Liebe KollegInnen! Wir sind auf der
Suche nach symphatischer und
kompetenter Verstärkung unseres
Teams!
Das bieten wir:
- Sehr gute Bezahlung! (€
24.-/Stunde)
- 15 bis 30 Wochenstunden, Beginn
jederzeit 2025 möglich
- Professionelle Einarbeitung in
neue Aufgabenbereiche
- 30 Minuten Zeit für Patienten
- feste, planbare Arbeitszeiten
-Kostenübernahme von
Fortbildungen
-Sichere, langfristige Perspektive
- Fröhliches Team, gute Stimmung
- Sehr gute Lage im schönen
Hamburg E...
Suche nach symphatischer und
kompetenter Verstärkung unseres
Teams!
Das bieten wir:
- Sehr gute Bezahlung! (€
24.-/Stunde)
- 15 bis 30 Wochenstunden, Beginn
jederzeit 2025 möglich
- Professionelle Einarbeitung in
neue Aufgabenbereiche
- 30 Minuten Zeit für Patienten
- feste, planbare Arbeitszeiten
-Kostenübernahme von
Fortbildungen
-Sichere, langfristige Perspektive
- Fröhliches Team, gute Stimmung
- Sehr gute Lage im schönen
Hamburg E...
möchte er seine Patientenakte . Was muss ich ihm aushändigen ?
Die meisten Daten habe ich elektronisch und weiß gar nicht , was er bekommen muss … darf ??
Hat Jemand einen Rat ?
Grüße Chris
Gefällt mir
Dokumentation und Therapiebericht in der Physiotherapie | azh .. und nur keine Panik!
blushmfg hgb
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
hgb schrieb:
über google unter Stichwort "Behandlungsunterlagen Physiotherapie" gibt es das hier: Die Doku unterscheidet sich schon von der ärztlichen, die von Lars in dem Link genant ist.
Dokumentation und Therapiebericht in der Physiotherapie | azh .. und nur keine Panik!
blushmfg hgb
Befunderhebung findet man im Gesetz analog unter "...., Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde ...".
Behandlungsplan findet man im Gesetz analog unter "... Einwilligungen und Aufklärungen."
Verlaufsdokumentation findet man im Gesetz analog unter "... Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen ..". Wobei "Eingriffe" bei uns wohl eher weniger zu Stande kommen. sweat_smile
Therapiebericht an den verordnenden Arzt findet man im Gesetz analog unter "... Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.". Wobei die vom Patienten mitgebrachte Arztbriefe ebenfalls in der Akte abzulegen sind.
Im Übrigen wird im Gesetz nicht vom "Arzt" sondern vom "Behandelden" gesprochen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hgb Mal ganz ehrlich; worin unterscheidet sich die Akte nun wirklich? Die Auffassung der AZH ist hier nicht entscheidend und stellt lediglich die Meinung einer Firma da. Aber dennoch, wenn ich darauf Bezug nehmen würde, dann ...
Befunderhebung findet man im Gesetz analog unter "...., Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde ...".
Behandlungsplan findet man im Gesetz analog unter "... Einwilligungen und Aufklärungen."
Verlaufsdokumentation findet man im Gesetz analog unter "... Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen ..". Wobei "Eingriffe" bei uns wohl eher weniger zu Stande kommen. sweat_smile
Therapiebericht an den verordnenden Arzt findet man im Gesetz analog unter "... Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.". Wobei die vom Patienten mitgebrachte Arztbriefe ebenfalls in der Akte abzulegen sind.
Im Übrigen wird im Gesetz nicht vom "Arzt" sondern vom "Behandelden" gesprochen.
Arzt ist maskulin, Bedandelnden ist neutral und weiter gefasst, also auch nicht ärztl. Psychoth und Zahnärzte.
Eingriffe in der PT sind z. B. die z. T. nicht legitimierten Manipulationen.
Arztbriefe und PT-Therapieberichte unterscheiden sich z. B. in der Prognose, Therapierahmen und Verbindlichkeit. Ein zu später Brief kann schon allein deswegen Folgen haben.
Die Frage von Quattro 1 hat eindeutig einen rechtlichen Hintergrund. Dazu gibt es schon das Problem der nicht weisungsgebundenen Behandler und der nur auf Verordnung tätigen PT's. HP und sekt. HP fallen da wieder heraus.
Aber Du bist ja über alles immer bestens informiert und wirst hoffentlich nie ausrutschen. mfg +frohe Ostern hgbblush
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
hgb schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij hierin: Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Letztere Position enthält den größten Streitanteil vor den Gerichten.
Arzt ist maskulin, Bedandelnden ist neutral und weiter gefasst, also auch nicht ärztl. Psychoth und Zahnärzte.
