Physiotherapeut (w/m/d)
Mit über 170
Gesundheitseinrichtungen in 14
Bundesländern zählt Asklepios zu
den größten privaten
Klinikbetreibern in Deutschland.
Der Kern unserer
Unternehmensphilosophie: Es reicht
uns nicht, wenn unsere Patienten
gesund werden – wir wollen, dass
sie gesund bleiben. Wir verstehen
uns als Begleiter, der Menschen ein
Leben lang zur Seite steht.
Wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt
Physiotherapeut (w/m/d)
WIR SIND
Die Asklepios MVZ Sachsen GmbH ist
...
Mit über 170
Gesundheitseinrichtungen in 14
Bundesländern zählt Asklepios zu
den größten privaten
Klinikbetreibern in Deutschland.
Der Kern unserer
Unternehmensphilosophie: Es reicht
uns nicht, wenn unsere Patienten
gesund werden – wir wollen, dass
sie gesund bleiben. Wir verstehen
uns als Begleiter, der Menschen ein
Leben lang zur Seite steht.
Wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt
Physiotherapeut (w/m/d)
WIR SIND
Die Asklepios MVZ Sachsen GmbH ist
...
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
eim schrieb:
Wie bei den anderen Rezepten reicht der ICD Schlüssel bzw. Code
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@eim Nein. Zahnärzte verschlüsseln nicht verpflichtend mit ICDs. Auf eine zahnärztliche VO ist die Diagnose daher zwingend in Klartext anzugeben.
Wenn aber ICD drauf steht dann geht es durch.Hab ich schon öfter gehabt.Ansonsten hab ich meistens jedoch beides draufstehen.Somit hätte es Jein heißen müssen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
eim schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Wenn aber ICD drauf steht dann geht es durch.Hab ich schon öfter gehabt.Ansonsten hab ich meistens jedoch beides draufstehen.Somit hätte es Jein heißen müssen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@eim Dann hast du Glück gehabt. Ich würde es nicht riskieren wollen, weil wir andere Erfahrungen diesbezüglich haben.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
christos schrieb:
Hallo, habe ein Zahnarztrezept von einer Patientin ohne ausgeschriebene Diagnose. Muss die bei Zahnärzten unbedingt dabeistehen oder reicht der Ind.Schlüssel CD2a und der ICD Code K076? Vielleicht kann mir jemand helfen. Danke
1) Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 15 Absatz 2 einer erneuten zahnärztlichen Unterschrift mit Datumsangabe.
2) In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe des vereinbarten Vordrucks die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Anzugeben sind insbesondere
Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum Versicherten und zu der Vertragszahnärztin oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maßgabe des Verordnungsvordrucks,
Hausbesuch (ja oder nein),
Therapiebericht (ja),
gegebenenfalls Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs,
die Verordnungsmenge,
das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ,
die Therapiefrequenz (Angabe auch als Therapiefrequenzspanne möglich),
gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbehandlung“)
der vollständige Indikationsschlüssel (Indikationsgruppe und gegebenenfalls Leitsymptomatik, z. B. SPZ oder CD1a),
die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z. B. Befunde, Vor- und Begleiterkrankungen) sowie ggf. die Therapieziele, falls sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
sabine963 schrieb:
§ 11 Verordnungsvordruck
1) Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 15 Absatz 2 einer erneuten zahnärztlichen Unterschrift mit Datumsangabe.
2) In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe des vereinbarten Vordrucks die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Anzugeben sind insbesondere
Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum Versicherten und zu der Vertragszahnärztin oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maßgabe des Verordnungsvordrucks,
Hausbesuch (ja oder nein),
Therapiebericht (ja),
gegebenenfalls Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs,
die Verordnungsmenge,
das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ,
die Therapiefrequenz (Angabe auch als Therapiefrequenzspanne möglich),
gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbehandlung“)
der vollständige Indikationsschlüssel (Indikationsgruppe und gegebenenfalls Leitsymptomatik, z. B. SPZ oder CD1a),
die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z. B. Befunde, Vor- und Begleiterkrankungen) sowie ggf. die Therapieziele, falls sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben
Zitat aus dem Vertrag:
,,Die Felder für den ICD-10-Code müssen von der Vertragszahnärztin oder vom Vertragszahnarzt nicht ausgefüllt werden. Die Diagnose ist als Freitext anzugeben."
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Halbtitan schrieb:
Ein Zahnarzt-Rezept ist so NICHT gültig!
Zitat aus dem Vertrag:
,,Die Felder für den ICD-10-Code müssen von der Vertragszahnärztin oder vom Vertragszahnarzt nicht ausgefüllt werden. Die Diagnose ist als Freitext anzugeben."
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
christos schrieb:
Vielen Dank für die Info, schönen Abend noch
Mein Profilbild bearbeiten