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  1. Neue Beiträge Alle Foren Physiotherapie Frage zur Abgrenzung Osteopathie vs. manuelle Therapie – Unterlassungserklärung wird umgangen?

Neues Thema
Frage zur Abgrenzung Osteopathie vs. manuelle Therapie – Unterlassungserklärung wird umgangen?
Es gibt 10 Beiträge
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Anonymer Teilnehmer
Vor 11 Monaten
Hallo zusammen,

ich habe eine rechtliche und berufspraktische Frage, die mich aktuell sehr beschäftigt:

Ein Nachbar von mir (ca. 20 Hausnummern weiter) hat mir gegenüber in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, in der er sich verpflichtet hat, keine osteopathischen Leistungen mehr auszuüben oder zu bewerben, da er keine Heilpraktikererlaubnis besitzt.

Nun beobachte ich, dass er aktuell mit Begriffen wie:

Craniosacral-Therapie
Atlas-Therapie
Wirbelsäulenbehandlung


auftritt und damit auf seiner Internetseite sowie auf Facebook wirbt.

Meiner Einschätzung nach sind das klar osteopathische Verfahren, insbesondere Craniosacral-Therapie und Atlas-Therapie, die in der Regel aus dem Bereich der parietalen bzw. kraniosakralen Osteopathie stammen. Diese setzen meiner Meinung nach – wie auch von Gerichten mehrfach bestätigt – die Heilpraktikererlaubnis voraus, wenn sie am Patienten ohne ärztliche Verordnung ausgeübt werden.

Er argumentiert nun, das falle bei ihm unter die manuelle Therapie, für die er ein Zertifikat habe. Daher sei die Bewerbung legitim.

Aus meiner Sicht gibt es hier zwei Ebenen:

Beruflich-rechtlich:
Ein Physiotherapeut darf manuelle Therapie nur auf ärztliche Verordnung hin ausüben. Zudem bezieht sich die manuelle Therapie nach den Heilmittelrichtlinien auf ein klar definiertes Behandlungsspektrum. Die oben genannten Begriffe (insbesondere Craniosacral und Atlas) sind dort nicht enthalten und gehen methodisch sowie konzeptionell deutlich über die manuelle Therapie hinaus.
Wettbewerbsrechtlich und rechtlich:
Wenn jemand eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, bestimmte osteopathische Bezeichnungen oder Tätigkeiten nicht mehr auszuüben, und dann Begriffe verwendet, die typischerweise in der Osteopathie verwendet werden, könnte das ein Verstoß gegen die Unterlassung darstellen. Es würde dann eine bloße Umgehung durch sprachliche Verschleierung sein.


Meine Fragen an euch:

Seht ihr Craniosacral-Therapie und Atlas-Therapie auch klar als osteopathische Verfahren an, die nicht durch die Zusatzqualifikation “manuelle Therapie” abgedeckt sind?
Dürfen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten solche Leistungen überhaupt ohne ärztliche Verordnung und ohne Heilpraktikererlaubnis bewerben oder anbieten?
Wenn eine Unterlassung zu “osteopathischer Behandlung” besteht – ist die Werbung mit diesen Begriffen eurer Meinung nach ein klarer Verstoß?


