Wir suchen ab sofort einen
Physiotherapeuten (m/w/d) für
unsere Physiotherapie im
Marienhospital
Gelsenkirchen zum nächstmöglichen
Termin.
Das dürfen Sie erwarten:
• eine Vergütung nach den
Richtlinien des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) und
zusätzliche Sozialleistungen des
Kirchlichen Dienstes
• zahlreiche Benefits, wie
vergünstigte Gesundheits- und
Sportangebote, Unterstützung bei
der Pflege
Angehöriger oder bei der Kin...
Physiotherapeuten (m/w/d) für
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Marienhospital
Gelsenkirchen zum nächstmöglichen
Termin.
Das dürfen Sie erwarten:
• eine Vergütung nach den
Richtlinien des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) und
zusätzliche Sozialleistungen des
Kirchlichen Dienstes
• zahlreiche Benefits, wie
vergünstigte Gesundheits- und
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der Pflege
Angehöriger oder bei der Kin...
und zwar geht es um folgendes:
ich bin privat versichert beziehungsweise Beihilfefähig habe 10x mt und kg verschrieben bekommen (mit Folgerezepten) und mit Glück auch eine Praxis in der Nähe gefunden, die zeitlich oft verfügbar ist. Ich hab vorher selbst nicht dran gedacht, dass eventuell nicht alle Kosten von der Beihilfe übernommen werden, man hat mir aber auch keinen Kostenvoranschlag oder ähnliches vorgelegt. Die Praxis arbeitet im 20 Minuten Takt. Die Behandlung beginnt oft 5 Minuten nach meinem Termin, manchmal sogar noch später. Da ich dennoch mit der Therapeutin an sich zufrieden war und es dort unkompliziert mit den Terminen ist und ich noch davon ausgegangen bin, dass die Behandlungsdauer so in etwa auch stimmen muss, bin ich auch mit meinen folgerezepten weiter dort hin gegangen. Eine Zeitlang wurde auch fast eine behandlungsdauer von 40 Minuten erreicht, in letzter Zeit habe ich jedoch das Gefühl, dass wieder gezielt Zeit hinausgezögert wird um ja keine Minute zu früh anzufangen. Umziehen muss ich mich nicht, da ich immer schon ‚fertig‘ komme.
Naja wie oben schon geschrieben wird bei mir trotzdem mehr als der Beihilfefähige Satz berechnet. Die MT kostet glaube so 48€ und die KG 36€. Behandlungszeit steht keine auf der Rechnung, aber müssten es nicht eigentlich 30 Minuten sein? Oder zumindest 25? Ich habe wieder ein Rezept bei dem ich die Behandlung dort angefangen habe. Ich habe keine Lust wieder 5-10 in der Kabine zu sitzen und dafür dann am Ende fast 20€ pro Termin zuzuzahlen.
was würdet ihr mir empfehlen wie ich das am besten kläre? Wollte eigentlich mal nach einer Preis Liste fragen, da solch eine auch nicht auf der Homepage verfügbar ist und dann, wenn da die Behandlungzeit von 30 min stehen sollte absprechen warum meine dann nur 15 Minuten und weniger dauert. Aber glaube die haben selbst wenn eine Preisliste verfügbar ist, keine behandlungszeit dabei stehen.
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Frag doch einfach mal nett nach.
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MeFe89 schrieb:
Prinzipiell sind die Preise inetwa der 1,5 fache Satz der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ist im mittleren Preisfeld der Privatpreisgestaltung. Dafür sollte die Behandlung Kg+Mt so im Mittel 35 min gehen. Zusätzlich kommt zur Behandlung ja Dokumentation und Raumvor/Nachbereitung hinzu.
Frag doch einfach mal nett nach.
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Michael Woelky schrieb:
Mal mehr mal weniger Zeit......so ist eben das Leben ! Davür hat die Praxis auch Vorteile,bsp. in der Nähe,zeitnahe Termine....etc.Kein Mensch kann genau auf die Minute oder Sekunde arbeiten.Nicht Jammern !!!! Praxis wechseln oder es so hinnehmen,mein Gott wo Leben wir denn ?
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Cannabis schrieb:
Behandlungszeit auf der Rechnung kann folgende Probleme verursachen. Erstens kann die Beihilfe anteilig die Erstattung kürzen, wenn die MT weniger als 30 Minuten dauert. Zweitens gibt die Praxis damit einen Rechtsanspruch an den Patienten bezüglich der tatsächlichen Therapiezeit ab. Wie soll ich das erklären? In dem einen Restaurant sind die Schnitzel halt kleiner. Dafür die Bedienungen hübscher ;-) .
