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RKH Gesundheit - größter
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Vertragslaufzeit: unbefristet in
Teilzeit oder Vollzeit möglich bis
zu 100%
Unser Leistungsspektrum:
Das RKH Krankenhaus
Bietigheim-Vaihingen ist ein
innovatives Krankenhaus der R...
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ist es zulässig eine Therapie durchzuführen ohne dem GKV Versicherten Patienten am Anfang der Therapie die genaue Höhe des Zuzahlungsbetrages mitteilen zu können?
Klar kann ich Ihm Zwischenstände oder Schätzungen nennen aber ist das denn zulässig?
Danke im voraus
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peter elsenheimer schrieb:
Hallo
ist es zulässig eine Therapie durchzuführen ohne dem GKV Versicherten Patienten am Anfang der Therapie die genaue Höhe des Zuzahlungsbetrages mitteilen zu können?
Klar kann ich Ihm Zwischenstände oder Schätzungen nennen aber ist das denn zulässig?
Danke im voraus
Du kannst Teil und oder Ganzabrechnungen machen. Wichtig, dass ihn auf eventuelle Überzahlung und sein Recht auf Teilrückzahlung aufmerksam machst.
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ali schrieb:
Ja natürlich, geht ja auch gar nicht anders...
Du kannst Teil und oder Ganzabrechnungen machen. Wichtig, dass ihn auf eventuelle Überzahlung und sein Recht auf Teilrückzahlung aufmerksam machst.
1. Für die gesetzliche Zuzahlung im Rahmen der Heilmittelversorgung mit erweiterter
Versorgungsverantwortung gelten die Regelungen gemäß § 8 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V mit der Maßgabe, dass Vorauszahlungen nur zulässig sind, soweit die oder der Versicherte über mögliche Rückzahlungsansprüche bei zu viel entrichteter Zuzahlung informiert wurde.
2. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Beginn der Behandlung darüber aufzuklären, dass es dem Leistungserbringer obliegt, über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die
Frequenz der Behandlungseinheiten zu bestimmen und dass sich die Höhe der von der oder dem Versicherten zu zahlenden Zuzahlung danach richtet.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@peter elsenheimer
§ 3 Gesetzliche Zuzahlung
1. Für die gesetzliche Zuzahlung im Rahmen der Heilmittelversorgung mit erweiterter
Versorgungsverantwortung gelten die Regelungen gemäß § 8 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V mit der Maßgabe, dass Vorauszahlungen nur zulässig sind, soweit die oder der Versicherte über mögliche Rückzahlungsansprüche bei zu viel entrichteter Zuzahlung informiert wurde.
2. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Beginn der Behandlung darüber aufzuklären, dass es dem Leistungserbringer obliegt, über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die
Frequenz der Behandlungseinheiten zu bestimmen und dass sich die Höhe der von der oder dem Versicherten zu zahlenden Zuzahlung danach richtet.
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Ein (allgemeines) Infoblatt, wenn man/frau meint, ein solches erstellen müssen, könnte man leicht selbst eines fertigen und z. B. im Wartebereich aushängen. Ob die Berufsverbände so etwas anbieten (werden) oder andere (wie z. B. Buchner), weiß ich nicht; wir sind in keinem Berufsverband. Da jede Blankoverordnung eh individuell mit dem Patienten "besprochen" werden muß/sollte, erübrigt sich meines Erachtens ein (evtl. gar individuelles) Info-Blatt.
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GüSta schrieb:
Behandlungsvertrag?? wir bewegen uns bei der Blankoverordnung im Bereich der GKV und erbringen da eine Sachleistung im Auftrag der jeweiligen Kasse; und nur mit der haben wir einen "Vertrag". Also nix mit Behandlungsvertrag (und wie hätte es der Patient denn gerne?).
Ein (allgemeines) Infoblatt, wenn man/frau meint, ein solches erstellen müssen, könnte man leicht selbst eines fertigen und z. B. im Wartebereich aushängen. Ob die Berufsverbände so etwas anbieten (werden) oder andere (wie z. B. Buchner), weiß ich nicht; wir sind in keinem Berufsverband. Da jede Blankoverordnung eh individuell mit dem Patienten "besprochen" werden muß/sollte, erübrigt sich meines Erachtens ein (evtl. gar individuelles) Info-Blatt.
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sarahlu schrieb:
gibt es dafür eventuell schon vorlagen für Patienteninformationsblätter /Behandlungsvertrag ?
