Werde Teil eines großartigen
Teams! Jetzt neu auch in
Stuttgart-Stammheim, mit der
Chance, eine neue Niederlassung mit
aufzubauen. Wir suchen Dich als
Physiotherapeuten in Voll- oder
Teilzeit in einer unserer 5 Praxen
in Ludwigsburg-Neckarweihingen,
Kornwestheim, Markgröningen und
Stuttgart-Hausen und
Stuttgart-Stammheim. Wir sind ein
engagiertes Team, bestehend aus
Physiotherapeuten und
Empfangsmitarbeitern mit
langjähriger Erfahrung und einem
großen Behandlungsspektrum. Unsere
Schwerpunkte...
Teams! Jetzt neu auch in
Stuttgart-Stammheim, mit der
Chance, eine neue Niederlassung mit
aufzubauen. Wir suchen Dich als
Physiotherapeuten in Voll- oder
Teilzeit in einer unserer 5 Praxen
in Ludwigsburg-Neckarweihingen,
Kornwestheim, Markgröningen und
Stuttgart-Hausen und
Stuttgart-Stammheim. Wir sind ein
engagiertes Team, bestehend aus
Physiotherapeuten und
Empfangsmitarbeitern mit
langjähriger Erfahrung und einem
großen Behandlungsspektrum. Unsere
Schwerpunkte...
wir ändern gerade unsere Preise für die Privatpatienten und nun ist uns aufgefallen, dass der Richtwert bei MT nur noch 15-25 Minuten beträgt und nicht mehr 30 Minuten.
Nun die Frage an die, die auch 30 Minuten behandelt haben. Auf welche Zeit reduziert ihr das und wie verfahrt ihr mit den Patienten, die schon länger bei euch sind und sonst 30 Minuten Behandlung bekommen haben?!
Dankeschön
Gefällt mir
Du machst das, was du für dich für richtig erachtest.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Standardantwort: "Was interessieren uns die Vorgaben der Beihilfe?".
Du machst das, was du für dich für richtig erachtest.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Schippi schrieb:
Der Preis bleibt mindestens wie gehabt!Begründung gibt es für den Patienten nicht!Warum auch!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Ahn schrieb:
Wir bieten beides an MT 20 Minuten und MT 30 Minuten, der Patient entscheidet was er möchte
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Shia schrieb:
@Ahn und zahlt stuck_out_tongue_winking_eye
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke
Welchen Satz nimmst du für die MT Beihilfe?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Shia schrieb:
Hier noch die Nachfrage
Welchen Satz nimmst du für die MT Beihilfe?
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
wir ändern gerade unsere Preise für die Privatpatienten und nun ist uns aufgefallen, dass der Richtwert bei MT nur noch 15-25 Minuten beträgt und nicht mehr 30 Minuten.
Nun die Frage an die, die auch 30 Minuten behandelt haben. Auf welche Zeit reduziert ihr das und wie verfahrt ihr mit den Patienten, die schon länger bei euch sind und sonst 30 Minuten Behandlung bekommen haben?!
Dankeschön
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Felix Z. schrieb:
Es war bei Beihilfepatienten noch nie Pflicht, 30 Min. zu behandeln. Wie lang ein Privatpat. behandelt wird, entscheidest allein Du und lässt Ihn dafür einen Behandlungsvertrag unterschreiben. Der Beihilfesatz entspricht 1:1 dem GKV-Satz aktuell - daher sollte Er auf keinen Fall angewendet werden.
Gefällt mir
In der Praxis sind sehr viele alte Strukturen, die erst mal optimiert werden müssen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Nein! Wir verlangen mehr als den Beihilfesatz.
In der Praxis sind sehr viele alte Strukturen, die erst mal optimiert werden müssen.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Shia schrieb:
Ich befürchte aber, wenn jemand so Obrigkeitshörig ist und die 30 Minuten behandelt hat, hört auch auf den Beihilfe Satz. see_no_evil
Ich fühle mich damit sehr gut bezahlt und meine Patienten bekommen es erstattet, wobei ich drüber nachdenke so zu erhöhen, dass die Beihilfepatienten genauso wie Kassenpatienten 10% Eigenanteil haben. Aus Gründen der Gerechtigkeit. Was die Konkurrenz verlangt ist mir persönlich egal.
