Das GPR Gesundheits- und
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
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der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
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Dürfen Physiotherapeuten Bach-Blüten ihren Patienten geben, wenn diese damit ein verstanden sind? Oder dürfen wir Sie nur empfehlen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo zusammen,
Dürfen Physiotherapeuten Bach-Blüten ihren Patienten geben, wenn diese damit ein verstanden sind? Oder dürfen wir Sie nur empfehlen.
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alobar schrieb:
oder man liest ganz einfach den zweiten Beitrag....steht alles in kurz Fasung drin...
Schönen Abend noch!
Britta
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britta109 schrieb:
Yepp! Und dennoch hatte Morpheus=6- siehe unten- eine ergänzende Frage. Und da einige PT mittlerweile einen HP haben, durchhaus berechtigt.
Schönen Abend noch!
Britta
Gruß
redvine
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redvine schrieb:
Wäre natürlich Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. da ein HP seine Praxis ja nicht in der PT-Praxis hat. Aber nur eine Ordnungswidrigkeit.
Gruß
redvine
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britta109 schrieb:
:blush:
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alobar schrieb:
des stimmt, aber nein heisst doch nein. und somit ist wieder alles von meinem beitrag gedeckelt :sunglasses:
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alobar schrieb:
Du bist Physiotherapeut und kein Arzt oder HP. Deswegen darfst Du keine Medikamente verabreichen noch empfehlen.
Was sind eigentlich Bachblüten? - Netzwerk Homöopathie
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Mozart-Kugeln helfen mir besser und singen tue ich von Händel-Blättern! :sunglasses:
mfg hgb :kissing_closed_eyes:
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hgb schrieb:
.. das in dem link erwähnte Felsquellwasser nehme ich auch, aber nur aus Krombach :smile:
Mozart-Kugeln helfen mir besser und singen tue ich von Händel-Blättern! :sunglasses:
mfg hgb :kissing_closed_eyes:
Link
Gruß Evi :)
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Evemarie Kaiser schrieb:
Ein "alter" Freund aus meiner Schulzeit, hat vor einigen Jahren mal einen guten Artikel über Bach-Blüten im Rheinischen Ärzteblatt veröffentlicht, der hier nachzulesen ist:
Link
Gruß Evi :)
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ztzj schrieb:
ich würde empfehlen sich nicht lächerlich zu machen und würde dem Patienten folgende Information mit geben:
Was sind eigentlich Bachblüten? - Netzwerk Homöopathie
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britta109 schrieb:
Shakespeare Inhalt möchte ich um einen Punkt ergänzen, dass selbst ein HP keine BB Mischung mitgegeben darf. Es wäre Aufgabe des Apothekers!!!!
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morpheus-06 schrieb:
Sicher? Ich denke ein Voll-HP darf das.
Nach dem Arzneimittelgesetz darf der Heilpraktiker keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben und auch keine Arzneimittel herstellen.
Dazu gehört allerdings auch schon das Abgeben von Arzneimitteln aus einer Fertigpackung heraus.
Eine Ausnahme bildet nur die direkte Applikation beim Patienten oder die Abgabe des gesamten Fertigarzneimittels. Die Arzneimittel dürfen dabei aber nicht verkauft werden, sondern nur gegen Auslagenersatz abgegeben werden.
3. Herstellung von Arzneimitteln
Im §13 Absatz (1) des Arzneimittelgesetzes heißt es:
„Wer Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, bedarf
einer Erlaubnis der
zuständigen Behörde.“ Was Herstellung ist, wird in § 4 (14
) des AMG klar definiert:
„Herstellen ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder
Verarbeiten, Umfüllen,
einschließlich Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und die F
reigabe.“
Seit dem Inkrafttreten der neuen AMG-Novelle am 23.07.2009 si
nd die
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britta109 schrieb:
Ein (Voll-) HP muss auch die anderen Gesetze beachten (Apotheker-, Zahnheilkunst-, Hebammengesetz usw.):
Nach dem Arzneimittelgesetz darf der Heilpraktiker keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben und auch keine Arzneimittel herstellen.
Dazu gehört allerdings auch schon das Abgeben von Arzneimitteln aus einer Fertigpackung heraus.
Eine Ausnahme bildet nur die direkte Applikation beim Patienten oder die Abgabe des gesamten Fertigarzneimittels. Die Arzneimittel dürfen dabei aber nicht verkauft werden, sondern nur gegen Auslagenersatz abgegeben werden.
