Schau mal, ob wir zu Dir passen?
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
flexible Arbeitszeiten.
• Du verdienst bei uns nach
Therapien, die du selbst aussuchst
und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
• Zur Unterstützung hast du
einen Laptop.
• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
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Arbeitsplatz der sicher und
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In knappen sechs Wochen ist das Jahr 2003 Geschichte und eine neue Zuzahlungszeitrechnung beginnt. Die Selbstbeteiligung der Patienten an allen medizinischen Leistungen ist einer der Kernpunkte des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes (GMG).
Was müssen Physiotherapiepraxen ab 1. Januar 2004 beachten?
- Bei über 18-jährigen Patienten gibt es keine generelle Befreiung mehr. Alle Befreiungsbescheinigungen, die vor dem 01.01.04 ausgestellt wurden, sind ungültig.
- Für jedes Rezeptblatt muss eine Gebühr von 10 Euro eingezogen werden. Zusätzlich muss der Patient 10 Prozent der Behandlungskosten an die Praxis zuzahlen.
- Die Rezeptgebühr wird bei jeder Folgeverordnung von neuem fällig.
- Zuzahlung und Rezeptgebühr werden bei der Rechnungslegung an die Krankenkassen vom Rechnungsbetrag abgesetzt.
- Abrechnungsprogramme sind zurzeit ausschließlich auf einen prozentualen Zuzahlungsabzug ausgelegt. Die technischen Voraussetzungen zum Abzug der Rezeptgebühr können nur nach den Vorgaben der Krankenkassen geschaffen werden. Diese „hoffen“ ihre Richtlinien bis Ende November 03 zu ändern. Erst dann können Software- und Abrechnungsfirmen ihre Programme entsprechend einrichten. Besprechen Sie diese Problematik mit Ihrem Anbieter.
- Grundsätzlich müssen erwachsene Patienten maximal 2 Prozent ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen ausgeben. Bei der Berechnung dieses Anteils werden alle Zuzahlungen zusammengerechnet – Praxisgebühr bei Arzt und Zahnarzt, Medikamente, Krankenhaus, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel.
- Auch Sozialhilfeempfänger müssen 2 Prozent zuzahlen. Berechnungsgrundlage ist der Sozialhilfe-Regelsatz des Haushaltsvorstands.
- Chronisch Kranke müssen 1 Prozent ihres Bruttoeinkommens leisten. Wer in 2003 als chronisch krank galt, ist dies auch im Jahr 2004.
- Die Leistung von Zuzahlung und Rezeptgebühr muss quittiert werden.
- Patienten, die den Höchstbetrag erreicht haben, beantragen bei ihrer Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung.
- Die Befreiung gilt ab dem von der Kasse festgelegten Datum. Laufende Rezepte müssen dann gesplittet werden.
- Patienten, die ihre Zuzahlungen nicht an die Praxis zahlen, müssen einmal schriftlich gemahnt werden. Zahlen sie trotzdem nicht, brauchen Sie die geforderten Beträge nicht von ihrer Rechnung absetzen. Das Inkassorisiko trägt die Krankenkasse. Reichen Sie in diesem Fall eine Kopie Ihrer Mahnung zusammen mit der Abrechnung bei der Kasse ein.
Kassenvertreter haben (bisher allerdings nur inoffiziell) erklärt, dass die Übergangsregelung ziemlich kompliziert werden wird: Der Zuzahlungsanteil wird pro Behandlung berechnet, also nicht je Rezept. Das heißt, dass die Zuzahlungen der Rezepte "gesplittet" werden müssen: Behandlungen im alten Jahr werden mit 15% berechnet, die im neuen Jahr mit 10%. Die 10 Euro pro Rezept werden bei der ersten Behandlung fällig, sind also unabhängig vom Ausstellungsdatum. Findet also die erste Behandlung noch im alten Jahr statt, fallen keine 10 Euro an, findet die erste Behandlung im neuen Jahr statt, müssen 10 Euro bezahlt werden. Das werden volle Tage vor und an Sylvester...
Ihre Patienten können Sie mit einem übersichtlich zusammengestellten Informationsblatt über die neuen Regelungen aufklären.
Hier können Sie sich das Blatt herunterladen.
Peter Appuhn
physio.de
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