Ich danke euch für eure fachliche Einschätzung und Erfahrungen dazu.
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Hallo zusammen, ich habe eine rechtliche und berufspraktische Frage, die mich aktuell sehr beschäftigt: Ein Nachbar von mir (ca. 20 Hausnummern weiter) hat mir gegenüber in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, in der er sich verpflichtet hat, keine osteopathischen Leistungen mehr auszuüben oder zu bewerben, da er keine Heilpraktikererlaubnis besitzt. Nun beobachte ich, dass er aktuell mit Begriffen wie: Craniosacral-Therapie Atlas-Therapie Wirbelsäulenbehandlung auftritt und damit auf seiner Internetseite sowie auf Facebook wirbt. Meiner Einschätzung nach sind das klar osteopathische Verfahren, insbesondere Craniosacral-Therapie und Atlas-Therapie, die in der Regel aus dem Bereich der parietalen bzw. kraniosakralen Osteopathie stammen. Diese setzen meiner Meinung nach – wie auch von Gerichten mehrfach bestätigt – die Heilpraktikererlaubnis voraus, wenn sie am Patienten ohne ärztliche Verordnung ausgeübt werden. Er argumentiert nun, das falle bei ihm unter die manuelle Therapie, für die er ein Zertifikat habe. Daher sei die Bewerbung legitim. Aus meiner Sicht gibt es hier zwei Ebenen: Beruflich-rechtlich: Ein Physiotherapeut darf manuelle Therapie nur auf ärztliche Verordnung hin ausüben. Zudem bezieht sich die manuelle Therapie nach den Heilmittelrichtlinien auf ein klar definiertes Behandlungsspektrum. Die oben genannten Begriffe (insbesondere Craniosacral und Atlas) sind dort nicht enthalten und gehen methodisch sowie konzeptionell deutlich über die manuelle Therapie hinaus. Wettbewerbsrechtlich und rechtlich: Wenn jemand eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, bestimmte osteopathische Bezeichnungen oder Tätigkeiten nicht mehr auszuüben, und dann Begriffe verwendet, die typischerweise in der Osteopathie verwendet werden, könnte das ein Verstoß gegen die Unterlassung darstellen. Es würde dann eine bloße Umgehung durch sprachliche Verschleierung sein. Meine Fragen an euch: Seht ihr Craniosacral-Therapie und Atlas-Therapie auch klar als osteopathische Verfahren an, die nicht durch die Zusatzqualifikation “manuelle Therapie” abgedeckt sind? Dürfen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten solche Leistungen überhaupt ohne ärztliche Verordnung und ohne Heilpraktikererlaubnis bewerben oder anbieten? Wenn eine Unterlassung zu “osteopathischer Behandlung” besteht – ist die Werbung mit diesen Begriffen eurer Meinung nach ein klarer Verstoß? Ich danke euch für eure fachliche Einschätzung und Erfahrungen dazu.
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massu
Vor 11 Monaten
@Anonymer Teilnehmer die rechtliche Lage ist hier klar definiert.

Und jetzt die menschliche Seite: Was kümmert dich denn, was der Nachbar macht? Bist du die Osteopolizei?? Ich bin froh so einen Nachbarn wie dich nicht zu haben.
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• sabine963
[mention]Anonymer Teilnehmer[/mention] die rechtliche Lage ist hier klar definiert. Und jetzt die menschliche Seite: Was kümmert dich denn, was der Nachbar macht? Bist du die Osteopolizei?? Ich bin froh so einen Nachbarn wie dich nicht zu haben.
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massu schrieb:

@Anonymer Teilnehmer die rechtliche Lage ist hier klar definiert.

Und jetzt die menschliche Seite: Was kümmert dich denn, was der Nachbar macht? Bist du die Osteopolizei?? Ich bin froh so einen Nachbarn wie dich nicht zu haben.

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ali
Vor 11 Monaten
Äh...jaa...ich finde die Frage hier auch ein wenig merkwürdig. AT Du hast schon eine Unterlassungserklärung erwirkt, Dich (mit anwaltlichen Hilfe?) mit dem Thema auseinandergesetzt. Im konkreten Fall zu den drei Begriffen sieht die Lage bei zweien recht Eindeutig aus, wenn das Experten (ich auch nur Laie) genauer abklären, ist es IMHO nicht ganz so einfach (fürDich).

Fachanwaltlicher Rat ist nötig. Im Tenor der anderen: gibt es nicht Wichtigeres und Sinnvolleres, als sich in Zeiten voller Praxen mit Wartelisten über kek werbende Mitbewerber aufzuregen.

Aber ich kenne Eure Vorgeschichte nicht....
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• Triggerfrau
Äh...jaa...ich finde die Frage hier auch ein wenig merkwürdig. AT Du hast schon eine Unterlassungserklärung erwirkt, Dich (mit anwaltlichen Hilfe?) mit dem Thema auseinandergesetzt. Im konkreten Fall zu den drei Begriffen sieht die Lage bei zweien recht Eindeutig aus, wenn das Experten (ich auch nur Laie) genauer abklären, ist es IMHO nicht ganz so einfach (fürDich). Fachanwaltlicher Rat ist nötig. Im Tenor der anderen: gibt es nicht Wichtigeres und Sinnvolleres, als sich in Zeiten voller Praxen mit Wartelisten über kek werbende Mitbewerber aufzuregen. Aber ich kenne Eure Vorgeschichte nicht....
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ali schrieb:

Äh...jaa...ich finde die Frage hier auch ein wenig merkwürdig. AT Du hast schon eine Unterlassungserklärung erwirkt, Dich (mit anwaltlichen Hilfe?) mit dem Thema auseinandergesetzt. Im konkreten Fall zu den drei Begriffen sieht die Lage bei zweien recht Eindeutig aus, wenn das Experten (ich auch nur Laie) genauer abklären, ist es IMHO nicht ganz so einfach (fürDich).