3. Herstellung von Arzneimitteln
Im §13 Absatz (1) des Arzneimittelgesetzes heißt es:
„Wer Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, bedarf
einer Erlaubnis der
zuständigen Behörde.“ Was Herstellung ist, wird in § 4 (14
) des AMG klar definiert:
„Herstellen ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder
Verarbeiten, Umfüllen,
einschließlich Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und die F
reigabe.“
Seit dem Inkrafttreten der neuen AMG-Novelle am 23.07.2009 si
nd die
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Tempelritter schrieb:
ich schließe mich Morpheus an, der HP stellt keine Arzneimittel her und schreibt keine rezeptpflichtigen Arzneimittel. Bach-Blüten fallen unter die Naturheilverfahren, diese darf der HP in seiner Praxis anwenden. Die Bachblütentherapie kann auch Bestandteil der HP Ausbildung sein.
Der Apotheker könnte es, zu Recht, übel nehmen....Es ist sein Hoheitsgebiet!
Bitte nicht nur das Infektionsgesetz lernen!
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britta109 schrieb:
Er darf die Mischung rezeptieren- aber NICHT herstellen. Also auch keine Mischung aus den sogenannten Stokebottles mischen.
Der Apotheker könnte es, zu Recht, übel nehmen....Es ist sein Hoheitsgebiet!
Bitte nicht nur das Infektionsgesetz lernen!
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Tempelritter schrieb:
es ging hier nur um die Abgabe oder die Empfehlung von Bach-Blüten. Nicht um Herstellung o. ä.
Eine individuelle Mischung mitgeben darf er auch nicht. Wohl rezeptieren.
Zum Verständnis: BB Therapeuten haben oftmals ein Set mit den gessamten 38 Bachblüten. Bachblüten werden idR als Mischung vreordnet und häufig für ca. 4 Wochen eingenommen.
Es geht hier nicht darum, ob sie harmlos sind oder wirken oder ws auch immer. Es geht um die Grenzen der Ausübung, die vom Arzneimittelgesetz geregelt sind. Wie der Einzelne dazu steht, ist zweierlei.
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britta109 schrieb:
Er darf auch nicht Abgeben! Vor Ort darf er sogenannte Notfalltropfen im Trinkglas verabreichen. Aber nur aus einer fertigen Mischung aus der Apotheke....selbst aus den Stokebottles mischen darf er nicht.
Eine individuelle Mischung mitgeben darf er auch nicht. Wohl rezeptieren.
Zum Verständnis: BB Therapeuten haben oftmals ein Set mit den gessamten 38 Bachblüten. Bachblüten werden idR als Mischung vreordnet und häufig für ca. 4 Wochen eingenommen.
Es geht hier nicht darum, ob sie harmlos sind oder wirken oder ws auch immer. Es geht um die Grenzen der Ausübung, die vom Arzneimittelgesetz geregelt sind. Wie der Einzelne dazu steht, ist zweierlei.
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Shakespeare schrieb:
Bachblüten gehören ähnlich wie andere Medikamente aus dem naturheilkundlichen Bereich oder auch Verfahren aus der physikalischen Therapie (Wärme, Kälte, Güsse) zu den Dingen die jeder für sich selbst ausprobieren kann und darf. Entsprechende Tipps darf man seiner Mutter oder genau so auch seinen Patienten sicherlich geben. Dieses kann auch umgekehrt so sein, dass man von bestimmten Therapiemitteln abrät. Das ist doch unser Alltag! Man sollte jedoch immer klar und deutlich kommunizieren, dass es sich um die eigene, private Meinung handelt (das diese aufgrund von fachlichen und privaten Erfahrungen beruht versteht sich von selbst). Ebenso darf man durch die Empfehlung von alternativen bzw. naturheilkundlichen Maßnahmen nicht Patienten davon abhalten, sich zunächst professionelle Hilfe zu holen wenn es sich um ungeklärte medizinische oder psychologische Erscheinungen handelt. Es erfordert also schon ein gewisses Fingerspitzengefühl hier als Profi Empfehlungen auszusprechen. Empfiehlt man Patienten explizit eine bestimmte Kombination von Blüten, um hier einen spezifischen psychologischen Effekt zu erzielen oder händigt Blütenmischungen aus oder verabreicht man Patienten sogar eine Blütenmischung, macht man Diagnose und Therapie und befindet sich juristisch im Bereich des Heilpraktikergesetzes. Das darf man also weder berufsmäßig noch gewerblich tun.
