Hallo liebe/r Interessierte/r,
Wir sind eine etablierte
Physiopraxis mit über 30 Jahren
Firmengeschichte, beheimatet im
4elements, dem therapeutischen
Gesundheitszentrum in 59379 Selm.
Wir sind ein aufgeschlossenes Team,
das nach dem Ausscheiden des
Gründers und der Übernahme der
Praxis durch den Sohn, aktuell
stark im Umbruch steht. Auf der
Suche nach Unterstützung, freuen
wir uns auf deine Bewerbung. Die
Praxis, das Schwimmbad, die Sauna
und der Fitnessbereich bieten
sowohl beruflich...
Wir sind eine etablierte
Physiopraxis mit über 30 Jahren
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4elements, dem therapeutischen
Gesundheitszentrum in 59379 Selm.
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Krankengymnastik und Lymphdrainage musste die an einem Mammacarcinom und gleichzeitig einem Bandscheibenprolaps erkrankte Ruhestandsbeamtin in Anspruch nehmen. Ihre Ärzte hatten die Behandlungen regelgerecht verordnet. Die Therapeutin berechnete die Beihilfesätze. Von Ehegatten, Kindern, Eltern, Großeltern, Enkelkindern, Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern, Schwägern, Schwiegereltern und Geschwistern dürften nach den Beihilfevorschriften keine Behandlungskosten geltend gemacht werden, beschied das Amt.
Die betroffene Patientin sah den Gleichheitsgrundsatz verletzt und sich in ihrer freien Therapeutenwahl eingeschränkt. Sie klagte vor dem Verwaltungsgericht. Es half ihr nichts. Der Ablehnungsbescheid der Behörde stehe mit den Beihilfevorschriften im Einklang, befanden die Richter aus dem Saarländischen.
Das Gericht zweifelte weder an der (ärztlich bescheinigten) Notwendigkeit der Behandlungen, noch daran, dass die Schwägerin die Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Die Klägerin sei auch nicht in der Wahl der Therapeutin eingeschränkt, könne sie sich doch, wie alle Beihilfeberechtigten, die keine Physiotherapeuten als nahe Angehörige haben, einen Therapeuten ihrer Wahl suchen.
Die Ausschlussregelung beruhe auf der Annahme, dass sich nahe Angehörige in der Regel gegenseitig unentgeltlich behandeln oder ein "Entgelt allenfalls in Höhe des Betrages verlangen werden, der von dritter Seite (Versicherung und/oder Beihilfe) erstattet wird." Patienten zahlen üblicherweise einen Teil ihrer Behandlungskosten selbst – eine interessante Sichtweise des Verwaltungsgerichts. Honorarforderungen lediglich in Höhe des Erstattungsbetrages würden ja nur gestellt "weil Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten."
Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Beihilfe konkret hier.
Peter Appuhn
physio.de
BeihilfeUrteilPKV
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