14 02:15]
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webpt schrieb:
...aber dann müßte man ja auch noch das AGB-Gesetz beachten...
Wird ziemlich schwierig, denn das AGB- Gesetz ist ab 2003 außer Kraft getreten.
[bearbeitet am 07.03.14 02:15]
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Wonderwoman schrieb:
Du hast Recht, aber IMO Haarspalterei. AGB-Gesetz ist nur umgezogen nach §§ 305–310 BGB.
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StefanP schrieb:
Das steht (hoffentlich) in Deinen AGBs.
Steht es dort nicht, muss sich auch niemand daran halten.
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> AG München vom 01.04.09 AZ 163 C / 33450 /08
Einzelfallentscheidung und nicht auf andere übertragbar. Bitte wenn schon, dann auch Urteile pro Patient/Kunde einstellen.
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morpheus-06 schrieb:
Andreas216 schrieb:
> AG München vom 01.04.09 AZ 163 C / 33450 /08
Einzelfallentscheidung und nicht auf andere übertragbar. Bitte wenn schon, dann auch Urteile pro Patient/Kunde einstellen.
Aus die Maus! Im Übrigen wurde nicht nach Urteilen pro Kunde gefragt.....
[bearbeitet am 04.03.14 16:08]
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Andreas216 schrieb:
Sehe ich anders...ist für mich eindeutig.....damit arbeiten wir ganz gut und außerdem steht das Orozedere auch auf dem Terminzettel.
Aus die Maus! Im Übrigen wurde nicht nach Urteilen pro Kunde gefragt.....
[bearbeitet am 04.03.14 16:08]
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morpheus-06 schrieb:
warum hast du dann ein Urteil angeführt?
lass gut sein...antworte doch einfach auf die fragestellung, wenn Du es besser weißt...
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Andreas216 schrieb:
Ich bin schon der Meinung, dass es in der Fragestellung um Handfeste Argumente ging...Die Schadenersatzpflicht bei versäumten Terminen regelt § 615 BGB eindeutig...
lass gut sein...antworte doch einfach auf die fragestellung, wenn Du es besser weißt...
Nebenbei ist es ja nicht das einzige Urteil zu dem Thema...
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Wonderwoman schrieb:
??? Sehe ich genau wie Andreas216... Das Urteil passt und auch ich würde das immer heranziehen.
Nebenbei ist es ja nicht das einzige Urteil zu dem Thema...
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Andreas216 schrieb:
Danke :blush:
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Wonderwoman schrieb:
Nicht nötig... würde ich Deine Einschätzung nicht teilen, hätte ich auch das geschrieben. :wink:
Bei PKV greift das sicher, weil du den Vertrag mit dem Patienten schließt.
Bei GKV wirds etwas schwieriger, weil du den Vertrag mit der Kasse hast.
Allerdings ist meine Rechtsauffassung, als Nicht-Anwalt, dass die GKV den Termin bezahlen muss, da der Patient als Erfüllungsgehilfe der Krankenkasse auftritt und damit muss sich die GKV den versäumten Termin anrechnen lassen.
Schreibe seit einigen Monaten immer auf die Rückseite des Rezepts bei dem Termin: Patient nicht zum Termin erschienen oder Patient kurzfristig abgesagt. Bisher haben die Kassen anstandslos gezahlt. Ob sie sich das Geld vom Patienten wiederholen kann ich nicht sagen. Könnten sie aber bestimmt.
Natürlich kann man sich den Ausfall auch vom Patienten bezahlen lassen und er bekommt seinen Termin nochmal neu.
Hinweis. Als Juristischer Laie gebe ich keinerlei Rechtsberatung oder rechtlich sichere Aussagen!
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TheStonie schrieb:
Die Frage ist immer, wer ist der Vertragspartner.
Bei PKV greift das sicher, weil du den Vertrag mit dem Patienten schließt.
Bei GKV wirds etwas schwieriger, weil du den Vertrag mit der Kasse hast.
Allerdings ist meine Rechtsauffassung, als Nicht-Anwalt, dass die GKV den Termin bezahlen muss, da der Patient als Erfüllungsgehilfe der Krankenkasse auftritt und damit muss sich die GKV den versäumten Termin anrechnen lassen.
Schreibe seit einigen Monaten immer auf die Rückseite des Rezepts bei dem Termin: Patient nicht zum Termin erschienen oder Patient kurzfristig abgesagt. Bisher haben die Kassen anstandslos gezahlt. Ob sie sich das Geld vom Patienten wiederholen kann ich nicht sagen. Könnten sie aber bestimmt.
