Sie wollen mit einem dynamischen
und innovativen Team aktiv an der
Gesundheit der Menschen arbeiten
und dabei eigene Ideen und
Vorschläge einbringen, dann
starten Sie mit uns durch!
Das SRC Sport-und Reha-Centrum
setzt auf die Zusammenarbeit von
erstklassig ausgebildeten
Physiotherapeuten,
Sportwissenschaftlern, Medizinern
und Gesundheitsmanagern und sind
davon überzeugt die Gesundheit der
Menschen aktiv zu verbessern.
Unsere Schwerpunkte liegen im
unfallchirurgischen-/orthopädischen
und s...
und innovativen Team aktiv an der
Gesundheit der Menschen arbeiten
und dabei eigene Ideen und
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Aufgrund der mit der Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens werden die Kassenverbände von den bisher geltenden Regelungsvorgaben abweichen. Ziel ist die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Diese Verfahrensregelung gilt zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 31.05.2020 durchgeführt werden.
Im Einzelnen sieht es so aus:
Medizinisch notwendig
Eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung ist immer als medizinisch notwendig anzusehen.
Aussetzung der Fristen
Die Heilmittel-Richtlinie wird angepasst und es es gibt nun Sonderregelungen:
- Aussetzung der Frist für den Behandlungsbeginn
- Aussetzung der Frist bei Unterbrechung der Behandlung
- Verlängerung der Fristen im Rahmen des Entlassmanagements
Außerdem wird die Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen nicht geprüft.
Die 12-Wochen-Frist ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.
Der Behandlungsbeginn von 14 (bzw. 28) Kalendertagen wird ausgesetzt.
Teilabrechnung
Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen ist bis zum 31.05.2020 möglich. Hierfür kann einmalig eine Zwischenrechnung als Zwischenabrechnung gekennzeichnet, eingereicht werden.
Korrekturen
Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt bzw. einer Rücksprache mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.
Video-Behandlungen
Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) stattfinden können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für die nachfolgend aufgeführten Heilmittel möglich:
Die Videobehandlungen sind im Bereich
- der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (alle Behandlungen),
- der Schlucktherapie ausschließlich bei SCZ,
- der Ergotherapie (alle Behandlungen),
der Physiotherapie für
- X0301 Bewegungstherapie,
- X0501 Krankengymnastik (auch KG-Atemtherapie) und
- X0702 Krankengymnastik-Mukoviscidose
grundsätzlich möglich.
Auf der Rückseite der Verordnung ist die Therapie als Videobehandlung „V“ oder „Video“ bzw. „T“ oder „Telefon“ zu kennzeichnen.
Alle Anderen sind auch nur Menschen
Die Krankenkassenverbände weisen darauf hin, dass die Corona Auswirkungen ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder Abrechnungsdienstleister führen kann.
Frieder Bothner
CoronaGKVAbrechnung
Im Gegenzug hat keine Kasse Verständnis, wenn es zum Verzug der sozialen Abgaben kommt.
Wie sagt das SGBV:
gemeinsam zum Wohle des Patienten
Viele Grüße
Monika
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Na denn, dann sollte man die zeitliche Limitierung der "Milderung bürokratischer Hemmnisse" zum 31. Mai streichen.
Hat schon mal einer gefragt, ob das geht ?
War ein Scherz.
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hermi schrieb:
"Gemeinsam zum Wohle des Patienten...."
Na denn, dann sollte man die zeitliche Limitierung der "Milderung bürokratischer Hemmnisse" zum 31. Mai streichen.
Hat schon mal einer gefragt, ob das geht ?
War ein Scherz.
Wir brauchen eine Initiative: Abschaffung der Rezeptprüfpflicht!!!!!
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Melanie2 schrieb:
dabei ist aber die KK der Patient!
Wir brauchen eine Initiative: Abschaffung der Rezeptprüfpflicht!!!!!
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mosaik schrieb:
Einzig und alleine beruft sich meine grüne Lieblingskasse (namentlich die AOK Rheinland; seitdem sich die KK darauf berufen kann:jedesmal) auf diese Probleme in der operativen Bearbeitung, wenn es um die Pünktlichkeit der Zahlung geht. Auch wenn nachweislich keiner erkrankt und alle im Homeoffice sind.
Im Gegenzug hat keine Kasse Verständnis, wenn es zum Verzug der sozialen Abgaben kommt.
Wie sagt das SGBV:
gemeinsam zum Wohle des Patienten
Viele Grüße
Monika
Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt bzw. einer Rücksprache mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.
Gilt dieses für Alle Änderungen ? Also auch für Heilmittelart und Anzahl ?
VG
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Frieder Bothner schrieb:
Nein, mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“ und „Verordnungsmenge“.
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steupel schrieb:
Korrekturen
Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt bzw. einer Rücksprache mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.
