Physiotherapeut (m/w/d)
Seit Oktober 2023 ist aus der
Praxis für Krankengymnastik Dita
Hannemann in Wiesenbach
die Kopf-Biss-Fuß Physiotherapie
geworden und wir freuen uns
zusammen mit Ihnen diese
weiterzuentwickeln.
Das erwartet Sie:
- Ihr Hauptarbeitsbereich ist die
Behandlung der uns anvertrauten
Patienten, die zum Teil über
15 Jahre den Weg in die Praxis
finden.
- Festanstellung in allen
Stundenmodellen von Minijob bis
Vollzeit willkommen
- freie Arbeitszeiteinteilung...
Seit Oktober 2023 ist aus der
Praxis für Krankengymnastik Dita
Hannemann in Wiesenbach
die Kopf-Biss-Fuß Physiotherapie
geworden und wir freuen uns
zusammen mit Ihnen diese
weiterzuentwickeln.
Das erwartet Sie:
- Ihr Hauptarbeitsbereich ist die
Behandlung der uns anvertrauten
Patienten, die zum Teil über
15 Jahre den Weg in die Praxis
finden.
- Festanstellung in allen
Stundenmodellen von Minijob bis
Vollzeit willkommen
- freie Arbeitszeiteinteilung...
für mitarbeiter gilt es nicht
ist es in anderen Bundesländern auch so ?
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16.08.2021Änderung der Corona-Verordnung zum 16. August 2021
Wie gewohnt fassen wir für Sie die aktuellen Änderungen zusammen – das Wichtigste zuerst:
1. In Physiotherapiepraxen braucht es weiterhin für Patient*innen und Therapeut*innen zur Behandlung keinen negativen Schnelltest, auch wenn Patient*innen bzw. Therapeut*innen nicht geimpft oder genesen sind:
§ 17 Absatz 2 der ab 16.08.2021 geltenden CoronaVO lautet:
Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.
Wir gehen fest davon aus, dass das jedenfalls für alle medizinisch notwendigen Leistungen gilt, die in der Physiotherapiepraxis erbracht werden.
Für z.B. Wellnessmassagen gilt hingegen die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder Vorlage eines negative Testergebnisses).
2. Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen:
Für Besuche/Behandlungen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe muss von ungeimpften/nicht genesenen Personen ein negatives Testergebnis vorgelegt werden.
Zusätzlich kann jedes Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim Ihre Zugangsrechte einschränken. Hier kann jede Einrichtung selbst Kriterien festlegen. Bitte informieren Sie sich direkt vor Ort.
3. Die Maskenpflicht bleibt weiterhin bestehen, sehen Sie hierzu unsere Meldung vom 09.08.2021: [kaputter Link]
4. Die neue Coronaverordnung können Sie hier einsehen:
Microsoft Word - 210814_10. CoronaVO_final.docx (baden-wuerttemberg.de)
Weitere Informationen finden Sie hier: Corona-Beschränkungen für geimpfte und genesene werden weitgehend aufgehoben: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
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mbone schrieb:
Die Info von Physio Deutschland BW
16.08.2021Änderung der Corona-Verordnung zum 16. August 2021
Wie gewohnt fassen wir für Sie die aktuellen Änderungen zusammen – das Wichtigste zuerst:
1. In Physiotherapiepraxen braucht es weiterhin für Patient*innen und Therapeut*innen zur Behandlung keinen negativen Schnelltest, auch wenn Patient*innen bzw. Therapeut*innen nicht geimpft oder genesen sind:
§ 17 Absatz 2 der ab 16.08.2021 geltenden CoronaVO lautet:
Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.
Wir gehen fest davon aus, dass das jedenfalls für alle medizinisch notwendigen Leistungen gilt, die in der Physiotherapiepraxis erbracht werden.
Für z.B. Wellnessmassagen gilt hingegen die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder Vorlage eines negative Testergebnisses).
2. Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen:
Für Besuche/Behandlungen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe muss von ungeimpften/nicht genesenen Personen ein negatives Testergebnis vorgelegt werden.
Zusätzlich kann jedes Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim Ihre Zugangsrechte einschränken. Hier kann jede Einrichtung selbst Kriterien festlegen. Bitte informieren Sie sich direkt vor Ort.
