Wir sind eine sehr moderne und
wunderschöne Privatpraxis für
Physiotherapie und Osteopathie, die
ein weiteres Teammitglied sucht,
Welches zu und und unseren
Patienten passt.
Bist du Physiotherapeut-in oder
Osteopath-in,mit Humor und Fleiß
dabei,dann melde Dich gerne.
Vollzeit-oder Teilzeit,auch
fachliche Leitung ist möglich und
wird gesucht.
Gearbeitet wird im 60-Min-Takt in
sehr großen und hellen
Räumlichkeiten.,eigenverantwortlich
am Patienten,von Kopf bis Fuß.
Arbeitszeiten sind fl...
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Wer sich physiotherapeutisch behandeln lassen möchte, braucht eine Heilmittelverordnung vom Arzt, oder hat den Sektoralen HP physio. Das ist, was ich bisher glaubte zu wissen.
Gibt es darüber hinaus Ausnahmen welche Einrichtungen betreffen? Es wird von meinem Arbeitgeber behauptet, das Therapeutengesetz gilt nicht für Pflegeeinrichtungen. Das kann ich mir nicht vorstellen, wo finde ich einen Text dazu? Danke schon einmal für Antworten zu diesem Thema
Viele Grüße Andreas
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Es geht um "unerlaubtes Ausüben der Heilkunde". Obwohl von vielen nicht verstanden oder gewusst, wird der Begriff "Heilkunde" ausschließlich im sog. Heilpraktikergesetz (HPG) rechtlich definiert. D.h., dass auch ein Ärzt die Heilkunde juristisch auf der Grundlage des § 1 HPG betreibt. Das Gleiche gilt u.a. auch für Pflegekräfte.
Als sog. Heilhilfsberuf ist es Therapeuten, auf der Grundlage des § 1 HPG, daher nicht gestattet, selbstständig zu behandeln. Es bedarf dazu, wie von dir korrekt angemerkt, eine ärztliche Verordnung. Juristisch ist nämlich das Problem, dass wir selbstständig keine Diagnosen stellen dürfen. Selbstständig diagnostisieren und behandeln dürfen wir nur, wenn wir zusätzlich als sektoraler oder Voll-Heilpraktiker qualifiziert sind.
Das Ganze gilt selbstverständlich auch in Pflegeeinrichtungen oder Kliniken. Wobei bei Letzteren die Ärzte sowieso intern delegieren. Dein AG hat somit unrecht.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Andreaskr Das hat gar nichts mit dem Therapeutengesetz zu tun. Das regelt im Grunde nur die Ausbildung und den Berufsschutz.
Es geht um "unerlaubtes Ausüben der Heilkunde". Obwohl von vielen nicht verstanden oder gewusst, wird der Begriff "Heilkunde" ausschließlich im sog. Heilpraktikergesetz (HPG) rechtlich definiert. D.h., dass auch ein Ärzt die Heilkunde juristisch auf der Grundlage des § 1 HPG betreibt. Das Gleiche gilt u.a. auch für Pflegekräfte.
Als sog. Heilhilfsberuf ist es Therapeuten, auf der Grundlage des § 1 HPG, daher nicht gestattet, selbstständig zu behandeln. Es bedarf dazu, wie von dir korrekt angemerkt, eine ärztliche Verordnung. Juristisch ist nämlich das Problem, dass wir selbstständig keine Diagnosen stellen dürfen. Selbstständig diagnostisieren und behandeln dürfen wir nur, wenn wir zusätzlich als sektoraler oder Voll-Heilpraktiker qualifiziert sind.
Das Ganze gilt selbstverständlich auch in Pflegeeinrichtungen oder Kliniken. Wobei bei Letzteren die Ärzte sowieso intern delegieren. Dein AG hat somit unrecht.
