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Zahnärztlich Verordnet sind 10 x KG +10x Fango als Doppeltermine Indikationsschlüssel CD2d CMD Diskusknacken mit Schmerzsymtomatik.
Gilt für zahnärztliche Verordnungen auch das Verbot der Doppeltermine?
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Stefan999 schrieb:
Ich brauche mal euer Schwarmwissen...habe hier im Forum nichts darüber gefunden.
Zahnärztlich Verordnet sind 10 x KG +10x Fango als Doppeltermine Indikationsschlüssel CD2d CMD Diskusknacken mit Schmerzsymtomatik.
Gilt für zahnärztliche Verordnungen auch das Verbot der Doppeltermine?
sind dann jeweils 5 Doppelbehandlungen
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Nicht ganz: die "10x KG + 10x Fango als Doppeltermine" werden dann zwar zu 5 Terminen als Doppelbehandlung - aber nur mit 5x Fango und 10x KG (hier im Doppeltermin).
In der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte findet man zwar in § 10 Abs. 5 Satz 4: "In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden."
Der nächste Satz 5 besagt dann aber: "Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel."
Die gleiche Regelung findet man übrigens in der Heilmittel-Richtlinie ("Nicht-Zahnärzte"), wo nach der Ermöglichung von Doppelbehandlungen in § 12 Abs. 8 Satz 4 dann im folgenden Satz 5 steht: "Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen und Podologie."
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
ali schrieb am 09.04.2021 13:45 Uhr:[...] sind dann jeweils 5 Doppelbehandlungen
Nicht ganz: die "10x KG + 10x Fango als Doppeltermine" werden dann zwar zu 5 Terminen als Doppelbehandlung - aber nur mit 5x Fango und 10x KG (hier im Doppeltermin).
In der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte findet man zwar in § 10 Abs. 5 Satz 4: "In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden."
Der nächste Satz 5 besagt dann aber: "Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel."
Die gleiche Regelung findet man übrigens in der Heilmittel-Richtlinie ("Nicht-Zahnärzte"), wo nach der Ermöglichung von Doppelbehandlungen in § 12 Abs. 8 Satz 4 dann im folgenden Satz 5 steht: "Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen und Podologie."
Gruß
Nora
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ali schrieb:
Nora, danke für die Konkretisierung, das hab ich auch schon so bei den alten HMR gehalten, wo das noch nicht so geregelt war...
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Problem beschreiben
ali schrieb:
welches "Verbot" ? gibt und gab es weder für normale noch für ZA Verordnungen
sind dann jeweils 5 Doppelbehandlungen
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