ID: 1200_000275
Das Vitos Klinikum Weil-Lahn ist
eine der größten medizinischen
Versorgungseinrichtungen des
Landkreises Limburg-Weilburg. Rund
1.000 Mitarbeiter kümmern sich
tagtäglich um das Wohl der uns
anvertrauten Patienten. Am Standort
Weilmünster behandeln und betreuen
wir in unseren hochspezialisierten
Fachkliniken für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie
sowie Psychosomatik jährlich etwa
10.000 Patienten stationär,
teilstationär und ambulant. Für
unser klinikübergreife...
Das Vitos Klinikum Weil-Lahn ist
eine der größten medizinischen
Versorgungseinrichtungen des
Landkreises Limburg-Weilburg. Rund
1.000 Mitarbeiter kümmern sich
tagtäglich um das Wohl der uns
anvertrauten Patienten. Am Standort
Weilmünster behandeln und betreuen
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Fachkliniken für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie
sowie Psychosomatik jährlich etwa
10.000 Patienten stationär,
teilstationär und ambulant. Für
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ich hätte eine Frage bzgl. Absetzung. Wie lange im Nachhinein dürfen KK und BG eigentlich im Nachhinein fehlerhaft Verordnungen absetzen? Gibt es da eine Frist?
Vielen Dank
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Matthias Walther schrieb:
Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage bzgl. Absetzung. Wie lange im Nachhinein dürfen KK und BG eigentlich im Nachhinein fehlerhaft Verordnungen absetzen? Gibt es da eine Frist?
Vielen Dank
Bei der BG gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen - so dass die gesetzlichen Regelungen zu Zahlungsverpflichtungen bzw. zu bestrittenen Forderungen greifen.
Gruß
Nora
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Matthias Walther schrieb:
Vielen Dank Nora für die schnelle Antwort.
könntest du mir hierzu vielleicht noch mal genau sagen, wie lange man Zeit hat eine BG Verordnung einzureichen? Welche gesetzliche Frist greift hier?
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Finne schrieb:
Hallo Nora,
könntest du mir hierzu vielleicht noch mal genau sagen, wie lange man Zeit hat eine BG Verordnung einzureichen? Welche gesetzliche Frist greift hier?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Finne Der BG-Vertrag enthält dazu keine Regelung. Somit greift § 14 UstG. Demnach bist du verpflichtet innerhalb von 6 Monate nach Erbringung der Leistung eine Rechnung zu stellen.
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Ann1 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij wie kommst du auf §14 UStG, wenn wir keine Umsatzsteuer zahlen, hat man dann nicht mehr Zeit?
da dürftest Du dieses mal mit Deiner Meinung wohl auf dem Holzweg sein und dies aus zweierlei Gründen:
1) Für uns ergibt sich im Heilmittelbereich aus dem UStG keine Verpflichtung zu Rechnungsstellung innerhalb von 6 Monaten; siehe dazu §14 Abs.2 Ziff. 2 i. V. m. §4 Ziff. 14 Buchst. a UStG
2) Die Folgerungen aus der Nichtbeachtung steuerrechtlicher Regelungen (hier Fristen) müßten sich dann auch aus der Steuergesetzgebung herauslesen lassen; d. h. diese Folgerungen (z. B. Verjährung wie hier von Finne angesprochen) könnten auch unsere Rechtsbeziehungen mit dem jeweiligen Kostenträger - in diesem Fall die gesetzliche UV - betreffen. Dazu finde ich aber nichts. Der Rahmenvertrag selbst enthält keine Vorschrift bis wann spätestens die Rechnungslegung erfolgen muß (vgl. dazu § 9). Folglich gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung eines Anspruchs. In Betracht kommen hier § 195 i. V. m. § 199 BGB (drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist) oder § 45 SGB I (vier Jahre nach Ablauf .....)