Fachanwaltlicher Rat ist nötig. Im Tenor der anderen: gibt es nicht Wichtigeres und Sinnvolleres, als sich in Zeiten voller Praxen mit Wartelisten über kek werbende Mitbewerber aufzuregen.

Aber ich kenne Eure Vorgeschichte nicht....

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo zusammen,

ich habe eine rechtliche und berufspraktische Frage, die mich aktuell sehr beschäftigt:

Ein Nachbar von mir (ca. 20 Hausnummern weiter) hat mir gegenüber in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, in der er sich verpflichtet hat, keine osteopathischen Leistungen mehr auszuüben oder zu bewerben, da er keine Heilpraktikererlaubnis besitzt.

Nun beobachte ich, dass er aktuell mit Begriffen wie:

Craniosacral-Therapie
Atlas-Therapie
Wirbelsäulenbehandlung


auftritt und damit auf seiner Internetseite sowie auf Facebook wirbt.

Meiner Einschätzung nach sind das klar osteopathische Verfahren, insbesondere Craniosacral-Therapie und Atlas-Therapie, die in der Regel aus dem Bereich der parietalen bzw. kraniosakralen Osteopathie stammen. Diese setzen meiner Meinung nach – wie auch von Gerichten mehrfach bestätigt – die Heilpraktikererlaubnis voraus, wenn sie am Patienten ohne ärztliche Verordnung ausgeübt werden.

Er argumentiert nun, das falle bei ihm unter die manuelle Therapie, für die er ein Zertifikat habe. Daher sei die Bewerbung legitim.

Aus meiner Sicht gibt es hier zwei Ebenen:

Beruflich-rechtlich:
Ein Physiotherapeut darf manuelle Therapie nur auf ärztliche Verordnung hin ausüben. Zudem bezieht sich die manuelle Therapie nach den Heilmittelrichtlinien auf ein klar definiertes Behandlungsspektrum. Die oben genannten Begriffe (insbesondere Craniosacral und Atlas) sind dort nicht enthalten und gehen methodisch sowie konzeptionell deutlich über die manuelle Therapie hinaus.
Wettbewerbsrechtlich und rechtlich:
Wenn jemand eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, bestimmte osteopathische Bezeichnungen oder Tätigkeiten nicht mehr auszuüben, und dann Begriffe verwendet, die typischerweise in der Osteopathie verwendet werden, könnte das ein Verstoß gegen die Unterlassung darstellen. Es würde dann eine bloße Umgehung durch sprachliche Verschleierung sein.


Meine Fragen an euch:

Seht ihr Craniosacral-Therapie und Atlas-Therapie auch klar als osteopathische Verfahren an, die nicht durch die Zusatzqualifikation “manuelle Therapie” abgedeckt sind?
Dürfen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten solche Leistungen überhaupt ohne ärztliche Verordnung und ohne Heilpraktikererlaubnis bewerben oder anbieten?
Wenn eine Unterlassung zu “osteopathischer Behandlung” besteht – ist die Werbung mit diesen Begriffen eurer Meinung nach ein klarer Verstoß?


Ich danke euch für eure fachliche Einschätzung und Erfahrungen dazu.

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sabine963
Vor 11 Monaten
Was der Nachbar macht kann dir doch schnurz sein.
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• Triggerfrau
• holger302
• neocortex666
Was der Nachbar macht kann dir doch schnurz sein.
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sabine963 schrieb:

Was der Nachbar macht kann dir doch schnurz sein.

