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Wir betreuen neurologische
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und kümmern uns um die
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orthopädisch-/chirurgischen
Patient*Innen (Kran...
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wir haben eine Patientin, die ihre Krankenkasse gewechselt hat, aber ihren Arzt wohl nicht darüber informierte. Ein gesetzliches Rezepte wurde dadurch noch auf die alte Krankenhasse mit KG-Gerät ausgestellt. Bei der Abrechnung stellte sich die Krankenkasse jetzt quer, da die Patientin zu dem Zeitpunkt schon bei bei neuen Krankenkasse versichert war und das Rezept wohl schon über die neue Krankenkasse hätte laufen sollen. Können wir die Verordnung für die Abrechnung nun einfach an die richtige Krankenkasse versendet oder muss die Verordnung noch mal geändert werden? Auf Grund von Folgerezepten wissen wir, bei welcher Kasse sie jetzt versichert ist.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
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Olivia Schall schrieb:
Hallo zusammen,
wir haben eine Patientin, die ihre Krankenkasse gewechselt hat, aber ihren Arzt wohl nicht darüber informierte. Ein gesetzliches Rezepte wurde dadurch noch auf die alte Krankenhasse mit KG-Gerät ausgestellt. Bei der Abrechnung stellte sich die Krankenkasse jetzt quer, da die Patientin zu dem Zeitpunkt schon bei bei neuen Krankenkasse versichert war und das Rezept wohl schon über die neue Krankenkasse hätte laufen sollen. Können wir die Verordnung für die Abrechnung nun einfach an die richtige Krankenkasse versendet oder muss die Verordnung noch mal geändert werden? Auf Grund von Folgerezepten wissen wir, bei welcher Kasse sie jetzt versichert ist.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
Siehe § 16 Abs. 2 Bundesrahmenvertrag
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Olivia Schall schrieb:
Danke dir für die schnelle Rückmeldung!
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Papa Alpaka schrieb:
@Olivia Schall aber lass dir Zeit wegen Verzugszinsen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Olivia Schall
Der Vergütungsanspruch entsteht für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen, soweit die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 erfüllt sind. Wird nachträglich festgestellt, dass die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt zu Unrecht die Zuständigkeit einer Krankenkasse angenommen hat, führt dies nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers gegenüber der auf dem Verordnungsvordruck angegebenen Krankenkasse.Dies gilt nur, sofern dem Leistungserbringer dies nicht bekannt sein konnte. Hau die Kasse mal den o.g. Passus um die Ohren.
Siehe § 16 Abs. 2 Bundesrahmenvertrag
Hat noch jemand einen Tipp, was wir noch machen können? Einfach erneut Einspruch einlegen? Einen Rechtseinwalt einschalten? Macht es Sinn, sich mit der Kasse, anstatt dem Abrechnungszentrum in Verbindung setzen? Uns geht es um ehrlich zu sein ums Prinzip, dass die Kasse zur Zahlung verpflichtet ist und deswegen auch zur Verantwortung gezogen werden sollte.
Vielen Dank im voraus!
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Und ja, solche Sachen klären wir immer direkt mit der Kasse. Niemals mit deren Erfüllungsgehilfen.
BTW: Welche Kasse?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Olivia Schall Hier kann nur einen Rechtsanwalt helfen.
Und ja, solche Sachen klären wir immer direkt mit der Kasse. Niemals mit deren Erfüllungsgehilfen.
BTW: Welche Kasse?
Vielen vielen Dank für die Rückmeldung!
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Olivia Schall schrieb:
Ah okay, dann wende ich mich jetzt noch mal in einem Versuch an die Krankenkasse. Es geht um die Bahn-BKK und Abrechnungszentrum Emmendingen.
Vielen vielen Dank für die Rückmeldung!
Ich würde das Ganze an deiner Stelle direkt aus der Hand geben. Am Besten an eine auf Kassenrecht spezialisierter Anwalt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Olivia Schall Erfahrungsgemäß hilft bei diese Kasse nur ein Anwalt und leider oft auch nur eine Klage.
Ich würde das Ganze an deiner Stelle direkt aus der Hand geben. Am Besten an eine auf Kassenrecht spezialisierter Anwalt.
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Olivia Schall schrieb:
Das ist ja wirklich ernüchternd, für so einen geringen Betrag. Ich danke dir trotzdem für deine Einschätzung. Wenn ich dran denke, update ich hier auch gerne noch mal für die anderen, wie es ausgegangen ist.
Auf diesem Urteil beruht auf der Passus im unserem Vertrag.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Olivia Schall Google mal Urteil BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95
Auf diesem Urteil beruht auf der Passus im unserem Vertrag.
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Olivia Schall schrieb:
Das Abrechnungszentrum stellt sich leider immer noch quer. Weder bei einem schriftlichen Einspruch mit Erklärung und Rechtsgrundlage, noch bei dem Einspruch über das Korrekturverfahren, haben sie den Widerspruch anerkannt. Sie haben mir stattdessen das gleiche Schreiben mit aktuellem Datum zugesendet. Berichtigungsgrund: Bei dem von Ihnen genannten Kostenträger konnte für den Versicherten kein gültiges Versicherungsverhältnis festgestellt werden. Eine Bezahlung kann daher nicht erfolgen. // 261002.
Hat noch jemand einen Tipp, was wir noch machen können? Einfach erneut Einspruch einlegen? Einen Rechtseinwalt einschalten? Macht es Sinn, sich mit der Kasse, anstatt dem Abrechnungszentrum in Verbindung setzen? Uns geht es um ehrlich zu sein ums Prinzip, dass die Kasse zur Zahlung verpflichtet ist und deswegen auch zur Verantwortung gezogen werden sollte.
Vielen Dank im voraus!
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