3. Die Maskenpflicht bleibt weiterhin bestehen, sehen Sie hierzu unsere Meldung vom 09.08.2021: [kaputter Link]
4. Die neue Coronaverordnung können Sie hier einsehen:
Microsoft Word - 210814_10. CoronaVO_final.docx (baden-wuerttemberg.de)
Weitere Informationen finden Sie hier: Corona-Beschränkungen für geimpfte und genesene werden weitgehend aufgehoben: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
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Schippi schrieb:
Unter welchem Paragrafen hast du diese Aussage gefunden?Für mich hat sich nichts geändert in SH
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Esra Luise schrieb:
jetzt ist in SH auch die Landesverordnung online - sowie ich das lese dürfen wir Patienten mit med Verordnung nicht mehr behandeln wenn sie nicht geimpft genesen oder getestet sind ?
für mitarbeiter gilt es nicht
ist es in anderen Bundesländern auch so ?
Kannst du die Passage zitieren?
Oder aus welchem Beruf kommst du?
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kommt natürlich darauf an, welche Landesverordnung du liest...
mbone hat die von Baden-Württemberg genannt und die Passage schon zitiert:
Du findest sie in der Landesverordnung Baden-Württemberg vom 14.08.21 unter §17 Absatz 2.
grüße
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
Hallo @Lars Christiansen
kommt natürlich darauf an, welche Landesverordnung du liest...
mbone hat die von Baden-Württemberg genannt und die Passage schon zitiert:
Du findest sie in der Landesverordnung Baden-Württemberg vom 14.08.21 unter §17 Absatz 2.
grüße
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USpre schrieb:
@Folterknecht.fg..2091 aber @Esra Luise schreibt aus Schleswig Holstein!
Daher die Frage, welchen Beruf hast du und welchen Paragraphen meinst du, wo was von getestet oder geimpft steht, Esra?
§ 9 Dienstleistungen
(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.
(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt. Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.
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Lars Christiansen schrieb:
@Folterknecht.fg..2091 ich habe natürlich die Landesverordnung von S-H gelesen, die Esra meinte und gebe Schippi Recht, dass ich nichts Neues für uns Physios daraus erkennen kann.
Daher die Frage, welchen Beruf hast du und welchen Paragraphen meinst du, wo was von getestet oder geimpft steht, Esra?
§ 9 Dienstleistungen
(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.
(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt. Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.
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ulrike998 schrieb:
In S-H ist für Physiopraxen keine 3G Pflicht (Info IFK Vom 24.8. )
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Lars Christiansen schrieb:
Dies kann ich aus der Landesverordnung so nicht lesen.
Kannst du die Passage zitieren?
Oder aus welchem Beruf kommst du?
interessengemeinschaft Physiotherapie schrieb dazu auf Facebook:
+++ Corona-Update vom 17.08.2021 +++
Neue #Landesverordnung / #Prüfpflicht für Innenbereiche
Am 23.08.2021 tritt die neue Landesverordnung in Kraft. Wesentlichste Änderung ist die Testpflicht für Innenbereiche, die auch für körpernahe Dienstleistungen gilt. Sie besagt, daß Innenbereiche nur noch nach der 3G-Regel betreten werden dürfen.
3G-Regel: Geimpft, Genesen, Getestet
Gültigkeit von Tests: Antigen-Schnelltests 24 Stunden, PCR-Tests 48 Stunden
Ausnahmen: Kinder bis 7. Geburtstag, Schulkinder mit einer entsprechenden Bescheinigung der Schule über die regelmäßige Teil an den Schultestungen
!!!!
Es sind keine Ausnahmen für medizinisch notwendige Dienstleistungen formuliert. Daraus ist zu schließen, daß ab Montag nur noch Patienten/Klienten/Kunden unter Erfüllung der 3G-Regel unsere Praxisräume betreten dürfen. —> §9
!!!!
Eine Testpflicht für MitarbeiterInnen ist ausdrücklich nicht vorgesehen (S. 57), die Testangebotspflicht für Arbeitgeber (2x/Wo) bleibt weiterhin bestehen.
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Esra Luise schrieb:
ich habe mit dem VPT und dem Gesundheitsamt telefoniert und ganz klar die schriftliche aussage bekommen das wenn ein patient auch mit med Verodnung 3G nicht erfüllt darf er ab Montag nicht mehr behandelt werden
interessengemeinschaft Physiotherapie schrieb dazu auf Facebook:
+++ Corona-Update vom 17.08.2021 +++
Neue #Landesverordnung / #Prüfpflicht für Innenbereiche
Am 23.08.2021 tritt die neue Landesverordnung in Kraft. Wesentlichste Änderung ist die Testpflicht für Innenbereiche, die auch für körpernahe Dienstleistungen gilt. Sie besagt, daß Innenbereiche nur noch nach der 3G-Regel betreten werden dürfen.
