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Man muss nur einige Grundregeln beachten. Die wichtigste davon ist das Einhalten der Kündigungsfristen. Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände in Bonn können Pflichtversicherte ihre Krankenkasse einmal im Jahr kündigen, jeweils zum 30. September. Der Versicherungsschutz der neuen Kasse beginnt dann am 1. Januar des folgenden Jahres. Der Wechsel zwischen
gesetzlichen Krankenkassen sei «völlig unproblematisch», sagte heute eine Sprecherin des Verbandes.
Anders ist die Lage, wenn freiwillig Versicherte ihre Krankenkasse wechseln wollen. Die Beitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte liegt in den alten Bundesländern bei einem Brutto-Einkommen von 6.450 Mark im Monat, in den neuen Ländern sind es 5.325 Mark. Diese Versicherten können ihre Krankenkasse jederzeit mit einer Frist von zwei Kalendermonaten wechseln. Ein kurzes Kündigungsschreiben reicht dabei aus.
Allerdings warnen die Verbraucherschützer davor, einer
gesetzlichen Krankenkasse zu kündigen, bevor der neue Vertrag mit einer privaten Kasse abgeschlossen ist: «Die Privaten müssen nicht jeden versichern», sagte die Sprecherin. «Sie unterliegen keinem Annahmezwang.» Außerdem gebe es keine Möglichkeit, aus einer privaten Krankenkasse wieder zurück in eine gesetzliche zu wechseln: «Diesen
Schritt sollte sich jeder genau überlegen. Es gibt kein Zurück.»
Zudem sollte jeder Versicherte darauf achten, Vorerkrankungen korrekt und vollständig anzugeben. Andernfalls sei es möglich, dass Kassen es ablehnen, Kosten für manche Krankheiten zu übernehmen, sagte die Sprecherin.
Quelle: Bonn (ddp)
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