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Felix Z. schrieb:
Genau. Du bist sicher auch einer von dem Schlag, der Angestellten 19,-€ Stundenlohn als "Top-Gehalt" verkaufen will und als Zusatzleistung den Obstkorb hinstellt.
Mit freundlichen Grüßen
JürgenK ;)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
JürgenK schrieb:
Du hast aber den Begriff Beihilfe schon verstanden...und die Beihilfe ist keine KK
Mit freundlichen Grüßen
JürgenK ;)
Jedesmal hier das durchs Forum ziehende Geheule zu hören, dass ich nahezu draufzahle, wenn ich für KG nicht mindestens den 2 fachen GKV Satz nehme, macht uns als gesamte Berufsgruppe unglaubwürdig. Wer kalkulatorisch den 2 fachen Satz nehmen MUSS, sollte seinen Laden schließen, da er ja mit GKV Sätzen in die Insolvenz schießt. Sorry Leute, mit leicht erwirtschaftbaren 90 Euro die Stunde bei 3 jähriger Berufsausbildung dürfen wir gerne am Boden bleiben und trotzdem adäquate Einkünfte erwirtschaften.
MFG :)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Ingo Friedrich schrieb:
@Felix Z. Im Post von Clearer lese ich heraus, dass er sich mit 60€ für 40 Minuten gut bezahlt fühlt. Das ist doch vollkommen in Ordnung.
Jedesmal hier das durchs Forum ziehende Geheule zu hören, dass ich nahezu draufzahle, wenn ich für KG nicht mindestens den 2 fachen GKV Satz nehme, macht uns als gesamte Berufsgruppe unglaubwürdig. Wer kalkulatorisch den 2 fachen Satz nehmen MUSS, sollte seinen Laden schließen, da er ja mit GKV Sätzen in die Insolvenz schießt. Sorry Leute, mit leicht erwirtschaftbaren 90 Euro die Stunde bei 3 jähriger Berufsausbildung dürfen wir gerne am Boden bleiben und trotzdem adäquate Einkünfte erwirtschaften.
MFG :)
Du hast wieder mal nicht verstanden, was Ich mit meinem Post ausdrücken wollte sweat_smile Ist auch nicht schlimm. Ich schätz mal, wir Beide sind, was Ausdrucksweise angeht, wohl einfach nicht miteinander kompatibel.
Dass man nicht "draufzahlt", nur weil man GKV-Sätze abrechnet, ist mir durchaus klar.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Felix Z. schrieb:
@Ingo Friedrich
Du hast wieder mal nicht verstanden, was Ich mit meinem Post ausdrücken wollte sweat_smile Ist auch nicht schlimm. Ich schätz mal, wir Beide sind, was Ausdrucksweise angeht, wohl einfach nicht miteinander kompatibel.
Dass man nicht "draufzahlt", nur weil man GKV-Sätze abrechnet, ist mir durchaus klar.
In Bayern betrug der Beihilfesatz für KG ab Juli 1983 13,50 €. Inflationsbereinigt müßte der Wert aktuell bei 30,22 € liegen und wenn ich den Beihilfesatz Bayern ab dem 01.01.1985 nehme (14,83 € für die KG), dann müßte der Beihilfesatz inflationsbereinigt gar bei 31,38 € liegen, also deutlich über dem aktuellen Beihilfesatz des Bundes.
Siehe dazu Inflationsrechner : Link
Mögliche Kaufkraftsteigerung bei der erwerbstätigen Bevölkerung seit 1983/1985 dabei noch außer acht lassend.