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GüSta schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
da dürftest Du dieses mal mit Deiner Meinung wohl auf dem Holzweg sein und dies aus zweierlei Gründen:
1) Für uns ergibt sich im Heilmittelbereich aus dem UStG keine Verpflichtung zu Rechnungsstellung innerhalb von 6 Monaten; siehe dazu §14 Abs.2 Ziff. 2 i. V. m. §4 Ziff. 14 Buchst. a UStG
2) Die Folgerungen aus der Nichtbeachtung steuerrechtlicher Regelungen (hier Fristen) müßten sich dann auch aus der Steuergesetzgebung herauslesen lassen; d. h. diese Folgerungen (z. B. Verjährung wie hier von Finne angesprochen) könnten auch unsere Rechtsbeziehungen mit dem jeweiligen Kostenträger - in diesem Fall die gesetzliche UV - betreffen. Dazu finde ich aber nichts. Der Rahmenvertrag selbst enthält keine Vorschrift bis wann spätestens die Rechnungslegung erfolgen muß (vgl. dazu § 9). Folglich gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung eines Anspruchs. In Betracht kommen hier § 195 i. V. m. § 199 BGB (drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist) oder § 45 SGB I (vier Jahre nach Ablauf .....)
@GüSta
Ihr habt selbstverständlich Recht. 😞 Danke für die Korrektur! Ich hatte tatsächlich einen Satz im UStG überlesen. Zu meine Entschuldigung kann ich nur sagen, dass wir auch Ust.-pflichtigen Leistungen anbieten. Da gelten die 6 Monate dann schon.
Hier gelten dann sicher die allgemeinen Verjährungsfristen. Ggü. Privatpersonen würde dann die BGB-Frist von 3 Jahren gelten. Bei einer BG ist tatsächlich die Frage, welche Regelung (BGB oder SGB) zutrifft. Da andere Stelle im BG-Vertrag für Fristen auf das BGB verwiesen wird, würde man analog annehmen können, dass das für die Verjährung ebenfalls gilt. 🤔
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ann1
@GüSta
Ihr habt selbstverständlich Recht. 😞 Danke für die Korrektur! Ich hatte tatsächlich einen Satz im UStG überlesen. Zu meine Entschuldigung kann ich nur sagen, dass wir auch Ust.-pflichtigen Leistungen anbieten. Da gelten die 6 Monate dann schon.
Hier gelten dann sicher die allgemeinen Verjährungsfristen. Ggü. Privatpersonen würde dann die BGB-Frist von 3 Jahren gelten. Bei einer BG ist tatsächlich die Frage, welche Regelung (BGB oder SGB) zutrifft. Da andere Stelle im BG-Vertrag für Fristen auf das BGB verwiesen wird, würde man analog annehmen können, dass das für die Verjährung ebenfalls gilt. 🤔
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Finne schrieb:
Vielen Dank euch allen!
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massu schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ich dachte die BG orientiert sich an den GKV Richtlinien zur Abrechnung?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu Nicht wirklich. Die DGUV kocht ja sein eigenes Süppchen.
Nur zur Information zum Thema "Fristen" : Auch das SGB nimmt Bezug auf das BGB [siehe §26 SGB X mit Verweis auf die Regelungen des BGB (§§ 187-193)]
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GüSta schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Nur zur Information zum Thema "Fristen" : Auch das SGB nimmt Bezug auf das BGB [siehe §26 SGB X mit Verweis auf die Regelungen des BGB (§§ 187-193)]
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Ann1 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij o.k. du hast mich schon ordentlich zum nachdenken gebracht😅.
BTW: Eine Rechnung 6 Monate (oder länger) liegen zu lassen wäre m. E. eine unternehmerische Schwäche und sollte im Grunde niemals passieren.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ann1 Du mich auch! 🤣🤣
BTW: Eine Rechnung 6 Monate (oder länger) liegen zu lassen wäre m. E. eine unternehmerische Schwäche und sollte im Grunde niemals passieren.
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Jan Herrmann schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Wenn man den Umsatz z. B. lieber im nächsten Jahr haben will, kein Problem.
Und >6 Monate liegen lassen? Welcher Zweck, bitte schön soll das haben?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jan Herrmann DAS haben wir (und unseren Stb.) noch nie verstanden. Mann kann die Rechnungen auch so schreiben, dass sie im Folgejahr bezahlt werden (bei Ist-Versteuerung).
Und >6 Monate liegen lassen? Welcher Zweck, bitte schön soll das haben?
Von unternehmerischer Schwäche würde ich da jedoch pauschal nicht sprechen wollen.