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Anonymer Teilnehmer
Vor 11 Monaten
wo ist ist die rechtliche Lage klar definiert?
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wo ist ist die rechtliche Lage klar definiert?
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mimikri
Vor 11 Monaten
Wenn er kein HP ist, darf er nur mit Physioexamen und ärztlicher Verordnung therapeutisch tätig werden. Das ist die rechtliche Lage. Sonst nur Wellness.
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• Ahn
• Kalle1
Wenn er kein HP ist, darf er nur mit Physioexamen und ärztlicher Verordnung therapeutisch tätig werden. Das ist die rechtliche Lage. Sonst nur Wellness.
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mimikri schrieb:

Wenn er kein HP ist, darf er nur mit Physioexamen und ärztlicher Verordnung therapeutisch tätig werden. Das ist die rechtliche Lage. Sonst nur Wellness.

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

wo ist ist die rechtliche Lage klar definiert?

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neocortex666
Vor 11 Monaten
Ich denke wir haben andere Probleme, als wie den Nachbar anzusch..... !!!!
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• Triggerfrau
Ich denke wir haben andere Probleme, als wie den Nachbar anzusch..... !!!!
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neocortex666 schrieb:

Ich denke wir haben andere Probleme, als wie den Nachbar anzusch..... !!!!

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vollyholly
Vor 11 Monaten
Hallo AT,
es ist grundsätzlich positiv, dass du dich zur Wehr setzt.

In diesem Zusammenhang greift §1 des Heilpraktikergesetzes:
(1) Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert zu sein, benötigt dafür eine entsprechende Erlaubnis.
(2) Als Ausübung der Heilkunde gilt jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen – auch wenn diese im Auftrag anderer erfolgt.
(3) Wer diese Tätigkeit bisher beruflich ausgeübt hat und dies weiterhin tun möchte, erhält die Erlaubnis gemäß den Durchführungsbestimmungen und führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Cranio- und Atlastherapie sind keine Bestandteile der physiotherapeutischen Ausbildung und fallen somit unter das Heilpraktikergesetz.

Da bereits eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, ist der Konflikt offenbar bereits fortgeschritten. Ich empfehle dir, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben.
Es kann außerdem hilfreich sein, dich an deinen Berufsverband zu wenden – dieser bietet in der Regel rechtliche Unterstützung.

Zwar vertreten manche Forenbeiträge die Meinung, man solle sich nicht um das Verhalten anderer kümmern, doch aus meiner Erfahrung entstehen dadurch teils erhebliche Probleme.
Beispielsweise kommen Patienten in meine Praxis und verweigern die Zahlung der Ausfallgebühr für nicht wahrgenommene Termine mit der Begründung:
„Beim Kollegen XY musste ich nur etwas unterschreiben – das ist dann Kassenleistung.“

Das ist nichts anderes als Kassenbetrug.

Wenn ich mich an Recht und Gesetz halte, stehe ich am Ende als der „Unflexible“ da.

Eine weitere verbreitete Praxis:
Patienten werden gebeten, mehrere Krankengymnastikverordnungen zu unterschreiben, um daraufhin osteopathische Behandlungen zu erhalten. Auch solche Vorgehensweisen werden dann bei mir erwartet – ich lehne das jedoch konsequent ab und halte mich an die gesetzlichen Vorgaben.