Natürlich kann man sich den Ausfall auch vom Patienten bezahlen lassen und er bekommt seinen Termin nochmal neu.
Hinweis. Als Juristischer Laie gebe ich keinerlei Rechtsberatung oder rechtlich sichere Aussagen!
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Andreas216 schrieb:
Das weiß ich aus deinen anderen beiträgen...trotzdem darf man doch nett sein....-)
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Andreas216 schrieb:
DIE KASSEN HABEN DAS GEZAHLT????????????? Never!
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Das war aber eine schöne Märchenstunde. Oder glaubst du im Ernst, was du da schreibst?
Gruß Britt
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Wonderwoman schrieb:
Aber klar doch... :wink:
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Xela schrieb:
Und Ihre Patienten geben rechtsverbl. Erklärungen namens der jeweiligen Kasse ab, dass Ausfall in gleicher Höhe wie Honorarsatz erstattet wird? Whow! Die Abrechnung will ich sehen.,. is immer noch Karneval, oder schon der 1. April?
Die Verordnungen werden erst mal maschinell gelesen, handschriftliche Ergänzungen aussortiert und extra geprüft und das dauert.
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morpheus-06 schrieb:
die Absetzung wird kommen und wenn es bis zu 4 Jahren dauert.
Die Verordnungen werden erst mal maschinell gelesen, handschriftliche Ergänzungen aussortiert und extra geprüft und das dauert.
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Wonderwoman schrieb:
Wundere Dich nicht... ich habe hier schon so einen Unsinn gelesen, dass der Patient als Erfüllungsgehilfe oder Bevollmächtigter der Kasse auftreten soll. :smile: :smile:
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Wonderwoman schrieb:
so sicher wie das Amen in der Kirche
Schaut mal bitte in das BGB rein, das gilt grundsätzlich für alle Dienstverhältnisse. SGB V ersetzt ja nicht das BGB, sondern es ergänzt es für das Verhältnis zu den GKV.
§615 BGB § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Annahmeverzug, wenn die Krankenkasse die vereinbarte Leistung nicht abruft, weil der Patient nicht zum Termin erscheint, muss das vereinbarte Entgelt gezahlt werden. Natürlich muss man sich Ersparnisse anrechnen lassen, also rechnen wir keine passiven Leistungen ab, z.B. Wärme oder die Kompression bei MLD. Auch wenn ein Patient bei einem vereinbarten Hausbesuch nicht da ist, berechnen wir das volle Entgelt incl. km-Kosten.
Wenn der Patient dann bereit ist den Ausfall direkt zu übernehmen, bekommt er selbstverständlich einen weiteren Termin.
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TheStonie schrieb:
Bislang haben die Kassen alle gezahlt, aber die Verjährung ist noch nicht eingetreten, also besteht theoretisch die Möglichkeit, dass nachträglich noch gekürzt werden könnte.
Schaut mal bitte in das BGB rein, das gilt grundsätzlich für alle Dienstverhältnisse. SGB V ersetzt ja nicht das BGB, sondern es ergänzt es für das Verhältnis zu den GKV.
§615 BGB § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Annahmeverzug, wenn die Krankenkasse die vereinbarte Leistung nicht abruft, weil der Patient nicht zum Termin erscheint, muss das vereinbarte Entgelt gezahlt werden. Natürlich muss man sich Ersparnisse anrechnen lassen, also rechnen wir keine passiven Leistungen ab, z.B. Wärme oder die Kompression bei MLD. Auch wenn ein Patient bei einem vereinbarten Hausbesuch nicht da ist, berechnen wir das volle Entgelt incl. km-Kosten.
Wenn der Patient dann bereit ist den Ausfall direkt zu übernehmen, bekommt er selbstverständlich einen weiteren Termin.
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TheStonie schrieb:
Bist du etwa kein Dienstleister?
Die VdEK- Kassen halten das offensichtlich bundeseinheitlich. AOK- Nordost ( und die ist nun wirklich nicht Fan von solcherlei Zahlpflichten ) zahlt ebenso.
Bist du sicher, dass du das je im Leben überhaupt schon einmal abgerechnet hast ? Du kennst die sog. Kassenversionen der angeblichen Ablehnung doch garnicht. Es ist doch sicherlich richtig, dass dir die Rechtslage nicht im Ansatz bekannt ist ? Deshalb streitest du wie ja nun nicht unselten komplett am Thema vorbei ?