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sandraW12 schrieb:
Hallo zusammen,
und zwar geht es um folgendes:
ich bin privat versichert beziehungsweise Beihilfefähig habe 10x mt und kg verschrieben bekommen (mit Folgerezepten) und mit Glück auch eine Praxis in der Nähe gefunden, die zeitlich oft verfügbar ist. Ich hab vorher selbst nicht dran gedacht, dass eventuell nicht alle Kosten von der Beihilfe übernommen werden, man hat mir aber auch keinen Kostenvoranschlag oder ähnliches vorgelegt. Die Praxis arbeitet im 20 Minuten Takt. Die Behandlung beginnt oft 5 Minuten nach meinem Termin, manchmal sogar noch später. Da ich dennoch mit der Therapeutin an sich zufrieden war und es dort unkompliziert mit den Terminen ist und ich noch davon ausgegangen bin, dass die Behandlungsdauer so in etwa auch stimmen muss, bin ich auch mit meinen folgerezepten weiter dort hin gegangen. Eine Zeitlang wurde auch fast eine behandlungsdauer von 40 Minuten erreicht, in letzter Zeit habe ich jedoch das Gefühl, dass wieder gezielt Zeit hinausgezögert wird um ja keine Minute zu früh anzufangen. Umziehen muss ich mich nicht, da ich immer schon ‚fertig‘ komme.
Naja wie oben schon geschrieben wird bei mir trotzdem mehr als der Beihilfefähige Satz berechnet. Die MT kostet glaube so 48€ und die KG 36€. Behandlungszeit steht keine auf der Rechnung, aber müssten es nicht eigentlich 30 Minuten sein? Oder zumindest 25? Ich habe wieder ein Rezept bei dem ich die Behandlung dort angefangen habe. Ich habe keine Lust wieder 5-10 in der Kabine zu sitzen und dafür dann am Ende fast 20€ pro Termin zuzuzahlen.
was würdet ihr mir empfehlen wie ich das am besten kläre? Wollte eigentlich mal nach einer Preis Liste fragen, da solch eine auch nicht auf der Homepage verfügbar ist und dann, wenn da die Behandlungzeit von 30 min stehen sollte absprechen warum meine dann nur 15 Minuten und weniger dauert. Aber glaube die haben selbst wenn eine Preisliste verfügbar ist, keine behandlungszeit dabei stehen.
Bei Privatpatienten existieren auch keine verbindliche Zeitvorgaben. Die Zeitvorgaben aus den Beihilfe-Richtlinien sind für uns ebenfalls nicht bindend. Auch wir weisen in unsere Praxis im Übrigen keine Zeiten auf eine Pro-Forma-Preisliste aus.
Die Beihilfe ist, wie der Name bereits sagt, lediglich eine Unterstützung des Dienstherrns für die Krankheitskosten seiner Beamten. Diese Unterstützung wird, je nach Haushaltslage, willkürlich von der Politik festgelegt. Sie liegt aktuell, von der Politik bewusst so gewollt, teilweise sogar unterhalb oder lediglich in Höhe der Gesetzlichen Krankenversicherung. Für den, davon nicht gedeckter Teil muss ein Beamter selbst aufkommen. Hierfür kann (nicht muss) er sich privat zusätzlich versichern. Die Erfahrung zeigt, dass der Mehrzahl der Beamten für Heilmitteln unterversichert ist. Das ist aber eine Entscheidung des Beamten selbst und kann nicht den Heilmittelerbringer angelastet werden.
Im Übrigen müssen auch GKV-Versicherten einen - nicht unerheblichen - Eigenanteil leisten.
Allem in Allem bleibt unter dem Strich entweder die Möglichkeit sein Unfrieden zu äußern und ggf. neu zu verhandeln oder alternativ die Praxis zu wechseln.
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mimikri schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij es ist höchst erfrischend, einen Post von dir zu lesen, der ohne den augenrollenden Smiley daherkommt und sehr angenehm informativ und neutral formuliert ist.
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Wonderwoman schrieb:
face_with_rolling_eyesface_with_rolling_eyesface_with_rolling_eyes Von Lars kommt eigentlich selten etwas, was nicht informativ ist. Deshalb die rollenden Smileys heute von mir
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mimikri schrieb:
@Wonderwoman face_with_rolling_eyeszurück: das weiß ich. Der letzte Satz hat die Betonung auf *angenehm* .
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Wonderwoman schrieb:
@mimikri nochmal face_with_rolling_eyes... man kann es aber auch so lesen, dass von Lars bisher nichts dergleichen gekommen ist und das nun ne Ausnahme war. Sowas kann ich hier nicht auf Lars sitzen lassen. Und nun... wink
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mimikri schrieb:
@Wonderwoman wenn jetzt die Kirchenglocke geläutet hat während du noch face_with_rolling_eyes geguckt hast...open_mouthlaughing schönen Abend noch.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@sandraW12 Bei Privatpatienten wird zwingend ein individueller Vertrag zwischen Praxis und Patient geschlossen. Die Dauer der Behandlung kann, aber muss nicht zwingend Bestandteil dieses Vertrages sein. In der Preisgestaltung ist jeder Therapeut frei, es gibt keine amtliche Gebührentaxe.