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Blumenkind schrieb:
Lieber Anonymus, ich kann nur hoffen, das diese Frage nicht von einem Physiotherapeuten kommt. Ansonsten sehr ich kohlrabenschwarz für unsere Zukunft. Ein PT, der nach der Applikation von Bachblüten fragt, hat jedwedes, aber auch wirklich jedwedes Recht verwirkt, ernst genommen zu werden.
Für sich selbst rumprobieren kann natürlich jeder, wenn er die Mittelchen frei erwerben kann. Auf seine eigene Diagnose hin, oder die Diagnose eines Arztes. Physiotherapeuten dürfen bei Krankheiten nichts empfehlen, was nicht durch die Ausbildung als Physiotherapeut abgedeckt ist. Meines Wissens gehören Bachblüten nicht dazu. Ein Physiotherapeut müsste sein Wissen also irgendwo anders herhaben – genauso wie jeder andere Laie auch.
Abgegeben werden darf sowieso nicht, wie hier schon ausgeführt.
Gruß
redvine
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redvine schrieb:
Wenn es um Krankheiten geht, dann dürfen nur Ärzte und Heilpraktiker tätig werden. Unabhängig vom angewandten Verfahren, auch wenn dieses noch so harmlos oder unsinnig erscheint. Von einem Laien könnte z.B. eine ernsthafte Krankheit übersehen werden!
Für sich selbst rumprobieren kann natürlich jeder, wenn er die Mittelchen frei erwerben kann. Auf seine eigene Diagnose hin, oder die Diagnose eines Arztes. Physiotherapeuten dürfen bei Krankheiten nichts empfehlen, was nicht durch die Ausbildung als Physiotherapeut abgedeckt ist. Meines Wissens gehören Bachblüten nicht dazu. Ein Physiotherapeut müsste sein Wissen also irgendwo anders herhaben – genauso wie jeder andere Laie auch.
Abgegeben werden darf sowieso nicht, wie hier schon ausgeführt.
Gruß
redvine
2. Bachblüten-Präparate gelten als Naturheilmittel, wenn diese im Rahmen einer Therapie in Bezug zu körperlichen/seelischen/geistigen Beschwerden empfohlen werden.
3. Für die Abgabe/den gewerblichen Verkauf bedarf es einer Genehmigung/Gewerbeanmeldung
4. Eine Empfehlung ist keine Verordnung und kann von jedem ausgesprochen werden
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Als Physiotherapeut bin ich eben keine Privatperson, sondern eine medizinische Fachkraft. Und ich glaube, dass die Patienten uns gerade deshalb schätzen.
Ob nun empfehlen oder verordnen, wird keinen großen Unterschied machen
Nebenbei: Ein Arzt, der physiotherapeutische Behandlungen verordnet, ist meistens nicht davon begeistert , dass der Physiotherapeut sich jetzt in seine Behandlung einmischt und irgendwelche Mittelchen empfiehlt.
Gruß redvine
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redvine schrieb:
Ich glaube nicht, dass es entscheidend ist wie Bachblüten rechtlich eingeordnet werden. Entscheidend wird sein, dass es um Krankheiten geht und damit um Heilkunde.
Als Physiotherapeut bin ich eben keine Privatperson, sondern eine medizinische Fachkraft. Und ich glaube, dass die Patienten uns gerade deshalb schätzen.
Ob nun empfehlen oder verordnen, wird keinen großen Unterschied machen
Nebenbei: Ein Arzt, der physiotherapeutische Behandlungen verordnet, ist meistens nicht davon begeistert , dass der Physiotherapeut sich jetzt in seine Behandlung einmischt und irgendwelche Mittelchen empfiehlt.
Gruß redvine
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Physio2018 schrieb:
1. Bachblüten unterliegen nicht dem Arzneimittelgesetz und gelten als Lebensmittel.
2. Bachblüten-Präparate gelten als Naturheilmittel, wenn diese im Rahmen einer Therapie in Bezug zu körperlichen/seelischen/geistigen Beschwerden empfohlen werden.
3. Für die Abgabe/den gewerblichen Verkauf bedarf es einer Genehmigung/Gewerbeanmeldung
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