Du wirst Dich doch wirtschaftlich nicht schlechter stellen wollen als ein Krankengymnast der 1980er Jahre?!?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
GüSta schrieb:
Wenn Du Dich an den Beihilfe- wohlgemerkt Höchstsätzen als Richtwert orientierst bzw. bisher als Deine "Preise" übernommen hast, solltest Du Dir vor Augen führen, dass inflationsbereinigt die Beihilfesätze in den 1980er Jahren mehr "wert" waren als die neuen Bundesbeihilfesätze ab April 2024 mit 27,80 € für KG und 33,40 für MT (Hinweis: die Abrechnungsposition MT findet sich in meiner Beihilfeliste erst ab 1992)
In Bayern betrug der Beihilfesatz für KG ab Juli 1983 13,50 €. Inflationsbereinigt müßte der Wert aktuell bei 30,22 € liegen und wenn ich den Beihilfesatz Bayern ab dem 01.01.1985 nehme (14,83 € für die KG), dann müßte der Beihilfesatz inflationsbereinigt gar bei 31,38 € liegen, also deutlich über dem aktuellen Beihilfesatz des Bundes.
Siehe dazu Inflationsrechner : Link
Mögliche Kaufkraftsteigerung bei der erwerbstätigen Bevölkerung seit 1983/1985 dabei noch außer acht lassend.
Du wirst Dich doch wirtschaftlich nicht schlechter stellen wollen als ein Krankengymnast der 1980er Jahre?!?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Achilles2 schrieb:
Merkwürdig ist es aber, das es bereits seit vielen Jahren Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten gibt, die es immer wieder bestätigen, das auch der Physiotherapeut bis zum 2,3 fachen Faktor abrechnen darf. Als Maßstab wird dabei die Honorarvergütung der gesetzlichen Krankenkasse herangezogen. Können wirklich soviele Richter und Gutachter so schwer danebenliegen in ihrer Urteilsfindung??? thinking_face thinking_face thinking_face
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Clearer schrieb:
@Achilles2 Ich kenne nur Urteile zum ortsüblichen Preis. Verlinke doch mal Deine Quellen. Sonst bleibt das auf dem Niveau "Gerüchte" und "habe gehört" stecken. Dieses Forum ist voll mit Halbwahrheiten und Annahmen.
angesichts der von Dir erwähnten Vielzahl an Richtern und Gutachtern, die den 2,3-fachen GKV-Satz noch mit der "üblichen Vergütung" im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB für vereinbar hielten bzw. auch jetzt noch nach der deutlichen Anhebung der GKV-Sätze seit 2018 halten (?) - also vor allem auch neuere Rechtsprechung - wäre ich an entsprechende Entscheidungen bzw. Literatur interessiert.
Soweit der Therapeut keine (aus Nachweisgründen möglichst schriftliche) Honorarvereinbarung abschließt, kann er nur die "übliche Vergütung" (orts- bzw. je nach Therapeutendichte auch gegendbezogen) verlangen/in Rechnung stellen. Und selbst wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung besteht, könnte im Streitfall das Gericht - i. d. R. erst einmal das Amtsgericht - von sich aus § 612 Abs.2 BGB ins Spiel bringen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
GüSta schrieb:
@Achilles2
angesichts der von Dir erwähnten Vielzahl an Richtern und Gutachtern, die den 2,3-fachen GKV-Satz noch mit der "üblichen Vergütung" im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB für vereinbar hielten bzw. auch jetzt noch nach der deutlichen Anhebung der GKV-Sätze seit 2018 halten (?) - also vor allem auch neuere Rechtsprechung - wäre ich an entsprechende Entscheidungen bzw. Literatur interessiert.
