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Stuttgart-Stammheim, mit der
Chance, eine neue Niederlassung mit
aufzubauen. Wir suchen Dich als
Physiotherapeuten in Voll- oder
Teilzeit in einer unserer 5 Praxen
in Ludwigsburg-Neckarweihingen,
Kornwestheim, Markgröningen und
Stuttgart-Hausen und
Stuttgart-Stammheim. Wir sind ein
engagiertes Team, bestehend aus
Physiotherapeuten und
Empfangsmitarbeitern mit
langjähriger Erfahrung und einem
großen Behandlungsspektrum. Unsere
Schwerpunkte...
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Vor diesem Hintergrund streichelt Balsam die bürokratiegeschundene Seele, die Berufsgenossenschaften (BG) scheinen den Kampf aufnehmen zu wollen mit der Verwaltungshydra.
Selbstständige Physiotherapeuten, die ab 1. Juli Patienten mit einer BG-Verordnung behandeln wollen, müssen dazu keine Zulassung mehr beantragen. Wie der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gerade mitteilte, erforderte das bisherige Zulassungsverfahren „einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand“, deshalb habe man sich entschlossen „das förmliche Zulassungsverfahren einzustellen“.
Jeder muss sich nun selbst „prüfen“, ob er den Anforderungen an die Behandlungsberechtigung genügt. Auf dem BG-Verordnungblatt steht zukünftig die Erklärung, dass der Praxisinhaber die jeweils gültigen Verträge der Unfallversicherungsträger mit den Berufsverbänden der Physiotherapeuten anerkennt. Mit der üblichen Unterschrift des Therapeuten auf der Rückseite der Verordnung bezeugt er, dass er die Bedingungen erfüllt. Das neue Blatt soll „so schnell wie möglich“ kommen, bis dahin behalten die bisherigen Papiere ihre Gültigkeit.
Die Zulassungsbedingungen selbst bleiben unverändert: Sechs Monate Tätigkeit in einer Klinik für Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie, die für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter eingerichtet ist. Alternativ kann auch der Nachweis erbracht werden, dass man zwei Jahre in einer BG-zugelassenen Praxis gearbeitet und dort mindestens 20 Unfallverletzungen behandelt hat. Grundsätzlich ist weiterhin eine berufspraktische Erfahrungszeit von zwei Jahren vorgeschrieben. Für die Behandlungsberechtigung von gesetzlich krankenversicherten Patienten ist diese Voraussetzung seit einem knappen Jahr nicht mehr vorgeschrieben. Auf Druck der EU-Kommission wurde das Sozialgesetzbuch V entsprechend geändert. Berufsverbände und Berufsgenossenschaften wollten sich den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft allerdings nicht beugen.
Peter Appuhn
physio.de
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