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Fortbildungspflicht
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Credo
16.02.2024 10:47
Habe kürzlich als Praxisinhaber meine 75 Std. Pflichtfortbildung absolviert und möchte nachfragen, nach welcher Zeit man wieder eine Fortbildung nachweisen muss.
Vielen Dank
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Habe kürzlich als Praxisinhaber meine 75 Std. Pflichtfortbildung absolviert und möchte nachfragen, nach welcher Zeit man wieder eine Fortbildung nachweisen muss. Vielen Dank
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Credo schrieb:

Habe kürzlich als Praxisinhaber meine 75 Std. Pflichtfortbildung absolviert und möchte nachfragen, nach welcher Zeit man wieder eine Fortbildung nachweisen muss.
Vielen Dank

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Lars van Ravenzwaaij
16.02.2024 10:59
@Credo Es sind nur 60 und nicht 75 Punkte erforderlich und zwar alle 4 Jahre. Siehe Anlage 4 zum BRV

2. Fortbildungsumfang/Fortbildungspunkte/Übertragung
Die Fortbildungsverpflichtung richtet sich an den zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung. Es wird ein Punktesystem genutzt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Min. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 FP im Betrachtungszeitraum von 4 Jahren, davon möglichst 15 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 3.) ist nicht möglich.
Ausnahme: Wurden im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.07.2021 mehr als 15 FP erworben, sind davon bis zu 15 FP auf den Betrachtungszeitraum ab dem 01.08.2021 anzurechnen.

3. Betrachtungszeitraum
Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 01.08.2021 für alle zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Leistungserbringer bzw. tätigen fachlichen Leitungen. Der 4-jährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung. Der Betrachtungszeitraum ist für Zeiten, in denen der zugelassene Leistungserbringer oder die fachliche Leitung durch die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen, Krankheit, Urlaub sowie bei Schwangerschaft/Mutterschaft/Elternzeit entsprechend der Dauer des Mutterschutzes/der Elternzeitn ach dem Mutterschutzgesetz( MuSchG)/Bundeselternzeitgesetz (BEEG) oder einer Arbeitsunfähigkeit von über 3 Monaten verhindert ist, unterbrochen. Die Fortbildungspunkte sind in diesen Fällen für den verbleibenden Betrachtungszeitraum anteilig zu ermitteln.
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[mention]Credo[/mention] Es sind nur 60 und nicht 75 Punkte erforderlich und zwar alle 4 Jahre. Siehe Anlage 4 zum BRV [zitat] 2. Fortbildungsumfang/Fortbildungspunkte/Übertragung Die Fortbildungsverpflichtung richtet sich an den zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung. Es wird ein Punktesystem genutzt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Min. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 FP im Betrachtungszeitraum von 4 Jahren, davon möglichst 15 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 3.) ist nicht möglich. Ausnahme: Wurden im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.07.2021 mehr als 15 FP erworben, sind davon bis zu 15 FP auf den Betrachtungszeitraum ab dem 01.08.2021 anzurechnen. 3. Betrachtungszeitraum Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 01.08.2021 für alle zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Leistungserbringer bzw. tätigen fachlichen Leitungen. Der 4-jährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung. Der Betrachtungszeitraum ist für Zeiten, in denen der zugelassene Leistungserbringer oder die fachliche Leitung durch die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen, Krankheit, Urlaub sowie bei Schwangerschaft/Mutterschaft/Elternzeit entsprechend der Dauer des Mutterschutzes/der Elternzeitn ach dem Mutterschutzgesetz( MuSchG)/Bundeselternzeitgesetz (BEEG) oder einer Arbeitsunfähigkeit von über 3 Monaten verhindert ist, unterbrochen. Die Fortbildungspunkte sind in diesen Fällen für den verbleibenden Betrachtungszeitraum anteilig zu ermitteln.[/zitat]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Credo Es sind nur 60 und nicht 75 Punkte erforderlich und zwar alle 4 Jahre. Siehe Anlage 4 zum BRV

2. Fortbildungsumfang/Fortbildungspunkte/Übertragung
Die Fortbildungsverpflichtung richtet sich an den zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung. Es wird ein Punktesystem genutzt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Min. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 FP im Betrachtungszeitraum von 4 Jahren, davon möglichst 15 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 3.) ist nicht möglich.
Ausnahme: Wurden im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.07.2021 mehr als 15 FP erworben, sind davon bis zu 15 FP auf den Betrachtungszeitraum ab dem 01.08.2021 anzurechnen.