Eingriffe in der PT sind z. B. die z. T. nicht legitimierten Manipulationen.
Arztbriefe und PT-Therapieberichte unterscheiden sich z. B. in der Prognose, Therapierahmen und Verbindlichkeit. Ein zu später Brief kann schon allein deswegen Folgen haben.
Die Frage von Quattro 1 hat eindeutig einen rechtlichen Hintergrund. Dazu gibt es schon das Problem der nicht weisungsgebundenen Behandler und der nur auf Verordnung tätigen PT's. HP und sekt. HP fallen da wieder heraus.
Aber Du bist ja über alles immer bestens informiert und wirst hoffentlich nie ausrutschen. mfg +frohe Ostern hgbblush
Die Frage war was zur Patientenakte gehört. Das Gesetz beantwortet die Frage umfassend. Sie trifft sowohl auf die (zahn) ärztliche, die verschiedene therapeutische als auch auf sonstigen behandelden Personen zu. Eine Begrenzung auf Ärzte, Zahnärzte oder nicht ärztliche Psychotherapeuten (jeweils m/w/d) lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen.
Das sich die Patientenakten der jeweiligen Professionen ("... aus fachlicher Sicht ...") im Detail unterscheiden, ergibt sich selbstverständlich aus der Natur der Sache. Das auch die rechtliche Auswirkungen der Akte bzw. einzelner Bestandteile der Akte sich - je nach Profession - unterscheiden, ist ebenfalls selbstverständlich.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hgb Ehrlich gesagt weiss ich nicht, was du nun eigentlich aussagen möchtest?
Die Frage war was zur Patientenakte gehört. Das Gesetz beantwortet die Frage umfassend. Sie trifft sowohl auf die (zahn) ärztliche, die verschiedene therapeutische als auch auf sonstigen behandelden Personen zu. Eine Begrenzung auf Ärzte, Zahnärzte oder nicht ärztliche Psychotherapeuten (jeweils m/w/d) lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen.
Das sich die Patientenakten der jeweiligen Professionen ("... aus fachlicher Sicht ...") im Detail unterscheiden, ergibt sich selbstverständlich aus der Natur der Sache. Das auch die rechtliche Auswirkungen der Akte bzw. einzelner Bestandteile der Akte sich - je nach Profession - unterscheiden, ist ebenfalls selbstverständlich.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Quattro1 schrieb:
Leider musste ich mich von einem Patienten trennen aus Unzuverlässigkeit . Nun
möchte er seine Patientenakte . Was muss ich ihm aushändigen ?
Die meisten Daten habe ich elektronisch und weiß gar nicht , was er bekommen muss … darf ??
Hat Jemand einen Rat ?
Grüße Chris
[Zitat]
BGB § 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
BGB § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
Als Information: Link
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Quattro1 Laut Gesetz hat der Patient ein Recht auf Akteneinsicht (und zwar vollständig). Lediglich interne Vermerke oder Eintragungen die den Patienten (psychisch) schädigen könnten, darfst du aus der Akte entfernen oder schwärzen. Die Umfang der Akte ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB
[Zitat]
BGB § 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
BGB § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
Als Information: Link
Regelt Paragraph 630g BGB.
Gefällt mir
Die EuGH hat mit Urteil vom 23.10.2023 - bezugnehmend auf der DSGVO - die Regelung in § 630g BGB widersprochen. Hier stehen 2 gesetzliche Regelungen mit einander in Widerspruch. Der BGH wollte vom EuGH geklärt wissen, welche Regelung Vorrang hat.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Thies Das ist richtig, aber m. E. hat der BGH in der Sache noch nicht endgültig entschieden und solange gilt das BGB weiterhin.
Die EuGH hat mit Urteil vom 23.10.2023 - bezugnehmend auf der DSGVO - die Regelung in § 630g BGB widersprochen. Hier stehen 2 gesetzliche Regelungen mit einander in Widerspruch. Der BGH wollte vom EuGH geklärt wissen, welche Regelung Vorrang hat.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
holger302 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Sag mal Lars, bitte nicht falsch verstehen, aber wann smileyarbeitest Du mal am Patienten, wenn Du das alles immer parat hast??
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@holger302 Ich habe meine Praxisanteile verkauft und arbeite nur noch 25 Stunden pro Woche als angestellte Unruheständler als Therapeut und Berater in meiner bisherigen Praxis. sweat_smile Dazu scheine ich wohl auch ein gutes Gedächtnis zu haben.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Thies schrieb:
Gabs dazu nicht erst vor kurzem (Ende 2023) ein EuGH Urteil? Erste Kopie (!) ist kostenlos.
Regelt Paragraph 630g BGB.
Mein Profilbild bearbeiten