[bearbeitet am 07.03.14 16:28]
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webpt schrieb:
Welche Märchenstunde ? Hast du etwa tatsächlich eine Kasse namentlich parat, welche nicht zahlt ?
Die VdEK- Kassen halten das offensichtlich bundeseinheitlich. AOK- Nordost ( und die ist nun wirklich nicht Fan von solcherlei Zahlpflichten ) zahlt ebenso.
Bist du sicher, dass du das je im Leben überhaupt schon einmal abgerechnet hast ? Du kennst die sog. Kassenversionen der angeblichen Ablehnung doch garnicht. Es ist doch sicherlich richtig, dass dir die Rechtslage nicht im Ansatz bekannt ist ? Deshalb streitest du wie ja nun nicht unselten komplett am Thema vorbei ?
[bearbeitet am 07.03.14 16:28]
Weshalb " auftreten soll " ? Das ist so, der Pat. ist bei der Wahl des Leistungserbringers der Erfüllungsgehilfe der Kasse. Vielleicht hattest du das ja auch mal im entsprechenden BSG- Urteil nachgelesen. PI, welche sich mit den Grundlagen des Leistungserbringungsgeflechtes noch nicht befasst haben, kennen weder die grundsätzlichen Vertragskonstellatioen und werden nahezu nichts dazu wissen, was die Kassen bei zu spät gekommenem Bus oder Krankheit als Teminausfallgrund zahlen.
Bei nachweislicher Krankheit übrigens wär der Patient von einer evtl. Zahlpflicht befreit. Es versteht sich von selbst, dass hier zum letzten Satz nicht geschrieben werden müsste, dass das ja gegenüber der Kasse ein Argument sei, denn wenn die Kasse den Vergütungsbetrag, welchen sie dem PI auszahlen musste, ersetzt haben möchte, wird sie sich an ihren insofernigen Vertragspartner wenden. Da es aber derzeit nur sehr wenige PI sind die ihre Vergütungen für viele Patientenverersäumnisse erhalten, spielt das für die Kassen keine Rolle
Beispelsweise sind sich ja alle Verbandsmitglieder mit ihren verbündeten Kassen darin 100 % einig, dass also bei Verbandsmitglieder- PI alleinig die PI diese Kosten übernehmen. Ich gehe mal davon aus, dass dir das selbstverständlich bekannt ist. Bei Verbandsmitglieder- PI ist es aber wohl so , dass viele Verbandsmitgliedervorteile schwerer wiegen, vielleicht werden diese nicht erhaltenen Ausfallvergütungen deshalb gern akzeptiert.
[bearbeitet am 07.03.14 02:48]
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webpt schrieb:
... ich habe hier schon so einen Unsinn gelesen, dass der Patient als Erfüllungsgehilfe oder Bevollmächtigter der Kasse auftreten soll. ...
Weshalb " auftreten soll " ? Das ist so, der Pat. ist bei der Wahl des Leistungserbringers der Erfüllungsgehilfe der Kasse. Vielleicht hattest du das ja auch mal im entsprechenden BSG- Urteil nachgelesen. PI, welche sich mit den Grundlagen des Leistungserbringungsgeflechtes noch nicht befasst haben, kennen weder die grundsätzlichen Vertragskonstellatioen und werden nahezu nichts dazu wissen, was die Kassen bei zu spät gekommenem Bus oder Krankheit als Teminausfallgrund zahlen.
Bei nachweislicher Krankheit übrigens wär der Patient von einer evtl. Zahlpflicht befreit. Es versteht sich von selbst, dass hier zum letzten Satz nicht geschrieben werden müsste, dass das ja gegenüber der Kasse ein Argument sei, denn wenn die Kasse den Vergütungsbetrag, welchen sie dem PI auszahlen musste, ersetzt haben möchte, wird sie sich an ihren insofernigen Vertragspartner wenden. Da es aber derzeit nur sehr wenige PI sind die ihre Vergütungen für viele Patientenverersäumnisse erhalten, spielt das für die Kassen keine Rolle
Beispelsweise sind sich ja alle Verbandsmitglieder mit ihren verbündeten Kassen darin 100 % einig, dass also bei Verbandsmitglieder- PI alleinig die PI diese Kosten übernehmen. Ich gehe mal davon aus, dass dir das selbstverständlich bekannt ist. Bei Verbandsmitglieder- PI ist es aber wohl so , dass viele Verbandsmitgliedervorteile schwerer wiegen, vielleicht werden diese nicht erhaltenen Ausfallvergütungen deshalb gern akzeptiert.