3G-Regel: Geimpft, Genesen, Getestet
Gültigkeit von Tests: Antigen-Schnelltests 24 Stunden, PCR-Tests 48 Stunden
Ausnahmen: Kinder bis 7. Geburtstag, Schulkinder mit einer entsprechenden Bescheinigung der Schule über die regelmäßige Teil an den Schultestungen
!!!!
Es sind keine Ausnahmen für medizinisch notwendige Dienstleistungen formuliert. Daraus ist zu schließen, daß ab Montag nur noch Patienten/Klienten/Kunden unter Erfüllung der 3G-Regel unsere Praxisräume betreten dürfen. —> §9
!!!!
Eine Testpflicht für MitarbeiterInnen ist ausdrücklich nicht vorgesehen (S. 57), die Testangebotspflicht für Arbeitgeber (2x/Wo) bleibt weiterhin bestehen.
Ich kann es mir trotzdem nicht vorstellen. Erstens sind wir ja keine körpernahe Dienstleistung und bisher auch nicht darunter gefallen. Und dann bin ich mal gespannt was beim Arzt, Zahnarzt, Sanitätshaus usw. gelten soll.
Im Prinzip wär das Nötigung, Erpressung bzw. unterlassene Hilfeleistung.
Die sind total bekloppt.
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heißt es das gilt nur für Physiotherapiepraxen mit angegliedertem Fitness ( MTT) Bereich.
Und es können Ausnahmen gelten bei entsprechend niedriger Inzidenz und Hospitalisierungsrate.
Erst mal abwarten.
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kroetzi schrieb:
Aber schau mal hier Ergebnisse der Bund-Länderkonferenz – was müssen Therapeuten nun beachten? VDB-PHYSIOTHERAPIEVERBAND
heißt es das gilt nur für Physiotherapiepraxen mit angegliedertem Fitness ( MTT) Bereich.
Und es können Ausnahmen gelten bei entsprechend niedriger Inzidenz und Hospitalisierungsrate.
Erst mal abwarten.
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kroetzi schrieb:
Na Prost Malzeit. Das wird ein lustiger Monat werden.
Ich kann es mir trotzdem nicht vorstellen. Erstens sind wir ja keine körpernahe Dienstleistung und bisher auch nicht darunter gefallen. Und dann bin ich mal gespannt was beim Arzt, Zahnarzt, Sanitätshaus usw. gelten soll.
Im Prinzip wär das Nötigung, Erpressung bzw. unterlassene Hilfeleistung.
Die sind total bekloppt.
in dem Link heißt es es KÖNNEN ausnahmen gemacht werden in SH aber offensichtlich nicht vorgesehen da die Ferien bei uns zu erst zu ende waren haben wir auch hohe Inzidenzen
es ist doch alles Augenwischerrei ein Mitarbeiter der nicht 3 G ist, darf ganzen tag mit vielen Patienten Arbeiten, er darf viele Sportgruppen anleiten (wo der trainer ja auch mit macht) aber wenn er als TN in der selben gruppe ist muss er 3G sein ...
aber Patienten ohne 3 G müssen draußen bleiben - wir haben schon 2 Kunden die Klage einreichen wollen also nicht gegen uns sondern gegen den beschluß
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Wonderwoman schrieb:
Keine Panik... Wir behandeln natürlich alle Patienten mit gültiger VO. Ausnahme nur, wenn ihr medizinisch nicht notwendigen Sachen macht, z.B. Wellness oder so
ich spreche nur von Leistungen auf Ärztliche verordnung Sportgruppen zb Reha Sport auf verordnung
und ich habe wörtlich beim Gesundheitsamt und beim VPT gefragt ob wir Patienten die nicht 3G sind die med verodnete leistung verweigern müssen - schriftliche antwort von beiden stellen JA derzeit dürfen keine Patienten die nicht 3 G sind behandelt werden (in Shleswig Holstein)
der VPT will sich da noch mal kümmern aber was dabei raus kommt ?? und wann ??
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Esra Luise schrieb:
@Wonderwoman
ich spreche nur von Leistungen auf Ärztliche verordnung Sportgruppen zb Reha Sport auf verordnung
und ich habe wörtlich beim Gesundheitsamt und beim VPT gefragt ob wir Patienten die nicht 3G sind die med verodnete leistung verweigern müssen - schriftliche antwort von beiden stellen JA derzeit dürfen keine Patienten die nicht 3 G sind behandelt werden (in Shleswig Holstein)
der VPT will sich da noch mal kümmern aber was dabei raus kommt ?? und wann ??