Soweit der Therapeut keine (aus Nachweisgründen möglichst schriftliche) Honorarvereinbarung abschließt, kann er nur die "übliche Vergütung" (orts- bzw. je nach Therapeutendichte auch gegendbezogen) verlangen/in Rechnung stellen. Und selbst wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung besteht, könnte im Streitfall das Gericht - i. d. R. erst einmal das Amtsgericht - von sich aus § 612 Abs.2 BGB ins Spiel bringen.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles2
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Achilles2 schrieb:
@Clearer Der Kollege Michael Lierke aus Schwalbach hat auf seiner Homepage unter der Rubrik "Informationen für Privatpatienten" eine sehr ausführliche Aufstellung zu dieser Problematik gemacht. Der interessierte Leser kann sich da schon mal so einiges aneignen. Auch die Betätigung der Google Suchfunktion ist empfehlenswert. Ich könnte mir auch von meinem Verband noch mehr Gesetzesurteile dazu schicken lassen. Aber ich denke, auch Du hättest die Möglichkeit Dich zu informieren, wenn Du denn das auch wolltest.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles2
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Clearer schrieb:
@Achilles2 Naja, wenn Du hier mit Urteilen zum 2,3 fachen Satz argumentierst, musst Du das doch irgendwo her haben. Sonst ist es nur eine Annahme. Also bitte. Welches Urteil meinst Du?
ohne intensiv im Internet recherchiert zu haben ist mir zum Thema "2,3facher GKV-Vergütungssatz" nur ein Urteil des Amtsgerichtes Köpenick vom 10.05.2012 - Az. 13 C 107/11 - untergekommen. In diesem Fall hatte der Patient eine entsprechende Honorarvereinbarung unterschrieben, der PKV-Tarif beinhaltete keine betrags- bzw. erstattungsmäßige Einschränkungen, die PKV mußte folglich zahlen.
Ob es zu dem Thema, dieser Konstellation auch Urteile von Landes- oder gar Oberlandesgerichten gibt, wie Achilles2 schreibt, weiß ich nicht. Interessant wäre das schon, vor allem würden mich neuere Entscheidungen interessieren und ob in diese Verfahren von Seiten der PKV auch der § 612 Abs. 2 BGB (übliche Vergütung) im Rahmen der Beweisaufnahme eingebracht wurde bzw. erfolgreich eingebracht werden konnte.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
GüSta schrieb:
@Clearer
ohne intensiv im Internet recherchiert zu haben ist mir zum Thema "2,3facher GKV-Vergütungssatz" nur ein Urteil des Amtsgerichtes Köpenick vom 10.05.2012 - Az. 13 C 107/11 - untergekommen. In diesem Fall hatte der Patient eine entsprechende Honorarvereinbarung unterschrieben, der PKV-Tarif beinhaltete keine betrags- bzw. erstattungsmäßige Einschränkungen, die PKV mußte folglich zahlen.
Ob es zu dem Thema, dieser Konstellation auch Urteile von Landes- oder gar Oberlandesgerichten gibt, wie Achilles2 schreibt, weiß ich nicht. Interessant wäre das schon, vor allem würden mich neuere Entscheidungen interessieren und ob in diese Verfahren von Seiten der PKV auch der § 612 Abs. 2 BGB (übliche Vergütung) im Rahmen der Beweisaufnahme eingebracht wurde bzw. erfolgreich eingebracht werden konnte.
Es gibt noch ein Urteil vom LG Hamburg mit den 2,0-fachen Satz. Da könnte JürgenK wahrscheinlich das AZ benennen. Hier wurde der ortsüblichen Preis vom Gericht mittels Gutachten ermittelt.
Bundesgerichtshof, 15.12.2003 (AZ: IV ZR 278/01)
Eine pauschale Honorarbeschränkungen auf eine aus Sicht der Privaten Krankenkasse “angemessene” Höhe ist nicht zulässig.
Bundesgerichtshof, 12.12.2007 (AZ: IV ZR 130/06 und 144/06)
Ein nachträgliche Einführung einer Begrenzung der Kostenerstattung für Heilmittel in den Versicherunsbedingungen ist unzulässig.
