PHYSIOTHERAPEUT*IN FÜR
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Krankengymnastik und Lymphdrainage musste die an einem Mammacarcinom und gleichzeitig einem Bandscheibenprolaps erkrankte Ruhestandsbeamtin in Anspruch nehmen. Ihre Ärzte hatten die Behandlungen regelgerecht verordnet. Die Therapeutin berechnete die Beihilfesätze. Von Ehegatten, Kindern, Eltern, Großeltern, Enkelkindern, Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern, Schwägern, Schwiegereltern und Geschwistern dürften nach den Beihilfevorschriften keine Behandlungskosten geltend gemacht werden, beschied das Amt.
Die betroffene Patientin sah den Gleichheitsgrundsatz verletzt und sich in ihrer freien Therapeutenwahl eingeschränkt. Sie klagte vor dem Verwaltungsgericht. Es half ihr nichts. Der Ablehnungsbescheid der Behörde stehe mit den Beihilfevorschriften im Einklang, befanden die Richter aus dem Saarländischen.
Das Gericht zweifelte weder an der (ärztlich bescheinigten) Notwendigkeit der Behandlungen, noch daran, dass die Schwägerin die Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Die Klägerin sei auch nicht in der Wahl der Therapeutin eingeschränkt, könne sie sich doch, wie alle Beihilfeberechtigten, die keine Physiotherapeuten als nahe Angehörige haben, einen Therapeuten ihrer Wahl suchen.
Die Ausschlussregelung beruhe auf der Annahme, dass sich nahe Angehörige in der Regel gegenseitig unentgeltlich behandeln oder ein "Entgelt allenfalls in Höhe des Betrages verlangen werden, der von dritter Seite (Versicherung und/oder Beihilfe) erstattet wird." Patienten zahlen üblicherweise einen Teil ihrer Behandlungskosten selbst – eine interessante Sichtweise des Verwaltungsgerichts. Honorarforderungen lediglich in Höhe des Erstattungsbetrages würden ja nur gestellt "weil Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten."
Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Beihilfe konkret hier.
Peter Appuhn
physio.de
BeihilfeUrteilPKV
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