Von 3 000 000.
Wir haben fast 70 % Impfquote bei den Erstimpfungen und 65 000 Genesene. Das sind 2 165 000 ziemlich geschützte Menschen. Und es gibt auch noch FFP2 Masken. Davon redet keiner mehr.
Die sind doch nicht mehr ganz dicht!
In EDEKA und Co darf wieder jeder rein weil da gibts ja die coronatötende Aura. Ihr wisst dass es so ist!
Die haben den Verstand verloren!
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kroetzi schrieb:
Heute in SH mit über 3 000 000 Einwohnern liegen 50 ( fünfzig) im KH und davon 16 Intensiv und davon 8 beatmet.
Von 3 000 000.
Wir haben fast 70 % Impfquote bei den Erstimpfungen und 65 000 Genesene. Das sind 2 165 000 ziemlich geschützte Menschen. Und es gibt auch noch FFP2 Masken. Davon redet keiner mehr.
Die sind doch nicht mehr ganz dicht!
In EDEKA und Co darf wieder jeder rein weil da gibts ja die coronatötende Aura. Ihr wisst dass es so ist!
Die haben den Verstand verloren!
Wenn in der Verordnung klar zwischen Dienstleistungen und kritischer Infrastruktur unterschieden wird und explizit aufgeführt wird, welchen Einrichtungen vor Betreten ein Nachweis vorzulegen ist, gehe ich nicht davon aus, dass in den Weissen Berufen ein täglicher Testnachweis erfolgen muss (aber ich muss im Zweifel auch nicht das Ordnungsgeld zahlen). Mich erinnert das an das etwas kopflose Durcheinander des Anfangs, als wir erst durch Klarstellungen nicht mehr als körpernahe Dienstleister bezeichnet wurden, sondern gleichgesetzt wurden mit Arztpraxen.
In NRW muss vor Betreten von Einrichtungen der 3G Nachweis erbracht werden (jetzt rein beruflich gesehen, privat muss ich an viel mehr Orten einen Nachweis erbringen), ansonsten haben sich die Gesundheitsberufe an die aktuellen Empfehlungen des RKIs zu halten.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
Da hilft nur eins: Anfrage beim Ministerium.
Wenn in der Verordnung klar zwischen Dienstleistungen und kritischer Infrastruktur unterschieden wird und explizit aufgeführt wird, welchen Einrichtungen vor Betreten ein Nachweis vorzulegen ist, gehe ich nicht davon aus, dass in den Weissen Berufen ein täglicher Testnachweis erfolgen muss (aber ich muss im Zweifel auch nicht das Ordnungsgeld zahlen). Mich erinnert das an das etwas kopflose Durcheinander des Anfangs, als wir erst durch Klarstellungen nicht mehr als körpernahe Dienstleister bezeichnet wurden, sondern gleichgesetzt wurden mit Arztpraxen.
In NRW muss vor Betreten von Einrichtungen der 3G Nachweis erbracht werden (jetzt rein beruflich gesehen, privat muss ich an viel mehr Orten einen Nachweis erbringen), ansonsten haben sich die Gesundheitsberufe an die aktuellen Empfehlungen des RKIs zu halten.
Viele Grüße
Monika
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Wonderwoman schrieb:
@Esra Luise Dann muss ich Dir sagen, dass ich mich daran nicht halten werde. Ich bin nämlich kein Dienstleister sondern ein Heilmittelerbringer ..ähnlich.. einer Ärztin. Und da würde niemand auf die Idee kommen, dass Nicht-3G nicht mehr zur Ärztin gehen dürfen. Ist ja lächerlich und zeigt nur, dass beim Gesundheitsamt Trottel sitzen. Ist übrigens meine eigene Erfahrung, dass da Leute sitzen, die vom Tuten und Blasen keinen Ahnung haben, weil sie von überall aufgestockt wurden, um irgendwie die Arbeit da erledigt zu bekommen.
"In Physiotherapiepraxen braucht es weiterhin für Patient*innen und Therapeut*innen zur Behandlung keinen negativen Schnelltest, auch wenn Patient*innen bzw. Therapeut*innen nicht geimpft oder genesen sind."