Im Übrigen kenne ich kein einziger Fall, wo die PKV den ortsüblichen Preis tatsächlich und nachweisbar ermittelt hat. Den Hinweis auf Beihilfe ist meistens deren Argument. Und dieses Argument ist querbeet durch Deutschland von verschiedenen Gerichte als nicht stichhaltig verworfen worden.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@GüSta OLG Karlsruhe, 06.12.95 (AZ: 13 U 281/93), ebenfalls 2,3-fach. wink
Es gibt noch ein Urteil vom LG Hamburg mit den 2,0-fachen Satz. Da könnte JürgenK wahrscheinlich das AZ benennen. Hier wurde der ortsüblichen Preis vom Gericht mittels Gutachten ermittelt.
Bundesgerichtshof, 15.12.2003 (AZ: IV ZR 278/01)
Eine pauschale Honorarbeschränkungen auf eine aus Sicht der Privaten Krankenkasse “angemessene” Höhe ist nicht zulässig.
Bundesgerichtshof, 12.12.2007 (AZ: IV ZR 130/06 und 144/06)
Ein nachträgliche Einführung einer Begrenzung der Kostenerstattung für Heilmittel in den Versicherunsbedingungen ist unzulässig.
Im Übrigen kenne ich kein einziger Fall, wo die PKV den ortsüblichen Preis tatsächlich und nachweisbar ermittelt hat. Den Hinweis auf Beihilfe ist meistens deren Argument. Und dieses Argument ist querbeet durch Deutschland von verschiedenen Gerichte als nicht stichhaltig verworfen worden.
Clearers Beitrag zeigt die Realität. Abseits der Realität ist, zu behaupten, 2 fache Sätze sind tatsächlich "kalkuliert" und müssen sein, da Alles Andere die Kosten nicht deckt. Und wie schonmal geschrieben wird mir hier und den Patienten häufig ein Bild des "Ich machs einfach mal" vermittelt.
MfG :)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Ingo Friedrich schrieb:
@Felix Z. Sorry, mein Statement zum "Rumgeheule/Insolvenz" war nicht für dich persönlich gedacht.
Clearers Beitrag zeigt die Realität. Abseits der Realität ist, zu behaupten, 2 fache Sätze sind tatsächlich "kalkuliert" und müssen sein, da Alles Andere die Kosten nicht deckt. Und wie schonmal geschrieben wird mir hier und den Patienten häufig ein Bild des "Ich machs einfach mal" vermittelt.
MfG :)
Es sind halt immer Einzelfallverfahren.
Wenn man jetzt großzügig 25 min. als Behandlungszeit ansetzt, dann kommt man mit dem 2,3 fachen Satz bei MT auf 77 Euro für 25 min. Oder 184 Euro die Stunde.
Setzt man 20 min. Für den Kassensatz an, kommt man mit dem 2,3 fachen Satz auf 231 Euro die Stunde.
Unabhängig von der Rechtsprechung bin ich persönlich der Meinung, dass es bei diesen Sätzen mehr um Persönlichkeitsfindung und einer Minderwertigkeitsthematik geht. Diese geht durch Geld nie weg.
Darüberhinaus würde ich persönlich nie zu einer Physiotherapie Praxis gehen, die diesen Satz aufruft.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Clearer schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Das OLG Bamberg bezieht sich im Urteil vom 09.08.2012 - AZ 1 U 79/12 - auf dieses ältere Urteil. Schränkt aber mit "im zugrunde liegenden Einzelfall hatte es diese zwar in Höhe des 2,3 fachen Kassensatzes angenommen, daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass es die Gültigkeit dieses Satzes auch für Behandlungen der streitgegenständlichen Art in den Jahren ab 2008 feststellen wollte."
Es sind halt immer Einzelfallverfahren.
Wenn man jetzt großzügig 25 min. als Behandlungszeit ansetzt, dann kommt man mit dem 2,3 fachen Satz bei MT auf 77 Euro für 25 min. Oder 184 Euro die Stunde.
Setzt man 20 min. Für den Kassensatz an, kommt man mit dem 2,3 fachen Satz auf 231 Euro die Stunde.
Unabhängig von der Rechtsprechung bin ich persönlich der Meinung, dass es bei diesen Sätzen mehr um Persönlichkeitsfindung und einer Minderwertigkeitsthematik geht. Diese geht durch Geld nie weg.