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Andreaskr schrieb:
Vielen Dank für Deine schnelle und präzise Antwort. Viele Grüße Andreas
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hgb schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Da schreibst Du Unsinn bzgl. der Ärzte (gn). Ein Arzt ist tätig aufgrund der Approbation. Der Begriff "Heilkunde" ist dem HP vorbehalten und dort auch geschützt. Das erklärt Dir schon google. Was ein ärztlicher Mensch macht, ist eine Tätigkeit aufgrund der staatlich geregelten Ausbildung bis zum Examen und der dann folgenden Fachausbildung unter staatlicher Aufsicht. Die Kammer regelt und geneh-migt, der Staat führt die Aufsicht, regelt aber nicht. Diese Regeln gelten alle nicht für den HP. mfg hgbsmirk
"
Es gibt um dem Grundbegriff "Heilkunde". Dieser Begriff wird ausschließlich definiert im HP-Gesetz. Lese mal bitte § 1 des HP-Gesetzes genau.
Das Ausüben der ärztlichen Heilkunde wird darüber hinaus näher geregelt in den verschiedene weiteren Gesetze. Genauso wie weitere med. Berufe über entsprechenden Gesetze geregelt werden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hgb Tut mir leid, aber deine Auffassung ist juristisch nicht richtig. Dazu brauchst du nur mal des juristische Gutachten zum Heilpraktikerwesen zu lesen.
"
Es gibt um dem Grundbegriff "Heilkunde". Dieser Begriff wird ausschließlich definiert im HP-Gesetz. Lese mal bitte § 1 des HP-Gesetzes genau.
Das Ausüben der ärztlichen Heilkunde wird darüber hinaus näher geregelt in den verschiedene weiteren Gesetze. Genauso wie weitere med. Berufe über entsprechenden Gesetze geregelt werden.
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hgb schrieb:
Der Begriff "Heilkunde" ist dem HP vorbehalten, ich bin des Lesens mächtig. Meine ärztliche Tätigkeit fällt nicht in die Heilkunde, eine ärztliche Heilkunde - google hilft - ist ein landläufiger Begriff, aber nicht ein rechtlicher. Was ich tun darf und muß, geht ja weit über das Heilen hinaus.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hgb Sorry, aber das Rechtsgutachten für das Bundesgesundheitsministeriums bestätigt deine Auffassung nicht, auch wenn es dir schwer fällt das so zu akzeptieren.
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hgb schrieb:
Lars, das Rechtsgutachten ist in Sachen HP gefertigt, es hat keinerlei Rechtsnorm, Du darfst Deine Auffassung gern weiter verbreiten, ich höre auf. Heilkunde gehört zum HP, die VO zur Tätigkeit es PT.
Und aus der Bundesärzteordnung:
Und jetzt sage mir bitte nochmal, dass du als Arzt keine "Heilkunde" ausübst. Bin mal gespannt, was du dann machst. Etwa Voodoo?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hgb Ich zitiere dann mal aus dem Rechtsgutachten:
Der ärztliche Beruf hingegen ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“, § 2 Abs. 5 BÄO. Eine arztspezifische Legaldefinition, etwa im Sinne einer „ärztlichen Heilkunde“, die sich von heilkundlichen Tätigkeiten anderer Berufe unterscheidet, ist gesetzlich nicht definiert; das Berufsgesetz der Ärzt*innen nimmt insoweit Bezug auf § 1 Abs. 2 HeilprG. Der Heilkundebegriff wird also einheitlich verstanden und bildet somit auch für den ärztlichen Beruf eine wichtige Grundlage. Zusätzlich ist die ärztliche Therapiefreiheit in dem maßgeblichen Berufsgesetz und auch im Satzungsrecht der Ärzteschaft klar verankert.
(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".
Und aus der Bundesärzteordnung:
Und jetzt sage mir bitte nochmal, dass du als Arzt keine "Heilkunde" ausübst. Bin mal gespannt, was du dann machst. Etwa Voodoo?