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Wonderwoman schrieb:
Und das steht bei Physio Deutschland:
"In Physiotherapiepraxen braucht es weiterhin für Patient*innen und Therapeut*innen zur Behandlung keinen negativen Schnelltest, auch wenn Patient*innen bzw. Therapeut*innen nicht geimpft oder genesen sind."
es geht speziell um SH nicht deutschlandweit jedes Bundesland ist da anders
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Esra Luise schrieb:
@Wonderwoman
es geht speziell um SH nicht deutschlandweit jedes Bundesland ist da anders
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Schippi schrieb:
@Wonderwoman genau sehe ich das auch
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Wonderwoman schrieb:
@Esra Luise Meine Praxis ist in SH. Interessiert mich trotzdem nicht, was ahnungslose GesundheitsamtersatzhelferInnen sagen. Nur Unfug. Und warum sollte es SH anders machen als die anderen Bundesländer. Total lächerlich.
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Schippi schrieb:
@Esra Luise vielleicht sollte man unterscheiden ob normale kg oder sportgruppen bzw rehasport, ich bleibe dabei das ich in sh weiterhin pat mit med Verordnung behandel auch ohne Rückfrage nach Impfung
Wenn wir das Ergebnis des PCR-Tests noch nicht haben, aber der Eingriff dringend ist, legt das gesamte Team Vollvermummung an. Schutzbrille, Haube, Ffp3Msske, langaermeligen wasserdichten Kittel mit Bündchen am Ärmel, zwei paar Handschuhe.
Wenn der Eingriff nicht dringend ist, werden die Patienten isoliert, bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt.
Ich weiß, wir haben eine ganz andere Situation in der Klinik. Aber ich möchte unser Vorgehen euch darstellen, damit ihr es in Relation zur ambulanten Behandlung sehen könnt.
Auch Schleswig Holstein.
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USpre schrieb:
@Schippi wir in der Klinik behandeln auch alle Patienten.
Wenn wir das Ergebnis des PCR-Tests noch nicht haben, aber der Eingriff dringend ist, legt das gesamte Team Vollvermummung an. Schutzbrille, Haube, Ffp3Msske, langaermeligen wasserdichten Kittel mit Bündchen am Ärmel, zwei paar Handschuhe.
Wenn der Eingriff nicht dringend ist, werden die Patienten isoliert, bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt.
Ich weiß, wir haben eine ganz andere Situation in der Klinik. Aber ich möchte unser Vorgehen euch darstellen, damit ihr es in Relation zur ambulanten Behandlung sehen könnt.
Auch Schleswig Holstein.
Heilmittel sind persönliche Dienstleistungen, die von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Hierzu gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie (z.B. Massagen, Krankengymnastik), der Sprachtherapie (Logopädie) und der Beschäftigungstherapie (Ergotherapie). Zitat Physio.de direkt von physio.de 😉
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viento schrieb:
@Wonderwoman Wissenswertes über Heilmittel
Heilmittel sind persönliche Dienstleistungen, die von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Hierzu gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie (z.B. Massagen, Krankengymnastik), der Sprachtherapie (Logopädie) und der Beschäftigungstherapie (Ergotherapie). Zitat Physio.de direkt von physio.de 😉
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Esra Luise schrieb:
Abwarten ist gut - morgen ist freitag also Mittags feierabend auf dem Amt
in dem Link heißt es es KÖNNEN ausnahmen gemacht werden in SH aber offensichtlich nicht vorgesehen da die Ferien bei uns zu erst zu ende waren haben wir auch hohe Inzidenzen
es ist doch alles Augenwischerrei ein Mitarbeiter der nicht 3 G ist, darf ganzen tag mit vielen Patienten Arbeiten, er darf viele Sportgruppen anleiten (wo der trainer ja auch mit macht) aber wenn er als TN in der selben gruppe ist muss er 3G sein ...
aber Patienten ohne 3 G müssen draußen bleiben - wir haben schon 2 Kunden die Klage einreichen wollen also nicht gegen uns sondern gegen den beschluß
Hausbesuche absagen?
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Esra Luise schrieb:
laut Gesundheitsamt ja absagen und med nicht versorgen
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Lars Christiansen schrieb:
Was machen wir dann bei Hausbesuchen, wo keine Impfung, kein Test und kein Nachweis der Genesung vorliegt?
Hausbesuche absagen?
--> Da Ihr ausschließlich auf Anordnung/Weisung eines Arztes tätig werdet, sehe ich keinen Grund euch nicht wie Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung zu bezeichnen. Der Arzt trägt ja auch die Verantwortung bei dieser Delegation.
Wäre mal interessant wie das Ministerium in SH damit umgehen würde.
In anderen Bundesländern (z.B. BW) sind die Therapieberufe explizit von der 3G Regelung befreit.