Darüberhinaus würde ich persönlich nie zu einer Physiotherapie Praxis gehen, die diesen Satz aufruft.
Und ja, ich gebe dir recht, dass mit den heutigen GKV-Sätze, die Steigerungsargumentation zunehmend rissig wird. Und auch ich würde einen 2,3-fachen Satz nicht bezahlen wollen.
Ich glaube, viele Kollegen/innen machen sich keine Gedanken darüber, welchen Satz sie betriebswirtschaftlich brauchen. Sie ist von soviele Faktoren, wie örtliche Mietkosten, örtliche persönliche Lebenshaltungskosten, örtliche Betriebskosten sowie letztendlich Personalkosten abhängig, sodass es niemals für ganz Deutschand allgemeingültig sein kann. Was ja im GKV-Bereich derzeit leider sehr wohl der Fall geworden ist.
Abgesehen davon wissen sehr Vielen wahrscheinlich auch nicht, was ihren persönlichen Marktwert als Therapeut ist. Natürlich schwankt dieser auch und zwar abhängig vom fachlichen Können und/oder dem persönlichen Ruf.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Clearer Bezüglich der Systematik bin ich voll bei dir. Auch wir kalkulieren unseren Preise seit eh und je ohne Steigerungsfaktoren.
Und ja, ich gebe dir recht, dass mit den heutigen GKV-Sätze, die Steigerungsargumentation zunehmend rissig wird. Und auch ich würde einen 2,3-fachen Satz nicht bezahlen wollen.
Ich glaube, viele Kollegen/innen machen sich keine Gedanken darüber, welchen Satz sie betriebswirtschaftlich brauchen. Sie ist von soviele Faktoren, wie örtliche Mietkosten, örtliche persönliche Lebenshaltungskosten, örtliche Betriebskosten sowie letztendlich Personalkosten abhängig, sodass es niemals für ganz Deutschand allgemeingültig sein kann. Was ja im GKV-Bereich derzeit leider sehr wohl der Fall geworden ist.
Abgesehen davon wissen sehr Vielen wahrscheinlich auch nicht, was ihren persönlichen Marktwert als Therapeut ist. Natürlich schwankt dieser auch und zwar abhängig vom fachlichen Können und/oder dem persönlichen Ruf.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Clearer schrieb:
Es war schon immer nur ein "Richtwert". Zu mir kommen die meisten Beihilfepatienten mit der Kombi MT + KG für bisher knappe 60 Euro für 40 min. oder ab jetzt 61,20 Euro für 40 min.
Ich fühle mich damit sehr gut bezahlt und meine Patienten bekommen es erstattet, wobei ich drüber nachdenke so zu erhöhen, dass die Beihilfepatienten genauso wie Kassenpatienten 10% Eigenanteil haben. Aus Gründen der Gerechtigkeit. Was die Konkurrenz verlangt ist mir persönlich egal.
Aber mal angenommen wir würden 10.000,00 € mehr Gewinn im Jahr machen, den wir durch Preiserhöhung erzielen so mehr versteuern. Freut sich das Finanzamt am meisten. Ohne einen Spagat und Risiko eingehen zu müssen.
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@RoWi Freut sich das Finanzamt am meisten Nö, ich freue mich unter'm Strich dann immer noch am Meisten.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Felix Z. schrieb:
Äh, nein. Eigentlich nicht. Natürlich freut sich der Praxisinhaber immer noch am meisten über einen höheren Gewinn.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
RoWi schrieb:
In unserem System der Gesetzlichen / Privaten Krankenkasse und der Beihilfe ist der Preis ausschlaggebend und nicht die Qualität unserer Arbeit. So you get what you pay.
Aber mal angenommen wir würden 10.000,00 € mehr Gewinn im Jahr machen, den wir durch Preiserhöhung erzielen so mehr versteuern. Freut sich das Finanzamt am meisten. Ohne einen Spagat und Risiko eingehen zu müssen.
Mein Profilbild bearbeiten