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Eva schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ich dachte @hgb ist operierender Orthopäde. Mit Voodoo Hüft TEPs implantieren, also, wenn du das hinbekommst, ist dir der Medizin Nobelpreis sicheryum
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Eva Na ja, nach seiner eigenen Aussage übt er als Arzt scheinbar keine Heilkunde uns. Und in Rente ist er auch schon ein Weilchen. Wenn er also noch Hüft-TEPs implantieren sollte, dann kann er das wohl nur mittels schwarzer Magie machen. hushed
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hgb schrieb:
es ist sicher sinnvoll, bei der Sache zu bleiben. Das HP-Gesetz ist ein Gesetz, der BGH entscheidet zur Auslegung von Gesetzen, hier Schutz des Begriffs "Heilkunde" . Die Bundesärtzeordnung ist wie der Name sagt, kein Gesetz und nur für Ärzte verbindlich. Sie wurde vor der BGH-Entscheidung verfasst und danach nicht angepasst. Also nicht nur die Gebührenordnung ist überaltert. Die Unterschiede inteessieren weniger bei der Arbeit. Es ist wie anderes auch, Eurer Phantasie freigestellt, was Ihr denkt und Euch von meiner Arbeit vorstellt. Nach der BGH-Entscheidung bin ich nur ärztlich tätig, das geht über das Heilen aber weit hinaus. mfg hgbyum Genauso ist auch höchgstrichterlich entschieden, dass Gesundbeter keine HP-Erlaubnis benötigen, da sie Pat. nicht anfassen.
Aber gut, lassen wir dir weiter in deinem Irrglauben. 🙂
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hgb Nur mal so: die Bundesärztordnung wurde zuletzt am 20.03 2024 geändert. Soweit dazu, dass sie nicht geändert wurde. Und sie ist nunmal die übergeordnete rechtliche Grundlage deines Wirkens als Arzt.
Aber gut, lassen wir dir weiter in deinem Irrglauben. 🙂
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Andreaskr schrieb:
Hallo zusammen,
Wer sich physiotherapeutisch behandeln lassen möchte, braucht eine Heilmittelverordnung vom Arzt, oder hat den Sektoralen HP physio. Das ist, was ich bisher glaubte zu wissen.
Gibt es darüber hinaus Ausnahmen welche Einrichtungen betreffen? Es wird von meinem Arbeitgeber behauptet, das Therapeutengesetz gilt nicht für Pflegeeinrichtungen. Das kann ich mir nicht vorstellen, wo finde ich einen Text dazu? Danke schon einmal für Antworten zu diesem Thema
Viele Grüße Andreas
Ich habe jetzt zusätzliche zu diesem Thema, Therapeuten sollen ohne ärztliche Verordnung behandeln, dass Gesundheitsamt angeschrieben und werde den weiteren Verlauf hier veröffentlichen.
VG Andreas
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Andreaskr schrieb:
Hallo,
Ich habe jetzt zusätzliche zu diesem Thema, Therapeuten sollen ohne ärztliche Verordnung behandeln, dass Gesundheitsamt angeschrieben und werde den weiteren Verlauf hier veröffentlichen.
VG Andreas
Aussage war, man muss über eine getrennte Praxis für Heilkunde als sekt. HP Physio verfügen.
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Auch die Gesundheitsbehörden verbieten es nach meinem Wissensstand nicht (in NRW mit Sicherheit nicht).
Das es eine organisatorische Trennung innerhalb der Praxis geben soll, das ist schon länger bekannt (obwohl das bislang niemals eindeutig rechtlich begründet wurde). Und das die HP-Tätigkeit, nach außen hin, gesondert bekannt gegeben muss, ist auch bekannt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Herbert Und wo kommt diese Info her? Der Bundesrahmenvertrag verbietet es nicht, da ist der Betrieb einer multimodalen Praxis sogar explizit erlaubt.
Auch die Gesundheitsbehörden verbieten es nach meinem Wissensstand nicht (in NRW mit Sicherheit nicht).
Das es eine organisatorische Trennung innerhalb der Praxis geben soll, das ist schon länger bekannt (obwohl das bislang niemals eindeutig rechtlich begründet wurde). Und das die HP-Tätigkeit, nach außen hin, gesondert bekannt gegeben muss, ist auch bekannt.
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holger302 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Ich konnte meine normale Praxis auch als Wirkstätte für HP angeben beim Amt.