(NB: 3G wird doch abgeschaltet. Es gibt bald nur 4G und 5G wink)
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bei dem Link kommt folgendes :
Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17. August 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:
A. Allgemein
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erging erstmals am 17. März 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO). Diese Verordnung ist seitdem wiederholt überarbeitet, neugefasst und geändert worden.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 mit Inkrafttreten des § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Mit Beschlüssen vom 18. November 2020, vom 4. März 2021 und vom 11. Juni 2021 hat er jeweils festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Eine Aufhebung dieser Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist bislang nicht erfolgt.
Die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil der Fortgang der Corona-Pandemie der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung unterliegt und jeweils eine Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation erfolgte. Die Landesregierung war und ist sich dabei bewusst, dass durch die Verordnung in der Vergangenheit in Grundrechte eingegriffen wurde und gegenwärtig in wesentlichen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte.
Es ist durch die Maßnahmen gelungen, das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen deutlich einzuschränken.
Besorgniserregend bleiben die Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV2-Virus. Das Vorsorgeprinzip gebietet es, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden und Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verstetigung des Infektionsgeschehens auf einem niedrigen Stand ermöglichen und die Gewährleistung von Freiheitsrechten sicherstellen.
Mit der Regelung in § 28b Infektionsschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber am 22. April 2021 bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 bei besonderem Infektionsgeschehen vorgegeben, die ab einem Inzidenzwert von über 100 eingreifen. Die Regelungen des § 28b Infektionsschutzgesetz sind mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft getreten.
Dank der bisherigen Maßnahmen und der Einhaltung schwerwiegender Beschränkungen durch die Bevölkerung, bewegt sich die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) - in vielen Regionen Deutschlands und Schleswig-Holsteins nun auf niedrigem Niveau.
In Schleswig-Holstein entwickelten sich sowohl die Zahlen der Neuinfektionen als auch die Anzahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle seit Oktober stark ansteigend und wurden im Laufe des Winters wieder abgesenkt. Derzeit bewegen sich die Zahlen wieder mit deutlich steigender Tendenz. Nach dem aktuellen Datenstand vom 12. August 2021 haben in Schleswig-Holstein zwölf Kreise und kreisfreie Städte die Zahl von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen erreicht oder überschritten. Der höchste Inzidenzwert liegt aktuell bei 107,4 in der kreisfreien Stadt Kiel. Die landesweite 7-Tages-Inzidenz liegt aktuell bei 47,8.
Bei der aktuellen Lage ist es erforderlich, weiterhin grundrechtseinschränkende Maßnahmen aufrecht zu halten.
Die Landesregierung prüft kontinuierlich, ob nicht die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns im weiteren Sinne eine Modifizierung der Maßnahmen nötig macht und damit weniger grundrechtseinschränkende Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger möglich sind. Gleichzeitig ist auf die derzeit wieder steigenden Inzidenzzahlen in verhältnismäßiger Weise zu reagieren.
Im Rahmen der vorliegenden Neufassung ist deshalb im Wesentlichen aufgrund der länderübergreifenden Absprachen die Testpflicht in Innenbereichen entsprechend der 3G-Regel (Geimpfte, Genesene und Getestete) auf wesentliche Bereiche des täglichen Lebens ausgeweitet worden Geändert werden insbesondere § 4 (Besondere Anforderungen an die Hygiene), § 5 (Veranstaltungen), § 5d (Veranstaltungen ohne Abstandsgebot), § 7 (Gaststätten), § 9 (Dienstleistungen), § 10 (Freizeit- und Kultureinrichtungen), § 11 (Sport), § 12a (Außerschulische Bildungsangebote), § 16 (Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe), § 17 (Beherbergungsbetriebe) und § 18 (Personenverkehre). Bei den Kindertagesstätten (§ 16a) entfällt der Automatismus bei einem Überschreiten der Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen ist es deshalb erforderlich, durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt und durch die Vorgabe von Schutzmaßnahmen das Infektionsgeschehen gering zu halten.
Die bestehenden Beschränkungen sind erforderlich, um der Ausweitung des aktuellen Infektionsgeschehens vorzubeugen.
Dabei hat die Landesregierung berücksichtigt, dass am 27. Dezember 2020 mit der Impfkampagne begonnen wurde. Seither (Stand: 12. August 2021) haben in Schleswig-Holstein 67,3 % der Bevölkerung eine Erstimpfung und 59,7 % eine Zweitimpfung erhalten. Eine weitgehende Impfung des vulnerablen Teils der Bevölkerung ist mittlerweile erreicht. Die Zahl der geimpften Personen hat bereits einen wesentlichen Einfluss auf die Begrenzung der Ausbreitung der Pandemie.
