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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Agiebur In viele PKV-Verträge steht das so in den Versicherungsbedingungen. Hintergrund ist das verhindern von Versicherungsbetrug.
...und bei der BH steht das in den Statuten...der BH
MfG
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JürgenK schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
...und bei der BH steht das in den Statuten...der BH
MfG
nur mal so... die Beihilfe ist KEINE Versicherung
Mit freundlichen Grüßen
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
Hi Agiebur,
nur mal so... die Beihilfe ist KEINE Versicherung
Mit freundlichen Grüßen
JürgenK ;)
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn er im Betrieb eines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt worden ist und der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend macht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 29.09.2011 entschieden (Az.: 2 C 80.10).
Sachverhalt
Dem Kläger waren ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer dort angestellten Physiotherapeutin durchgeführt. Die Beihilfestelle lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Beihilfevorschrift ab, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind.
BVerwG: Ausschlusstatbestand für nahe Angehörige umfasst auch deren Angestellte
Nach dem Urteil des BVerwG erfasst dieser Ausschlusstatbestand nach seinem Zweck auch den Fall der Behandlung des Beihilfeberechtigten in der Praxis des nahen Angehörigen durch einen Angestellten. Nach Einschätzung des Gerichts verzichtet der Behandelnde bei nahen Angehörigen, die untereinander unterhaltspflichtig sind, auf ein Honorar oder beschränkt seine Forderung zumindest auf das, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird. Danach komme es für die Anwendung der Ausschlussregelung darauf an, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist. Mit seinem Urteil knüpfe das BVerwG an Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung einer vergleichbaren Ausschlussregelung im Bereich der privaten Krankenversicherung an.
Ausschlusstatbestand greift nicht immer
Demgegenüber greife der Ausschlusstatbestand dann nicht ein, wenn der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen angewiesen war. Dies könne der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur durch den nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen anderen Arzt aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Hierzu gibt es sogar höchstrichterliche Rechtssprechung. D. h., entweder behandelt du deine Mutter umsonst oder sie lässt sich in eine andere Praxis behandeln. Für was es wert ist, ich behandele grundsätzlich keine Angehörige.
BVerwG: Keine Beihilfe für Behandlung durch Angestellten in Praxis eines nahen Angehörigen
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn er im Betrieb eines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt worden ist und der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend macht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 29.09.2011 entschieden (Az.: 2 C 80.10).
Sachverhalt
Dem Kläger waren ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer dort angestellten Physiotherapeutin durchgeführt. Die Beihilfestelle lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Beihilfevorschrift ab, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind.
BVerwG: Ausschlusstatbestand für nahe Angehörige umfasst auch deren Angestellte
Nach dem Urteil des BVerwG erfasst dieser Ausschlusstatbestand nach seinem Zweck auch den Fall der Behandlung des Beihilfeberechtigten in der Praxis des nahen Angehörigen durch einen Angestellten. Nach Einschätzung des Gerichts verzichtet der Behandelnde bei nahen Angehörigen, die untereinander unterhaltspflichtig sind, auf ein Honorar oder beschränkt seine Forderung zumindest auf das, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird. Danach komme es für die Anwendung der Ausschlussregelung darauf an, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist. Mit seinem Urteil knüpfe das BVerwG an Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung einer vergleichbaren Ausschlussregelung im Bereich der privaten Krankenversicherung an.
Ausschlusstatbestand greift nicht immer
Demgegenüber greife der Ausschlusstatbestand dann nicht ein, wenn der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen angewiesen war. Dies könne der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur durch den nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen anderen Arzt aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.
Nicht mal ne Nackenmassage abends vor dem Fernseher?
Aber sonst gebe ich dir Recht.
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Eva schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij "ich behandele grundsätzlich keine Angehörige"
Nicht mal ne Nackenmassage abends vor dem Fernseher?
Aber sonst gebe ich dir Recht.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Eva
Nicht mal ne Nackenmassage abends vor dem Fernseher?
Das fällt bei mir unter eine andere Kategorie (insofern du meine Frau als empfangende Person meinst). Ist auch eher Nackenkraulen. 🤣🤣
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Schippi schrieb:
Andere Frage:Woher weiß die Beihilfe das der Patient mit dem Therapeuten verwandt ist?Gleicher Name bedeutet nicht immer Verwandschaft!