Bei Privatpatienten existieren auch keine verbindliche Zeitvorgaben. Die Zeitvorgaben aus den Beihilfe-Richtlinien sind für uns ebenfalls nicht bindend. Auch wir weisen in unsere Praxis im Übrigen keine Zeiten auf eine Pro-Forma-Preisliste aus.
Die Beihilfe ist, wie der Name bereits sagt, lediglich eine Unterstützung des Dienstherrns für die Krankheitskosten seiner Beamten. Diese Unterstützung wird, je nach Haushaltslage, willkürlich von der Politik festgelegt. Sie liegt aktuell, von der Politik bewusst so gewollt, teilweise sogar unterhalb oder lediglich in Höhe der Gesetzlichen Krankenversicherung. Für den, davon nicht gedeckter Teil muss ein Beamter selbst aufkommen. Hierfür kann (nicht muss) er sich privat zusätzlich versichern. Die Erfahrung zeigt, dass der Mehrzahl der Beamten für Heilmitteln unterversichert ist. Das ist aber eine Entscheidung des Beamten selbst und kann nicht den Heilmittelerbringer angelastet werden.
Im Übrigen müssen auch GKV-Versicherten einen - nicht unerheblichen - Eigenanteil leisten.
Allem in Allem bleibt unter dem Strich entweder die Möglichkeit sein Unfrieden zu äußern und ggf. neu zu verhandeln oder alternativ die Praxis zu wechseln.
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therapeutin schrieb:
In der heutigen Zeit müsste man als Privatpat. überhaupt zufrieden sein noch behandelt zu werden... Früher war man Gott und heute ein Bittsteller ,aber so ist die Zeit alles ist vergänglich
Ich hätte nämlich dann gesagt: ,,Ähm entschuldigen Sie mal, auf der Rechnung, welche Sie mir gaben steht drauf, dass ich Ihnen 300E zahlen soll, doch wir hatten doch mündlich ausgemacht, dass es nur 3E sind."
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Schippi schrieb:
Was ist das denn für ein blödsinniger Kommentar!!
So läuft's halt, wenn man keinen Vertrag macht. Ich habe eine Rechtsschutzversicherung für solche Fälle.
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Halbtitan schrieb:
@Schippi Was ist daran blödsinnig?
So läuft's halt, wenn man keinen Vertrag macht. Ich habe eine Rechtsschutzversicherung für solche Fälle.
Und dann auch noch meinen damit hätten sie juristisch recht.....
Ein Beispiel vollkommener Abgehobenheit mit Realitätsverlust.
Die Beweislast liegt immer bei dem der ein Recht einfordert, hier: Bezahlung zu diesem Preis bei einem Privatvertrag.
Aussage gegen Aussage bedeutet hier eben die Forderung zu dem Preis kann nicht belegt werden.
Sonst könnte ja jeder Rechnungen mit angeblichen mündlichen Absprachen verschicken, wenn der Schuldner in der Beweispflicht wäre das zu widerlegen.
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Gert Winsa schrieb:
@Schippi blödsinnig ist, dass sich einige PIs hier im Thread selbstbewusst der Täuschung und abschliessenden Falschbehauptung outen: über Preise muss ich nicht informieren/absprechen, Patient muss zahlen, am Schluss behaupte ich eine mündliche Absprache obwohl diese nicht stattfand = kriminelle Energie.
Und dann auch noch meinen damit hätten sie juristisch recht.....
Ein Beispiel vollkommener Abgehobenheit mit Realitätsverlust.
Die Beweislast liegt immer bei dem der ein Recht einfordert, hier: Bezahlung zu diesem Preis bei einem Privatvertrag.
Aussage gegen Aussage bedeutet hier eben die Forderung zu dem Preis kann nicht belegt werden.
Sonst könnte ja jeder Rechnungen mit angeblichen mündlichen Absprachen verschicken, wenn der Schuldner in der Beweispflicht wäre das zu widerlegen.
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Halbtitan schrieb:
Richtig dumm von der Praxis keinen Vertrag zu schließen - wer dies auch so macht: Ändert das.
Ich hätte nämlich dann gesagt: ,,Ähm entschuldigen Sie mal, auf der Rechnung, welche Sie mir gaben steht drauf, dass ich Ihnen 300E zahlen soll, doch wir hatten doch mündlich ausgemacht, dass es nur 3E sind."
Vielleicht fühlen sich die Kollegen von dir gehetzt, weil du auf die Uhr schaust und sie antreibst und kommen deshalb später „als pädagogische Maßnahme“
2. Meine Praxis meine Preise. Aber bei mir gibt es schon bei Terminvergabe die Info, dass die BH Sätze unter meine liegt. Dafür gibt es bei der ersten Behandlung eine Honorarvereinbarung wo meine Sätze ersichtlich sind.