Die Regelungen dieser Verordnung werden fortlaufend hinsichtlich Ihrer Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft und angepasst im Lichte der dann gegebenen Infektionslage.
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Esra Luise schrieb:
bin ich zu doof das zu finden ? die Landesverordnung geht nur bis §22 und dann ein verweis auf §28 aber dort finde ich nichts zum thema Ärzte etc
bei dem Link kommt folgendes :
Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17. August 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:
A. Allgemein
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erging erstmals am 17. März 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO). Diese Verordnung ist seitdem wiederholt überarbeitet, neugefasst und geändert worden.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 mit Inkrafttreten des § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Mit Beschlüssen vom 18. November 2020, vom 4. März 2021 und vom 11. Juni 2021 hat er jeweils festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Eine Aufhebung dieser Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist bislang nicht erfolgt.
Die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil der Fortgang der Corona-Pandemie der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung unterliegt und jeweils eine Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation erfolgte. Die Landesregierung war und ist sich dabei bewusst, dass durch die Verordnung in der Vergangenheit in Grundrechte eingegriffen wurde und gegenwärtig in wesentlichen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte.
Es ist durch die Maßnahmen gelungen, das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen deutlich einzuschränken.
Besorgniserregend bleiben die Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV2-Virus. Das Vorsorgeprinzip gebietet es, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden und Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verstetigung des Infektionsgeschehens auf einem niedrigen Stand ermöglichen und die Gewährleistung von Freiheitsrechten sicherstellen.
Mit der Regelung in § 28b Infektionsschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber am 22. April 2021 bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 bei besonderem Infektionsgeschehen vorgegeben, die ab einem Inzidenzwert von über 100 eingreifen. Die Regelungen des § 28b Infektionsschutzgesetz sind mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft getreten.
Dank der bisherigen Maßnahmen und der Einhaltung schwerwiegender Beschränkungen durch die Bevölkerung, bewegt sich die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) - in vielen Regionen Deutschlands und Schleswig-Holsteins nun auf niedrigem Niveau.
In Schleswig-Holstein entwickelten sich sowohl die Zahlen der Neuinfektionen als auch die Anzahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle seit Oktober stark ansteigend und wurden im Laufe des Winters wieder abgesenkt. Derzeit bewegen sich die Zahlen wieder mit deutlich steigender Tendenz. Nach dem aktuellen Datenstand vom 12. August 2021 haben in Schleswig-Holstein zwölf Kreise und kreisfreie Städte die Zahl von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen erreicht oder überschritten. Der höchste Inzidenzwert liegt aktuell bei 107,4 in der kreisfreien Stadt Kiel. Die landesweite 7-Tages-Inzidenz liegt aktuell bei 47,8.
Bei der aktuellen Lage ist es erforderlich, weiterhin grundrechtseinschränkende Maßnahmen aufrecht zu halten.
Die Landesregierung prüft kontinuierlich, ob nicht die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns im weiteren Sinne eine Modifizierung der Maßnahmen nötig macht und damit weniger grundrechtseinschränkende Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger möglich sind. Gleichzeitig ist auf die derzeit wieder steigenden Inzidenzzahlen in verhältnismäßiger Weise zu reagieren.
Im Rahmen der vorliegenden Neufassung ist deshalb im Wesentlichen aufgrund der länderübergreifenden Absprachen die Testpflicht in Innenbereichen entsprechend der 3G-Regel (Geimpfte, Genesene und Getestete) auf wesentliche Bereiche des täglichen Lebens ausgeweitet worden Geändert werden insbesondere § 4 (Besondere Anforderungen an die Hygiene), § 5 (Veranstaltungen), § 5d (Veranstaltungen ohne Abstandsgebot), § 7 (Gaststätten), § 9 (Dienstleistungen), § 10 (Freizeit- und Kultureinrichtungen), § 11 (Sport), § 12a (Außerschulische Bildungsangebote), § 16 (Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe), § 17 (Beherbergungsbetriebe) und § 18 (Personenverkehre). Bei den Kindertagesstätten (§ 16a) entfällt der Automatismus bei einem Überschreiten der Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen ist es deshalb erforderlich, durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt und durch die Vorgabe von Schutzmaßnahmen das Infektionsgeschehen gering zu halten.
Die bestehenden Beschränkungen sind erforderlich, um der Ausweitung des aktuellen Infektionsgeschehens vorzubeugen.