Nimm die Rechnung der Blankoverordnung, lege alle Rechnungen der Zuzahlungen dabei, Patient hat nicht bezahlt bis zum Ablauf der Therapie.
Geld muss wie bei der normalen Rechnung binnen 21 Tage von der Kasse beglichen werden.
Das schaffen sie zwar nie, dann 40€ Mahnung hinterher.
Es ist ja aufwendiger, aber meine Mädels machen es nun bei allen Patienten, die nach dem ersten Termin nicht bezahlen.
Ich hab keine Rennerei mehr, meine Mädels holen ca 880€ im Monat zusätzlich rein, was den Aufwand mehr als wieder wett macht.
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Glücklicherweise ist Kartenzahlung an der Tagesordnung.
Leider haben wir aber keine Möglichkeit für "Zuzahlungen" bargeldlosen Zahlungsverkehr anzubieten. Der Vermerk das keine Zuzahlung eingezogen werden konnte wird zur Abrechnung hinzugefügt. Fall erledigt. Müssen sich die KK selbst kümmern.....
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PhysioDino schrieb:
Einfache Lösung:
Glücklicherweise ist Kartenzahlung an der Tagesordnung.
Leider haben wir aber keine Möglichkeit für "Zuzahlungen" bargeldlosen Zahlungsverkehr anzubieten. Der Vermerk das keine Zuzahlung eingezogen werden konnte wird zur Abrechnung hinzugefügt. Fall erledigt. Müssen sich die KK selbst kümmern.....
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massu schrieb:
@PhysioDino du könntest aber zum Schluss eine Rechnung schreiben, und der Patient überweist es. Wäre das eine Lösung?
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GüSta schrieb:
Andreas Bock schrieb am 29.09.2024 07:58 Uhr:.....lege alle Rechnungen der Zuzahlungen dabei, ...... Rein formal gesehen, können wir bezüglich der Zuzahlung, keine Rechnung stellen (und ich würde dies auch nicht tun). Dazu fehlt uns die Gläubigerstellung (mit ihren rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit). Wir können lediglich den Patienten zur Zahlung des Zuzahlungsbetrags auffordern und wir müssen dies lt Rahmenvertrag bei säumigen Zahlern 1x schriftlich (zwecks Nachweisbarkeit) tun, damit wir unseres Anspruchs insoweit gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht verlustig gehen.
Bei so großen Beträgen mache ICH das so. Und die Patienten überweisen sofort. Man kann sich das Leben auch schwer machen.
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massu schrieb:
@GüSta bei Buchner starke Praxis geht es. Du drückst auf den Button für Rechnung. Und dann schickst du’s los.
Bei so großen Beträgen mache ICH das so. Und die Patienten überweisen sofort. Man kann sich das Leben auch schwer machen.
bei THEORG habe ich wahlweise die Möglichkeit eine Zuzahlungsaufforderung wie auch eine "Rechnung" über den Zuzahlungsbetrag auszudrucken (= 2 Mausklicks). Mir sind solche Funktionen somit nicht fremd und wir machen uns das Leben auch nicht unnötig schwer. Meine Einlassungen zum Thema Zuzahlungsbetrag und Rechnung sind nur solche grundsätzlicher Natur zwecks Schärfung eines "Problembewußtseins".
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GüSta schrieb:
@massu
bei THEORG habe ich wahlweise die Möglichkeit eine Zuzahlungsaufforderung wie auch eine "Rechnung" über den Zuzahlungsbetrag auszudrucken (= 2 Mausklicks). Mir sind solche Funktionen somit nicht fremd und wir machen uns das Leben auch nicht unnötig schwer. Meine Einlassungen zum Thema Zuzahlungsbetrag und Rechnung sind nur solche grundsätzlicher Natur zwecks Schärfung eines "Problembewußtseins".
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Andreas Bock schrieb:
Mach dir das Leben doch nicht so schwer.
Nimm die Rechnung der Blankoverordnung, lege alle Rechnungen der Zuzahlungen dabei, Patient hat nicht bezahlt bis zum Ablauf der Therapie.
Geld muss wie bei der normalen Rechnung binnen 21 Tage von der Kasse beglichen werden.
Das schaffen sie zwar nie, dann 40€ Mahnung hinterher.
Es ist ja aufwendiger, aber meine Mädels machen es nun bei allen Patienten, die nach dem ersten Termin nicht bezahlen.
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