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massu schrieb:
1. Bei Privatpatienten sind wir an keine Zeit gebunden. 30-40min ist eine gute Zeit.
Vielleicht fühlen sich die Kollegen von dir gehetzt, weil du auf die Uhr schaust und sie antreibst und kommen deshalb später „als pädagogische Maßnahme“
2. Meine Praxis meine Preise. Aber bei mir gibt es schon bei Terminvergabe die Info, dass die BH Sätze unter meine liegt. Dafür gibt es bei der ersten Behandlung eine Honorarvereinbarung wo meine Sätze ersichtlich sind.
1) entsteht so kein wirksamer Vertrag zu diesem Preis.
2) Ist die Praxis hier im Wissensvorteil, sie weiss was Beihilfe zurückerstattet und weiss ihren nicht abgesprochenen bzw. kommunizierten Preis.
Jeder Physio würde sich aufregen wenn er beim Arzt nicht über die Kosten einer Igel Leistung aufgeklärt werden würde und würde dementsprechend, zurecht, nicht bezahlen.
Transparent kommunizieren, und das kannst du auch von der Praxis einfordern.
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Oder eben,Dummheit schützt vor Strafe nicht.Das bsp. mit der Igel Leistung trifft auf Jemanden mit VO/Rezept nicht zu ! Und wo bitte steht das man einen Vertrag machen soll bzw.den Pat.über die höheren Kosten Informieren muss ?
Alles kann,nichts muss !
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Michael Woelky schrieb:
Die Pat. schreibt mit Folgerezepten.....spät.nach der 1.VO. hätte Sie/Er mitbekommen müssen, dass ihr/ihm die Praxis zu teuer ist.
Oder eben,Dummheit schützt vor Strafe nicht.Das bsp. mit der Igel Leistung trifft auf Jemanden mit VO/Rezept nicht zu ! Und wo bitte steht das man einen Vertrag machen soll bzw.den Pat.über die höheren Kosten Informieren muss ?
Alles kann,nichts muss !
Ein Privater Vertrag kommt grundsätzlich NUR durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Und ja, auch der Arzt, MUSS, jeden Patienten über jede Privatleistung egal ob PKV oder GKV aufklären und schriftlich festhalten.
Sofern er nach GOÄ abrechnet, reicht ein Hinweis hierauf, weil diese Gebührenordnung transparent ist und vor überhöhten Abrechnungen schützt.
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Gert Winsa schrieb:
@Michael Woelky viel Spass, wenn sichvder Patient beim Regierungspräsidium über dich beschwert. Da kannst du dann gerne schreiben, dass eine Honorarvereinbarung nur ein kann für dich ist und Dokumentieren, dass du deine Pflichten nicht kennst.
Ein Privater Vertrag kommt grundsätzlich NUR durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Und ja, auch der Arzt, MUSS, jeden Patienten über jede Privatleistung egal ob PKV oder GKV aufklären und schriftlich festhalten.
Sofern er nach GOÄ abrechnet, reicht ein Hinweis hierauf, weil diese Gebührenordnung transparent ist und vor überhöhten Abrechnungen schützt.
Wo hast Du denn dein Halbwissen her....Wenn eine Pat.in meine Praxis kommt und mir einen Auftrag erteilt,ist es ja wohl eine Willenserklärung.
Verträge werden auch mündl.s.BGB gemacht.
Sollte ich jemanden einen Auftrag erteilen gehe ich einen Vertrag ein !
Bsp.: ich möchte ein Haus bauen...geh zu einem Ing,-Büro bin voll in der Planung.Stelle fest alles dauert mir zu lange und wechsel das Büro.Büro 1 kommt auf mich zu und möchte ohne mich vorher informiert zu haben über Kosten etc. die Leistung bezahlt bekommen.Was nun ? Laut Landgericht Berlin muss man wohl zahlen.
Die GOÄ ist nur ein Richtwert....Arzt kann jederzeit aus med Gründen wohl höher gehen.Natürlich nur den Spitzensatz.
Kurz um was soll der Quatsch mit dem Regierungspräsidium...?
Schon nach der ersten VO hätte der Pat. schon schalten können.Es führt aber zu weit sich mit Amateurjuristen zu befassen.
VG an den Präsi !!!!joy
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Michael Woelky schrieb:
@Gert Winsa
Wo hast Du denn dein Halbwissen her....Wenn eine Pat.in meine Praxis kommt und mir einen Auftrag erteilt,ist es ja wohl eine Willenserklärung.
Verträge werden auch mündl.s.BGB gemacht.
Sollte ich jemanden einen Auftrag erteilen gehe ich einen Vertrag ein !