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Jan Herrmann schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Da finden sich schon Gründe. Meist solche, nicht für die Öffentlichkeit.
Von unternehmerischer Schwäche würde ich da jedoch pauschal nicht sprechen wollen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jan Herrmann
Jan Herrmann schrieb am 06.07.2023 15:53 Uhr:@Lars van Ravenzwaaij Da finden sich schon Gründe. Meist solche, nicht für die Öffentlichkeit.
Das riecht dann doch eher nach Rechtsbeugung. 🤔
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Wonderwoman schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Räusper... mal hier lesen zwecks Weiterbildung... stuck_out_tongue_winking_eyeRechtsbeugung – Wikipedia
Aber,... wie nennt man es dann, wenn eine andere Person als der genannten Personenkreis das (Steuer-) Recht biegt? 🤔 "Betrug" deckt es ja nicht.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman Danke. Ich lerne immer noch deutsche Wörter dazu. 🤣
Aber,... wie nennt man es dann, wenn eine andere Person als der genannten Personenkreis das (Steuer-) Recht biegt? 🤔 "Betrug" deckt es ja nicht.
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Wonderwoman schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Niemand anderes kann "Recht biegen", sondern nur verletzten oder brechen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman Ah. Ich verstehe, im Niederländischen ist das anders. "Recht biegen" (hier jetzt wortwörtlich übersetzt) bedeutet soviel wie "krumme Dinger drehen". Soweit zu meinem "Sprachfehler". 🤪
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
sunglassesinnocent....solange du das nicht machst, dann ist es auch nicht strafbar grins
JürgenK ;)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@JürgenK Die letzten "krummen Dinger" habe ich in meiner Jugend gedreht. Mit Erreichen der Volljährigkeit (bei mir noch mit 21), ist das nicht mehr strafbar/verfolgbar geworden. 🤭😂
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Jan Herrmann schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Mann, Mann, Mann! Ohne Ahnung einfach mal was raushauen an negativen Vermutungen.
Und wenn "nicht für die Öffentlichkeit bestimmt" kombiniert wird mit "ungewöhnliche Rechnungsstellung" (um das mal so zu formulieren), dann wird jeder Niederländer misstrauisch. Da ich über 30 Jahre für die Finanzströme in unserer "Unternehmensgruppe" verantwortlich war (und teilweise noch bin), kenne ich mich mit "kreative Buchführung" durchaus aus. Aber,... Rechnungen nicht zeitnah zu schreiben gehörte grundsätzlich nicht dazu.
Und jetzt genug dazu.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jan Herrmann Umsätze nicht zeitnah zu realisieren widerstrebt jeder Niederländer. Das passt einfach nicht zum "genetisch angeborenen" Kaufmannschaft. Das einzig wahre Geld ist das Geld auf dem eigenen Konto und nicht das Geld auf das Konto meines Vertragspartners. 😉
Und wenn "nicht für die Öffentlichkeit bestimmt" kombiniert wird mit "ungewöhnliche Rechnungsstellung" (um das mal so zu formulieren), dann wird jeder Niederländer misstrauisch. Da ich über 30 Jahre für die Finanzströme in unserer "Unternehmensgruppe" verantwortlich war (und teilweise noch bin), kenne ich mich mit "kreative Buchführung" durchaus aus. Aber,... Rechnungen nicht zeitnah zu schreiben gehörte grundsätzlich nicht dazu.
Und jetzt genug dazu.
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Problem beschreiben
Nora Weber schrieb:
Für die gesetzlichen Krankenkassen gibt es eine klare Regelung im Rahmenvertrag in § 18 Abs. 10:
Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Beanstandungen müssen von den Krankenkassen gegenüber den rechnungsstellenden Stellen innerhalb der Frist nach 9 Monaten geltend gemacht werden. Für unerlaubte Handlungen (z. B. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen) gilt abweichend die Frist nach § 45 SGB I {Anmerkung: vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs}. Rückforderungen können innerhalb der 9 Monatsfrist - auch ohne Einverständnis des zugelassenen Leistungserbringers - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden. [...]
Bei der BG gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen - so dass die gesetzlichen Regelungen zu Zahlungsverpflichtungen bzw. zu bestrittenen Forderungen greifen.
Gruß
Nora
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