Ich wünsche dir viel Erfolg und: Lass dich nicht unterkriegen!
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• Angie D
• Anonymer Teilnehmer
• Kalle1
Hallo AT, es ist grundsätzlich positiv, dass du dich zur Wehr setzt. In diesem Zusammenhang greift §1 des Heilpraktikergesetzes: (1) Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert zu sein, benötigt dafür eine entsprechende Erlaubnis. (2) Als Ausübung der Heilkunde gilt jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen – auch wenn diese im Auftrag anderer erfolgt. (3) Wer diese Tätigkeit bisher beruflich ausgeübt hat und dies weiterhin tun möchte, erhält die Erlaubnis gemäß den Durchführungsbestimmungen und führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". Cranio- und Atlastherapie sind keine Bestandteile der physiotherapeutischen Ausbildung und fallen somit unter das Heilpraktikergesetz. Da bereits eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, ist der Konflikt offenbar bereits fortgeschritten. Ich empfehle dir, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben. Es kann außerdem hilfreich sein, dich an deinen Berufsverband zu wenden – dieser bietet in der Regel rechtliche Unterstützung. Zwar vertreten manche Forenbeiträge die Meinung, man solle sich nicht um das Verhalten anderer kümmern, doch aus meiner Erfahrung entstehen dadurch teils erhebliche Probleme. Beispielsweise kommen Patienten in meine Praxis und verweigern die Zahlung der Ausfallgebühr für nicht wahrgenommene Termine mit der Begründung: „Beim Kollegen XY musste ich nur etwas unterschreiben – das ist dann Kassenleistung.“ Das ist nichts anderes als Kassenbetrug. Wenn ich mich an Recht und Gesetz halte, stehe ich am Ende als der „Unflexible“ da. Eine weitere verbreitete Praxis: Patienten werden gebeten, mehrere Krankengymnastikverordnungen zu unterschreiben, um daraufhin osteopathische Behandlungen zu erhalten. Auch solche Vorgehensweisen werden dann bei mir erwartet – ich lehne das jedoch konsequent ab und halte mich an die gesetzlichen Vorgaben. Ich wünsche dir viel Erfolg und: Lass dich nicht unterkriegen!
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ali
Vor 11 Monaten
@vollyholly so einfach ist es nicht, guckst Du z.B. hier Link
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• vollyholly
• dimi72
[mention]vollyholly[/mention] so einfach ist es nicht, guckst Du z.B. hier https://www.rechtsanwaltalt.de/artikel/oberlandesgericht-frankfurt-am-main-erlaubt-craniosacrale-therapie-auf-verordnung/
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ali schrieb:

@vollyholly so einfach ist es nicht, guckst Du z.B. hier Link

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vollyholly
Vor 11 Monaten
@ali
Danke für die Info!
Deshalb finde ich es immer ratsam sich fachkundlichen Rat einzuholen nerd_face
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• ali
• dimi72
• Kalle1
[mention]ali[/mention] Danke für die Info! Deshalb finde ich es immer ratsam sich fachkundlichen Rat einzuholen [emoji]nerd_face[/emoji]
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vollyholly schrieb:

@ali
Danke für die Info!
Deshalb finde ich es immer ratsam sich fachkundlichen Rat einzuholen nerd_face

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vollyholly schrieb:

Hallo AT,
es ist grundsätzlich positiv, dass du dich zur Wehr setzt.

In diesem Zusammenhang greift §1 des Heilpraktikergesetzes:
(1) Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert zu sein, benötigt dafür eine entsprechende Erlaubnis.
(2) Als Ausübung der Heilkunde gilt jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen – auch wenn diese im Auftrag anderer erfolgt.
(3) Wer diese Tätigkeit bisher beruflich ausgeübt hat und dies weiterhin tun möchte, erhält die Erlaubnis gemäß den Durchführungsbestimmungen und führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Cranio- und Atlastherapie sind keine Bestandteile der physiotherapeutischen Ausbildung und fallen somit unter das Heilpraktikergesetz.

Da bereits eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, ist der Konflikt offenbar bereits fortgeschritten. Ich empfehle dir, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben.
Es kann außerdem hilfreich sein, dich an deinen Berufsverband zu wenden – dieser bietet in der Regel rechtliche Unterstützung.

Zwar vertreten manche Forenbeiträge die Meinung, man solle sich nicht um das Verhalten anderer kümmern, doch aus meiner Erfahrung entstehen dadurch teils erhebliche Probleme.
Beispielsweise kommen Patienten in meine Praxis und verweigern die Zahlung der Ausfallgebühr für nicht wahrgenommene Termine mit der Begründung:
„Beim Kollegen XY musste ich nur etwas unterschreiben – das ist dann Kassenleistung.“

Das ist nichts anderes als Kassenbetrug.

Wenn ich mich an Recht und Gesetz halte, stehe ich am Ende als der „Unflexible“ da.

Eine weitere verbreitete Praxis:
Patienten werden gebeten, mehrere Krankengymnastikverordnungen zu unterschreiben, um daraufhin osteopathische Behandlungen zu erhalten. Auch solche Vorgehensweisen werden dann bei mir erwartet – ich lehne das jedoch konsequent ab und halte mich an die gesetzlichen Vorgaben.

Ich wünsche dir viel Erfolg und: Lass dich nicht unterkriegen!



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