Bsp.: ich möchte ein Haus bauen...geh zu einem Ing,-Büro bin voll in der Planung.Stelle fest alles dauert mir zu lange und wechsel das Büro.Büro 1 kommt auf mich zu und möchte ohne mich vorher informiert zu haben über Kosten etc. die Leistung bezahlt bekommen.Was nun ? Laut Landgericht Berlin muss man wohl zahlen.
Die GOÄ ist nur ein Richtwert....Arzt kann jederzeit aus med Gründen wohl höher gehen.Natürlich nur den Spitzensatz.
Kurz um was soll der Quatsch mit dem Regierungspräsidium...?
Schon nach der ersten VO hätte der Pat. schon schalten können.Es führt aber zu weit sich mit Amateurjuristen zu befassen.
VG an den Präsi !!!!joy
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Halbtitan schrieb:
@Gert Winsa Exakt. Alles im Patientenrechtegesetz geregelt.
Die GOÄ ist verpflichtend und kein Richtwert, abweichende Preisvereinbarungen MÜSSEN schriftlich vereinbart werden Paragraph 2 GOÄ.
Zu einer Willenserklärung über Privatleistungen gehört selbstverständlich der Preis....
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Gert Winsa schrieb:
@Michael Woelky ohman, wenn du deine Berufszulassung gefährden willst schreib das ans Regierungspräsidium.
Die GOÄ ist verpflichtend und kein Richtwert, abweichende Preisvereinbarungen MÜSSEN schriftlich vereinbart werden Paragraph 2 GOÄ.
Zu einer Willenserklärung über Privatleistungen gehört selbstverständlich der Preis....
nur schriftlich oder auch mündlich ?
Ansonsten Aussage gegen Aussage......
Jeder RA. freut sich wenn es um 300,- geht und sein Stundensatz bei 200,- liegt.
Ich würde es drauf ankommen lassen.
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Michael Woelky schrieb:
@Halbtitan
nur schriftlich oder auch mündlich ?
Ansonsten Aussage gegen Aussage......
Jeder RA. freut sich wenn es um 300,- geht und sein Stundensatz bei 200,- liegt.
Ich würde es drauf ankommen lassen.
Lass mal gut sein....bin 35 Jahre mit eigener Praxis unterwegs,habe wenn es dich beruhigt einige die im Ministerium arbeiten.Aber egal.....
Jeder so wie er maggrinning
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Michael Woelky schrieb:
@Gert Winsa
Lass mal gut sein....bin 35 Jahre mit eigener Praxis unterwegs,habe wenn es dich beruhigt einige die im Ministerium arbeiten.Aber egal.....
Jeder so wie er maggrinning
Wenn du in einer Arztpraxis erwähnst, dass du dich wegen unkonformer Rechnungsstellung an die KV oder Regierungspräsidium wendest werden alle im Kreis springen.
Mancher Physio meint dann aber noch immer das ihm nichts passieren kann...
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Gert Winsa schrieb:
@Michael Woelky dass die meisten Patienten nicht wissen wie und bei welchen Stellen eine Beschwerde am erfolgversprechendsten und schmerzhaftesten für die Gegenseite ist heisst nicht, dass das Vorgehen richtig ist.
Wenn du in einer Arztpraxis erwähnst, dass du dich wegen unkonformer Rechnungsstellung an die KV oder Regierungspräsidium wendest werden alle im Kreis springen.
Mancher Physio meint dann aber noch immer das ihm nichts passieren kann...
@Michael Woelky
Jungs, ihr vermischt hier 2 Sachen:
Ja, auch ein mündlicher Vertrag ist nach dem BGB ein bindender Vertrag. Auch kann demnach ein Vertrag stillschweigend durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen. Soweit richtig. Im Streitfall gibt es dann ggf. ein Problem mit dem Beweisen der Absprachen.
Und ja, als med. Dienstleister sind wir laut §630c Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Patienten in Textform darüber aufzuklären, dass ggf. keine oder nur teilweise Erstattung durch ein Kostenträger erfolgt. Ein beidseitiger Unterschrift wird dabei nicht verlangt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Gert Winsa
@Michael Woelky
Jungs, ihr vermischt hier 2 Sachen:
Ja, auch ein mündlicher Vertrag ist nach dem BGB ein bindender Vertrag. Auch kann demnach ein Vertrag stillschweigend durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen. Soweit richtig. Im Streitfall gibt es dann ggf. ein Problem mit dem Beweisen der Absprachen.
Und ja, als med. Dienstleister sind wir laut §630c Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Patienten in Textform darüber aufzuklären, dass ggf. keine oder nur teilweise Erstattung durch ein Kostenträger erfolgt. Ein beidseitiger Unterschrift wird dabei nicht verlangt.
Danke ...erkläre dem Kollegen bitte kongludentes verhalten.
Bin ich mal wieder froh ,dass es Dich gibt lieber Lars stuck_out_tongue_winking_eye
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Michael Woelky schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Danke ...erkläre dem Kollegen bitte kongludentes verhalten.