3. Betrachtungszeitraum
Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 01.08.2021 für alle zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Leistungserbringer bzw. tätigen fachlichen Leitungen. Der 4-jährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung. Der Betrachtungszeitraum ist für Zeiten, in denen der zugelassene Leistungserbringer oder die fachliche Leitung durch die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen, Krankheit, Urlaub sowie bei Schwangerschaft/Mutterschaft/Elternzeit entsprechend der Dauer des Mutterschutzes/der Elternzeitn ach dem Mutterschutzgesetz( MuSchG)/Bundeselternzeitgesetz (BEEG) oder einer Arbeitsunfähigkeit von über 3 Monaten verhindert ist, unterbrochen. Die Fortbildungspunkte sind in diesen Fällen für den verbleibenden Betrachtungszeitraum anteilig zu ermitteln.

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michael461
25.02.2024 14:22
Alle 4 Jahre beginnend 01.08.21. Also 60 Fortbildungspunkte zu je 45Min Untericht im Zeitraum vom 01.08.21 - 31.07.25.
Bitte gerne korrigieren wenn ich das Falsch verstanden habe.

Warum eigentlich erst ab dem 01.08.21? Gab es nicht schon immer eine Fortbildungspflicht?

Kurze Frage zu:
10. Nachweis Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch den zugelassenen Leistungserbringer auf Anforderung der Krankenkasse bzw. ihres Kassenartenverbandes nachzuweisen. Erfüllt der zugelassene Leistungserbringer bzw. die fachliche Leitung die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er bzw. sie diese unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkasse bzw. ihres Kassenverbandes, dass der Fortbildungsverpflichtete die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem 01.08.2021 dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzt ihm bzw. ihr die Krankenkasse bzw. ihr Kassenartenverband eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet.

Sowie ich den Absatz verstehe gibt es keine aktuell keine Sanktionen bei Nichteinhaltung, man muss die Punkte dann halt nachholen.
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Alle 4 Jahre beginnend 01.08.21. Also 60 Fortbildungspunkte zu je 45Min Untericht im Zeitraum vom 01.08.21 - 31.07.25. Bitte gerne korrigieren wenn ich das Falsch verstanden habe. Warum eigentlich erst ab dem 01.08.21? Gab es nicht schon immer eine Fortbildungspflicht? Kurze Frage zu: 10. Nachweis Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch den zugelassenen Leistungserbringer auf Anforderung der Krankenkasse bzw. ihres Kassenartenverbandes nachzuweisen. Erfüllt der zugelassene Leistungserbringer bzw. die fachliche Leitung die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er bzw. sie diese unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkasse bzw. ihres Kassenverbandes, dass der Fortbildungsverpflichtete die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem 01.08.2021 dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzt ihm bzw. ihr die Krankenkasse bzw. ihr Kassenartenverband eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. Sowie ich den Absatz verstehe gibt es keine aktuell keine Sanktionen bei Nichteinhaltung, man muss die Punkte dann halt nachholen.
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michael461 schrieb:

Alle 4 Jahre beginnend 01.08.21. Also 60 Fortbildungspunkte zu je 45Min Untericht im Zeitraum vom 01.08.21 - 31.07.25.
Bitte gerne korrigieren wenn ich das Falsch verstanden habe.

Warum eigentlich erst ab dem 01.08.21? Gab es nicht schon immer eine Fortbildungspflicht?

