Physiotherapeut*in (all gender) im
Therapiezentrum
in Rüdersdorf (möglich auch in
Berlin-Buckow)
Vollzeit – Monatliches
Bruttogehalt zwischen 3.600 und
4.200 € / Willkommensprämie 5000
€ und viele
weitere
„Glücklich-arbeiten“-Vorteile
Was Sie mitbringen sollten:
- Ausbildung in Physiotherapie (mit
der Erlaubnis zum Führen der
gesetzlich geschützten
Berufsbezeichnun...
Therapiezentrum
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einfachistnichts schrieb:
Hallo, bestimmt wisst ihr das- ich nicht, da ich bisher keine Verordnungen mit Heilmittelkombinationen hatte (ich meine nicht die ergänzenden): MT und KG- jeweils 6 mal. Wenn beides am gleichen Tag und vom gleichen PT durchgeführt wurde, kann ich aufschreiben: KG+MT und einmal quittieren lassen? Oder muss es einzeln aufgelistet werden und einzeln von Patienten unterschrieben? Ich finde die Information nirgends. Vielen Dank im Voraus.
Solltest du die "standardisierte Heilmittelkombination D1" meinen: Eintrag D1 mit den abgegebenen Leistungen - z.B. "D1 (KG, KMT, Heißluft)" - und einmal unterschreiben lassen.
Solltest du eine "bunte Verordnung" (z.B. 3x MT + 3x KG) - also die Aufteilung auf maximal drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung (§ 12 Abs. 2 der Heilmittel-Richtlinie) meinen: hier darf nur eine Leistung pro Tag abgegeben werden (§12 Abs. 8: "Je Tag soll nur eine Behandlung erbracht werden") - also entweder MT oder KG. Dann natürlich auch nur das eine durchgeführte vorrangige Heilmittel unterschreiben lassen. Achtung: jeweils 6 mal MT und KG dürften dann auch nur bei langfristigem Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf verordnet werden, für die die Höchstmenge je Verordnung aufgehoben ist.
Bei der Ausnahme der Angabe "als Doppelbehandlung" bei einer "bunten Verordnung" darf auch nur die gleiche Maßnahme zweimal an einem Tag abgegeben werden - hier würde ich zweimal in zwei Zeilen unterschreiben lassen, in der zweiten Zeile mit der Ergänzung "als Doppelbehandlung".
Oder meinst du zwei verschiedene Verordnungen aus zwei Behandlungsfällen, die gleichzeitig durchgeführt wurden? Dann müssen ja auch zwei Verordnungen vorliegen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Leider verstehe ich deine Fragestellung nicht - vielleicht kannst du das nochmal erläutern: von welcher Heilmittelkombination spricht du? Von welcher "nicht ergänzenden"?
Solltest du die "standardisierte Heilmittelkombination D1" meinen: Eintrag D1 mit den abgegebenen Leistungen - z.B. "D1 (KG, KMT, Heißluft)" - und einmal unterschreiben lassen.
Solltest du eine "bunte Verordnung" (z.B. 3x MT + 3x KG) - also die Aufteilung auf maximal drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung (§ 12 Abs. 2 der Heilmittel-Richtlinie) meinen: hier darf nur eine Leistung pro Tag abgegeben werden (§12 Abs. 8: "Je Tag soll nur eine Behandlung erbracht werden") - also entweder MT oder KG. Dann natürlich auch nur das eine durchgeführte vorrangige Heilmittel unterschreiben lassen. Achtung: jeweils 6 mal MT und KG dürften dann auch nur bei langfristigem Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf verordnet werden, für die die Höchstmenge je Verordnung aufgehoben ist.
Bei der Ausnahme der Angabe "als Doppelbehandlung" bei einer "bunten Verordnung" darf auch nur die gleiche Maßnahme zweimal an einem Tag abgegeben werden - hier würde ich zweimal in zwei Zeilen unterschreiben lassen, in der zweiten Zeile mit der Ergänzung "als Doppelbehandlung".
Oder meinst du zwei verschiedene Verordnungen aus zwei Behandlungsfällen, die gleichzeitig durchgeführt wurden? Dann müssen ja auch zwei Verordnungen vorliegen.
Gruß
Nora
Also noch mal danke, schönen Gruß, Katharina
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einfachistnichts schrieb:
6xMT und 6xKG auf einer Verordnung, meine ich
Das geht nur bei Lhmb oder BVB.. Ansonsten nur jeweils 3 möglich.