Bin ich mal wieder froh ,dass es Dich gibt lieber Lars stuck_out_tongue_winking_eye
Du kannst ja wie oben genannt erwähnen dass du es drauf ankommen lässt und das Regierungspräsidium dann ja Anwaltskosten hätte....
Hier kannst du abermals behaupten, dass schriftliche Honorarverereinbarungen deinerseits ja gar nicht notwendig seien.....
Ob hier 200 Euro pro Stunde für DEINEN Medizinrechtler reichen ist fraglich, machen kann er auch nichts wenn du nichts schriftlich vorliegen hast...
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Gert Winsa schrieb:
@Michael Woelky Berufstständische Verfahren landen vor den Verwaltungsgerichten, da brauchst DU einen RA, dein Patient nicht. Dein Gegenüber ist hier das Regierungspräsidium....
Du kannst ja wie oben genannt erwähnen dass du es drauf ankommen lässt und das Regierungspräsidium dann ja Anwaltskosten hätte....
Hier kannst du abermals behaupten, dass schriftliche Honorarverereinbarungen deinerseits ja gar nicht notwendig seien.....
Ob hier 200 Euro pro Stunde für DEINEN Medizinrechtler reichen ist fraglich, machen kann er auch nichts wenn du nichts schriftlich vorliegen hast...
Viel Spass noch,ich bin raus
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Michael Woelky schrieb:
Du hast es nicht verstanden...macht aber nichts....ich geh einen Kaffee trinken.
Viel Spass noch,ich bin raus
Nur im Streitfall haben beide (!) Parteien einen Problem bezüglich der Beweissicherheit.
Habe gerade ein Medizinrechtlerin gefragt, die bei mir zufälligerweise auf der Bank lag. Im Übrigen sind hier die Zivilgerichte, nicht die Verwaltungsgerichte zuständig. Auch hat das Regierungspräsidium hier nichts mit zu tun. Es wird ja nicht gegen das Berufsgesetz sondern ggf. gegen dem BGB verstoßen.
Somit ist das Schließen einer schriftlichen Honorarvereinbarung lediglich eine dringenden Empfehlung.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Gert Winsa Noch einmal: ein schriftlicher Honorarvereinbarung ist nach dem BGB tatsächlich nicht notwendig!
Nur im Streitfall haben beide (!) Parteien einen Problem bezüglich der Beweissicherheit.
Habe gerade ein Medizinrechtlerin gefragt, die bei mir zufälligerweise auf der Bank lag. Im Übrigen sind hier die Zivilgerichte, nicht die Verwaltungsgerichte zuständig. Auch hat das Regierungspräsidium hier nichts mit zu tun. Es wird ja nicht gegen das Berufsgesetz sondern ggf. gegen dem BGB verstoßen.
Somit ist das Schließen einer schriftlichen Honorarvereinbarung lediglich eine dringenden Empfehlung.
es sind lt. BGB 2 übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. Die Beweispflicht hat hier sicher nicht der Patient.
Die Verpflichtung bei Ärzten, dass diese schriftlich sein muss Paragraph 2 GOÄ, spricht eine deutliche Sprache wie Patientenrechte gesehen werden.
Auch die von dir erwähnte Aufklärung über Mehrkosten müsste im Zweifel die Praxis nachweisen, da es ihre Pflicht war.
Zudem wurde hier mehrfach die Meinung vertreten, dass der Patient gar nicht, d.h. auch nicht mündlich, über den Preis informiert werden müsste. Michael Woelky meinte man könne das ja im Nachhinein Aussage gegen Aussage darstellen lassen, absolutes Nogo.
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Gert Winsa schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
es sind lt. BGB 2 übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. Die Beweispflicht hat hier sicher nicht der Patient.
Die Verpflichtung bei Ärzten, dass diese schriftlich sein muss Paragraph 2 GOÄ, spricht eine deutliche Sprache wie Patientenrechte gesehen werden.
Auch die von dir erwähnte Aufklärung über Mehrkosten müsste im Zweifel die Praxis nachweisen, da es ihre Pflicht war.
Zudem wurde hier mehrfach die Meinung vertreten, dass der Patient gar nicht, d.h. auch nicht mündlich, über den Preis informiert werden müsste. Michael Woelky meinte man könne das ja im Nachhinein Aussage gegen Aussage darstellen lassen, absolutes Nogo.
Eine Willenserklärung kann auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Das kann dir jeder Jura-Student im ersten Semester erklären. Nur in Ausnahmefälle sieht das BGB der Schriftform vor (z.B. beim Mietvertrag).
Aber bleibe ruhig bei deiner irrigen Meinung. Ich bin jetzt raus.
Dennoch: damit du dich diesbezüglich bilden kannst Vertragsrecht | IHK München
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Gert Winsa OMG! Du verwechselst Äpfel mit Birnen. Die GOÄ hat nur und ausschließlich für Ärzte Gültigkeit. Für uns überhaupt nicht.