Gilt dieses für Alle Änderungen ? Also auch für Heilmittelart und Anzahl ?
VG
D.h. > die Fristen sind hierbei dann nicht ausgesetzt? Wie lang genau sind dann die Fristen?
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WinnieE schrieb:
" Verlängerung der Fristen im Rahmen des Entlassmanagement"
D.h. > die Fristen sind hierbei dann nicht ausgesetzt? Wie lang genau sind dann die Fristen?
Wegen dem Passus: die 12 Wochenfrist ist nicht maßgeblich für die Gültigkeit der VO über 12 Wochen hinaus?
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Trainerin schrieb:
Darf man da jetzt länger als 12 Wochen mit dem Rezept arbeiten?
Wegen dem Passus: die 12 Wochenfrist ist nicht maßgeblich für die Gültigkeit der VO über 12 Wochen hinaus?
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Herbert schrieb:
Glaube schon immer, nur darf die VO nicht von vorne herein so ausgestellt werden, dass sie mehr als 12 Wochen benötigen muss. Wenn durch regelkonforme Unterbrechungen die 12 Wochen überschritten werden, behält sie ihre Gültigkeit. Auch wenn manche Kassen das nicht kapieren.
danke für die nochmalige Information ! Gibt wieder mehr Sicherheit im Umgang mit Verordnungen.
Eine gute und vorallem gesunde Zeit ! ( Habe eben gelesen das die Fallzahlen seit Mittwoch wieder steigen ) Also, Achtsamkeit ist nach wir vor gefragt.
Aber das nur mal ganz nebenbei ....
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Angie D schrieb:
Hallo Herr Bothner,
danke für die nochmalige Information ! Gibt wieder mehr Sicherheit im Umgang mit Verordnungen.
Eine gute und vorallem gesunde Zeit ! ( Habe eben gelesen das die Fallzahlen seit Mittwoch wieder steigen ) Also, Achtsamkeit ist nach wir vor gefragt.
Aber das nur mal ganz nebenbei ....
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Ja steh gerade auch so richtig auf der Leitung....bedeutet dass das Rezepte die nach dem 18.2.ausgestellt wurden bis einschl. 31.5.;abgearbeitet“sein müssen obwohl mann ja dachte ich auch mehrmals wegen Verona 42-Tage unterbrechen kann?!?!?und solche Rezepte dann auch kein Datum mehr nach dem 31.5.haben können?!?Diese dann abgebrochen werden müssen und bei der zuständigen Abrechnungsstelle auch zum 31.5.vorliegen müssen oder darf ich die auch noch im Juni abrechnen wenn letztes Behandlungsdatum z.B.28.5 wäre....ich kapiere es leider nicht ganz.
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pe117 schrieb:
Hallo Physio 100
Ja steh gerade auch so richtig auf der Leitung....bedeutet dass das Rezepte die nach dem 18.2.ausgestellt wurden bis einschl. 31.5.;abgearbeitet“sein müssen obwohl mann ja dachte ich auch mehrmals wegen Verona 42-Tage unterbrechen kann?!?!?und solche Rezepte dann auch kein Datum mehr nach dem 31.5.haben können?!?Diese dann abgebrochen werden müssen und bei der zuständigen Abrechnungsstelle auch zum 31.5.vorliegen müssen oder darf ich die auch noch im Juni abrechnen wenn letztes Behandlungsdatum z.B.28.5 wäre....ich kapiere es leider nicht ganz.
Natürlich dürfen Rezepte auch über den 31.05.20 hinaus weiter behandelt werden. Sie müssen dann nur die Unterbrechungen, die länger als 14 Tage dauern, wieder ganz normal begründen.
Für die Hygienepauschale müssen aber tatsächlich die Rezepte bis zum Stichtag bei den Krankenkassen/Abrechnungszentren vorliegen.
Wo ich mir unschlüssig bin: Was passiert mit Rezepten wo der letzte Termin Anfang März war und der nächste Termin nun erst im Juni stattfindet. Glaub da würde ich auf Nummer sicher gehen und den Patienten ein neues Rezept bringen lassen oder versuchen mit dem Patienten noch im Mai einen Termin zu vereinbaren.
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physiox100 schrieb:
Nein, die müssen nicht abgearbeitet sein. Das bedeutet nur das in dem Rezept-Zeitraum bis 31.05. keine Fristen kontrolliert werden. Rezepte nach dem 18.02. sollten aber Stand heute ihren ersten Termin vor dem 31.05.20 haben, es sei denn die Kassen setzen die Fristenkontrolle noch länger aus. Andernfalls brauchen Sie wieder die Änderung des Behandlungsbeginns vom Arzt.
Natürlich dürfen Rezepte auch über den 31.05.20 hinaus weiter behandelt werden. Sie müssen dann nur die Unterbrechungen, die länger als 14 Tage dauern, wieder ganz normal begründen.