[bearbeitet am 07.03.14 02:48]
Eine entsprechende Begründung habe ich in dem anderen Thread geliefert.
Also... wo ist das Urteil? Ich im Gegensatz kann Urteile liefern, die regelmäßig die Zahlpflicht des Patienten bestätigen.
Wie kommt das nur?
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Wonderwoman schrieb:
Solange Du mir kein Urteil nennst, in dem die Zahlpflicht eines Patienten mit Hinweis auf dieses BSG-Urteil verneint wird, werde ich Deinen Beitrag als "Unsinn" betrachten.
Eine entsprechende Begründung habe ich in dem anderen Thread geliefert.
Also... wo ist das Urteil? Ich im Gegensatz kann Urteile liefern, die regelmäßig die Zahlpflicht des Patienten bestätigen.
Wie kommt das nur?
Das ist in Ordnung, dass bei allem für das du kein Urteil hast, dies sodann als Unsinn betrachtest.
Für wen oder was aber denn ein Urteil ? Das der Pat. insofern als Handlungsgehilfe der Kasse agiert ist doch sonnenklar. Und ja auch sonnenklar viele viele Male ua vom BSG seit Jahren längst klargestellt.
Das müsstest du doch aber ausserdem die Kassen fragen, nach welchen Urteilen Patientenabsagen wegen XYZ- Ausreden/ Ausfallpatientengründen zur Folge haben sollen, dass das von den Therapeuten zu zahlen sei ?
...Ich im Gegensatz kann Urteile liefern, die regelmäßig die Zahlpflicht des Patienten bestätigen.
Wie kommt das nur? ...
Kleine Frage zum Schlusse: warum präsentierst du das denn dann aber nicht ? Dann nenne doch mal endlich 3 Urteile, wo das so sei.
[bearbeitet am 07.03.14 16:04]
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webpt schrieb:
...Solange Du mir kein Urteil nennst, in dem die Zahlpflicht eines Patienten mit Hinweis auf dieses BSG-Urteil verneint wird, werde ich Deinen Beitrag als "Unsinn" betrachten....
Das ist in Ordnung, dass bei allem für das du kein Urteil hast, dies sodann als Unsinn betrachtest.
Für wen oder was aber denn ein Urteil ? Das der Pat. insofern als Handlungsgehilfe der Kasse agiert ist doch sonnenklar. Und ja auch sonnenklar viele viele Male ua vom BSG seit Jahren längst klargestellt.
Das müsstest du doch aber ausserdem die Kassen fragen, nach welchen Urteilen Patientenabsagen wegen XYZ- Ausreden/ Ausfallpatientengründen zur Folge haben sollen, dass das von den Therapeuten zu zahlen sei ?
...Ich im Gegensatz kann Urteile liefern, die regelmäßig die Zahlpflicht des Patienten bestätigen.
Wie kommt das nur? ...
Kleine Frage zum Schlusse: warum präsentierst du das denn dann aber nicht ? Dann nenne doch mal endlich 3 Urteile, wo das so sei.
[bearbeitet am 07.03.14 16:04]
2. 163 C 33450/08 AG München
3. C 179/04 AG Neukölln
Nun Du. "Ist doch sonnenklar" überzeugt mich nicht so ganz.
Zusätzlich hast Du bisher keinerlei Belege geliefert, dass Deine Ansicht bestätigt... keine gesetzlichen Grundlagen... keine Urteile... keine kausale Ableitung aus anderen Gesetzen, Verordnungen usw. oder auch einschlägige Urteile.
Bloße Behauptung oder falsche Auslegung irgendeines BSG-Urteils, was nicht passt.
[bearbeitet am 07.03.14 14:37]
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Wonderwoman schrieb:
1. 8 C 2330/03 AG Ludwigsburg
2. 163 C 33450/08 AG München
3. C 179/04 AG Neukölln
Nun Du. "Ist doch sonnenklar" überzeugt mich nicht so ganz.
Zusätzlich hast Du bisher keinerlei Belege geliefert, dass Deine Ansicht bestätigt... keine gesetzlichen Grundlagen... keine Urteile... keine kausale Ableitung aus anderen Gesetzen, Verordnungen usw. oder auch einschlägige Urteile.
Bloße Behauptung oder falsche Auslegung irgendeines BSG-Urteils, was nicht passt.