Dabei hat die Landesregierung berücksichtigt, dass am 27. Dezember 2020 mit der Impfkampagne begonnen wurde. Seither (Stand: 12. August 2021) haben in Schleswig-Holstein 67,3 % der Bevölkerung eine Erstimpfung und 59,7 % eine Zweitimpfung erhalten. Eine weitgehende Impfung des vulnerablen Teils der Bevölkerung ist mittlerweile erreicht. Die Zahl der geimpften Personen hat bereits einen wesentlichen Einfluss auf die Begrenzung der Ausbreitung der Pandemie.
Die Regelungen dieser Verordnung werden fortlaufend hinsichtlich Ihrer Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft und angepasst im Lichte der dann gegebenen Infektionslage.
Ich denke immer noch dass das für die HME nicht gelten wird. In SH haben sie das mit den Impfterminen auch nicht hingekriegt. Wer weiß was da für Konipfären am Werk sind. ?!
Bleib mal ruhig.
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kroetzi schrieb:
Oh Mann wer soll denn so einen langen Bandwurmtext lesen.
Ich denke immer noch dass das für die HME nicht gelten wird. In SH haben sie das mit den Impfterminen auch nicht hingekriegt. Wer weiß was da für Konipfären am Werk sind. ?!
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Bernie schrieb:
Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17. August 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:"Für Ärzte und Tierärzte und ihre Beschäftigten sind keine besonderen Regelungen notwendig. Die Vorgaben ergeben sich bereits aus deren eigenen Regularien."
--> Da Ihr ausschließlich auf Anordnung/Weisung eines Arztes tätig werdet, sehe ich keinen Grund euch nicht wie Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung zu bezeichnen. Der Arzt trägt ja auch die Verantwortung bei dieser Delegation.
Wäre mal interessant wie das Ministerium in SH damit umgehen würde.
In anderen Bundesländern (z.B. BW) sind die Therapieberufe explizit von der 3G Regelung befreit.
(NB: 3G wird doch abgeschaltet. Es gibt bald nur 4G und 5G wink)
„Das Ministerium hat uns mittlerweile mehrfach bestätigt, dass die 3G-Regel ab 20.08.2021 ansonsten uneingeschränkt auch für Heilmittelerbringungen gilt."
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Da ist das Chaos ja wieder vorprogramiertthinking_face
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AS2000 schrieb:
Und "physio-deutschland" schreibt, dass in Physiopraxen (NRW) kein negativer Test nötig ist, auch wenn Patienten und Therapeuten nicht geimpft oder genesen sind.
Da ist das Chaos ja wieder vorprogramiertthinking_face
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mark760 schrieb:
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„Das Ministerium hat uns mittlerweile mehrfach bestätigt, dass die 3G-Regel ab 20.08.2021 ansonsten uneingeschränkt auch für Heilmittelerbringungen gilt."
Einzeln erreichen wir hier gar nichts.
Und Wonderwoman hat recht.
Anfragen bei den lokalen Gesundheitsämtern führen zu nichts. Da sitzt nicht qualifiziertes Personal (Zitat: "Trottel") .
Zum Beispiel meine Nachbarin vom Bauamt ist seit einem Jahr beim Corona Stab unseres Landkreises und fragt vor Entscheidungen ständig am Gartenzaun, wie ich das ein oder andere sehe ........
Die Verbände sollen das mit den Ministerien klären.
Ansonsten würde ich erstmal weitermachen und es notfalls auf Klage ankommen lassen.
Entzug von medizinischer Hilfe kann nicht mit Gesundheitsschutz begründet werden.
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Jeverland schrieb:
Eure Verbände anschreiben, die sollen sich kümmern. Das ist ja auch deren Aufgabe.
Einzeln erreichen wir hier gar nichts.
Und Wonderwoman hat recht.
Anfragen bei den lokalen Gesundheitsämtern führen zu nichts. Da sitzt nicht qualifiziertes Personal (Zitat: "Trottel") .
Zum Beispiel meine Nachbarin vom Bauamt ist seit einem Jahr beim Corona Stab unseres Landkreises und fragt vor Entscheidungen ständig am Gartenzaun, wie ich das ein oder andere sehe ........
Die Verbände sollen das mit den Ministerien klären.
Ansonsten würde ich erstmal weitermachen und es notfalls auf Klage ankommen lassen.
Entzug von medizinischer Hilfe kann nicht mit Gesundheitsschutz begründet werden.
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R.-D. Goblet schrieb:
Lt. heutigen Telefonat mit dem Gesundheitsamt brauchen wir in Aachen die 3 G nicht abzufragen.
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