Eine Willenserklärung kann auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Das kann dir jeder Jura-Student im ersten Semester erklären. Nur in Ausnahmefälle sieht das BGB der Schriftform vor (z.B. beim Mietvertrag).
Aber bleibe ruhig bei deiner irrigen Meinung. Ich bin jetzt raus.
Dennoch: damit du dich diesbezüglich bilden kannst Vertragsrecht | IHK München
Abermals zeigst du deine abwertende Rhetorik mit aussprüchen wie OMG, weil DU nicht im Kontext lesen kannst....
Desweiteren schrieb ich, dass Pflichten im Zweifel eben von denen nachgewiesen werden müssen für den diese Pflicht besteht.
§630c Abs. 2 BGB ist nicht die Pflicht des Patienten, sondern der Praxis.
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Gert Winsa schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij OMG lern bitte lesen, wo schrieb ich etwas anderes? Ich erwähnte explizit, dass GOÄ für Ärzte gilt.
Abermals zeigst du deine abwertende Rhetorik mit aussprüchen wie OMG, weil DU nicht im Kontext lesen kannst....
Desweiteren schrieb ich, dass Pflichten im Zweifel eben von denen nachgewiesen werden müssen für den diese Pflicht besteht.
§630c Abs. 2 BGB ist nicht die Pflicht des Patienten, sondern der Praxis.
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Schippi schrieb:
Ich habe seid 20 Jahren keinen Schriftlichen Vertrag mit den Privatpatienten und es ist immer gut gegangen!Preise sind deutlich sichtbar im Aushang!wieso entsteht kein wirksamer Vertrag???
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Schippi Der Vertrag ist selbstverständlich wirksam. Klärst du denn in Textform jedem einzelnen Patienten über das wirtschaftliche Risiko auf? Wenn ja, alles in Ordnung. Wenn nein, verstößt du gegen deine Aufklärungspflicht gemäß §630c Abs. 2 BGB.
Hier ein aktuelles Urteil, bei dem ohne schriftlichen Vertrag auf Rückwirkende Kürzung des Honorars beschieden wurde. Und das obwohl der Patient schon zahlte und damit sein scheinbares Einverständnis ausdrückte.
Der Patient ist nun mal in der deutlich unterlegenen Position, er tritt als Privatperson auf und kennt erstmal nicht alle Einzelheiten, wir müssen aber unsere Pflichten kennen.
Aktenzeichen 21 C 223/21(2)
Link
Zitat: "Somit sollte für alle physiotherapeutischen und anderen Heilmittelpraxen aus dem Gesundheitswesen (Podologie, Ergotherapie und Logopädie) noch einmal der Rat ergehen, dass man zwingend eine schriftliche Honorarvereinbarung schließt"
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Gert Winsa schrieb:
@Schippi Aushang gilt sehr wahrscheinlich als wirksame Information des Patienten, sofern dieser gut sichtbar ist.
Hier ein aktuelles Urteil, bei dem ohne schriftlichen Vertrag auf Rückwirkende Kürzung des Honorars beschieden wurde. Und das obwohl der Patient schon zahlte und damit sein scheinbares Einverständnis ausdrückte.
Der Patient ist nun mal in der deutlich unterlegenen Position, er tritt als Privatperson auf und kennt erstmal nicht alle Einzelheiten, wir müssen aber unsere Pflichten kennen.
Aktenzeichen 21 C 223/21(2)
Link
Zitat: "Somit sollte für alle physiotherapeutischen und anderen Heilmittelpraxen aus dem Gesundheitswesen (Podologie, Ergotherapie und Logopädie) noch einmal der Rat ergehen, dass man zwingend eine schriftliche Honorarvereinbarung schließt"
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Schippi schrieb:
@Gert Winsa Das Wort „Rat“ sagt aber keine Verpflichtung aus!Und es gibt auch keine gesetzliche Grundlage dafür !
du kannst gerne auf den Rat von RA verzichten.
Das Urteil ist eindeutig.
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Gert Winsa schrieb:
@Schippi
du kannst gerne auf den Rat von RA verzichten.
Das Urteil ist eindeutig.
Bin wieder da....zum Rat des RA. nur folgendes : Recht haben und Recht bekommen.....
Na das wer ja zu einfach wenn ich mich nur auf ein Urteil berufen könnte.
Bin schon wieder weg ;)
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Michael Woelky schrieb:
@Gert Winsa
Bin wieder da....zum Rat des RA. nur folgendes : Recht haben und Recht bekommen.....
Na das wer ja zu einfach wenn ich mich nur auf ein Urteil berufen könnte.
Bin schon wieder weg ;)
Es führt aber zu weit sich mit Amateurjuristen zu befassen."
Alles Amateurjuristen, die Richter vermutlich auch noch, lassen wir uns das lieber von Woelky erklären, bei dem die GOÄ nur ein Richtwert sind...