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tinki schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij nimmst du Praktikanten? Ich hätte da so einen Ehemann mit Schulungsbedarf...sweat_smile
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idefix- schrieb:
@tinki Meine Frau jammert auch immer. Hat regelmäßig in unserer Ehe eine Rückenmassage bekommen. So alle 6 Jahreblush, is aber auch regelmäßig
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@tinki Wie lange bist du schon verheiratet? Wenn mehr als 6 Wochen, dann ist Hopfen und Malz verloren. sweat_smile
...und bei der BH steht das in den Statuten...der BH
Außerdem: wenn ein angestellter Physio behandelt fehlt es an der persönlichen Dienstleistung des Praxisinhabers für den beihilfeberechtigten Angehörigen und bei dieser Konstellation konnte auch "früher" schon mit der Beihilfe abgerechnet werden.
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GüSta schrieb:
@JürgenK
JürgenK schrieb am 10.10.2023 14:08 Uhr:
Nein, das war einmal !!! zumindest was die Beihilfeverordnungen des Bundes und des Landes Bayern betrifft. Wie es bei den anderen Bundesländern aussschaut, weiß ich nicht. Da die Bundesbeihilfeverordnung i. d. R. als Blaupause für die Länderverordnungen hergenommen wird, kann ich mir vorstellen, dass auch die meisten anderen Bundesländer diese Restriktionen fallen gelassen haben.
...und bei der BH steht das in den Statuten...der BH
Außerdem: wenn ein angestellter Physio behandelt fehlt es an der persönlichen Dienstleistung des Praxisinhabers für den beihilfeberechtigten Angehörigen und bei dieser Konstellation konnte auch "früher" schon mit der Beihilfe abgerechnet werden.
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tinki schrieb:
@idefix- Weihnachten ist öfter.... massage wink
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tinki schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ....über 20 Jahre...lässt sich nicht mehr schön rechnen, oder? laughing
Bis auf Bund und Bayern besteht diese Regelung in den restliche Bundesländern sowie bei der PKV weiterhin.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@GüSta Hast du das diesbezügliche Urteil des BVerwG Gericht (siehe oben) zur Kenntnis genommen? Abrechnung durch Angestellten wurde ebenfalls verneint. Diesbezüglich liegtst du mit deine Meinung daneben.
Bis auf Bund und Bayern besteht diese Regelung in den restliche Bundesländern sowie bei der PKV weiterhin.
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Agiebur schrieb:
Hallo Schwammhirn - vielleicht könnt ihr mir helfen, meine Mutter hat eine schwere Lungenerkrankung und zusätzlich benötigt sie Lymphdrainage 45 Minuten zweimal die Woche. Sie ist als Beamtin (ehemalige Lehrerin) Beihilfe versichert, nun hat bei ihr die Beihilfe bzw die private Krankenkasse Probleme gemacht, weil ich sie als ihr Sohn behandelt habe. Begründung seitens der Kasse beziehungsweise der Beihilfe, Leistungsempfänger und Leistungserbringer dürfen nicht miteinander verwandt sein… könnt ihr mir da weiterhelfen?
Wenn wir schon beim Thema sind...
Gilt das auch für gesetzlich Versicherte?
Mfg
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Wenn wir schon beim Thema sind...
Gilt das auch für gesetzlich Versicherte?
Mfg
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Lukei24 schrieb am 10.10.2023 17:14 Uhr:Hallo.
Nö
Wenn wir schon beim Thema sind...
Gilt das auch für gesetzlich Versicherte?
Mfg
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Agiebur schrieb:
Lieben Dank für die schnellen und umfangreichen Antworten… trotzdem ist es mehr als ein Witz… Versicherungsbetrug als Ausschlussargument leuchtet mir ein, wenn der Physiotherapeut sich als sekt HP ein Rezept für seine Mutter ausstellen würde… allerdings ist doch ein Arzt dazwischengeschalten und schließlich herrscht auch kein Direktzugang zum Physio wie in NZ oder AUS… trotzdem lieben Dank für eure Unterstützung 😏
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Lukei24 schrieb:
Hallo.
Wenn wir schon beim Thema sind...
Gilt das auch für gesetzlich Versicherte?
Mfg
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