[bearbeitet am 07.03.14 14:37]
Bei den physiotherap. Leistungserbringern besteht ja zwischen GKV- Patient und Praxis eben ausdrücklich kein entsprechendes Vertragsverhältnis ( eben ja nicht einmal ein sog. Behandlungsvertrag ). Die entsprechenden Sachverhalte sind zudem dem sozialgerichtlichen Segment zugeordnet worden ( vom BSG ). Von daher sind dann sozusagen Urteile/ Beschlüsse aus der Sozialgerichtsbarkeit erforderlich.
Das da die Kassen aus eigener Interessenlage Gott und die Welt umdrehen würden ist doch nur normal. Denn das die Kassen da wohl eher nie gegen die Patienten klagen werden liegt doch auf der Hand.
Hingegen die Verbandsmitglieder genau dieses Thema vertraglich viel viel gegenteiliger gehandhabt sehen wollen. Dortnach hat ja stets der Leistungserbringer zu haften. An dieser Grundhaltung gegen die Leistungserbringer hat auch der neue SHV von seinen Mitgliedern wohl keinen gegenteiligen Klärungsauftrag erhalten. Nicht das ich das tatsächlich wissen würde, da sämtliche Verhandlungen gegen die Leistungserbringer der Geheimhaltung unterliegen, aber das nun auf einmal nicht mehr gegen die Leistungserbringer agiert werden soll wär mir neu. Würde ja auch geradezu bedeuten, dass sich die Sonne auf einmal um die Erde dreht.
[bearbeitet am 07.03.14 21:35]
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webpt schrieb:
Wobei ich aber Urteile meine, welche die therapeutische GKV- Leistungserbringung betreffen. Also nicht PKV- Bereich, innerhalb welchem Praxis und Pat. Vertragspartner sind. Und natürlich entsprechend auch keine Urteile von ärztlichen/ zahnärztl. Leistungserbringern, denn diese sind schliesslich ja auch direkter Patientenvertragspartner.
Bei den physiotherap. Leistungserbringern besteht ja zwischen GKV- Patient und Praxis eben ausdrücklich kein entsprechendes Vertragsverhältnis ( eben ja nicht einmal ein sog. Behandlungsvertrag ). Die entsprechenden Sachverhalte sind zudem dem sozialgerichtlichen Segment zugeordnet worden ( vom BSG ). Von daher sind dann sozusagen Urteile/ Beschlüsse aus der Sozialgerichtsbarkeit erforderlich.
Das da die Kassen aus eigener Interessenlage Gott und die Welt umdrehen würden ist doch nur normal. Denn das die Kassen da wohl eher nie gegen die Patienten klagen werden liegt doch auf der Hand.
Hingegen die Verbandsmitglieder genau dieses Thema vertraglich viel viel gegenteiliger gehandhabt sehen wollen. Dortnach hat ja stets der Leistungserbringer zu haften. An dieser Grundhaltung gegen die Leistungserbringer hat auch der neue SHV von seinen Mitgliedern wohl keinen gegenteiligen Klärungsauftrag erhalten. Nicht das ich das tatsächlich wissen würde, da sämtliche Verhandlungen gegen die Leistungserbringer der Geheimhaltung unterliegen, aber das nun auf einmal nicht mehr gegen die Leistungserbringer agiert werden soll wär mir neu. Würde ja auch geradezu bedeuten, dass sich die Sonne auf einmal um die Erde dreht.
[bearbeitet am 07.03.14 21:35]
Dein Vortrag fruchtet bisher gar nicht. Es reicht in dieser Situation einfach nicht aus, mit vielen Erzählereien von etwas zu überzeugen.
Ich habe Dir einschlägige Urteile genannt, die jeder Heilmittelerbringer für sein Vorgehen gegen säumige Kunden vorbringen kann.
Du bist jetzt dran... wo sind denn nun Deine Urteile? Und bitte... keine Text mehr... Az reicht mir.
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Wonderwoman schrieb:
Mein lieber webpt... bitte nicht nach Strohhalmen greifen und nun hinein interpretieren, dass die Urteile Privatpatienten betreffen würden. Dem ist nämlich nicht so...
Dein Vortrag fruchtet bisher gar nicht. Es reicht in dieser Situation einfach nicht aus, mit vielen Erzählereien von etwas zu überzeugen.
Ich habe Dir einschlägige Urteile genannt, die jeder Heilmittelerbringer für sein Vorgehen gegen säumige Kunden vorbringen kann.
Du bist jetzt dran... wo sind denn nun Deine Urteile? Und bitte... keine Text mehr... Az reicht mir.
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AG München vom 01.04.09 AZ 163 C / 33450 /08
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robsen38 schrieb:
BGB § 615 Verzug von Diensten
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