Gesundheit und Selbstbestimmung
beginnt bei unseren
Mitarbeiter*innen - davon sind wir
fest überzeugt. Gesunde
Arbeitsplätze entstehen durch
Entscheidungsfreiheit verbunden mit
Vertrauen, Teamgeist und
Familienfreundlichkeit.
Nanz medico ist ein bundesweit
tätiges Familienunternehmen. Wir
sind mit unseren Zentren für
ambulante Rehabilitation (ZAR) im
städtischen Umfeld in der
wohnortnahen, ambulanten
Rehabilitation zu Hause. Seit 1996
helfen wir mit innovativen
Konzepten, die Gesundheit ...
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Ich habe es leider noch nicht verstanden, diese Sache mit den längeren Verordnungen...
1) Ist es korrekt, dass ein besonderer Verordnungsbedarf vom Arzt auch dann verordnet werden darf, wenn die Diagnose/ICD10 Code nicht auf der entsprechenden Liste steht? Und ist es auch korrekt, dass wir das nicht weiter überprüfen müssen, sprich, dass uns dafür später kein Geld abgezogen wird?
2) Und der langfristige Heilmittelbedarf bedarf eines Antrages bei der Krankenkasse, soweit die Diagnose nicht auf der entsprechenden Liste steht? Und was passiert, wenn das ein Arzt falsch ausfüllt? Wird uns dann Geld abgezogen, also müssen wir das überprüfen???
Ich würde mich freuen, wenn eine/r von euch Licht in mein Dunkel bringen kann!Liebe Grüße
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jane2 schrieb:
Liebe KollegInnen,
Ich habe es leider noch nicht verstanden, diese Sache mit den längeren Verordnungen...
1) Ist es korrekt, dass ein besonderer Verordnungsbedarf vom Arzt auch dann verordnet werden darf, wenn die Diagnose/ICD10 Code nicht auf der entsprechenden Liste steht? Und ist es auch korrekt, dass wir das nicht weiter überprüfen müssen, sprich, dass uns dafür später kein Geld abgezogen wird?
2) Und der langfristige Heilmittelbedarf bedarf eines Antrages bei der Krankenkasse, soweit die Diagnose nicht auf der entsprechenden Liste steht? Und was passiert, wenn das ein Arzt falsch ausfüllt? Wird uns dann Geld abgezogen, also müssen wir das überprüfen???
Ich würde mich freuen, wenn eine/r von euch Licht in mein Dunkel bringen kann!Liebe Grüße
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Inche schrieb:
Schau mal bitte bei der KBV downloade dir die Listen Langfristiger Heilmittelbedarfe u die Liste Praxisbesonderheiten da findest du alles zb E88 ist ein ICD 10 code für das Lipödem zusätzlich I89.0 Lympabflussstörung ist ein LHB und somit bei Fequenz 1-3 mit bis max 36 Terminen zu verordnen.Bleibt Bugett frei.Die begründung steht nur noch in den Arzt unterlagen.
Aber unklar bleibt der Übergang, wenn Patienten erst reguläre 6er Rezepte bekommen und dann in einen BVB oder LHB übergehen müssten, der Arzt den Zeitpunkt aber verpasst oder nicht kennt...Ich meine, die orientierende Behandlungsmenge ist ja jetzt recht dehnbar und der Arzt darf weiter verordnen, falls Therapieziel nicht erreicht und das fällt dann ja noch nicht unter BVB oder LHB, oder? Fällt das dann wieder auf mich zurück oder ist dass das Problem des Arztes?
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Meint der Patient, dass er dauerhaft Therapie benötigt, aber seine Diagnose ist nicht gelistet, beantragt er eine Langfristgenehmigung bei der KK. Diese entscheidet dann, ob dem Patienten für mindestens ein Jahr eine Langfristgenehmigung ausgestellt wird. Auf diese Genehmigung hin kann der Arzt als Anzahl die Frequenz (ich denke die setzt dann die KK fest) pro Woche*12 auf das Rezept schreiben.
Wenn ein Arzt trotz Meckern seiner Sofware mehr als die Verordnungsmenge verschreibt, er bei der jeweiligen Maximalmenge pro Rezept bleibt, so braucht uns das für die Zukunft nur insofern zu kümmern, dass dieser Arzt evtl. zu viel aufschreibt, ein aufklärendes Gespräch durch die KK erhält und daraufhin evtl. deutlich weniger verschreibt, als nötig wäre. Das müssen wir nicht kontrollieren, fair wäre es jedoch, den Arzt darauf hinzuweisen.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
Sind diese Diagnose als LHMB oder BVB gelistet, ist es dem Arzt sofort möglich, das Rezept mit Frequenz pro Woche*12 auszustellen. Hier muss er nicht die Verordnungsmenge mit jeweils 6 bzw. 10 durchlaufen.
Meint der Patient, dass er dauerhaft Therapie benötigt, aber seine Diagnose ist nicht gelistet, beantragt er eine Langfristgenehmigung bei der KK. Diese entscheidet dann, ob dem Patienten für mindestens ein Jahr eine Langfristgenehmigung ausgestellt wird. Auf diese Genehmigung hin kann der Arzt als Anzahl die Frequenz (ich denke die setzt dann die KK fest) pro Woche*12 auf das Rezept schreiben.
Wenn ein Arzt trotz Meckern seiner Sofware mehr als die Verordnungsmenge verschreibt, er bei der jeweiligen Maximalmenge pro Rezept bleibt, so braucht uns das für die Zukunft nur insofern zu kümmern, dass dieser Arzt evtl. zu viel aufschreibt, ein aufklärendes Gespräch durch die KK erhält und daraufhin evtl. deutlich weniger verschreibt, als nötig wäre. Das müssen wir nicht kontrollieren, fair wäre es jedoch, den Arzt darauf hinzuweisen.
Viele Grüße
Monika
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jane2 schrieb:
Vielen Dank, das ist hilfreich.
Aber unklar bleibt der Übergang, wenn Patienten erst reguläre 6er Rezepte bekommen und dann in einen BVB oder LHB übergehen müssten, der Arzt den Zeitpunkt aber verpasst oder nicht kennt...Ich meine, die orientierende Behandlungsmenge ist ja jetzt recht dehnbar und der Arzt darf weiter verordnen, falls Therapieziel nicht erreicht und das fällt dann ja noch nicht unter BVB oder LHB, oder? Fällt das dann wieder auf mich zurück oder ist dass das Problem des Arztes?
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Inche schrieb:
Ist das Problem des Arztes wir prüfen das nicht mehr desweiteren neuer Arzt neuer Verordnungsfall.Begründungen müssen die Ärzte in Ihren unterlagen erfassen.
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isi.d schrieb:
Hallo, eine nicht gelistete Diagnose (ICD 10) ist ja von der Krankenkasse zu genehmigen, wenn der Arzt mehr als 6 Einheiten aufschreibt. Wie handhabt ihr dass, damit ihr wisst ob diese sicher genehmigt wurde? Meist bekommt der Patient ja nur das Genehmigungsschreiben oder Ablehnungsbescheid der KK und leitet dies an den Arzt weiter. Wir hingegen haben nichts. Habe mir jetzt immer eine Kopie eingeholt. Das ist allerdings eine ganz schöne Rennerei. Schreibt ihr bei Abrechnung jedesmal auf Rezeptrückseite: Langfristgenehmigung liegt vor oder müssen wir dass gar nicht prüfen und ich mache mir zu viel Stress?!
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