Für die Hygienepauschale müssen aber tatsächlich die Rezepte bis zum Stichtag bei den Krankenkassen/Abrechnungszentren vorliegen.
Wo ich mir unschlüssig bin: Was passiert mit Rezepten wo der letzte Termin Anfang März war und der nächste Termin nun erst im Juni stattfindet. Glaub da würde ich auf Nummer sicher gehen und den Patienten ein neues Rezept bringen lassen oder versuchen mit dem Patienten noch im Mai einen Termin zu vereinbaren.
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pe117 schrieb:
Vielen lieben Dank für diese informative Antwort hat mir sehr geholfen....So hätte ich es zwar vermutet war mir aber zu unsicher ob ich so verfahren darf. Bin immer sehr dankbar was ich so alles in diesem Forum erfahre. Ich wünsche frohes und gesundes Schaffen weiterhin.herzliche Grüsse
diese darf doch ab dem 5.5. bis zum 30.9.für alle Rezepte die ab dem 18.2.ausgestellt wurden und auf denen Behandlungsdaten ab bzw nach dem 5.5.stehen haben einmalig mit Positionnr. 29944 pro Rezept bei KK eingereicht werden lt unseres Abrechnungszentrums oder irre ich mich da jetzt auch
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pe117 schrieb:
Jetzt nochmal zur Hygienepauschale:
diese darf doch ab dem 5.5. bis zum 30.9.für alle Rezepte die ab dem 18.2.ausgestellt wurden und auf denen Behandlungsdaten ab bzw nach dem 5.5.stehen haben einmalig mit Positionnr. 29944 pro Rezept bei KK eingereicht werden lt unseres Abrechnungszentrums oder irre ich mich da jetzt auch
meines Wissens darf die Hygienepauschale auf alle Rezepte, die ab dem 5.5. abgerechnet werden. Egal wann die ausgestellt sind.
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Susulo schrieb:
Hallo pe117
meines Wissens darf die Hygienepauschale auf alle Rezepte, die ab dem 5.5. abgerechnet werden. Egal wann die ausgestellt sind.
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physiox100 schrieb:
Schade dachte bei der Überschrift dass es über den Mai hinaus verlängert wurde. Bis Ende Mai war doch länger bekannt, mindestens seit 31.03., bei dem Ausdruck der mir vorliegt.
Jetzt kam die Abrechnung mit dem Ergebnis "Verordnung nicht konform" ärztliche Unterschrift fehlt. Mit dem Ergebnis, wie immer komplett abgelehnt.
Darf ich nach Rücksprache mit der Arztpraxis "mit meiner Unterschrift" den Stempel jetzt selbst bestätigen und nach Einspruch bei der Kasse wieder zur Erstattung vorlegen?
Grundsätzlich müsste das ja zu Zeiten von "Corona" möglich sein bzw. funktionieren!?
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physiox100 schrieb:
Es kommt auf das Verordnungsdatum an. Die ganzen Sachen gelten nur für Verordnungen die nach dem 18.02. ausgestellt worden sind. Dann allerdings sollte gar keine Prüfung der Fristen mehr stattfinden. Also eine ärztliche Änderung wäre dann überflüssig.
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michael730 schrieb:
Auf der Verordnung wurde bei ein Behandlungsbeginn von Hand durch die Arztpraxis mit Stempel, aber ohne Unterschrift abgeändert.
Jetzt kam die Abrechnung mit dem Ergebnis "Verordnung nicht konform" ärztliche Unterschrift fehlt. Mit dem Ergebnis, wie immer komplett abgelehnt.
Darf ich nach Rücksprache mit der Arztpraxis "mit meiner Unterschrift" den Stempel jetzt selbst bestätigen und nach Einspruch bei der Kasse wieder zur Erstattung vorlegen?
Grundsätzlich müsste das ja zu Zeiten von "Corona" möglich sein bzw. funktionieren!?
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Hähnchen schrieb:
Danke an alle
Bleibt abzuwarten, wie viele Praxen im guten Glauben die unterbrochenen Verordnungen weiter behandelt haben und jetzt feststellen, dass sie die Patienten für lau versorgt haben :angry:
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die neue schrieb:
wie kommst Du darauf?
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Physiowutz schrieb:
Tja, und wenn man dann abrechnen will, sieht es ja leider so aus als ob die Aussetzung der Unterbrechungsfristen doch nur eine Empfehlung gewesen ist, keine Regelung, und dass die Kassen selbst entscheiden können, ob sie dieser Empfehlung nachkommen.
Bleibt abzuwarten, wie viele Praxen im guten Glauben die unterbrochenen Verordnungen weiter behandelt haben und jetzt feststellen, dass sie die Patienten für lau versorgt haben :angry:
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