Infos ausführlich in den neuen HMR.
https://www.physio.de/hmr/hmr20.php
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kroetzi schrieb:
@einfachistnichts
Das geht nur bei Lhmb oder BVB.. Ansonsten nur jeweils 3 möglich.
Infos ausführlich in den neuen HMR.
https://www.physio.de/hmr/hmr20.php
Geregelt wird dies in der Heilmittel-Richtlinie in § 7 Abs. 5: "Im Heilmittelkatalog ist zudem die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung festgelegt.".
Die Erweiterung dieser Begrenzung steht dann im Absatz 6: "Abweichend von Absatz 5 gilt für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf [...], dass die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden können. Dies gilt ebenso für Verordnungen [...], die einen besonderen Verordnungsbedarf [...] begründen."
Sofern diese Sonderregeln nicht vorliegen, dürfen hier (abhängig von der Diagnosegruppen, aber MT gibt es nur bei WS oder EX) 6 Behandlungen auf einer Verordnung ausgestellt werden.
Wenn es nun keine "bunte Verordnung" mit mehreren vorrangigen Heilmitteln wäre, könnte man einfach die 6 erlaubten Behandlungen machen und den Arzt über diese Änderung kurz informieren (ohne Unterschrift - siehe Anlage 3 f. zur Heilmittel-Richtlinie).
Aber hier greift § 13 Abs. 2 der Heilmittel-Richtlinie: "In der Heilmittelverordnung sind die Heilmittel nach Maßgabe des vereinbarten Vordrucks eindeutig zu bezeichnen."
Da nicht klar wird, auf welche der vorgenannten 12 Behandlungseinheiten die Verordnung gekürzt werden sollte, solltest du die Verordnung beim Arzt korrigieren lassen - also beispielsweise auf 6x MT oder 6x KG oder 3x MT + 3x KG.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Tatsächlich darf - wie kroetzi auch schreibt - die Höchstmenge je Verordnung, die im Heilmittelkatalog je nach Diagnosegruppe festgelegt ist (meist 6 Einheiten je Verordnung, selten 10) nur beim langfristigen Heilmittelbedarf oder besonderen Verordnungsbedarf überschritten werden.
Geregelt wird dies in der Heilmittel-Richtlinie in § 7 Abs. 5: "Im Heilmittelkatalog ist zudem die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung festgelegt.".
Die Erweiterung dieser Begrenzung steht dann im Absatz 6: "Abweichend von Absatz 5 gilt für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf [...], dass die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden können. Dies gilt ebenso für Verordnungen [...], die einen besonderen Verordnungsbedarf [...] begründen."
Sofern diese Sonderregeln nicht vorliegen, dürfen hier (abhängig von der Diagnosegruppen, aber MT gibt es nur bei WS oder EX) 6 Behandlungen auf einer Verordnung ausgestellt werden.
Wenn es nun keine "bunte Verordnung" mit mehreren vorrangigen Heilmitteln wäre, könnte man einfach die 6 erlaubten Behandlungen machen und den Arzt über diese Änderung kurz informieren (ohne Unterschrift - siehe Anlage 3 f. zur Heilmittel-Richtlinie).
Aber hier greift § 13 Abs. 2 der Heilmittel-Richtlinie: "In der Heilmittelverordnung sind die Heilmittel nach Maßgabe des vereinbarten Vordrucks eindeutig zu bezeichnen."
Da nicht klar wird, auf welche der vorgenannten 12 Behandlungseinheiten die Verordnung gekürzt werden sollte, solltest du die Verordnung beim Arzt korrigieren lassen - also beispielsweise auf 6x MT oder 6x KG oder 3x MT + 3x KG.
Gruß
Nora
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einfachistnichts schrieb:
Oh vielen Dank, Nora! Das ist ja ausführlich. Es handelt sich um 6xMT und 6xKG. Hatte ich zum 1.Mal in der Praxis. Wo hast du dieses Wissen her? Ich habe gleich zwei Buchner- Seminare zur Einführung der neuen Heilmittelrichtlinie mitgemacht. Im Screenshot fand ich nichts über die Vorgehensweise. Im Heilmittelkatalog fand ich auch nichts darüber. Nur über die Doppelbehandlungen- das wird erklärt.
Also noch mal danke, schönen Gruß, Katharina
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