Physiotherapeut/in (m/w/d)
Gesucht wird ein/e motivierte/r
Physiotherapeut/in (m/w/d), der/die
unser tolles Team verstärkt und
sich auf eine abwechslungsreiche
und anspruchsvolle Tätigkeit in
einer modernen Praxis freut.
Deine Aufgaben:
Durchführung von individuellen
physiotherapeutischen Behandlungen
auf Grundlage einer ärztlichen
Verordnung
Erstellung von Therapieplänen und
Dokumentation der Behandlungen
Beratung und Anleitung von
Patienten zur Eigenübung und
Prävention
Eng...
Gesucht wird ein/e motivierte/r
Physiotherapeut/in (m/w/d), der/die
unser tolles Team verstärkt und
sich auf eine abwechslungsreiche
und anspruchsvolle Tätigkeit in
einer modernen Praxis freut.
Deine Aufgaben:
Durchführung von individuellen
physiotherapeutischen Behandlungen
auf Grundlage einer ärztlichen
Verordnung
Erstellung von Therapieplänen und
Dokumentation der Behandlungen
Beratung und Anleitung von
Patienten zur Eigenübung und
Prävention
Eng...
Ihre seit 23 Jahren betriebene Praxis musste eine Physiotherapeutin verlegen, weil man ihr den Mietvertrag kündigte. Der im Auftrag der Krankenkassen prüfende Berufsverbandsvertreter vermaß die neuen Räumlichkeiten und konnte nur eine Raumhöhe von 2,45 bis 2,48 Meter feststellen. Einwände gegen eine erneute Kassenzulassung hatte er nicht, betonte jedoch, das Plazet stünde im Ermessen der Kassen. Die AOK lehnte daraufhin den Antrag mit Hinweis auf die im Rahmenvertrag festgeschriebene 2,50-Meter-Regelung ab.
Die so kurzerhand mit einem Berufsausübungsverbot belegte Therapeutin klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart. Die Richter gaben der Krankenkasse recht. Eine zweckmäßige Leistungserbringung sei bei einer Raumhöhe von 2,45 Meter nicht gewährleistet. Zudem sehe auch die Arbeitsstättenverordnung eine Höhe von 2,50 Meter vor.
Zwei Jahre musste die Praxisbesitzerin warten, bis dann endlich die Berufungsverhandlung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg stattfand. Die Geduld hatte sich gelohnt. Das Gericht verurteilte die AOK zur Erteilung der Kassenzulassung. Der Hinweis auf die Arbeitsstättenverordnung habe keine Relevanz, da die seit August 2004 geltende Neufassung keine konkreten Raummaße mehr festlege. Die Verordnung schreibe lediglich vor, dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, Sicherheit oder ihres Wohlbefindens ihrer Arbeit nachgehen können. Die Landesbauordnung in Baden-Württemberg kennt zwar eine Mindesthöhe, diese beträgt aber nur 2,30 Meter. Selbst unter den Bedingungen der alten Arbeitsstättenverordnung hätte die Krankenkasse nicht die Zulassung versagen dürfen, befanden die Richter. Vor dem Hintergrund der im Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit sei die Nichtzulassung wegen einer geringfügigen Unterschreitung der Mindesthöhe unverhältnismäßig und verstoße damit gegen das Übermaßverbot.
Bürokratieabbau hatte sich die letzte Bundesregierung auf ihre Fahnen geschrieben. Ein Produkt ihrer Bemühungen ist die entrümpelte Arbeitsstättenverordnung. Dass nachgeordnete Institutionen dieses löbliche Unterfangen schlicht ignorieren, könnte als gelungene Satire durchgehen, wäre die jahrelange Auseinandersetzung für die betroffene Physiotherapeutin nicht eine mäßig witzige Erfahrung. Das Urteil aus Stuttgart sollte Anlass genug sein für die Berufsverbände, schleunigst auf eine Korrektur der unmäßig gängelnden Verträge zu drängen. Die Verbände der Ergotherapeuten und Logopäden scheinen in diesem Punkt etwas verhandlungssicherer zu sein. Nur 2,40 Meter betragen die Mindesthöhenvorgaben in den Rahmenverträgen der Therapeuten für Sensorik und Sprache.
Die baden-württembergischen Landessozialrichter jedenfalls mögen sich mit diesem Thema nicht mehr beschäftigen und wollen auch ihre Kollegen am Bundessozialgericht in Kassel vor dem anachronistischen Zug der AOK bewahren. "Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung", beschließt das Gericht lapidar seine Urteilsbegründung.
Fazit: Zukünftige Praxisbesitzer müssen bei geringfügigen Höhenabweichungen in ihren Praxisräumen nicht um ihre Zulassung bangen.
Peter Appuhn
physio.de
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