ID: 1300_000467
Die Vitos Klinik für forensische
Psychiatrie Gießen steht für
evidenzbasierte
Behandlungsmethoden,
kontinuierliche Qualifikation der
Mitarbeiter/-innen und
Patientenversorgung in hoher
Qualität. Wir sind Experten in der
forensischen Psychiatrie. Für
unsere Physio- und
Bewegungstherapie am Standort
Gießen suchen wir zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physio- bzw. Bewegungstherapeut
(m/w/d).
Ihre Aufgaben
• Sie sind für die Planung und
Durchführung von physio- und...
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Psychiatrie Gießen steht für
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Behandlungsmethoden,
kontinuierliche Qualifikation der
Mitarbeiter/-innen und
Patientenversorgung in hoher
Qualität. Wir sind Experten in der
forensischen Psychiatrie. Für
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Bewegungstherapie am Standort
Gießen suchen wir zum
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Physio- bzw. Bewegungstherapeut
(m/w/d).
Ihre Aufgaben
• Sie sind für die Planung und
Durchführung von physio- und...
kann ich als Angestellte Patienten der Praxis bei mir zu Hause behandeln ohne rezeptierten HB, oder Behandlung des Patienten ohne HB in anderen Räumlichkeiten?
Mit freundlichen Grüßen
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Liebe Kollegen,
kann ich als Angestellte Patienten der Praxis bei mir zu Hause behandeln ohne rezeptierten HB, oder Behandlung des Patienten ohne HB in anderen Räumlichkeiten?
Mit freundlichen Grüßen
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mein Vorredner hat Recht. Die Leistungserringung ist immer an die Praxisräume gebunden. Davon gibt es aber Ausnahmen:
1. der ärztlich verordnete Hausbesuch,
2. die Behandlungen in sozialen Einrichtungen, wie Altenheimen u.s.w. Beides muss vom Arzt verordnet sein. Und
3. Dann gibt es noch eine Ausnahme, das ist der Privatpatient. Hier ist die Behandlung nicht an die Praxisräume gebunden, die Behandlung muss aber trotzdem ärztlich verordnet sein.
Ein weiteres Problem ist die Haftpflichtversicherung. Dieses Problem sollte vor der Leistungserringung mit dem Versicherer geklärt sein.
Herzliche Grüße
Johanna Seeländer
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TOP—PRAXIS schrieb:
Hallo Anonymus,
mein Vorredner hat Recht. Die Leistungserringung ist immer an die Praxisräume gebunden. Davon gibt es aber Ausnahmen:
1. der ärztlich verordnete Hausbesuch,
2. die Behandlungen in sozialen Einrichtungen, wie Altenheimen u.s.w. Beides muss vom Arzt verordnet sein. Und
3. Dann gibt es noch eine Ausnahme, das ist der Privatpatient. Hier ist die Behandlung nicht an die Praxisräume gebunden, die Behandlung muss aber trotzdem ärztlich verordnet sein.
Ein weiteres Problem ist die Haftpflichtversicherung. Dieses Problem sollte vor der Leistungserringung mit dem Versicherer geklärt sein.
Herzliche Grüße
Johanna Seeländer
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Papa Alpaka schrieb:
(4) Des Weiteren sollte, insbesondere bei "Patienten der Praxis", die Zustimmung des Praxisinhabers eingeholt werden.
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RoFo schrieb:
5) Gewerbliche Nutzung der Räume (Bauamt, Gesundheitsamt, Hygiene uvm)
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B. Scheliga schrieb:
Hallo Frau Seeländer und Anonymus, nach meinem Verständnis muss auch ein Privatpatient (Punkt 3) einen Hausbesuch verordnet haben, sonst wäre es eine Behandlung im "umherziehen". Sollte ich hier völlig falsch liegen lasse ich mich gerne korrigieren. Schönen Tag allen.
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RoFo schrieb:
Es soll ja gar kein Hausbesuch sein, sondern eine Behandlung statt in der Praxis, im Haus des Angestellten der Praxis. :unamused:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
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Tempelritter schrieb:
die Behandlung ist an die Leistungserbringung in den zugelassenen Praxisräumen gebunden, siehe Rahmenverträge.
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Mr.PT himself schrieb:
Es ist ein Verstoß gegen den Rahmenvertrag, der mit Vertragsstrafe belegt wird und hat nichts mit dem Hitlergesetz, welches die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen verbietet.
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