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Gert Winsa schrieb:
@Michael Woelky zitat"Michael Woelky:
Es führt aber zu weit sich mit Amateurjuristen zu befassen."
Alles Amateurjuristen, die Richter vermutlich auch noch, lassen wir uns das lieber von Woelky erklären, bei dem die GOÄ nur ein Richtwert sind...
Letzter Kommentar : habe schon mit div. Richtern/innen vom Amtsgericht bis zum Landgericht zu tun gehabt......wer glaubt das Richter von alles Ahnung haben der galubt noch an den Weihnachtsmann...gleiches gilt für RA oder auch FA für trallala.
Eigene Erfahrung,da gibt es nichts zu erkl.
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Michael Woelky schrieb:
@Gert Winsa
Letzter Kommentar : habe schon mit div. Richtern/innen vom Amtsgericht bis zum Landgericht zu tun gehabt......wer glaubt das Richter von alles Ahnung haben der galubt noch an den Weihnachtsmann...gleiches gilt für RA oder auch FA für trallala.
Eigene Erfahrung,da gibt es nichts zu erkl.
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Schippi schrieb:
@Gert Winsa Wenn das Urteil eindeutig ist gibt es dennoch keine verbindliche Rechtsform dafür!Mein letzter Kommentar dazu und tschüss!
Die Beweislast trägt derjenige der ein Recht einfordert. Wenn du als Praxis behauptest einen Vertrag zu diesem Preis abgeschlossen zu haben musst du dies beweisen.
Das Gericht hat hier sogar beschieden, dass selbst eine Zahlung der Rechnung, kein nachträgliches Einverständnis begründet.
Ohne Beweis eines Vertrages mit beidseitigem Einverständnis zu diesem Preis gilt Maximal die im Prozess verwendete ortsübliche Medianpreisfindung.
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Gert Winsa schrieb:
@Schippi
Die Beweislast trägt derjenige der ein Recht einfordert. Wenn du als Praxis behauptest einen Vertrag zu diesem Preis abgeschlossen zu haben musst du dies beweisen.
Das Gericht hat hier sogar beschieden, dass selbst eine Zahlung der Rechnung, kein nachträgliches Einverständnis begründet.
Ohne Beweis eines Vertrages mit beidseitigem Einverständnis zu diesem Preis gilt Maximal die im Prozess verwendete ortsübliche Medianpreisfindung.
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Schippi schrieb:
@Gert Winsa OmG,ich armer Kerl!Ich habe nicht einen einzigen Gesetzestext in meiner Praxis!Kein BGB usw!Bis du eigentlich juristischer Therapeut oder therapeutischer Jurist!Auf jedenfalls Neu hier im Forum!So ein Fachwissen wäre mir sonst aufgefallen!
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Gert Winsa schrieb:
@Schippi willst du auch was zum Inhalt beitragen, oder nur den Frust über mein Wissen ablassen?
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Gert Winsa schrieb:
Bei diesen Preisen keinen Vertrag zu machen ist ein übles Foul der Praxis.
1) entsteht so kein wirksamer Vertrag zu diesem Preis.
2) Ist die Praxis hier im Wissensvorteil, sie weiss was Beihilfe zurückerstattet und weiss ihren nicht abgesprochenen bzw. kommunizierten Preis.
Jeder Physio würde sich aufregen wenn er beim Arzt nicht über die Kosten einer Igel Leistung aufgeklärt werden würde und würde dementsprechend, zurecht, nicht bezahlen.
Transparent kommunizieren, und das kannst du auch von der Praxis einfordern.
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Es geht doch darum wie verhalte ich mich gegenüber der Praxis wenn die Preise zu hoch sind.
Praxis wechseln (wurde schon geschr.) Bezahlen....den Drops schlucken.Bessere Preise versuchen zu bekommen.
Und nochmal,jeder RA. freut sich bei 300/400,- ein Beratungshonorar von 200,- (oder mehr ) zu nehmen.
Nicht mein Rechtsanwalt !!!! Gert Winsa.
Und dann muss Pat.oder Praxis Klagen Fertig
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Michael Woelky schrieb:
Mir auch,aber im oberen Text geht es nicht darum ob uns der Preis zu hoch ist.
Es geht doch darum wie verhalte ich mich gegenüber der Praxis wenn die Preise zu hoch sind.
Praxis wechseln (wurde schon geschr.) Bezahlen....den Drops schlucken.Bessere Preise versuchen zu bekommen.
Und nochmal,jeder RA. freut sich bei 300/400,- ein Beratungshonorar von 200,- (oder mehr ) zu nehmen.
Nicht mein Rechtsanwalt !!!! Gert Winsa.
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Clearer schrieb:
48 Euro für 20 min. MT wollte ich auch nicht zahlen. Viel zu teuer. Wechseln.
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