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mimikri schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij in Hessen muss man entweder getrennte Räume oder explizit getrennte Öffnungszeiten für Kassenzulassung und HP Praxis haben.
Passt auf jedem Fall mit der erwähnten organisatorischen Trennung. 🥴
BTW, dann müsste man nach dieser Logik auch für Privatpatienten getrennte Öffnungszeiten oder Räume haben. Schließlich fallen diese evenfalls außerhalb der Kassenzulassung. 😂
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mimikri Und wer schreibt das vor? Und mit welcher rechtlichen Begründung? Und reden wir hier von Voll-HP oder sekt. HP?
Passt auf jedem Fall mit der erwähnten organisatorischen Trennung. 🥴
BTW, dann müsste man nach dieser Logik auch für Privatpatienten getrennte Öffnungszeiten oder Räume haben. Schließlich fallen diese evenfalls außerhalb der Kassenzulassung. 😂
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mimikri schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Voll-HP. Das hat mir bei Eröffnung das Gesundheitsamt mitgeteilt. Nach einer rechtlichen Begründung frage ich, wenn die Forderung ohne Aufwand umzusetzen ist, schon lange nicht mehr, das ist mir zu müßig. Da würde ich mich hier in Deutschland unnötig dran abarbeiten 😜
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mimikri Voll-HP ist auch richtig. Wir haben für die Voll-HP einen eigenen Behandlungstrakt.
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Herbert schrieb:
Wird interessant, denn meine Info ist, dass die Ausübung der Therapie/Heilkunde im Bereich der Physio auch dann als Heilpraktiker Physio im Rahmen einer Praxis für KG nicht gestattet ist. Also im Mischbetrieb.
Aussage war, man muss über eine getrennte Praxis für Heilkunde als sekt. HP Physio verfügen.
Das werde ich im neuen Jahr direkt nochmal erfragen. Danke für den Hinweis.
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Bei Voll-HP hat es, wegen möglichen blutigen Therapiemethoden, strengere Hygienebestimmungen. Da würden sich separate Räumlichkeiten anbieten. Obwohl auch hier durchaus Anmeldung, Wartezimmer etc. gemeinsam genutzt werden dürfen. Ist ja schließlich bei multimodalen Arztpraxen und Kliniken auch nicht anders.
Bei den sekt. HP handelt es sich weiterhin nur um Physiotherapie und nicht mehr. Daher muss es lediglich zusätzlich nach außen hin bekannt gegeben werden.
Bei uns steht auf dem Praxisschild: "Gemeinschaftspraxis für Physiotherapie, Heilpraktik und Rehabilitation". Bei uns arbeiten aber sowohl Voll-HP als auch sekt. HP. Die Voll-HP verfügen innerhalb der Praxis über einen eigenen Behandlungstrakt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Herbert Kann es sein, dass dein Gesundheitsamt sekt. HP mit Voll-HP verwechselt hat?
Bei Voll-HP hat es, wegen möglichen blutigen Therapiemethoden, strengere Hygienebestimmungen. Da würden sich separate Räumlichkeiten anbieten. Obwohl auch hier durchaus Anmeldung, Wartezimmer etc. gemeinsam genutzt werden dürfen. Ist ja schließlich bei multimodalen Arztpraxen und Kliniken auch nicht anders.
Bei den sekt. HP handelt es sich weiterhin nur um Physiotherapie und nicht mehr. Daher muss es lediglich zusätzlich nach außen hin bekannt gegeben werden.
Bei uns steht auf dem Praxisschild: "Gemeinschaftspraxis für Physiotherapie, Heilpraktik und Rehabilitation". Bei uns arbeiten aber sowohl Voll-HP als auch sekt. HP. Die Voll-HP verfügen innerhalb der Praxis über einen eigenen Behandlungstrakt.
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Herbert schrieb:
Das kam vom ortsansässigen Gesundheitsamt(NRW!!!) und wurde damals in der Fobi auch so bestätigt.
Das werde ich im neuen Jahr direkt nochmal erfragen. Danke für den Hinweis.
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