Kurze Frage zu:
10. Nachweis Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch den zugelassenen Leistungserbringer auf Anforderung der Krankenkasse bzw. ihres Kassenartenverbandes nachzuweisen. Erfüllt der zugelassene Leistungserbringer bzw. die fachliche Leitung die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er bzw. sie diese unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkasse bzw. ihres Kassenverbandes, dass der Fortbildungsverpflichtete die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem 01.08.2021 dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzt ihm bzw. ihr die Krankenkasse bzw. ihr Kassenartenverband eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet.

Sowie ich den Absatz verstehe gibt es keine aktuell keine Sanktionen bei Nichteinhaltung, man muss die Punkte dann halt nachholen.

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Lars van Ravenzwaaij
25.02.2024 14:41
@michael461
"Bitte gerne korrigieren wenn ich das Falsch verstanden habe."

Hast du richtig verstanden.

"Warum eigentlich erst ab dem 01.08.21? Gab es nicht schon immer eine Fortbildungspflicht?"

Nein, gab es nicht schon immer. Der Betrachtungszeitraum wurde aber mit dem neuen BRV neu gestartet, da es in den alten Verträge nicht eindeutig und strittig geregelt war.

"Sowie ich den Absatz verstehe gibt es keine aktuell keine Sanktionen bei Nichteinhaltung, man muss die Punkte dann halt nachholen."

Richtig, man hat die Überarbeitung der Anlage zur Fortbildung immer noch nicht fertig verhandelt. Daher sind auch bislang keine Sanktionen verbindlich vereinbart worden. Allerdings könnte die GKV auf der Gedanke kommen, dafür den § 20 (Vertragsverstöße) zu bemühen.
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• michael461
[mention]michael461[/mention] [i]"Bitte gerne korrigieren wenn ich das Falsch verstanden habe."[/i] Hast du richtig verstanden. [i]"Warum eigentlich erst ab dem 01.08.21? Gab es nicht schon immer eine Fortbildungspflicht?" [/i] Nein, gab es nicht schon immer. Der Betrachtungszeitraum wurde aber mit dem neuen BRV neu gestartet, da es in den alten Verträge nicht eindeutig und strittig geregelt war. [i]"Sowie ich den Absatz verstehe gibt es keine aktuell keine Sanktionen bei Nichteinhaltung, man muss die Punkte dann halt nachholen." [/i] Richtig, man hat die Überarbeitung der Anlage zur Fortbildung immer noch nicht fertig verhandelt. Daher sind auch bislang keine Sanktionen verbindlich vereinbart worden. Allerdings könnte die GKV auf der Gedanke kommen, dafür den § 20 (Vertragsverstöße) zu bemühen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@michael461
"Bitte gerne korrigieren wenn ich das Falsch verstanden habe."

Hast du richtig verstanden.

"Warum eigentlich erst ab dem 01.08.21? Gab es nicht schon immer eine Fortbildungspflicht?"

Nein, gab es nicht schon immer. Der Betrachtungszeitraum wurde aber mit dem neuen BRV neu gestartet, da es in den alten Verträge nicht eindeutig und strittig geregelt war.

"Sowie ich den Absatz verstehe gibt es keine aktuell keine Sanktionen bei Nichteinhaltung, man muss die Punkte dann halt nachholen."

Richtig, man hat die Überarbeitung der Anlage zur Fortbildung immer noch nicht fertig verhandelt. Daher sind auch bislang keine Sanktionen verbindlich vereinbart worden. Allerdings könnte die GKV auf der Gedanke kommen, dafür den § 20 (Vertragsverstöße) zu bemühen.

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To
25.02.2024 20:46
Es ist aber immer noch nicht geregelt welche Fortbildungen letztendlich anerkannt werden und welche nicht. Fortbildungspunkte werden von keinem Fortbildungsveranstaltergarantiert. Es heißt immer Vorbehaltlich.
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To schrieb:

Es ist aber immer noch nicht geregelt welche Fortbildungen letztendlich anerkannt werden und welche nicht. Fortbildungspunkte werden von keinem Fortbildungsveranstaltergarantiert. Es heißt immer Vorbehaltlich.



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